Paradigmenwechsel in der Onshore Windenergie

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Transkript:

09.01.2017 Paradigmenwechsel in der Onshore Windenergie Konsequenzen des EEG 2017 für Onshore-Windprojekte. Zusammenfassung > Windenergieanlagen erhalten nach dem EEG 2017 nur eine EEG-Förderung, wenn sie von der Bundesnetzagentur einen Zuschlag im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erhalten. > Zum ersten Gebotstermin am 1. Mai 2017 werden 800 MW zu installierende Leistung ausgeschrieben. Weitere Gebotstermine folgen am 1. August und 1. November 2017. > Pilotwindenergieanlagen und Übergangsanlagen unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht. > Bei Änderungen von Projektentwicklungen nach dem 1. Januar 2017, die als Übergangsanlagen unter das Förderregime des EEG 2014 fallen sollen, ist Vorsicht geboten. > Der beabsichtigte Investitionsschutz und das Ziel eines kontinuierlichen Ausbaus der Windenergie sprechen dafür, Änderungen solange für unbeachtlich zu halten, wie die Kapazität der Anlagen nicht erhöht und somit die Zielsetzung der Ausschreibungen nicht unterlaufen wird. > Eine umfassende Bewertung der Übergangsanlagen finden Sie in der Fachzeitschrift REE Recht der Erneuerbaren Energien (04/2016, S. 197 ff.). Die Änderung des EEG zum 1. Januar 2017 führt zu einer grundlegenden Änderung des Förderregimes der erneuerbaren Energien. Zentrale Neuerung ist die Einführung von technologiespezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See, Solaranlagen und Biomasseanlagen. Zukünftig erhalten nur noch diejenigen Anlagen eine EEG- Förderung, denen die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einen Zuschlag erteilt hat. Damit werden die staatlich festgelegten Vergütungssätze abgeschafft und die Förderhöhe zukünftig in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt. So soll ein stetiger und zugleich kosteneffizienter Ausbau der erneuerbaren Energien sichergestellt werden. I. Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht Bei Windenergieanlagen an Land sind Pilotwindenergieanlagen und Anlagen mit einer installierten Leistung bis 750 kw von der Ausschreibungspflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Übergangsanlagen im Sinne von 22 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017, also solche Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 immissionsschutzrechtlich genehmigt und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Ausschreibungspflicht ist die Meldung der Genehmigung bis zum 31. Januar 2017 mit allen erforderlichen Angaben zum Anlagenregister bei der Bundesnetzagentur. Außerdem dürfen die Betreiber von Übergangsanlagen nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, bis zum 1. März 2017 durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf die feste Einspeiseförderung zu verzichten und freiwillig an dem Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Entscheidend für die Qualifizierung von Übergangsanlagen ist damit die Genehmigungssituation am 31. Dezember 2016. 1. Vorbescheid Ein vor dem 1. Januar 2017 erteilter Vorbescheid führt nicht zur Einordnung als Übergangsanlage und begründet keine Befreiung von der Ausschreibungspflicht. Mit einem Vorbescheid wird über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort 1

