StGSG Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 Mag. Rita Hirner Abteilung 3 November 2015
Kleines Glücksspiel Ausgangspunkt: Glücksspielgesetz des Bundes (GSpG) Glücksspielgesetz - Novelle 2010 Übergangsfristen
GSpG Novelle 2010 Regelt den Rahmen für das Kleine Glücksspiel, das Landessache ist, neu und ist am 19.8.2010 in Kraft getreten. Rahmen für das kleine Glücksspiel, der vor der GSpG- Novelle 2010 gegolten hat, tritt außer Kraft. Für das Außer Kraft Treten wurden im GSpG Übergangsfristen festgelegt.
Übergangsfristen 60 Abs.25 Z.2 GSpG Glücksspielautomaten, aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung vor Inkrafttreten der GSpG - Novelle 2010 dürfen längstens bis 31. Dezember 2014 betrieben werden. Wenn in einem Bundesland zum Stichtag 31. Dezember 2009 die neu festgelegte Höchstzahl (1012 Glücksspielautomaten für die Steiermark) um mehr als das Doppelte überschritten wurde, dürfen Glücksspielautomaten aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung alter Fassung bis längstens 31.12.2015 betrieben werden (Lex Steiermark).
Anzahl der Glücksspielautomaten alter Fassung in der Steiermark 31.08.2010 4.581 28.02.2011 4.202 31.08.2011 3.805 04.01.2012 3.470 15.01.2013 3.226 02.02.2015 2.754 15.10.2015 2.601
Landesgesetzliche Regelungen Veranstaltungsgesetz 1969 (regelt Glücksspielautomaten alter Fassung) Veranstaltungsgesetz 2012 (setzt das Veranstaltungsgesetz 1969 außer Kraft und enthält Übergangsbestimmungen) Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (setzt 5 GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 um)
1. Jänner 2016 Geldspielapparate nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 sind verbotene Ausspielungen gemäß 2 Abs.4 GSpG. Wer verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht ist mit einer Geldstrafe bis zu 60000 Euro zu bestrafen
Verbotsländer/Erlaubnisländer Jene Bundesländer, die landesgesetzliche Regelungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erlassen haben sind sogenannte Erlaubnisländer (Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Burgenland, Steiermark). Alle anderen Bundesländer sind Verbotsländer (Wien, Salzburg, Tirol, Vorarlberg)
Landesausspielungen in der Steiermark Geregelt im Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 StGSG Daher ist die Steiermark ein Erlaubnisland
Inkrafttreten 17. September 2014 Für Ausspielbewilligung wurde eine öffentliche Interessentensuche gemäß 4 Abs. 2 StGSG durchgeführt Frist: 28. November 2014 9 Anträge sind fristgerecht eingelangt
Gliederung des Gesetzes (5 Hauptstücke) 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Glücksspielautomaten 3. Aufstellung und Betrieb von Spielapparaten 4. Behörden und Zuständigkeiten 5. Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Anwendungsbereich Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des 5 GSpG Voraussetzungen für die Aufstellung und Betrieb von sonstigen Spielapparaten
Was ist ein Glücksspielautomat? Wird gegen Entgelt betrieben und Eine vermögenswerte Leistung wird ausgefolgt oder in Aussicht gestellt und Entscheidung über das Spielergebnis 1. hängt ausschließlich oder überwiegend vom Zufall ab und 2. erfolgt nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Apparat selbst.
Was ist ein Spielapparat? Wird gegen Entgelt betrieben Zur Durchführung von Spielen Dient nur der Unterhaltung und nicht der Erzielung einer vermögenswerten Leistung (Unterhaltungsspielapparat) oder Eine vermögenswerte Waren- oder Sachleistung wird ausgefolgt oder in Aussicht gestellt und der Spielerfolg hängt von der Geschicklichkeit des Spielers ab (Geschicklichkeitsapparat)
Zuständigkeit/Parteistellung Für Glücksspielautomaten: die Landesregierung (Abteilung 3) Parteistellung haben die Antragsteller und das Finanzministerium in allen Verfahren Für Spielapparate: die Bezirksverwaltungsbehörde Für Strafverfahren: die Bezirksverwaltungsbehörde
Ausspielungen mit Glücksspielautomaten Ausspielbewilligung ( Konzession ) Automatensalonbewilligung (für jeden Automatensalon) Glücksspielautomatenbewilligung (für jeden Glücksspielautomaten)
Ausspielbewilligung Höchstens 3 Bewilligungen (3 Konzessionäre) für höchstens 12 Jahre Öffentliche Interessentensuche (angemessene Frist) Entscheidung mit Bescheid über alle fristgerecht eingebrachten Anträge
Wesentliche Voraussetzungen für Ausspielbewilligung Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EWR Eingezahltes Grund- oder Stammkapital von 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomat Geschäftsleiter, der fachlich qualifiziert ist Zahlreiche Konzepte und Nachweise
Zweistufiges Verfahren 1. Schritt Erfüllung(Nichterfüllung) der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen des 5 und des 6 StGSG 2. Schritt für alle, die die Voraussetzungen des 5 und des 6 StGSG erfüllen: Auswahlentscheidung gemäß 7 Abs.4 StGSG
Anträge 9 Anträge wurden fristgerecht eingebracht 4 wurden abgewiesen aufgrund Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (sind bereits bestätigt vom Landesverwaltungsgericht) 5 wurden in die Auswahlentscheidung einbezogen
Anträge
Rechtsgrundlage für die Auswahlentscheidung 7 Abs. 4 StGSG (wer lässt die beste Ausübung der Bewilligung erwarten) Spielsuchtvorbeugung Spielerschutz Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung Erfahrungen Infrastrukturen Entwicklungsmaßnahmen Eigenmittel Betriebssicherheit Qualitätssicherung Betriebsinterne Aufsicht
Wie wurde entschieden? Behörde hat Entscheidung auf der Grundlage der Sachverständigengutachten getroffen Amtliche und Nichtamtliche Sachverständige wurden beigezogen Gemeinschaftsgutachten wurden erstellt Gewichtung der Kriterien wurde vor der Öffnung der Anträge festgelegt
Anzuwendendes Verfahrensrecht Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Nicht Bundesvergabegesetz Daher ist die Entscheidung keine Vergabe Parteiengehör und Akteneinsicht wurde allen 5 Verfahrensparteien eingeräumt
Erteilung der Ausspielbewilligung Bescheid vom 19.6.2015 Rechtskraft des Bescheides frühestens mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes 2 Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht wurden eingebracht Akten wurden Ende Juli 2015 an das Landesverwaltungsgericht übermittelt Rechnungshof soll ebenfalls Vergabe prüfen
Glücksspielautomaten in der Steiermark Ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohnern im Bundesland darf nicht überschritten werden eine höchstzulässige Anzahl von 1.012 (1.017 seit September 2015) Glücksspielautomaten 2 Bewilligungen für 337 und eine für 338 Glücksspielautomaten (Losentscheid)
Nächsten Schritte Rechtskraft der Ausspielbewilligungen Automatensalonbewilligungen (für jeden Automatensalon, ca. 60 Bescheide) Glücksspielautomatenbewilligung (für jeden Glücksspielautomaten, 1.012 Bescheide)
1.1.2016 Steiermark ist ein Erlaubnis-Verbotsland Für die Einbringung der Anträge für die Automatensalonbewilligungen und Glücksspielautomatenbewilligungen ist die Rechtskraft der Ausspielbewilligungen erforderlich Für die weitere Umsetzung wurde eine Frist von längstens 5 Monaten festgelegt
Planung für 2016 Möglichst rasche Umsetzung nach Rechtskraft der Ausspielbewilligungen Kontrolle des alten kleinen Glücksspiels durch Finanzpolizei und Bezirksverwaltungsbehörden Kontrolle der Umsetzung der Bestimmungen des StGSG durch die Abteilung 3 Autor
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Autor 12.11.2015