Kreis Mettmann Amtsblatt

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Transkript:

Kreis Mettmann Amtsblatt Amtliches Organ des Kreises Mettmann, des Naherholungszweckverbandes Ittertal, der Volkshochschulzweckverbände Hilden / Haan, Velbert / Heiligenhaus, Mettmann / Wülfrath, des Zweckverbandes Klinikum Niederberg, des Zweckverbandes Gesamtschule Langenfeld-Hilden und des Gesamtschulzweckverbandes Mettmann-Wülfrath 73. Jahrgang Nr. 6 Mittwoch, den 15. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis Seite 26 Kreis Mettmann der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Velbert und der Stadt Wülfrath über IT Kooperation Seite 27-28 Kreis Mettmann über die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 Seite 28/29 Kreis Mettmann der Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Tierseuchenverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Gebiet des Kreises Mettmann vom 09.01.2017 Seite 29 Kreis Mettmann Öffentliche Zustellung von Bescheiden (Anlage Seite 30-32) Kraftloserklärung Seite 30-32 Kreis Mettmann Anlage Amtsblatt Herausgeber: Kreis Mettmann, Der Landrat, in Mettmann. Verantwortlich für den Inhalt: Amt für Personal, Organisation, Wirtschaftsförderung, Kultur und Tourismus des Kreises Mettmann, 40806 Mettmann, Postfach, Fernruf 02104/99-0. Registriert beim Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen - B III a- 17 Nr. 43/15. Druck: Kreis Mettmann, Düsseldorfer Str. 26, Ruf 02104/99-0. Bezug durch das Amt für Personal, Organisation, Wirtschaftsförderung, Kultur und Tourismus des Kreises Mettmann (Bezugsgebühr jährlich 24,54 ). Nachdruck bei Quellenangabe gestattet.

15. Februar 2017 Kreis Mettmann, Amtsblatt Nr. 6/73. Jahrgang Seite 26 Kreis Mettmann der Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Velbert und der Stadt Wülfrath über IT Kooperation Die Stadt Velbert und die Stadt Wülfrath schließen gem. 23 Abs. 1 Alt. 2 sowie Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 204), folgende mandatierende öffentlichrechtliche Vereinbarung: Präambel Der Stadt Velbert und die Stadt Wülfrath beabsichtigen auch zukünftig bei IT-Leistungen zu kooperieren. Sie sind sich einig, dass Verwaltungsleistungen wirtschaftlich und nachhaltig zu erbringen sind, wobei die Qualität zu sichern und auszubauen ist. Zum Erreichen dieser Ziele soll die interkommunale Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen verstärkt und intensiviert werden. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, hierbei konstruktiv und vertrauensvoll zu kooperieren. 1 Aufgabenwahrnehmung 1. Die Stadt Velbert erbringt im Wesentlichen folgende Leistungen: Hosting und Anwendersupport von H&H ProDoppik für die Stadt Wülfrath Hosting und Anwendersupport von Meso für die Stadt Wülfrath Hosting und Anwendersupport von Eurowig für die Stadt Wülfrath Bereitstellung und Support einer Zugriffsmöglichkeit auf die Vorgenannten mit Citrix 2. Die wesentlichen Aufgaben der Stadt Wülfrath sind folgende: Betrieb der Richtfunkstrecken zur Anbindung der oben beschriebenen Verfahren Einkauf der erforderlichen Lizenzen für die oben beschriebenen Verfahren 2 Personal- und Sachaufwand Zur Durchführung der vorbezeichneten Aufgaben stellt die Stadt Velbert das notwendige Personal sowie die erforderliche Sachausstattung zur Verfügung. Die Personal- und Sachkosten sind der Stadt Velbert entsprechend 3 dieser Vereinbarung von der Stadt Wülfrath zu erstatten. Ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag wird nicht gezahlt. 3 Kostenregelung und Abrechnungsmodalitäten 1. Die Stadt Wülfrath erstattet der Stadt Velbert die bei der Durchführung dieser Vereinbarung anfallenden Kosten. 2. Die anfallenden Kosten werden auf pauschal 60.000 p.a. festgelegt. 3. Weitere Kosten für ggf. erforderliches Material bzw. zusätzliche Arbeiten werden nicht in Rechnung gestellt. 4. Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass durch diese Pauschalen die bei der Stadt Velbert entstehenden Kosten gedeckt werden. 5. Die Stadt Wülfrath erstattet nach Abschluss eines Quartals, erstmals zum 01.04.2017, Abschläge in Höhe von jeweils 15.000. 4 Haftung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Velbert nehmen bei der Durchführung der Aufgaben nach 1 Ziff. 1 dieser Vereinbarung Aufgaben für die Stadt Wülfrath wahr. Die Stadt Wülfrath haftet für Schäden Dritter und trägt ihre selbst entstehenden Schäden in vollem Umfang. Sie wird gegenüber der Stadt Velbert keine Schadensersatzansprüche geltend machen und der Stadt Velbert für Schadensersatzansprüche Dritter, die durch eine fehlerhafte Durchführung entstanden sind, nicht in Regress nehmen. Dies gilt nicht für Schäden, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Velbert vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ebenfalls gilt dies nicht, soweit Schäden durch Versicherungsleistungen gedeckt werden. Der Stadt Velbert ist nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende möglich (außerordentliche Kündigung). Die Kündigung muss schriftlich unter Darlegung der Gründe erfolgen. 6 Salvatorische Klausel 1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen oder Übereinkommen. Die Vereinbarungspartner sichern für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vereinbarungszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung. 2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Änderungen und Ergänzungen sind vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern. 7 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am 01.01.2017 in Kraft, soweit der Landrat nicht im Sinne der 24 II, 29 (4) Nr. 2 GKG NRW seine Zustimmung verweigert. Diese Vereinbarung ersetzt den bestehenden Vertrag vom 22.10.1998 zwischen den Parteien vollumfänglich 8 Sonstiges Sollte die Zustimmung des Landrates erst nach dem 01.01.2017 erfolgen, werden die Vereinbarungspartner für die Leistungen in der Zwischenzeit, und den hierfür zu erstattenden Kosten eine einvernehmliche Lösung anstreben. Velbert den 16. Januar 2017 Wülfrath den 06. Dezember 2016 Stadt Velbert Lukrafka Bürgermeister Stadt Wülfrath Dr. Panke Bürgermeisterin Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Velbert und der Stadt Wülfrath über die IT Kooperation wurde mit Schreiben vom 07.02.2017 gem. 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 03.02.2015 (GV. NRW. 2015 S. 204), in Kraft getreten am 11.02.2015, kommunalaufsichtlich genehmigt. Die vg. öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird hiermit gem. 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekommen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Ablauf eines Jahres seit der nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat den Beschluss über diese Vereinbarung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den beteiligten Gemeinden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mettmann, den 07. Februar 2017 Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde In Vertretung Martin M. Richter Kreisdirektor 5 Laufzeit und Kündigung 1. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2019

15. Februar 2017 Kreis Mettmann, Amtsblatt Nr. 6/73. Jahrgang Seite 27 über die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 Gemäß 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255), fordere ich hiermit auf, die Kreiswahlvorschläge für die am 24. September 2017 stattfindende Wahl zum 19. Deutschen Bundestag in den Wahlkreisen und einzureichen. 104 Mettmann I bestehend aus den Städten Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rhld.), Mettmann und Monheim am Rhein, 105 Mettmann II bestehend aus den Städten Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath, Hierzu gebe ich Folgendes bekannt: 1. Die Kreiswahlvorschläge müssen bei der Dienststelle des Kreiswahlleiters des Kreises Mettmann, Abteilung 32-3, Zimmer 4.253 oder 4.257, Düsseldorfer Straße 47, 40822 Mettmann, bis Montag, den 17.07.2017 um 18.00 Uhr schriftlich eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen bis zu diesem Termin im Original zugegangen sein. Ich empfehle, die Kreiswahlvorschläge so frühzeitig vor dem vorgenannten Termin einzureichen, dass mögliche Mängel, die Einfluss auf die Gültigkeit der Wahlvorschläge haben, rechtzeitig behoben werden können. Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke sind ebenfalls bei der Dienststelle des Kreiswahlleiters des Kreises Mettmann unter der vorgenannten Anschrift erhältlich. Die Vordrucke können auch per E-Mail unter wahlamt@kreismettmann.de angefordert werden. Die Ausgabe bzw. Übersendung erfolgt kostenfrei. 2. Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des 20 des Bundeswahlgesetzes (BWG) von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. 3. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 19.06.2017 bis 18:00 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Feststellung, welche Parteien hiernach wegen ihrer Vertretung im Deutschen Bundestag oder einem Landtag ohne eine solche Anzeige Wahlvorschläge einreichen können und welche Vereinigungen aufgrund ihrer Anzeige für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind, trifft der Bundeswahlausschuss spätestens am 07.07.2017 verbindlich für alle Wahlorgane. Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Anzeigen sind an den Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden, zu richten. