Umsetzung der Übermittlung der meldepflichtigen Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz

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Transkript:

Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2000 43:870 874 Springer-Verlag 2000 Leitthema: Leithema: Infektionsschutzgesetz Berlin Umsetzung der Übermittlung der meldepflichtigen Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz Zusammenfassung Mit dem Infektionsschutzgesetz wird das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis gestellt. Es werden sowohl bestimmte Krankheitsbilder bei Verdacht, Erkrankung oder Tod meldepflichtig (im Wesentlichen durch Ärzte) als auch die labordiagnostischen Nachweise von Erregern (durch Labore zu melden). Das Gesetz regelt, welche Angaben von den Meldepflichtigen mit der Meldung gemacht werden müssen. Es legt auch fest, welche Angaben davon vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden dürfen. Insbesondere bei Verdachtsmeldungen oder bei der Meldung von Erregernachweisen werden nicht immer alle übermittlungspflichtigen Angaben bereits durch die Meldung vorliegen, daher muss das Gesundheitsamt in diesen Fällen selbst Ermittlungen durchführen, um die entsprechenden Informationen übermitteln zu können. Den Gesundheitsämtern fällt auch die Aufgabe zu, die eingehenden Meldungen von Ärzten und Laboren zusammenzuführen und als Einzelmeldung weiter zu übermitteln. Dafür wurden Falldefinitionen entwickelt.vom wird ebenfalls eine Datendefinition in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, durch die das Zusammenstellen der übermittlungspflichtigen Angaben für das Gesundheitsamt erleichtert wird. Die Übermittlung an das RKI erfolgt dann über die vom Land benannte zuständige Landesbehörde. Schlüsselwörter Infektionsschutzgesetz Meldepflicht Übermittlung Falldefinitionen Meldepflicht im IfSG allgemein Im Folgenden wird unter Meldung die Mitteilung von meldepflichtigen Tatbeständen an das Gesundheitsamt verstanden, unter Übermittlung die Weitergabe von Informationen zu meldepflichtigen Tatbeständen vom Gesundheitsamt über diezuständigelandesbehörde an das RKI. Ausgangspunkt für die Meldepflicht von Krankheiten oder Erregernachweisen ist die Notwendigkeit, dass das Gesundheitsamt möglichst früh Informationen erhält, um zum Schutz der Bevölkerung Maßnahmen ergreifen zu können. Darüber hinaus sind diese Informationen aber auch eine wichtige Quelle, um epidemiologische Daten für gesundheitspolitische Entscheidungen beim Seuchenschutz sowie der Gesundheitsversorgung zu gewinnen. Je nachdem, welcher Aspekt im Vordergrund steht, wurde die Meldung als namentliche Meldung oder als nichtnamentliche Meldung im Gesetz festgelegt. Im IfSG wird im Gegensatz zum Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) zwischen der Meldung von Krankheitsbildern und der Meldung des Nachweises von Krankheitserregern unterschieden. Die Liste der durch den behandelnden Arzt zu meldenden Krankheiten ist dadurch gegenüber dem BSeuchG kürzer, wodurch eine Verbesserung der Meldemoral erhofft wird [1]. Damit kann auch die Verpflichtung zur Meldung genauer geregelt werden, so dass sich z.b. ein Labor nicht mehr darauf berufen kann, selbst nicht melden zu müssen, da ja der behandelnde Arzt die Meldung wahrzunehmen hat. Im IfSG sind verschiedene Formen der Meldepflicht an das Gesundheitsamt geregelt: die namentliche Meldung von Verdacht, Erkrankung und Tod bei verschiedenen Krankheitsbildern ( 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, 6 Abs. 1 Nr. 2a IfSG, 6 Abs. 1 Nr. 5a IfSG), die namentliche Meldung der Nachweise von Krankheitserregern ( 7 Abs. 1 IfSG), Ausbrüche ( 6 Abs. 1 Nr. 2b IfSG, 6 Abs. 1 Nr. 5b IfSG, 6 Abs. 3 IfSG, 7 Abs. 2 IfSG), der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung ( 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG), Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers ( 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG). Die Übermittlung der Daten vom Gesundheitsamt über die zuständige Landesbehörde an das RKI ist in 11 IfSG und über die Oberste Landesgesundheitsbehörde in 12 IfSG geregelt. Im Folgenden sollen die einzelnen Meldewege zum Gesundheitsamt und die Übermittlung von dort an die zuständige Landesbehörde und weiter zum RKI erläutert werden, die sich aus den 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG und 7 Abs. 1 IfSG ergeben. Die Meldungen an das Ge- Postfach 650280, 13302 Berlin 870

Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2000 43:870 874 Springer-Verlag 2000 Transmission of reportable infections due to the new Protection against infection Act Abstract With the new Protection against infection Act, the system of notifiable diseases in Germany will have a new basis. In the future, certain diseases will be reportable by physicians and laboratory confirmed results for certain pathogens will be reportable by laboratories.the law clearly lays out which information has to be passed along with the report by the reporting physician or laboratory. It also states which parts of this information can be transmitted further on by the local health departments. Particularly for reports of suspected diseases or for laboratory results, not all the information which the health department should transmit will be available with the first report.thus, the local health departments have to conduct own investigations.the local health departments have the task to join the report of a disease and a laboratory result concerning one person and transmit it as a single case. In order to facilitate this task of putting together all transmittable data, surveillance case definitions were developed and a defined data entry program will be provided.the data will be transmitted via the respective State authority to the. Keywords Protection against infection Act Notifiable diseases Transmission of data Case definitions sundheitsamt und Übermittlungspflichten des Gesundheitsamtes zu den Impfreaktionen ( 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG) sowie die Regelung bei nosokomialen Infektionen werden in eigenen Beiträgen in diesem Heft beschrieben. Meldungen an das Gesundheitsamt Meldung an das Gesundheitsamt nach 6 IfSG Übersicht 1 zeigt den Informationsfluss bei Meldungen nach 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 IfSG und bei Übermittlung der Daten ans RKI nach 11 IfSG. Bei der Auswahl der zu meldenden Krankheiten wurden berücksichtigt die Gefährlichkeit der Erkrankung (Schwere des Krankheitsverlaufs, Häufigkeit des tödlichen Ausgangs, akute Gefahr der Ausbreitung in der Bevölkerung), die Erfordernis einer sofortigen Reaktion des Gesundheitsamtes sowie die Bedeutung der Krankheit als Indikator für Hygienemängel [1]. Bei den in 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannten Krankheitsbildern erfordert Übersicht 1 Meldewege: Namentliche Meldung von Krankheitsverdacht, Erkrankung, Tod ( 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 IfSG) Meldepflichtige Personen Feststellender Arzt Diagnostik Tierarzt ( 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG) Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe verantwortlicher Luftfahrzeugführer oder Kapitän eines Seeschiffes Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen Heilpraktiker Ø unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt Ø Übermittlung nach 11 IfSG, 3. Arbeitstag der folgenden Wochen an die zuständige Landesbehörde Ø Übermittlung nach 11 IfSG innerhalb einer Woche an das bereits der Verdacht des Vorliegens das Handeln des Gesundheitsamtes. Sobald eine solche Verdachtsmeldung beim Gesundheitsamt eintrifft, muss es die erforderlichen Ermittlungen nach 25 IfSG anstellen. Das Gesetz verpflichtet die Meldepflichtigen im Falle eines Krankheitsverdachts nicht zur Abklärung, ob die Erkrankung tatsächlich vorliegt. Bestätigt sich der Krankheitsverdacht, z. B. durch Ergebnisse von Laboruntersuchungen, so muss diese Bestätigung nicht gesondert gemeldet werden ( 8 Abs. 3 Satz 2 IfSG). Ergeben die weiteren Untersuchungen jedoch, dass der Verdacht unbegründet war, ist das Gesundheitsamt davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um unnötige Ermittlungstätigkeiten durch das Gesundheitsamt zu vermeiden ( 8 Abs. 5 IfSG) [1]. Neben den in 