Patentverletzungsverfahren in der Praxis Dr. Christof Höhne, LL.M. INSERT IMAGE HERE Go to Insert, Picture, From file, then select relevant picture from the firm-wide image library. The image will need to fit flush to the green line. 8. Mai 2014 1
Inhaltsverzeichnis I. Welche Rechte hat der Patentinhaber II. Sachverhaltsermittlung III. Strategie IV. Abmahnung V. Einstweilige Verfügung VI. Hauptsacheverfahren VII. Ausblick: Das Einheitspatent 2
I. Welche Rechte hat der Patentinhaber? Unmittelbarer Schutz Erzeugnis/Stoffpatent ( 9 Abs.1 PatG) den Gegenstand exklusiv > herzustellen, > anzubieten, > in Verkehr zu bringen, > zu gebrauchen oder > zu den benannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen Verfahrenspatent ( 9 Abs. 2 und 3 PatG) das Verfahren exklusiv > anzuwenden > ein unmittelbar durch ein Verfahren hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. 3
I. Welche Rechte hat der Patentinhaber? (Fortsetzung) Mittelbarer Schutz Schutz vor mittelbarer Patentverletzung ( 10 PatG): > Anbieten und Liefern von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. > Anbieten und Liefern von Mitteln, die selbst als wesentliches Element der Erfindung qualifizieren. 4
Rechte aus dem Patent > Unterlassungsanspruch ( 139 Abs. 1 PatG) > Rechnungslegungsanspruch ( 242 BGB, bzw. 140b PatG) > Schadensersatzanspruch ( 139 Abs. 2 PatG) > Entschädigungsanspruch (Art. II 1 Int PatÜG) > Vernichtungsanspruch ( 140a Abs. 1 PatG) > Rückrufanspruch ( 140a Abs. 3 PatG) > Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils ( 140e PatG) 5
Wann liegt eine Patentverletzung vor? 1. Schutzbereichsbestimmung: Wortlaut der Patentansprüche, ergänzend dürfen die Beschreibung und Figuren herangezogen werden (BGH, GRUR 1999, 909 Spannschraube). Erteilungsakte ist grundsätzlich kein Auslegungskriterium. a.) wortsinngemäße Patentverletzung oder b.) äquivalente Patentverletzung (Gleichwirkung, Naheliegen, gleichwertig) Äquivalenz derzeit stark eingeschränkt (BGH GRUR 2011, 701 Okklusionsvorrichtung, BGH GRUR 2012, 701 Diglycidverbindung, 4b O 114/12 nimmt sie aber wieder an. Aktueller Grundsatz: What is disclosed but not claimed is disclaimed ). 6
Wann liegt eine Patentverletzung vor? (Fortsetzung) 2. Benutzungshandlungen durch nichtberechtigte Dritte Hat ein Dritter, eine die dem Patentinhaber exklusiv zustehenden Benutzungshandlungen vorgenommen (Herstellen, Anbieten etc.)? > Entweder Erstbegehungsgefahr, oder Wiederholungsgefahr > Praktisches Beispiel: Untersuchungen zur Erlangung einer Marktzulassung? Beantragung einer Marktzulassung? Aufnahme in Listung vor Patentablauf? (BGH GRUR 2007, 221 Simvastatin) 7
II. Sachverhaltsermittlung Liegen alle relevanten Informationen vor? > Produktanalyse durch Testkauf, > Messeauftritt, > Produktbeschreibungen im Internet Falls Unzugänglich: > Besichtigungsverfahren im Wege einer einstweiligen Verfügung ( 140c PatG) 8
III. Strategie > Gegen wen? (Unternehmen aus der Vertriebskette) > Wie geht man vor? (Abmahnung, Einstweilige Verfügung, Hauptsacheklage) > Wo geht man vor? Spezialzuständigkeit: 12 Patentstreitkammern in Deutschland. Wird das Produkt deutschlandweit angeboten? Wenn ja kann man wählen > Risiken? Rechtsbeständigkeit des Patents. 9
IV. Abmahnung > Vorteil: Schnelle und kostengünstige Möglichkeit eine Auseinandersetzung zu beenden. > Nachteil: Torpedorisiko gemäß Art. 27, bzw. 28 EuGVVO. 10
Patentverletzungsverfahren in Deutschland Die drei bedeutendsten Gerichte in Deutschland (2006 2012) LG Düsseldorf LG Mannheim LG München 11