der Anlage entschieden. Der Vorbescheid stellt damit selbst keine auch keine teilweise Genehmigung des Vorhabens dar. Er besitzt ausschließlich einen feststellenden und gerade keinen gestattenden Charakter. Deswegen berechtigt der Vorbescheid auch nicht zur teilweisen Ausführung des Vorhabens. 2. Teilgenehmigung Die Teilgenehmigung unterscheidet sich von der Vollgenehmigung durch ihren beschränkten Inhalt, ist aber im Übrigen eine echte Genehmigung mit materiellem Erlaubnischarakter. Für die Frage, ob Teilgenehmigungen eine Freistellung von der Ausschreibungspflicht begründen können, ist nach dem Regelungsinhalt der Teilgenehmigung zu differenzieren. Soweit die Teilgenehmigung für einzelne Anlagen eines Windparks die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen abschließend gestattet, ist der Anwendungsbereich des 22 Abs. Nr. 2 EEG 2017 für diese Anlagen eröffnet. Wird hingegen nicht über einzelne Anlagen abschließend entschieden, sondern werden lediglich einzelne Stufen der Errichtung (z. B. Bauaushub oder Fundamente) genehmigt, führt dies nicht zur Freistellung von der Ausschreibungspflicht. Denn in diesem Fall fehlt es an der Gestattungswirkung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage und es liegt keine umsetzungsfähige Genehmigung vor. 3. Änderungsgenehmigung Welche Auswirkungen es auf die EEG-Förderung hat, wenn bei einer vor dem 1. Januar 2017 genehmigten Windenergieanlage nach dem 1. Januar 2017 eine Änderungsgenehmigung erteilt wird, regelt das EEG 2017 nicht ausdrücklich. Eine Änderungsgenehmigung tritt als selbständiger Verwaltungsakt zu der fortbestehenden Ursprungsgenehmigung hinzu und bildet mit dieser einen einheitlichen Genehmigungstatbestand. Änderungsgenehmigungen werden damit jedenfalls soweit von ihnen Gebrauch gemacht wird Grundlage für die Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen. Wenn 22 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 verlangt, dass die in Betrieb genommene Windenergieanlage vor dem 1. Januar 2017 genehmigt sein muss, spricht der einheitliche Genehmigungstatbestand von Ausgangs- und Änderungsgenehmigung dafür, dass die Genehmigungen zeitlich nicht aufgesplittet werden können. Folgerichtig wäre der Zeitpunkt der zuletzt erteilten Änderungsgenehmigung ausschlaggebend, da erst mit dieser Genehmigung der Genehmigungstatbestand vollständig vorliegt. Ein so restriktives Verständnis würde dem Ziel der Privilegierung von Übergangsanlagen widersprechen. Die Regelung zu den Übergangsanlagen soll vor dem Hintergrund der langen Planungs- und Genehmigungsverfahren und der damit verbundenen erheblichen Investitionen eine kontinuierliche Entwicklung beim Ausbau der Windenergie an Land ermöglichen. Es kommt bei der Projektentwicklung von Onshore-Windparks regelmäßig vor, dass bereits genehmigte Projekte nach der Genehmigungserteilung angepasst werden müssen. Genehmigungsbedürftige Änderungen stets mit dem Verlust der Befreiung von der Ausschreibungspflicht zu sanktionieren, konterkariert das Ziel der Investitionssicherheit. Hinzukommt, dass die bloße Änderung bereits genehmigter Windenergieanlagen keine negativen Auswirkungen auf die Ziele der Ausschreibungen hat. Die Begrenzung des Zubaus und der Kosten der erneuerbaren Energien wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch solche Anlagen von der Ausschreibungspflicht auszunehmen sind, die nach einer Genehmigungserteilung bis zum 31. Dezember 2016 noch einmal geändert werden. 4. Fazit Bei Änderungen von Onshore-Projektentwicklungen nach dem 1. Januar 2017, die als Übergangsanlagen unter das Förderregime des EEG 2014 fallen sollen, ist Vorsicht geboten. Änderungen, die unter der Schwelle einer wesentlichen Änderung im Sinne von 16 BImSchG liegen, haben auf die Einordnung als Übergangsanlage keine Auswirkungen; diese Anlagen werden mangels Änderungsgenehmigung ausschließlich auf Grundlage der erteilten BImSchG-Genehmigung errichtet und betrieben. Wie sich hingegen Änderungsgenehmigungen auf die Qualifizierung als Übergangsanlage auswirken, ist anhand des Gesetzestextes nicht eindeutig zu beantworten. Der beabsichtigte Investitionsschutz und das Ziel eines kontinuierlichen Ausbaus der Windenergie an Land sprechen dafür, Änderungen solange für unbeachtlich zu halten, wie die Kapazität der Anlagen nicht erhöht und somit die Zielsetzung der Ausschreibungen nicht unterlaufen wird. Soweit also Änderungsgenehmigungen für Ab- 2

