GEFAHRGUT INFORMATIONEN

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Transkript:

GEFAHRGUT INFORMATIONEN Gefahrgut ist ein Thema bei dem Sie kurz vor Ihrer endgültigen Ausbildung in Pension gehen Was ist "Gefahrgut"? Stoffe und Gegenstände von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tieren und andere Sachen ausgehen können. Was ist "Beförderung"? Nicht nur der Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte (Umschlag - z.b. für den Wechsel des Beförderungsmittels) im Verlauf der Beförderung. Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Sequrity Sicherheitstechnisches Zentrum GmbH Firmensitz Bergheim/Salzburg UID-Nr. ATU65433319 Plainbachstrasse 5 Gerichtsstand/Erfüllungsort Salzburg DVNR 1102931 A-5101 Bergheim Firmenbuchnummer FN 340001 b Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der Tel. Nr. +43 (0) 662 450704 Firmenbuchgericht Salzburg Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Fax Nr. +43 (0) 662 4680-1309 Bankverbindung: RLB O.Ö., BLZ 34000, Kto.Nr. 19034, IBAN: AT463400000000019034, BIC: RZOOAT2L

GEFAHRGUTBEAUFTRAGTER Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten? Jedes Unternehmen das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muß lt. 11 des GGBG gültig seit 01.09.1998 letzte Fassung vom 24.05.2002 einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte stellen. Ausnahmen: o Streitkräfte o Unternehmen deren Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 (1.000-Punkte-Regel) liegen. Wie und wohin muß ein Gefahrgutbeauftragter gemeldet werden? Jedes Unternehmen hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung, die Namen seiner Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen. Welche Voraussetzungen muß ein Gefahrgutbeauftragter haben? Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines Schulungsnachweises für die betreffenden Verkehrsträger (ADR / RID /( IMDG / ADN / IATA-ICAO) sein. Dieser Schulungsnachweis ist nach der Richtlinie 96/35/EG zu erbringen. Wer kann Gefahrgutbeauftragter sein? Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden: vom Leiter des Unternehmens von einer Person innerhalb des Unternehmens externer Gefahrgutbeauftragter Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter? Der Gefahrgutbeauftragte hat lt. 11 GGBG folgende Pflichten: Überwachung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Beratung des Unternehmens bei der Beförderung gefährlicher Güter. Erstellung eines Jahresberichtes für die Unternehmensleitung (5 Jahre Aufbewahrungspflicht). Erstellung von schriftlichen Verfahrensanweisungen zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter. Beratung des Unternehmens beim Kauf von Beförderungsmittel für gefährliche Güter. Erstellung von schriftlichen Verfahrensanweisungen zur Überprüfung des bei der Beförderung verwendeten Materials. Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens mit Vermerk in der Personalakte. 2/5

Erstellung von schriftlichen Verfahrensanweisungen über Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen mit gefährlichen Gütern. Untersuchungen und Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung von gefährlichen Gütern festgestellt wurden. Einführung von Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert wird. Berücksichtigung der Rechtsvorschriften bei Auswahl und Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten. Überprüfung ob das mit der Be- und Entladung von Gefahrgut betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt. Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder Be- und Entladung derselben. Erstellen von schriftlichen Verfahrensanweisungen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen. Erstellen von schriftlichen Verfahrensanweisungen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen. 3/5

WER BRAUCHT EINE GEFAHRGUTAUSBILDUNG? Alle Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst. Der Inhalt dieser Schulung ist gesetzlich vorgeschrieben. Lenker müssen eine ADR-Lenkerberechtigung bei der Beförderung von gefährlichen Gütern besitzen. 4/5

Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen Klasse Bezeichnung der Gefahrgüter 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2 Gase 3 Entzündbare flüssige Stoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.2 Organische Peroxide NEU: 6.1 Giftige Stoffe 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 7 Radioaktive Stoffe 8 Ätzende Stoffe 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände ADR 2009: 5/5