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG aufgelisteten Krankheitsbildern nennt 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG weitere Krankheiten, die der Meldepflicht bereits beim Vorliegen des Verdachts unterliegen. Bei mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen oder akuten infektiösen Gastroenteritiden ist unter zwei Voraussetzungen ebenfalls schon der Verdacht meldepflichtig, nämlich bei Personen, die eine Beschäftigung im Lebensmittelbereich ausüben, und wenn mindestens zwei Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Da im IfSG jeder Fall einzeln gemeldet werden muss, wollte man durch diese Einschränkung eine Überlastung des Meldesystems vermeiden, andererseits jedoch an den besonders gefährdeten Punkten dem Gesundheitsamt die Möglichkeit geben, schnellstmöglich Maßnahmen zur Ermittlung der Infektionsquelle ergreifen zu können [1]. Meldepflichtige ( 8 IfSG) Feststellender Arzt wird in der Regel der behandelnde Arzt sein, in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege tragen der leitende Arzt oder der leitende Abteilungsarzt die Verantwortung dafür, dass die Meldung erfolgt [1]. Diagnostik sind dann zur Meldung verpflichtet, wenn die erhobenen Befunde auf einen meldepflichtigen Tatbestand hinweisen [1]. 871

Der Tierarzt ( 6 Abs. 1 Nr. 4 IfSG) wird häufig aufgrund seiner Fachkenntnisse die erste Person sein, die die Feststellung treffen kann, ob ein Tier tollwutkrank oder tollwutverdächtig ist. Die Meldepflicht der übrigen Personen (feststellender Arzt) bleibt hiervon jedoch unberührt [1]. Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe sind insbesondere in stationären Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, in denen kein Arzt ständig anwesend ist, häufig die ersten, die den meldepflichtigen Tatbestand feststellen. Um eine unverzügliche Einleitung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt zu gewährleisten, ist dieser Personenkreis ebenfalls in die Meldepflicht einbezogen [1]. Verantwortlicher Luftfahrzeugführer oder Kapitän eines Seeschiffes müssen die Meldung an den zuständigen Flughafen- oder Hafenarzt des Abfahrts- und des Zielortes erstatten. Am Abfahrtsort sind Maßnahmen zur Identifizierung der Infektionsquelle zu treffen, am Zielort Maßnahmen, um die Weiterverbreitung zu verhindern. Die Meldung ist zu erstatten, bevor ansteckungsverdächtige Personen das Schiff oder Flugzeug verlassen haben [1]. Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen. Heilpraktiker dürfen zwar Personen, die an einer meldepflichtigen oder einer sexuell übertragbaren Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht behandeln, sie dürfen jedoch Personen auf das Vorliegen solcher Erkrankungen untersuchen (soweit sie keine Labornachweise durchführen) und gehören daher zum Kreis der Meldepflichtigen [1]. Meldeinhalte ( 9 IfSG) Im Gegensatz zur Übermittlung der Meldeinformationen vom Gesundheitsamt über die zuständige Landesbehörde an das RKI sind bei der Meldung an das Gesundheitsamt zwar der Inhalt, nicht jedoch die Form der Meldung durch die in 8 IfSG genannten Personen oder Einrichtungen geregelt. Da die Information jedoch unverzüglich an das Gesundheitsamt ergehen soll, ist eine Meldung per Telefax auf ein besonderes Faxgerät im Gesundheitsamt oder per Leithema: Infektionsschutzgesetz Telefon erforderlich. Derzeit stehen der Übersendung von namentlichen Meldungen auf elektronischem Weg noch Sicherheitsrisiken beim Datenschutz im Weg. Für den Fall, dass meldepflichtige Tatbestände von verschiedenen Personen festgestellt werden, wurde in 8 IfSG eine Rangfolge der meldepflichtigen Personen festgelegt. Eine Befreiung von der Meldepflicht setzt voraus, dass dem Meldepflichtigen der Nachweis einer Meldung eines anderen Meldepflichtigen vorliegt (in schriftlicher Form, mündlich genügt nicht) und dass keine zusätzlichen Angaben erhoben wurden. Bei allen in 6 IfSG aufgezählten Fällen hat der nach 9 Abs. 1 IfSG Meldepflichtige anzugeben, ob ein Patient in einer Einrichtung gemäß 36 Abs. 1 oder 2 IfSG tätig ist (Gemeinschaftseinrichtungen). Bei der Meldung einer akuten Gastroenteritis, akuten Virushepatitis, von