ntegration / nklusion (Gemeinsame Erziehung) in Kindertagesstätten Bildquelle: http://www.bildungsserver.de/nklusion-ntegrative-erziehung-in-der-kita-5172.html 1 16.02.2017 LWL-Landesjugendamt nklusive Erziehung. Kinder mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen
Das sind wir. Kitas in Gladbeck Gesetzmäßigkeiten - Eine Bestandsaufnahme Unterstützung die LWL-Richtlinienförderung nklusion Lust & Mut zur nklusion Bildquelle: http://horstmann-orthoschuh.de/einlagen/sensos-2/sensos/ 2
Gesetzmäßigkeiten 7 KiBiz Diskriminierungsverbot Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirche bleiben unberührt. 3
Gesetzmäßigkeiten 8 KiBiz Gemeinsame Förderung aller Kinder Kinder mit Behinderung und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen. 4
Gesetzmäßigkeiten 9 KiBiz Zusammenarbeit mit den Eltern (1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige nformation über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung ihres Kindes, seine besonderen nteressen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten. (2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. 5
Gesetzmäßigkeiten 61 (2) SGB X Sicherung der Beratung behinderter Menschen Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher, die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen ( 2 Abs. 1) wahrnehmen, weisen die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf die Beratungsangebote nach 60 hin. Ergänzend dazu: 2 (1) und 60 SGB X 6
Gesetzmäßigkeiten 53 SGB X Leistungsberechtigte und Aufgaben (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. 7
Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe (LWL) Vom 19.12.2008 in der Fassung vom 20.12.2013 nkrafttreten der letzten Fassung zum 01. August 2014 Bildquelle: http://horstmann-orthoschuh.de/einlagen/sensos-2/sensos/ 8
LWL-Förderung von bis zu 4 Kindern mit Behinderung für jedes Kind mit anerkanntem Förderbedarf: 3,5 fache Pauschale der GF b = 16.659,44 (Stand 2016/2017) + Zuwendungen des LWL in Form von Pauschalen, die nach Anzahl der anerkannten Kinder und nach Trägerart gestaffelt sind. Für jedes anerkannte Kind unter drei Jahren erhöht sich die Zuwendung des LWL um 2832,00. (Grundlage: Alter des Kindes 3 Monate nach der Aufnahme) (vgl. Richtlinien, 5.2.1 + 5.3) 9
Doppelfinanzierung 120.000 100.000 80.000 60.000 40.000 3,5-fache KiBiz- Pauschale der Gruppenform b LWL-Pauschale nach Ziffer 5.2.1* 20.000 0 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder *Pauschalen der Kommunale Träger vgl. LWL, Gesetzessammlung, a.a.o., S. 181 und LWL, Richtlinien, a.a.o., S. 20 10 16.02.2017 LWL-Landesjugendamt nklusive Erziehung. Kinder mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen
Verwendung der Pauschalen Gruppenstärkenabsenkung / Einsatz zusätzlicher Fachkräfte Gruppenstärkenabsenkung: in Absprache mit dem Jugendamt : Absenkung der Gruppenstärke = pro anerkanntem Kind ein Platz weniger besetzt & 4 zusätzliche Fachkraftstunden Einsatz zusätzlicher Fachkräfte: 1 Kind = 19 Wochenstunden 2 Kinder = 27 Wochenstunden 3 Kinder = 39 Wochenstunden 4 Kinder = 48 Wochenstunden 11
Einhalten der Gruppenstärke Die Gruppenstärke (100%) nach der Anlage zu 19 KiBiz darf nicht überschritten werden. (Arbeitshilfe: Personalstundenrechner der LWL) (Kombination von Gruppentypen und Buchungszeiten) (vgl. Richtlinien, 6.7) 12
Gruppenformen 30 100%ige Belegung der Gruppenformen 25 20 15 10 5 GF GF GF a/b GF c 0 20 Kinder 10 Kinder 25 Kinder 20 Kinder 23 Kinder 21 Kinder vgl. LWL, Rundschreiben, a.a.o., S. 2 13 16.02.2017 LWL-Landesjugendamt nklusive Erziehung. Kinder mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen
Antragstellung Antragsformulare (incl. Einverständniserklärung der Eltern) http://www.lwl.org/lwl/jugend/landesjugendamt/lja/tagbe/behki Stellungnahme des Jugendamtes (aussagekräftige) Ärztliche Stellungnahme Teilhabe- und Förderplan Konzeption Weg: Träger Jugendamt Landesjugendamt Entscheidung spätestens nach Antragseingang (vgl. Richtlinien, 3.) 14
Lust & Mut zur nklusion Bildquelle: http://horstmann-orthoschuh.de/einlagen/sensos-2/sensos/ 15
