Besuchs- und Spielordnung der Excellent Entertainment AG gemäß 8p Bgld. Veranstaltungsgesetz Artikel 1 Zutritt zu den Spielstätten

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Transkript:

Besuchs- und Spielordnung der Excellent Entertainment AG gemäß 8p Bgld. Veranstaltungsgesetz Artikel 1 Zutritt zu den Spielstätten Der Aufenthalt in der Betriebsräumlichkeit und die Benützung der Glücksspielautomaten sind nur unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen zulässig: Der Zutritt zu den Spielstätten ist nur Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet, die anhand eines amtlich gültigen Lichtbildausweises eindeutig identifiziert wurden und in Besitz einer gültigen Excellent Member Card, mit dem dazugehörigen 4-stelligen Pin Code, sind. Glücksspielautomaten können nur mit einer gültigen Excellent Member Card und dem dazugehörigen, korrekten 4-stelligen Pin Code in Betrieb genommen werden. Die Excellent Member Card wird von der Excellent Entertainment AG kostenlos unter Vorlage eines amtlichen gültigen Lichtbildausweises via Selbstregistrierungsterminal (SRT) und Mitarbeiter des Sicherheitscenters ausgestellt. Eine Excellent Member Card muss um gültig zu sein nachstehende Daten aufweisen: Name der Bewilligungsinhaberin Vorname Nachname Lichtbild Geburtsdatum (Erst-)Ausstellungsdatum Unterschrift Fortlaufende Spielerkartennummer Die Gewinnausgabe erfolgt erst durch Vorlage einer gültigen Excellent Member Card UND eindeutiger Identifizierung der Person.

Wenn die höchstzulässige Tagesspieldauer im Sinne des 8l Bgld. Veranstaltungsgesetz erreicht wird, verhindert die Excellent Member Card automatisch eine weitere Benutzung der Glücksspielautomaten. Der Kunde wird entsprechend darauf hingewiesen. Jede Art von Manipulation oder Versuch einer Manipulation der Glücksspielautomaten, wird unverzüglich durch die Mitarbeiter des Vertragspartners (Gastronomiebetriebes) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde gebracht und hat weiters eine sofortige Sperre der Excellent Member Card und ein Hausverbot bei allen Vertragspartnern (Gastronomiebetrieben) der Excellent Entertainment AG zur Folge. Das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, ist nicht gestattet. Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel mit sich führt, so führt dies zum Ausschluss vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten. Beschädigungen und Verunreinigungen der Betriebsräumlichkeit sind tunlichst zu unterlassen. Für die Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen hat der verursachende Gast aufzukommen. Das Mitbringen illegaler Rauschmittel sowie Waffen ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen Verweis aus der Betriebsräumlichkeit. Die Excellent Entertainment AG ist diesfalls berechtigt die Excellent Member Card unverzüglich zu sperren und ein generelles Hausverbot bei allen Vertragspartnern (Gastronomiebetrieben) der Excellent Entertainment AG zu verhängen. In jedem Fall werden umgehend die zuständigen Behörden benachrichtigt. Die Excellent Entertainment AG erwartet einen respektvollen Umgang mit anderen Gästen und dem Personal und behält sich bei Missachtung das Recht vor, Gäste die sich unangebracht verhalten, aus der Betriebsräumlichkeit zu verweisen. Der Bereich der Glücksspielautomaten wird zur Erhöhung der Sicherheit alarm- und videoüberwacht. Die Betriebsräumlichkeit ist eindeutig mit Symbolen, die auf die Videoüberwachung hindeuten, versehen.

Artikel 2 Spielerschutzverantwortung der Excellent Entertainment AG und der Partner (Gastronomiebetriebe) / Spielregeln Die Excellent Entertainment AG und ihre Vertragspartner (Gastronomiebetriebe) sind sich der Verantwortung gegenüber den Besuchern der Betriebsräumlichkeit in Bezug auf Spielsuchtprävention sowie Jugendschutz bewusst. Der Spielerschutz ist in unserer Unternehmensphilosophie fest verankert und wird durch zahlreiche technische und organisatorische Vor- und Einrichtungen, geregelte Abläufe und perfekt geschultes Personal, zum Schutz unserer Kunden, mit hohem Aufwand umgesetzt. Dazu zählen die Excellent Member Card, welche ein hohes Maß an objektiver Kontrolle in Bezug auf Personenauthentizität und Spielverhalten zulässt, moderne technische Zutrittssysteme zu den Spielstätten, Informationsflyer, genau definierte Warnstufen zur Spielsuchtprävention mit dazugehörigen Aktionen und Sperren, eigens entwickelte Fortbildungseinrichtung und auch speziell geschultes Personal vor Ort zur Früherkennung von möglichen spielsuchtgefährdeten Personen. Für jede Betriebsräumlichkeiten gibt es eigens zuständige Präventionsbeauftragte, die eine sehr intensive und spezielle Schulung durchlaufen haben, um der heiklen Problematik der Spielsucht bestmöglich begegnen zu können. Der zuständige Präventionsbeauftragte ist regelmäßig vor Ort und steht sowohl Mitarbeitern von Vertragspartnern (Gastronomiebetrieben), aber vor allem den Besuchern der Betriebsräumlichkeit bei diesbezüglichen Fragen zur Verfügung. Auch das persönliche Gespräch, welches verpflichtend bei Aktivierung des Warnsystems zum Schutz des Kunden zu führen ist, wird vom Präventionsbeauftragten durchgeführt. Eine umfassende Erklärung der korrekten Bedienung der Automaten ist entweder am Gerät selbst klar ersichtlich oder kann durch die geschulten Mitarbeiter des Vertragspartners (Gastronomiebetriebes) vorgenommen werden. Durch die umfassende Erklärung der Spiele und Gewinnmöglichkeiten kann eine objektive Entscheidungsfindung des Kunden stattfinden.

