Allgemeines Verwaltungsrecht

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Transkript:

Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 3 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1

Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich 5 des Verwaltungsrechts Prof. Dr. Felix Uhlmann 2

Inkrafttreten und Übergangsrecht 5 Prof. Dr. Felix Uhlmann 3

Echte und unechte Rückwirkung 5 Dauersachverhalt Inkrafttreten echt Einzelsachverhalt Inkrafttreten echt Dauersachverhalt unecht Inkrafttreten Dauersachverhalt: z.b. Aufenthalt fremder Staatsangehöriger in der Schweiz, Führerschein Einzelsachverhalt: z.b Schaden i.s.d. Staatshaftungsrechts Prof. Dr. Felix Uhlmann 4

Echte und unechte Rückwirkung 5 Echte (und belastende) Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn a) ausdrücklich angeordnet ( Legalitätsprinzip) b) zeitlich mässig ( Verhältnismässigkeitsprinzip) c) triftige Gründe ( Öffentliches Interesse) d) keine stossenden Rechtsungleichheiten (selbstverständlich) e) kein Eingriff in wohlerworbene Rechte (selbstverständlich) Unechte (und belastende) Rückwirkung ist ausnahmsweise unzulässig, wenn a) ein Eingriff in wohlerworbene Rechte vorliegt, b) berechtigtes Vertrauen (Art. 9 BV) verletzt wird, oder c) der Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung verletzt wird Prof. Dr. Felix Uhlmann 5

Rückwirkung Beispiele 5 1. Die Prüfungsanforderungen werden während Ihrem Studium erhöht 2. Nach Abschluss einer Weiterbildung sieht das neue Personalgesetz eine deutliche grosszügigere Unterstützung durch den Kanton vor. 3. Die sog. Erbschaftssteuerreform (Volksinitiative) sieht vor, dass Erbschaften und Schenkungen ab CHF 2 Mio. erfasst und mit 20% besteuert werden sollen, dies ab dem 1.1.2012; über die Initiative wurde im Juni 2015 abgestimmt. 4. Sie sind seit langem stolzer Besitzer eines Kampfhundes. Nach einem neuen Gesetz müssen sie innert sechs Monaten eine Hundehalterprüfung absolvieren sowie eine Versicherung und einen Leumundsausweis vorlegen. Prof. Dr. Felix Uhlmann 6

Neues Recht und hängige Verfahren 5 Prof. Dr. Felix Uhlmann 7

Neues Recht und hängige Verfahren 5 Was bedeutet die Initiative für hängige Baugesuche? ( BGE 139 II 243 ff.) Prof. Dr. Felix Uhlmann 8

Neues Recht und hängige Verfahren 5 Einfluss der Rechtsänderung Verwaltungsverfahren Gesuch Verwaltungsinstanz Vorgesetzte Behörde Verwaltungsgericht Bundesgericht Was spricht für die Anwendung von altem Recht? Vertrauensschutz Was spricht für die Anwendung von neuem Recht? Rasche Wirksamkeit des neuen Rechts Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. des erstinstanzlichen Entscheids Prof. Dr. Felix Uhlmann 9

Neues Recht und hängige Verfahren 5 BGE 127 II 306, 315 f., E. 7c "Nun ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Bei der Prüfung der Frage, ob die für eine Baute oder Anlage erteilte Bewilligung oder deren Änderung bundesrechtmässig sei, ist daher vom Rechtszustand auszugehen, der im Zeitpunkt der Verfügung galt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts. Das trifft nach bundesgerichtlicher Praxis vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden und daher auch in hängigen Verfahren sofort anwendbar sind. Im Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung oder deren Änderung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu verfügen wäre " Prof. Dr. Felix Uhlmann 10

Rückwirkendes Verfahrensrecht 5 1. Definition des offenen / abgeschlossenen Sachverhalts ( Bsp. 4)? 2. Rückwirkung und Verfahrensrecht? Prof. Dr. Felix Uhlmann 11

Vorwirkung 5 Grundsätze 1. Vorwirkung des neuen Rechts ist grundsätzlich unzulässig (Recht, das noch nicht in Kraft ist, darf nicht angewendet werden.) 2. Negative Vorwirkung ist ausnahmsweise zulässig, sofern eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im geltenden Recht besteht, und die Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung erfüllt sind 3. Neues Recht kann zur Auslegung von heute anwendbarem Recht herangezogen werden ("Vorberücksichtigung") Prof. Dr. Felix Uhlmann 12

Vorwirkung (Beispiel) 5 BGE 136 I 142 ff. ( 18) "Am 26. Februar 2009 publizierte der Gemeinderat Samnaun (Parlament) den bereinigten Entwurf "Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (Gesetzesentwurf)". Dieser sieht in Art. 14 eine Lenkungsabgabe von Fr. 700.- pro m2 Bruttogeschossfläche für nicht touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen vor. [ ] Nach Publikation des Gesetzesentwurfs ersuchte die Gemeinde die Bauherrschaften, welche bereits Baugesuche eingereicht hatten, zu erklären, ob sie sich der vorgesehenen neuen Regelung betreffend die Förderung des Erstund Einschränkung des Zweitwohnungsbaus vorläufig unterstellen wollten. Werde dies abgelehnt, so könnten die Baugesuche erst weiter behandelt werden, wenn über das Schicksal der Gesetzesvorlage definitiv Klarheit herrsche." Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu beurteilen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 13

Örtlicher Geltungsbereich (Beispiel) 5 Verkehrsregelverletzung im Ausland X., wohnhaft im Kanton St. Gallen, wurde am 24. Juli 2005 auf einer deutschen Autobahn mit 161 km/h geblitzt. Erlaubt wären 120 km/h gewesen. Die zuständige deutsche Behörde verurteilte X. am 4. Oktober 2005 zu einer Busse von 100 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot für den Raum Deutschland an. Nachdem das Strassenverkehrsamt St. Gallen im Januar 2006 Kenntnis vom Fahrverbot erhalten hatte, entzog es X. mit Verfügung vom 14. März 2006 den Führerausweis wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Verkehrsregelnverordnung) i.v.m. Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten. War der Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt St. Gallen rechtmässig (vgl. BGE 133 II 331 ff.)? Vgl. für die neue Rechtslage seit 1. September 2008: Art. 16c bis SVG. Prof. Dr. Felix Uhlmann 14

Örtlicher Geltungsbereich (Beispiel) 5 Prof. Dr. Felix Uhlmann 15

Örtlicher Geltungsbereich (Beispiel) 5 Prof. Dr. Felix Uhlmann 16