Typhus abdominalis/paratyphus und Cholera muss der Meldepflichtige auch angeben, ob der Patient eine Tätigkeit im Sinne des 42 Abs. 1 IfSG ausübt (Beschäftigung im Lebensmittelbereich). Soweit Ärzte melden, müssen sie zu den nicht von ihnen selbst feststellbaren Angaben die Patienten befragen. Bei Personen ohne ärztliche Ausbildung beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegenden Angaben, sie müssen also die Patienten nicht selbst befragen. Dies muss das Gesundheitsamt dann selbst im Rahmen seiner Ermittlungen tun [1]. Die Meldung muss an das für den Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Der Aufenthaltsort kann dabei auch ein vorübergehender sein, wie z. B. ein Krankenhaus oder ein Hotel. Dieses Gesundheitsamt hat wiederum andere betroffene, insbesondere das für den Hauptwohnsitz zuständige zu unterrichten [1]. Alle Meldungen haben unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Erlangung der Kenntnis des meldepflichtigen Tatbestandes, zu erfolgen. Meldung an das Gesundheitsamt nach 7 IfSG Übersicht 2 zeigt den Informationsfluss bei Meldungen nach 7 Abs. 1 IfSG und bei Übermittlung der Daten ans RKI nach 11 IfSG. Übersicht 2 Meldewege: Namentliche Meldung des Nachweises eines Krankheitserregers ( 7 Abs.1 IfSG) Meldepflichtige Personen Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern, sonstigen Untersuchungsstellen, einschl. Krankenhauslaboratorien Diagnostik Tierarzt ( 7 Abs. 1 Nr. 36 IfSG) Ø unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt Ø Übermittlung nach 11 IfSG, 3. Arbeitstag der folgenden Woche an die zuständige Landesbehörde Ø Übermittlung nach 11 IfSG innerhalb einer Woche an das Meldepflichtige ( 8 IfSG) Bei Untersuchungsstellen außerhalb des Krankenhauses sind die Meldepflichtigen häufig Ärzte, bei Krankenhauslaboratorien häufig auch Naturwissenschaftler. Leiter einer solchen Untersuchungsstelle kann auch ein nichtärztlicher Verwaltungsangestellter sein. Hat ein niedergelassener Arzt ein Labor in der eigenen Praxis, so ist dies ebenfalls eine Untersuchungsstelle im Sinne des IfSG [1]. Für die Leiter einer Einrichtung der pathologisch-anatomischen Diagnostik sowie Tierärzte gelten die gleichen Aspekte wie oben erläutert. Meldeinhalte ( 9 IfSG) Da die Meldepflichtigen bei Erregernachweisen nach 7 IfSG keine eigenen Ermittlungen bei den Patienten durchführen können, beschränken sich die zu meldenden Angaben auf die ihnen regelmäßig vorliegenden bzw. durch die Untersuchungen festgestellten Angaben. Die darüber hinaus für das Gesundheitsamt und für die Übermittlung an das RKI erforderlichen Angaben hat das Gesundheitsamt selbst zu ermitteln. Auch hier hat die Meldung an das für den Aufenthaltsort zuständige Ge- 872

sundheitsamt unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Erlangung der Kenntnis des meldepflichtigen Tatbestandes, zu erfolgen. Übermittlung vom Gesundheitsamt über die zuständige Landesbehörde an das RKI Zusammenführung der Meldungen im Gesundheitsamt Nicht alle der an das Gesundheitsamt gemeldeten Angaben dürfen von dort aus weiter übermittelt werden. Welche Angaben vom Gesundheitsamt weitergegeben werden dürfen, ist in 11 Abs. 1 IfSG geregelt. Verantwortlich für diese Übermittlung ist das für den Hauptwohnsitz des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt. Bei Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland (u. a. auch ausländische Touristen) ist das Gesundheitsamt des Aufenthaltsortes zuständig. Gegebenenfalls ist bei diesem Personenkreis eine fallbezogene Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Gesundheitsämtern erforderlich. Unter Zusammenführung der Meldungen ist zu verstehen, dass zu einer Person eine Verdachts- oder Erkrankungsmeldung (u. U. in mehreren Meldungen, falls nicht alle meldepflichtigen Angaben gleich bei der ersten Meldung vorlagen) nach 6 IfSG und der Erregernachweis nach 7 IfSG eingehen können. Da in allen Fällen die vollen personenbezogenen Angaben (Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum) gemeldet werden, ist ein Abgleich der Meldungen ohne Probleme möglich. Das Gesundheitsamt ergänzt die mit den eingegangenen Meldungen