schaltzeiten, natur- und artenschutzrechtliche Auflagen oder Nebenanlagen erteilt werden, schließen diese Änderungsgenehmigungen die Befreiung von der Ausschreibungspflicht nicht aus. II. Ausschreibungsverfahren Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden und nicht nach 22 Abs. 2 EEG von der Ausschreibungspflicht freigestellt sind, besteht zukünftig nur ein Förderanspruch, wenn die Bundesnetzagentur für die Anlagen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens einen Zuschlag erteilt hat. Der Förderzeitraum beträgt dabei nach 25 Satz 1 EEG 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Das Ausschreibungsdesign enthält zahlreiche Elemente, die seit April 2015 in den Pilotausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen getestet wurden. Im Folgenden wird der Ablauf des Verfahrens skizziert und dabei diejenigen Regelungen analysiert, die für Projektentwicklungen, Transaktionen und Finanzierungen besondere Risiken begründen. Pilotwindenergieanlagen vom Ausschreibungsvolumen abgezogen. Sofern die Ausschreibungsvolumina nicht vollständig bezuschlagt werden konnten, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen um die entsprechende Leistung. Durch die Begrenzung des Ausschreibungsvolumens und den Preiswettbewerb ist zukünftig nicht mehr sicher, ob und wann ein Projekt einen Zuschlag erhält. Projektentwickler müssen deshalb neben den üblichen Projektentwicklungsrisiken auch einkalkulieren, dass sich der angestrebte anzulegende Wert im Rahmen der Ausschreibung nicht realisieren lässt. Für kleinere Entwickler kann sich vor diesem Hintergrund das Eingehen von Partnerschaften anbieten, um das mit den Ausschreibungsverfahren verbundene Risiko zu diversifizieren. Für Investoren und Sponsoren empfiehlt es sich in diesen Fällen, eine detaillierte Projektprüfung durchzuführen, um die entsprechenden Risiken zu minimieren. 1. Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen Beim ersten Gebotstermin für Windenergieanlagen am 1. Mai 2017 werden 800 MW zu installierende Leistung ausgeschrieben. Am 1. August 2017 und 1. November 2017 folgen zwei weitere Ausschreibungsrunden mit jeweils 1.000 MW Ausschreibungsvolumen. In den Jahren 2018 und 2019 sind Gebotstermine zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober mit jeweils 700 MW zu installierender Leistung vorgesehen. Ab dem Jahr 2020 beträgt das Ausschreibungsvolumen am 1. Februar 1.000 MW und am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 MW zu installierende Leistung. Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen gemäß 29 EEG spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Die genannten Ausschreibungsvolumina sind nach 28 Abs. 1a EEG nicht statisch. Das Ausschreibungsvolumen verringert sich um die installierte Leistung von Anlagen, die in einer grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, aber im Inland errichtet werden. Außerdem werden auch Windenergieanlagen an Land eingerechnet, die in einer gemeinsamen Ausschreibung mit Solaranlagen nach 39 i EEG einen Zuschlag erhalten. Schließlich werden im Vorjahr erstmals vergütete 2. Teilnahmevoraussetzung und Sicherheiten Dem Ausschreibungsdesign liegt die späte Ausschreibung zugrunde. Teilnehmen können nach 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG alle Anlagen, für die eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt. Zudem müssen die Anlagen drei Wochen vor dem Gebotstermin an das Anlagenregister als genehmigt gemeldet sein. Die Bieter müssen bei den Geboten die formalen Anforderungen des 30 EEG beachten. Wie schon bei der Photovoltaik-Freiflächenausschreibung ist es zulässig, in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abzugeben, sofern diese nummeriert sind und eindeutig gekennzeichnet ist, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. 3