Im Einzelfall kann der Zutritt verwehrt werden bzw. ein Verweis aus der Betriebsräumlichkeit ausgesprochen werden, wenn ein begründeter Verdacht eines Missbrauchs besteht oder dies zur Wahrung des Spielerschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Verwendung der Excellent Member Card eines Dritten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist, der Spielteilnehmer nicht im vollen Besitz seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten ist und / oder der begründete Verdacht besteht, dass der Spielvorgang der Geldwäsche und / oder der Terrorismusfinanzierung dient. Die Benutzung der Glücksspielautomaten ist nur während der regulären Öffnungszeiten erlaubt. Für die in einer Betriebsräumlichkeit aufgestellten Glücksspielautomaten werden technische Handbücher aufgelegt. Jedem Spieler wird auf Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen ausgehändigt. Für die Garderobe und das persönliche Eigentum wird keine Haftung übernommen. Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Zonen erlaubt. Das Mitbringen von Tieren in die Betriebsräumlichkeit ist nicht gestattet. Jede Betriebsräumlichkeit verfügt über Informationsbroschüren betreffend Jugendschutz und Spielerschutz. Diese enthalten grundlegende Informationen und weisen auf zahlreiche kostenlose Beratungsstellen für Hilfesuchende hin. Das Spielen auf Glücksspielautomaten der Excellent Entertainment AG ist höchstens für 1,5 Stunden je Spieler innerhalb von 24 Stunden möglich (höchstzulässige Tagesspieldauer). Der maximale Einsatz pro Spiel beträgt 1,00 Euro und der in Aussicht gestellte Gewinn maximal 1.000,00 Euro pro Spiel. Der Mindesteinsatz beträgt 0,20 Euro. Die Spieldauer pro Spiel beträgt mindestens 2 Sekunden und wird vom Spieler gesondert ausgelöst.

Aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen erfolgt in den Betriebsräumlichkeiten an den Glücksspielautomaten kein Ausschank alkoholischer Getränke. Es sind keine parallel laufenden Spiele auf dem Glücksspielautomaten spielbar. Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles sind erlaubt, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn überschritten wird. Eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz oder den Höchstgewinn mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen ist nicht möglich. Es werden keine Jackpots ausgespielt. Die Spielregeln und Spielbedingungen für die Glücksspiele sind bei jedem Vertragspartner (Gastronomiebetriebe) einsehbar. Die Öffnungszeiten der jeweiligen Betriebsräumlichkeiten sind beim jeweiligen Vertragspartner (Gastronomiebetriebe) ersichtlich. Gewinne werden so ausbezahlt, dass die restlichen Besucher der Betriebsräumlichkeit nach Möglichkeit keine Kenntnis über die Auszahlung an sich und vor allem über die Höhe des auszuzahlenden Gewinnes erhalten.

Artikel 3 Spielersperren Neben den in Art. 1 der Hausordnung angeführten Punkten, die zu einer sofortigen Sperre der Excellent Member Card und oder einem Hausverbot führen, gibt es die Möglichkeit zur Selbstsperre durch den Karteninhaber. Die Selbstsperre erfolgt durch das, bei allen Partnern (Gastronomiebetrieben) aufliegende Formular zur Selbstsperre, welches vom Spieler unterfertigt abgegeben werden muss. Diese Selbstsperre kann dauerhaft oder befristet sein. Die Mindestdauer der befristeten Sperre beträgt 60 Tage und kann nicht vorzeitig aufgehoben werden. Erhält die Excellent Entertainment AG oder einer Ihrer Vertragspartner (Gastronomiebetriebe) Kenntnis von Spielverboten einer Person auf Grund gerichtlicher Weisung oder Ähnliches, wird die Spielerkarte der entsprechenden Person mit sofortiger Wirkung gesperrt. Bei Kenntnisnahme von Spielverboten bei anderen Bewilligungsinhabern wird im Einzelfall über eine Sperre der Spielerkarte durch die Excellent Entertainment AG entschieden.

Artikel 4 Datenschutzerklärung Die Excellent Entertainment AG und ihre Vertragspartner (Gastronomiebetriebe) sind dazu verpflichtet, sich strengstens an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu halten und über Nutzer von Glücksspielautomaten und deren Teilnahme an Glücksspielen Stillschweigen zu bewahren (Spielgeheimnis). Auskünfte und somit Ausnahmen zum Spielgeheimnis bestehen nur im gesetzlichen Umfang insbesondere bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen: in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO; gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten; gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren; wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht bzw., dass der Kunde nicht auf eigene Rechnung handelt ( 25 Abs. 6 und 7 GSpG Novelle 2011); in den Fällen der 19 und 31 GSpG Novelle 2011 sowie in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach 52 bis 54 GSpG sowie im Verfahren nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz.