Workshop Öffentliche Unternehmen an der WU Wien 2. März 2017 Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at
Öffentliche Unternehmen sind öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen, die (mehrheitlich) im Eigentum der öffentlichen Hand (Bund, Länder oder Gemeinde) stehen bzw von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Unterscheide davon: Unternehmen von öffentlichem Interesse sind bestimmte börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute bzw Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen. Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ua (Abschlussprüfungs-VO) gilt seit 17.06.2016) / Ausführungsbestimmungen und Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL ua im Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (APRÄG 2016) ua: Externe Prüferrotation Erweiterte Aufgaben des Prüfungsausschusses
: Sondergesetze (Auswahl./1) Bundesvergabegesetz (verpflichtende Ausschreibung von bestimmten Aufträgen Änderungen geplant) Stellenbesetzungsgesetz (Ausschreibungsverpflichtung) Bundes-Vertragsschablonenverordnung (Rahmenbedingungen für Geschäftsleiterverträge) sowie gleichartige Verordnungen der Länder Verschärfte Antikorruptionsbestimmungen für Amtsträger im StGB Medientransparenzgesetz (Bekanntgabeverpflichtungen) Parteiengesetz (Verbot von Spenden an politischen Parteien) Spekulationsverbote; Bund: Ministerratsbeschluss vom 28.2.2017; Länder: Umsetzung ist fortgeschritten (Burgenland und Kärnten fehlen). Ziel: Umsetzung Bund, Gemeinden und Länder noch 2017 / Bedeutung für öffentliche Unternehmen bleibt unklar
: Sondergesetze (Auswahl./2) Bundes-Public Corporate Governance Kodex (für Unternehmen des Bundes Änderungen in naher Zukunft geplant) Beihilfenrecht (Verbot gewisser öffentlicher Zuwendungen) ÖBIB-Gesetz 2015 (ausdrücklich kein Aufsichtsrat vorgesehen Änderung geplant?) Rechnungshof- und Landesrechnungshofkontrolle OECD Empfehlung Guidelines on Corporate Governance of State owned Enterprises 2015 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Rechtsformen Organisation öffentlicher Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts Primäre Rechtsformen: GmbH und Aktiengesellschaft (börsennotierte / nicht börsennotierte) Gesellschafterstruktur: Sowohl Alleineigentum der öffentlichen Hand, als auch mit Minderheitsoder Mehrheitsgesellschaftern Gesellschaftsrecht + Sondergesetze für öffentliche Unternehmen Einrichtung eines Aufsichtsorgans Aufsichtsrat GmbH: Fakultativ oder zwingend einzurichten ( 29 GmbHG); Generalversammlung bleibt oberstes Organ Aufsichtsrat AG: Zwingend einzurichten
Wesentliche Aufgaben des Aufsichtsrats einer AG (./1) Bestellung / Abberufung des Vorstands Abschluss des Vorstands-Anstellungsvertrags Beratung des Vorstands / Mitwirkung an der Strategie (Sparringpartner) Überwachung des Vorstands Genehmigung / Ablehnung von zustimmungspflichtigen Geschäften Recht, Berichte anzufordern Einsichtnahme in Unterlagen Allenfalls Erlassung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
Wesentliche Aufgaben des Aufsichtsrats einer AG (./2) Mitwirkung bei der Bestellung des Abschlussprüfers Feststellung des Jahresabschlusses (gemeinsam mit dem Vorstand) Selbstorganisationspflicht Teilnahme an der Hauptversammlung & Auskunftserteilung Nachfolgeplanung Evaluierung / Effizienzprüfung
Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsräte Grundsätzlich gelten für Aufsichtsräte von öffentlichen Unternehmen die gleichen Qualifikationsanforderungen wie für Aufsichtsräte in privatrechtlichen Unternehmen. Das Regime der zivilrechtlichen Haftung von Aufsichtsräten in öffentlichen Unternehmen unterscheidet sich nicht vom Haftungsregime der Aufsichtsräte in privatrechtlichen Unternehmen.
Weisungen / Unterschied AG - GmbH Weisungen an Aufsichtsräte Keine organschaftlichen Weisungsrechte an Aufsichtsräte einer GmbH und AG. Entsandte oder nominierte Aufsichtsratsmitglieder dürfen Weisungen des Aktionärs zb aufgrund von (internen) Auftrags- oder Dienstverhältnissen befolgen, soweit das Unternehmenswohl nicht gefährdet ist. Weisungen an Geschäftsleiter Geschäftsführer GmbH: Generalversammlung kann dem Geschäftsführer mittels gültigem Gesellschafterbeschlusses bindende Weisungen erteilen. Gesellschafter können Aufsichtsrat zu Weisungen ermächtigen. Vorstand AG: Weisungsfrei; dennoch erteilte Weisungen des Alleinaktionärs sind zwar nicht bindend (durchsetzbar), dürfen aber befolgt werden, sofern sie dem Unternehmenswohl dienen.
: Verschwiegenheitsverpflichtung vs Informationsweitergabe AR-Mitglieder unterliegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung ( 99 ivm 84 AktG) Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung (ua Kalss in Kalss/Kunz, AR-HB² 22 Das Informationsregime des Aufsichtsrats): Informationsweitergabe an entsendenden bzw nominierenden Aktionär sowohl bei privaten AGs als auch bei öffentlichen Unternehmen zulässig Der entsendende bzw nominierende Aktionär unterliegt besonderen Treuepflichten (Verschwiegenheitsgebot und Verwertungsverbot) Wenn der entsendende bzw nominierende Aktionär eine Gebietskörperschaft ist, dann unterliegt der Informationsempfänger der Amtsverschwiegenheit gem Art 20 Abs 3 B-VG Informationsfreiheitsgesetz: Inkrafttreten 1.1.2018 Auswirkungen?
Dr Peter Kunz Partner Mergers & Acquisitions Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Immobilienrecht Banken- und Finanzierungsrecht Stiftungsrecht und Nachfolgeplanung Als Aufsichtsrat und Vorstand von Privatstiftungen tätig Gemeinsam mit Frau Prof. Kalss Herausgeber des "Handbuch für den Aufsichtsrat" peter.kunz@ksw.at,