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem satzungsgemäßen Namen und ggf. welcher Kurzbezeichnung sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes sind beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an dessen Stelle. Ebenfalls beizufügen sind Nachweise, die eine Prüfung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen. 4. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss enthalten: a) Familienname, Vorname(n), Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen ( 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Diese sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlen die Bezeichnungen, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines wählbaren Bewerbers enthalten. Der Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wenn er seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung gewählt worden ist. Eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Die Bewerber für die Wahlkreise 104 Mettmann I und 105 Mettmann II können in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. Die Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Anstelle der Funktion sind in diesem Fall Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichner anzugeben, damit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigung zugeordnet werden können. Kreiswahlvorschläge der unter 3. genannten Parteien und andere Kreiswahlvorschläge (Wählergruppen und Einzelbewerber) müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. 5. Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 BWO zu erbringen. Dabei ist Folgendes zu beachten: a) Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei ausgegeben. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname(n) und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. b) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. c) Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. d) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

15. Februar 2017 Kreis Mettmann, Amtsblatt Nr. 6/73. Jahrgang Seite 28 e) Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 6. Jedem Kreiswahlvorschlag sind ferner beizufügen: a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. 7. Kreiswahlvorschlägen von Parteien sind zusätzlich beizufügen: a) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist, b) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, sowie im Falle eines Einspruchs nach 21 Abs. 4 BWG auch die Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden. Die eingegangenen Unterlagen werden umgehend nach Eingang durch den Kreiswahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt der Kreiswahlleiter sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags den Kreiswahlausschuss anrufen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein an sich gültiger Wahlvorschlag liegt zum Beispiel nicht vor, wenn a) die Form oder Frist des 19 BWG nicht gewahrt ist, b) der Wahlvorschlag nicht sämtliche vorgeschriebene Unterschriften von Parteivorstandsmitgliedern und ggf. Wahlberechtigten - diese grundsätzlich mit dem Nachweis der Wahlberechtigung - enthält, es sei denn, der Nachweis der Wahlrechtsbescheinigung kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, c) bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise über die Aufstellung des Bewerbers nach 21 BWG fehlen, d) der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder e) die schriftliche Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. Eine Änderung des Kreiswahlvorschlages kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann erfolgen, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Über die Zulassung von Kreiswahlvorschlägen entscheidet der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 28.07.2017. Zur Sitzung werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge vom Kreiswahlleiter geladen. Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen des Kreiswahlausschusses öffentlich bekannt gemacht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages durch den Kreiswahlausschuss ist jede Änderung ausgeschlossen. Mettmann, den 03. Februar 2017 Kreis Mettmann Der Kreiswahlleiter Martin M. Richter Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird weitgehend auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. der Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Tierseuchenverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Gebiet des Kreises Mettmann vom 09.01.2017 Es wird folgende tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung bekannt gemacht: I. Die Tierseuchenverfügungen zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel im Gebiet des Kreises Mettmann vom 09.01.2017 wird hiermit aufgehoben II. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme nach Ziffer I wird gemäß 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. III. Diese Tierseuchenverfügung gilt mit dem auf die folgenden Tag als bekanntgegeben. Begründung zu Ziffer I: Durch virologische Untersuchung des CVUA-RRW vom 03.01.2017 wurde bei einem am Unterbacher See gefundenen Wildvogel (Schwan) aviäres Influenza-A-Virus des Subtypus H5 nachgewiesen. Weitere Untersuchungen des Friedrich-Löffler-Instituts bestätigten am 06.01.2017 den Subtyp H5N8. Damit hat die Stadtverwaltung Düsseldorf den Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln amtlich festgestellt. Gemäß 55 der Geflügelpest-Verordnung legte die Stadtverwaltung Düsseldorf pflichtgemäß um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels (Stadtbezirk 8, Stadtteil Unterbach, Umfeld des Unterbacher Sees) mit Tierseuchenverfügung vom 09.01.2017 einen Sperrbezirk sowie ein Beobachtungsgebiet fest. Da für die Größe des Beobachtungsgebiets ein Radius von 3.000 Metern um den Fundort des tot aufgefundenen Wasservogels maßgeblich gewesen ist, erstreckte sich das Beobachtungsgebiet auch auf Teile der Städte Erkrath und Hilden. Mit Festlegung dieser Restriktionsgebiete traten dort die Schutzmaßregeln gemäß 56 der Geflügelpest-Verordnung in Kraft. Weitere Befunde des hochpathogenen aviären Influenzavirus des Subtyps H5N8 bei Nutzgeflügel oder Wildvögeln gab es seit der amtlichen Festlegung dieser Gebiete nicht mehr. Daher sind das festgelegte Beobachtungsgebiet und die angeordneten Schutzmaßregeln nach Auslaufen der bestehenden Fristen gemäß der Geflügelpest-Verordnung aufzuheben. Begründung zu Ziffer II: Die sofortige Vollziehung der Maßnahme nach Ziffer I dieser tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung ist gemäß 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet worden. Ein eventuell eingelegter Widerspruch gegen diese Verfügung hat deshalb keine aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse anzuordnen, da das Beobachtungsgebiet nicht länger als gesetzlich vorgeschrieben gelten darf, sofern es zu keinen weiteren Befunden kommt oder Belange der Tierseuchenbekämpfung ein Fortgelten der Maßnahme notwendig machen. Begründung zu Ziffer III: Auf Grundlage der 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG NRW kann wie in III. des Tenors erfolgt als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Kreises Mettmann, Düsseldorfer Str. 26 in 40822 Mettmann, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens kostet für Sie nur insoweit Gebühren und Auslagen, wenn und soweit Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird (vgl. 15 Abs. 3 Gebührengesetz NRW). In diesem Falle wird die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung erhoben. Das gilt auch dann, wenn die Gebühr für die Sachentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt erhoben wird. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung oder ist er nur teilweise erfolglos, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

15. Februar 2017 Kreis Mettmann, Amtsblatt Nr. 6/73. Jahrgang Seite 29 Die Einlegung eines Widerspruchs gegen diese Verfügung hat auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die in dieser Verfügung getroffenen Anordnungen auch im Falle eines Widerspruchs befolgt werden müssen. Auf Antrag kann jedoch das Verwaltungsgericht, Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf (Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Hinweis: Unberührt bleibt von dieser Allgemeinverfügung die wegen der Geflügeldichte größer als 300 Tiere/km² weiterhin bestehende Aufstallungspflicht für Geflügel in den Städten Hilden, Langenfeld und Velbert. Mettmann, den 13. Februar 2017 Kreisverwaltung Mettmann - Amt für Verbraucherschutz - Im Auftrag Dr. Hagelschuer (Amtstierarzt) Öffentliche Zustellungen von Bescheiden siehe Anlage Seiten 30-32 Die Benachrichtigung über die Zustellung von Bescheiden des Kreises Mettmann durch öffentliche wird diesem Amtsblatt als Anlage beigefügt. Die Anlage ist vom Erscheinungstag des Amtsblattes an für 14 Tage befristet im Internet (https://kreismettmann.de/kreis-politik/kreisverwaltung/amtsblatt) einsehbar. Bei Bedarf kann ein gedrucktes Exemplar bei der Poststelle (Zimmer 1.014) des Kreises Mettmann, Verwaltungsgebäude I, Düsseldorfer Straße 26, 40822 Mettmann, eingesehen werden. Kraftloserklärung Das Sparkassenbuch Nr.: 3000440531 der, der ehemaligen Stadt-Sparkasse Erkrath (E), der ehemaligen Sparkasse Heiligenhaus (H) und der ehemaligen Stadt-Sparkasse Wülfrath (W), deren Rechtsnachfolgerin die Kreissparkasse Düsseldorf ist, wird für kraftlos erklärt. Düsseldorf, den 06. Februar 2017 Der Vorstand der