Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1
Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich des Verwaltungsrechts Prof. Dr. Felix Uhlmann 2
Zeitlicher Geltungsbereich Intertemporales Recht (Grundfragen) a) Anwendbares Recht auf laufende Verfahren b) Anwendung neuen Rechts auf bereits eingetretene Sachverhalte (Rückwirkung) c) Vorwirkung Prof. Dr. Felix Uhlmann 3
Anwendung von neuem Recht auf hängige Verfahren Einfluss der Rechtsänderung Verwaltungsverfahren Gesuch Verwaltungsinstanz Vorgesetzte Behörde Verwaltungsgericht Bundesgericht Was spricht für die Anwendung von altem Recht? Vertrauensschutz Was spricht für die Anwendung von neuem Recht? Rasche Wirksamkeit des neuen Rechts Prof. Dr. Felix Uhlmann 4
Anwendung von neuem Recht auf hängige Verfahren Regelung im Gesetz erforderlich und sinnvoll Ohne spezielle Regelung: Recht im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides (ev. der Gesuchseinreichung). Neues Recht nur nach Interessenabwägung: Anwendung neues Recht gewichtiger als Vertrauensschutz? Vorbehalte / Faustregeln: Kein Verstoss gegen Treu und Glauben Verfahrensvorschriften in der Regel sofort anwendbar Prof. Dr. Felix Uhlmann 5
Anwendung von neuem Recht auf hängige Verfahren BGE 127 II 306, 315 f., E. 7c "Nun ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Bei der Prüfung der Frage, ob die für eine Baute oder Anlage erteilte Bewilligung oder deren Änderung bundesrechtmässig sei, ist daher vom Rechtszustand auszugehen, der im Zeitpunkt der Verfügung galt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts. Das trifft nach bundesgerichtlicher Praxis vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden und daher auch in hängigen Verfahren sofort anwendbar sind. Im Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung oder deren Änderung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu verfügen wäre " Prof. Dr. Felix Uhlmann 6
Echte und unechte Rückwirkung Dauersachverhalt Inkrafttreten echt Einzelsachverhalt Inkrafttreten echt Dauersachverhalt unecht Inkrafttreten Dauersachverhalt: z.b. Aufenthalt fremder Staatsangehöriger in der Schweiz, Führerschein Einzelsachverhalt: z.b Schaden im Staatshaftungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann 7
Rückwirkung Faustregeln 1. Echte Rückwirkung: Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat Grundsätzlich unzulässig, sofern belastend 2. Unechte Rückwirkung: Anwendung neuen Rechts auf einen Dauersachverhalt Grundsätzlich zulässig, Vertrauensschutz vorbehalten Prof. Dr. Felix Uhlmann 8
(Ausnahmsweise) Zulässigkeit der echten Rückwirkung Echte (und belastende) Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn a) ausdrücklich angeordnet ( Legalitätsprinzip) b) zeitlich mässig ( Verhältnismässigkeitsprinzip) c) triftige Gründe ( Öffentliches Interesse) d) keine stossenden Rechtsungleichheiten (selbstverständlich) e) kein Eingriff in wohlerworbene Rechte (selbstverständlich) Prof. Dr. Felix Uhlmann 9
Rückwirkung Beispiele 1. Die Prüfungsanforderungen werden während Ihrem Studium erhöht 2. Nach Abschluss einer Weiterbildung sieht das neue Personalgesetz eine deutliche grosszügigere Unterstützung durch den Kanton vor. 3. Sie sind seit langem stolzer Besitzer eines Kampfhundes. Nach einem neuen Gesetz müssen sie innert sechs Monaten eine Hundehalterprüfung absolvieren sowie eine Versicherung und einen Leumundsausweis vorlegen. Prof. Dr. Felix Uhlmann 10
Vorwirkung Grundsätze 1. Vorwirkung des neuen Rechts ist grundsätzlich unzulässig (Recht, das noch nicht in Kraft ist, darf nicht angewendet werden.) 2. Negative Vorwirkung ist ausnahmsweise zulässig, sofern eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im geltenden Recht besteht, und die Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung erfüllt sind 3. Neues Recht kann zur Auslegung von heute anwendbarem Recht herangezogen werden ( Vorberücksichtigung ) Prof. Dr. Felix Uhlmann 11
Intertemporales Recht (Beispiele) UBS-Staatsvertrag Das Bundesverwaltungsgericht musste in seinem Urteil A- 4013/2010 vom 15. Juli 2010 mit dem Fall einer UBS-Kundin auseinandersetzen, deren Bankkundendaten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) auf Grundlage des Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009 betreffend UBS AG (SR 0.672.933.612) zur Übermittlung und Edition an die amerikanischen Steuerbehörden freigegeben wurden. Die Schlussverfügung vom 20. April 2010 der ESTV focht die Beschwerdeführerin u.a. wegen Verstosses gegen das Rückwirkungsverbot an. Wie beurteilen Sie dieses Argument? Wie beurteilen Sie folgenden Schluss des Bundesverwaltungsgerichts? "Das Rückwirkungsverbot ist [...] im Bereich der Amtshilfe nicht von Bedeutung" (E. 6.5.3). Prof. Dr. Felix Uhlmann 12
Intertemporales Recht (Beispiele) Übergangsregelung Am 4. Juli 2002 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 55a KVG einen Zulassungsstopp für Ärzte (siehe dazu z.b. BGE 130 I 126 ff.). Art. 5 dieser Verordnung bestimmte in der ursprünglichen Fassung zum Übergangsrecht: "Leistungserbringer, welche vor der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den Kantonen ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung nach kantonalem Recht gestellt haben, fallen nicht unter die Einschränkung gemäss dieser Verordnung." Eine Agentur meldete: Eine Ärzteflut kündigt sich an: Von Anfang Jahr bis zur Bekanntgabe des Zulassungsstopps durch den Bundesrat am 3. Juli wurden rund 2000 Gesuche um Bewilligung einer Praxis eingereicht. Normalerweise sind es 400 bis 500 Gesuche pro Jahr. Alleine zwischen dem 10. Juni, dem Tag, als die Pläne für einen Zulassungsstopp publik wurden, und dem Inkrafttreten des Stopps am 3. Juli seien mehr als 1500 Gesuche eingegangen, sagte Peter Marbet, Präsident des Krankenkassenverbands Santésuisse, auf Anfrage. Was hätte der Bundesrat intertemporalrechtlich vorkehren können, um der zu erwartenden Gesuchszunahme zuvorzukommen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 13
Örtlicher Geltungsbereich (Beispiel) Verkehrsregelverletzung im Ausland X., wohnhaft im Kanton St. Gallen, wurde am 24. Juli 2005 auf einer deutschen Autobahn mit 161 km/h geblitzt. Erlaubt wären 120 km/h gewesen. Die zuständige deutsche Behörde verurteilte X. am 4. Oktober 2005 zu einer Busse von 100 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot für den Raum Deutschland an. Nachdem das Strassenverkehrsamt St. Gallen im Januar 2006 Kenntnis vom Fahrverbot erhalten hatte, entzog es X. mit Verfügung vom 14. März 2006 den Führerausweis wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Verkehrsregelnverordnung) i.v.m. Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten. War der Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt St. Gallen rechtmässig (vgl. BGE 133 II 331 ff.)? Vgl. für die neue Rechtslage seit 1. September 2008: Art. 16c bis SVG. Prof. Dr. Felix Uhlmann 14