nklusion hat Geschichte UN- Behindertenrechtskonvention (2008) EU-Grundrechtscharta: Grundsätze zu Recht und Freiheit (2000) UN- Kinderrechtskonvention (1989) Allgemeinen Menschrechte der Vereinten Nationen (1948) 16 16.02.2017 LWL-Landesjugendamt nklusive Erziehung. Kinder mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen
Lust & Mut zur nklusion Wir bestehen alle nur aus buntscheckigen Fetzen, die so locker und lose aneinanderhängen, dass jeder von ihnen jeden Augenblick flattert, wie er will; daher gibt ebenso viele Unterschiede zwischen uns und uns selbst, wie zwischen uns und den Anderen. Montaigne Verschiedene Kulturen Unterschiedliche ökonomische Verhältnisse Unterschiedliches Geschlechts Behinderung ndividuelle familiäre & soziale Erfahrungen Kinder Besondere Eigenschaften, Neigungen, Merkmalen ndividuelle Unterstützungsbedarfe Unterschiedliche Bedürfnisse 17 16.02.2017 LWL-Landesjugendamt nklusive Erziehung. Kinder mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen
nklusive Werte Lust & Mut zur nklusion Was bedeutet nklusion? Aufbau von Gemeinschaften, in denen sich Kinder zusammen weiterentwickeln können unter Berücksichtigung der Entwicklungspsychologie zu Leistungen herausgefordert zu werden sich bei diesen Herausforderungen gegenseitig wertschätzen Was brauchen wir für nklusion? Menschen (Fach-/Lehrkräfte), die die eigenen Überzeugungen und Werte reflektieren die Kinder, Eltern, Kollegen/innen und sich selbst wertschätzen die Bereitschaft alte Wege zu überprüfen, zu verlassen, aber auch gegebenenfalls wieder zu betreten 18
19 16.02.2017 LWL-Landesjugendamt nklusive Erziehung. Kinder mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen
nklusive Werte Lust & Mut zur nklusion Mit der Blume im Knopfloch auf dem Weg zu einem gemeinsamen Gelingen sollten wir uns und unsere Weggefährten kennen und Folgendes im Gepäck haben : Überprüfen der eigenen biographischen Erfahrungen Reflexion des eigenen fachlichen Handelns gemeinsames Überprüfen von Rahmenbedingungen Bereitschaft zu Kommunikation & Wertschätzung 20
Lust & Mut zur nklusion - in unserer Kita nklusive Kulturen -Gemeinschaft verankern -nklusive Werte bilden nklusive Praxis -Spielen, Lernen & Gestalten -Ressourcen mobilisieren nklusive Strategien -Eine Einrichtung für alle entwickeln -Vielfalt als Ressource nutzen 21 16.02.2017 LWL-Landesjugendamt nklusive Erziehung. Kinder mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen
Literaturhinweise http://www.lwl.org/lwl/jugend/landesjugendamt/lja/tagbe/behki/ge Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2015): Empfehlungen für die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen. Münster Booth, Tony; Ainscow, Mel; Kingston, Denise (2006): ndex für nklusion. Tageseinrichtungen für Kinder. Frankfurt a.m. -> 2015 neu aufgelegt 22
Literaturverzeichnis Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2015): Gesetzessammlung Kinder- und Jugendhilfe. SGB V mit den Ausführungsgesetzen NRW. Münster Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2014): Richtlinien des Landschaftsverbandes Westfalen Lippe (LWL) über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen. Vom 19.12.2008 in der Fassung vom 20.12.2013. nkrafttreten der letzten Fassung zum 01. August 2014. Münster Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2008): Rundschreiben Nr. 26/2008. Münster ndex für nklusion in Kindertageseinrichtungen Gemeinsam leben, spielen und lernen; Hrsg. GEW-Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, April 2015 Bildungsgrundsätze für Kinder von 0-10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen; Hrsg. Ministerium f. Schule/Weiterbidlung und MFKJKS des Landes Nordrheine-Westfalen; 2016 23
Vielen Dank für hre Aufmerksamkeit. Auf Wiedersehen. Landschaftsverband Katja Lippitsch Westfalen-Lippe (LWL) Tel.: 0251 591-3147 LWL-Landesjugendamt katja.lippitsch@lwl.org Warendorfer Straße 25 48145 Münster Vera Eling Tel.: 0251 591-01 Tel.: 0251 591-5612 Fax: 0251 591-33 00 vera.eling@lwl.org lwl@lwl.org Besuchen Sie uns im nternet: www.lwl.org 24