Die wichtigsten Steuer-, Beitrags- und Gebührensätze Stand: 01.01.2017 A Steuern - Grundsteuer A 450 v.h. der Steuermessbeträge - Grundsteuer B 400 v.h. der Steuermessbeträge - Gewerbesteuer 340 v.h. der Steuermessbeträge Satzung vom 20.09.2011 Inkrafttreten 01.01.2012 - Hundesteuer 78,-- für den ersten Hund, 600,-- für den ersten Kampfhund. Satzung vom 25.10.2016 Inkrafttreten 01.01.2017 Der Steuersatz erhöht sich auf 156,-- für den zweiten und jeden weiteren Hund 1.200,-- für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund 234,-- Zwingersteuer - Vergnügungssteuer Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Geräts ( 2 Abs. 1). 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in 2 Abs. 1 genannten Kosten 10 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse 10 v. H. 2. ohne Gewinnmöglichkeit und aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i oder 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung 70,-- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort
Hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät. Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten einer Spieleinrichtung ( 2 Abs. 1) 35,-- je zugelassenem Spielerplatz bei gleichzeitiger Spielmöglichkeit. Satzung vom 22.09.2009 Inkrafttreten 01.01.2010 B Gebühren - Verwaltungsgebühren Rahmensätze nach der Verwaltungsgebührenordnung vom 10. Juli 2001 Inkrafttreten 01.01.2002 (laut Verwaltungsgebührensatzung) - Kindergartenbusbeiträge Beschluss des Gemeinderats vom 18.05.2015 über die Neufestsetzung der Elternbeiträge für die kommunalen Kindergartenbuslinien ab September 2015 Für jedes Kind monatlich 40,00 Für das zweite Kind 30,00 Für jedes weitere Kind wird keine Gebühr erhoben - Hallenbadgebühren Die Hallenbad-Eintrittsgelder betragen Erwachsene Ermäßigung 1,40 pro Tag 0,70 pro Tag Für Angehörige der Bundeswehr gilt (mit gültigem Dienst- und Truppenausweis) freier Eintritt - Bestattungsgebühren Auszug aus der Bestattungsgebührenordnung vom 25.10.2016 Inkrafttreten 28.10.2016
Verwaltungsgebühren: 1.1 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales 19,00 Für die Zulassung von gewerbemäßigen Grabmalaufstellern 1.2.1 Einzelfall 9,00 1.2.2 Befristete Zulassung 99,00 2 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 39,00 3. sonstige gewerbliche Tätigkeit 39,00 4. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 39,00 Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. Benutzungsgebühren 1. für die Bestattung 1.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 725,00 1.2 von Personen unter 6 Jahren 701,00 1.3 ein Zuschlag zu 1.1 und 1.2 für Beerdigungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 25 % 2. für die Beisetzung von Aschen 2.1 regelmäßig 191,00 2.2 in der Urnenwand 120,00 2.3 ein Zuschlag zu 2.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 25 % 3. für die Überlassung eines Reihengrabes 3.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 2.150,00 3.2 für Personen unter 6 Jahren 1.160,00 3.3 für ein Reihengrab als Rasengrab 2.420,00 4. für die Überlassung 4.1 eines Urnenreihengrabes 1.050,00 4.1.1 Zuschlag Stele im Stelenfeld 60,00 4.2 einer Urnenreihennische 1.260,00 5. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 5.1 für ein Wahlgrab, einfach breit, einfach tief 2.260,00 5.2 für ein Wahlgrab, doppelt breit, einfach tief 2.880,00 5.2.2 für ein Wahlgrab, doppelt breit, einfach tief als Rasengrab 3.140,00
5.3 für ein Urnenwahlgrab 1.190,00 5.4 für eine Urnenwahlnische 1.290,00 5.5 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts 5.51 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 5.1,. 5.2, 5.3, 5.4 5.52 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. angefangene Jahre werden voll gerechnet. 6. für die Benutzung der Leichenhalle 242,00 7. Für die Bestattung von Säuglingen bis zum Alter von 6 Monaten sowie für Tod- und Fehlgeburten wird einschließlich der Grabstelle und Benutzung der Leichenhalle keine Gebühr erhoben. 0,00 8. Sonstige Leistungen werden nach den Verrechnungssätzen des gemeindeeigenen Bauhofes abgerechnet. - Wasserzins Satzung vom 18. November 2003 - Änderung vom 14.12.2015 Ab 01.01.2016 1,53 Grundgebühr: Max.durchfluß (Qmax) Nenndurchfluß (Qn) 3 u. 5 1,5 u. 2,5 7 u. 10 3,5 u.5(6) 20 10 30 15 Großwasserzähler Münzzähler / Monat 14,01 53,23 94,76 179,88 272,30 14,57 - Abwassergebühr Satzung vom 20.12.2016 Inkrafttreten 01.01.2017 1. Die Abwassergebühr beträgt Schmutzwasser je cbm 3,47 Niederschlagswasser je m² versiegelter Fläche 0,88 2. Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr je cbm Abwasser 1,37
- Dezentrale Abwassergebühr Satzung vom 22.11.2011 Inkrafttreten 01.01.2012 Die Abfuhrgebühr beträgt: 1. bei Kleinkläranlagen für jeden m³ Schlamm 47.04 2. bei geschlossenen Gruben für jeden m³ Entleerungsgut 22,38 - Zählergebühr bei separatem Zähler Monatliche Zählergebühre bei einer Größe von Qn 2,5 3,26 Qn 6 3,55 Qn 10 3,88 Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. - Deponiegebühren (Erdaushub) Satzung vom 31.10.1995 Inkrafttreten 01.01.1996 je cbm Aushub 5,22 C Beiträge - Wasserversorgungsbeitrag Satzung vom 18. November 2003 Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 2,95 - Abwasserbeitrag Satzung vom 22.11.2011 Inkrafttreten 01.01.2012
Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: Teilbeträge Je qm Nutzungsfläche 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,15 2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks 1,65 - Erschließungsbeitrag Die Gemeinde erhebt 95 % des betragspflichtigen Erschließungsaufwandes. Die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes erfolgt nach Nutzungsflächen.