erhaltenen Angaben durch Informationen, die aus eigenen Ermittlungen entstanden sind (z. B. zum Infektionsweg). Ermittlungen Wird dem Gesundheitsamt der Verdacht einer Erkrankung gemeldet, so muss der Meldepflichtige die Bestätigung des Verdachts nicht erneut melden, wohl aber dem Gesundheitsamt mitteilen, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt. Fälle von Verdachtsmeldungen sollten durch eigene Ermittlungen des Gesundheitsamtes verifiziert werden. Insbesondere bei Meldungen nach 7 IfSG erhält das Gesundheitsamt durch den Meldepflichtigen nicht alle Angaben, die für die Übermittlung nach 11 Abs. 1 IfSG erforderlich sind. Diese Informationen hat das Gesundheitsamt durch eigene Ermittlungen selbst zu erheben.arbeitsintensiv, weil zahlenmäßig häufig, werden hierbei insbesondere die Nachweise zu den verschiedenen Gastroenteritis-Erregern (Campylobacter, E. coli (EHEC und andere), Norwalk-like-Viren, Rotaviren, sonstige Salmonellen, Yersinien) werden, da hier nur eine Meldepflicht nach 7 IfSG besteht, falls es sich nicht um Häufungen oder um Beschäftigte im Lebensmittelbereich handelt ( 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG). Die akuten Virushepatitiden, Masern und Tuberkulose (um einige Infektionen zu nennen, bei denen ebenfalls häufige Meldungen zu erwarten sind) sind auch nach 6 IfSG meldepflichtig, somit sollten in der Regel die erforderlichen Informationen durch die meldenden Ärzte erhoben werden. Falldefinitionen Die Übermittlung der gemeldeten Fälle an das RKI muss nach den Kriterien der in dieser Ausgabe des Bundesgesundheitsblatts veröffentlichten Falldefinitionen erfolgen (s. auch eigener Beitrag zu den Falldefinitionen). Übermittlungspflichtige Angaben Geschlecht, Monat und Jahr der Geburt, zuständiges Gesundheitsamt Diese Angaben liegen dem Gesundheitsamt vor. Tag der Erkrankung Die zeitliche Einordnung des Falles geschieht durch die Ermittlung des Tages, an dem die Erkrankung aufgetreten ist, hilfsweise des Tages, an dem die Diagnose gestellt wurde, gegebenenfalls des Todestages und wenn möglich des Zeitpunktes oder Zeitraumes der Infektion. Diagnose Zur Übermittlung der Diagnose soll nicht nur die reine Bezeichnung der Krankheit oder des Erregers gehören, hier können auch die Angaben zu bestimmten Serovaren, Serotypen, Toxintypen sowie bei einigen Erregern zu bestimmten typischen Krankheitsbildern gemacht werden. Diese Angaben werden in der Datendefinition, die das RKI zur Verfügung stellt, je nach Erreger oder Erkrankung vorgegeben, so dass das Gesundheitsamt lediglich die entsprechende Rubrik anklicken muss. Wahrscheinlicher Infektionsweg/wahrscheinliches Infektionsrisiko Hier werden in der Datendefinition ebenfalls bestimmte Punkte vorgegeben, die den bei den entsprechenden Erregern bekannten Infektionswegen entsprechen und die bei den Ermittlungen des Gesundheitsamtes in der Regel erhoben werden. Bei der Erstellung der Vorgaben hat sich das RKI auf die Angaben beschränkt, die für die epidemiologische Analyse wichtig sind. Land, in dem die Infektion erworben wurde; Geburtsland und Staatsangehörigkeit bei Tuberkulose; Aufnahme in einem Krankenhaus; Fall ist Teil einer Erkrankungshäufung. DieseAngaben sollten ohne Schwierigkeiten zu ermitteln sein. Übermittlungsfristen Die Fälle sind vom Gesundheitsamt wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche an die gemäß 54 IfSG vom Land bestimmte zuständige Landesbehörde zu übermitteln. Diese wiederum hat sie innerhalb einer Woche an das RKI zu übermitteln. Die wöchentliche Übermittlung soll zwar möglichst zeitnah zum Eingang der Meldung, jedoch erst dann erfolgen, wenn die Zusammenführung der Informationen seitens der Meldepflichtigen, ggf. ergänzt durch eigene Ermittlungen des Gesundheitsamtes, ergeben haben, dass die Kriterien der Falldefinition erfüllt sind.allerdings sollte nicht gewartet werden, bis die maximale Falldefinition (klinisches Bild und labordiagnostischer Nachweis) erfüllt ist. Wenn also für die Erfüllung der Falldefinition das klinische Bild ausreicht (z. B. bei HUS), so soll die Übermittlung unmittelbar erfolgen. Wird dann im Verlauf der weiteren Untersuchung auch ein labordiagnostischer Nachweis geführt, soll dies in einem zweiten Vorgang übermittelt werden. Übermittlung nach 12 IfSG Das RKI hat auch die Aufgabe, bestimmte Erkrankungen an die WHO oder die Europäische Union zu melden. Die an die WHO zu meldenden Erkrankungen sowie die zu übermittelnden Angaben sind 873

in 12 Abs. 1 IfSG genannt. Auch bei der Übermittlung nach diesem Paragraphen dürfen personenbezogene Angaben nicht weitergegeben werden. Wichtig ist hierbei, dass der Begriff Auftreten bereits den Verdacht umfasst. Insoweit werden für Fleckfieber und Rückfallfieber zusätzlich zu der in 7 IfSG geregelten Meldung von Erregernachweisen im Grundsatz auch Verdachtsfälle meldepflichtig. Wichtig ist hierbei auch, dass diese Informationen direkt über die Obersten Landesgesundheitsbehörden und nicht über die nach 54 IfSG sonst für die Übermittlung der Meldedaten zuständigen Landesbehörden geleitet werden müssen. Die Übermittlungspflicht nach 11 IfSG bleibt hiervon unberührt. Der Gesamtkommunikationsfluss nach IfSG ist in Abb. 1 zusammenfassend dargestellt. Fallbeispiel Im folgenden Beispiel sollen verschiedene Situation für die Übermittlung von Angaben nach 11 IfSG illustriert werden. Ein Labor meldet einen Nachweis von Campylobacter ohne nähere Angaben bei einer 34-jährigen Frau. Nach den Ermittlungen des Gesundheitsamtes können sich verschiedene Szenarien ergeben: Szenario 1 Die Frau hatte Durchfall, im Umfeld gab es keine weiteren Erkrankungen oder asymptomatische Infektionen. Die Infektionsquelle ist nicht eruierbar. Übermittlung ans RKI: 1 Fall Klinisch und labordiagnostisch bestätigte Einzelerkrankung. Leithema: Infektionsschutzgesetz Szenario 2 Die Frau hatte Durchfall; in der Familie hat ein Erwachsener einen Campylobacter-Nachweis im Stuhl, aber keine Symptome, ein fünfjähriges Kind hatte Durchfall und ebenfalls einen Campylobacter-Nachweis im Stuhl; Kind besucht Kindergarten, dort sind keine Erkrankungen aufgetreten; Frau gibt an, dass die Familie Rohmilch von einem nahe gelegenen Hof bezieht. Nach Hinzuziehung des Veterinäramtes erfolgt eine Untersuchung der Milch und der Kühe des Bauernhofes, Campylobacter wird nicht nachgewiesen und war auch bei früheren Untersuchungen nicht nachweisbar gewesen. Übermittlung ans RKI: 3 Fälle 1. Fall (Frau): Spezifizierung; familiäre Häufung. 2. Fall (Kind): familiäre Häufung. 3. Fall (Erwachsener in Familie): labordiagnostisch bestätigte asymptomatische Campylobacter-Infektion, familiäre Häufung. Szenario 3 Abb. 1 Gesamtkommunikationsfluss Meldewesen gemäß IfSG Die Frau hatte Durchfall; in der Familie hat ein Erwachsener einen Campylobacter-Nachweis im Stuhl, aber keine Symptome. Frau gibt an, dass die Familie Rohmilch von einem nahe gelegenen Hof bezieht; nach Hinzuziehung des Veterinäramtes erfolgt eine Untersuchung der Milch und der Kühe des Bauernhofes, Campylobacter wird sowohl in der Milch als auch bei einigen Kühen nachgewiesen. Die Nachfrage bei anderen Kunden, die Rohmilch vom selben Bauernhof bezogen haben, ergibt, dass drei weitere Personen einige Tage vor der Erkrankung der Frau ebenfalls an Durchfall gelitten haben, Campylobacter konnte in den Stuhlproben nicht nachgewiesen werden. Die Feindiagnostik im Nationalen Referenzzentrum charakterisiert den Camyplobacter als C. jejuni und zeigt, dass die Isolate der Patienten, der Milch und der Kühe identisch sind. Übermittlung ans RKI: 5 Fälle 1. Fall (Frau): 2. Fall (Erwachsener in Familie): labordiagnostisch bestätigte asymptomatische Campylobacter- Infektion, 3. bis 5. Fall (andere Kunden): klinisch-epidemiologisch bestätigte Diese Fallbeispiele können nur in groben Zügen illustrieren, welche möglichen Unterschiede der zu übermittelnden Angaben sich je nach den verschiedenen Ermittlungsergebnissen des Gesundheitsamtes bei ein und dem selben gemeldeten Erreger ergeben können. In der Praxis wird die Einordnung der Fälle in die verschiedenen Kategorien der Falldefinitionen für die Übermittlung durch die vorgegebene Datendefinition des RKI unterstützt und erleichtert werden. Literatur 1. Bales, Baumann (im Druck) Kommentar zum Infektionsschutzgesetz. Kohlhammer Verlag 874