Patentgerichtssystem in Deutschland Patentverletzungsverfahren Nichtigkeitsverfahren Landgericht Beklagte reicht Nichtigskeitsklage ein Bundespatentgericht Urteil Aussetzung des Verletzungsverfahrens? Urteil Berufung Patent nichtig Patent eingeschränkt Patent bestätigt Oberlandesgericht Revision Bundesgerichtshof Berufung 12
V. Einstweilige Verfügung Voraussetzungen (ex parte/inter partes) I. Verfügungsanspruch: Patentverletzung sollte einfach gelagert sein. Es kann nur Unterlassung und ggf. Auskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Limitierte Glaubhaftmachungsmittel: Kein (gerichtliches) Sachverständigengutachten möglich. II. Verfügungsgrund: 1. Gesicherte Rechtsbeständigkeit 2. Zeitliche Dringlichkeit 3. Erfordernis einer einstweiligen Verfügung 13
V. Einstweilige Verfügung (Fortsetzung) II. Verfügungsgrund 1. Gesicherte Rechtsbeständigkeit (OLG Düsseldorf I-2 U 126/09- Harnkatheterset). Zertifikat der Rechtsbeständigkeit grundsätzlich erforderlich: Einspruchs/Nichtigkeitsverfahren überstanden? namhafte Lizenznehmer? Einwendungen Dritter gemäß Art. 115 EPÜ von Antragsgegner? > Ausnahme Generika: Durch Generikaunternehmen angerichteter Schaden ist (angeblich) irreversibel (OLG Düsseldorf GRUR-RR, 2013, 236 Fluripin-Maleat). Grundsätzlich immer Einspruch/Nichtigkeitsklage erforderlich (InstGE 7, 147 Kleinleistungsschalter). Bei Generika gilt: Clear the way - Maßstab darf aber nicht verschoben werden (I-2 U 94/12 Riluzol). 14
V. Einstweilige Verfügung (Fortsetzung) Zeitliche Dringlichkeit > Untersuchungen dürfen vorgenommen werden, allerdings sollte man hier nicht langsam agieren (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 Flupirtin- Maleat) > Vorsicht: Bei Pharmaprodukten können sich relevante Informationen bereits aus den Fachinformationen ergeben (Analyse ggf. nicht erforderlich). Erfordernis einer einstweiligen Verfügung > Antragsteller sollte Umsatzeinbußen dartun können (Eigenes Produkt oder Lizenznehmer). > Darstellung des zu erwartenden Schadens und Abwägung. 15
VI. Hauptsacheverfahren > Alle Ansprüche und Beweismittel stehen zur Verfügung. > Dauer des Verfahrens hängt maßgeblich von der Wahl des Gerichts ab: Mannheim am schnellsten, Düsseldorf ist abhängig von der Kammer. > Im Hauptsacheverfahren kann sich der mutmaßliche Verletzer mit Nichtverletzungsargumenten und/oder einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens verteidigen. Erstinstanzlich ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der Vernichtung darzulegen. > ( Injunction Gap ): 4b O 273/10 und 4b O 274/10. 16
Patentverletzungsverfahren am LG Düsseldorf Klageeinreichung Klageerwiderung Replik Duplik Berufung* 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 Monate Früher erster Termin Verhandlung Urteil * Berufung dauert ca. 10-14 Monate 17
VII. Ausblick: Das Einheitspatent 18
Institutioneller Aufbau des einheitlichen Patentgerichts Vorlage von erster und zweiter Instanz? Europäischer Gerichtshof (EuGH) Zweite Instanz Berufungsinstanz Luxemburg Erste Instanz Lokalkammer Regionalkammer Zentralkammer (Paris, London sowie München) 19
Zentrale Nichtigkeitsklage Zuständigkeit innerhalb der Zentralkammer Paris London München - Electricity (H) - Physics (G) - Textiles, paper (D) - Fixed Constructions (E) - Performing Operations, transporting (B) - Chemistry, metallurgy (C) - Human Necessities (A) - Mechanical Engineering, Lighting, Heating, Weapons, Blasting (F) 20
VII. Das Einheitspatent (Fortsetzung) > Möglichkeit der Geltendmachung in Deutschland vor vier Lokalkammern (Düsseldorf, Mannheim, München und Hamburg). > Aktueller Status: Ratifiziert haben Österreich, Frankreich 21
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