Zusätzlich müssen die Bieter nach 31, 36a EEG für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit in Höhe von 30 EUR pro Kilowatt zu installierender Leistung stellen. Die Sicherheit soll die Ernsthaftigkeit der Gebote gewährleisten und damit die Realisierungswahrscheinlichkeit erhöhen. Der Wert ist niedriger als bei Solaranlagen, da wegen der späten Ausschreibung von einer höheren Realisierungswahrscheinlichkeit ausgegangen wird. Die Sicherheit kann gegenüber der Bundesnetzagentur durch eine unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern geleistet werden. Darüber hinaus ist es möglich, den Geldbetrag auf ein Verwahrkonto der Bundesnetzagentur zu zahlen. Die Gebote können nach 30a Abs. 3 EEG bis zum Gebotstermin durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters zurückgenommen werden. In diesem Fall gibt die Bundesnetzagentur die Sicherheit nach 55a EEG unverzüglich zurück. Erhält das Projekt im Rahmen der Ausschreibung keinen Zuschlag, wird die Sicherheit ebenfalls zurückgegeben. Für Projektentwicklungen bedeuten die geforderten Sicherheiten eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass finanzierende Banken vor der Zuschlagserteilung regelmäßig keine Projektfinanzierung gewähren. Größere Entwickler werden dieses Problem über Unternehmensfinanzierungen lösen können. Für kleinere Entwickler kann sich eine Zusammenarbeit mit Sponsoren anbieten. 3. Gebotswert und Zuschlag Geboten wird auf den anzulegenden Wert für den Standort mit einem 100%-Gütefaktor auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells. Das zweistufige Referenzertragsmodell mit einer Grundvergütung und einer erhöhten Anfangsvergütung gilt nur noch für die Übergangsanlagen. Grundlage der Berechnung des anzulegenden Werts sind die Parameter Zuschlagswert am Referenzstandort und Gütefaktor. Der Zuschlagswert beschreibt die Vergütungshöhe für eine Anlage an einem Standort, an dem der Gütefaktor 100% ist und der im Rahmen der Ausschreibung bieterspezifisch bezuschlagt wurde. Der Gütefaktor ist insbesondere von der Windhöffigkeit des Anlagenstandorts abhängig. Um die Vergütungshöhe zu berechnen, wird der Zuschlagswert mit einem Korrekturfaktor multipliziert. Dafür sind Stützwerte in Dezimalschritten zwischen 70% und 150% festgelegt, zwischen benachbarten Stützwerten wird linear interpoliert. Ziel der Berechnung ist es, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen in ganz Deutschland zu schaffen und so einen bundesweiten Zubau neuer Windenergieanlagen zu erreichen. Für den Zuschlag ist allein der Preis maßgeblich. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag bis das Ausschreibungsvolumen erreicht ist, wobei sich die Förderhöhe nach dem eigenen Gebot ( pay as bid ) richtet. Die Bundesnetzagentur sortiert dafür nach 32 Abs. 1 EEG die Gebote aufsteigend nach dem Gebotswert. Wenn die Gebotswerte von mehreren Geboten gleich sind, werden die Gebote nach der Gebotsmenge aufsteigend sortiert. Da bei gleichen Gebotswerten Gebote mit kleineren Gebotsmengen vorgehen, werden kleine und mittlere Bieter im Interesse der Akteursvielfalt begünstigt. Um strategische Gebote auszuschließen, sieht 36b EEG einen Höchstwert vor, den die Gebote nicht überschreiten dürfen. Er beträgt im Jahr 2017 für Strom aus Windenergieanlagen an Land für einen 100%-Standort 7 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert soll in etwa der Vergütungsstruktur des Jahres 2015 entsprechen, also einem Höchstwert von 8,9 Cent an einem 82,5%-Standort. Der Höchstwert wird ab dem Jahr 2018 vor jeder Ausschreibungsrunde angepasst. 4. Überprüfung des Gütefaktors Nach 36h Abs. 2 EEG sind die anzulegenden Werte jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen neu zu berechnen und in einem Gutachten zu bestätigen. Für die Ermittlung des Standortertrags werden entsprechend Anlage 2 Nr. 7 EEG die tatsächlich eingespeisten Strommengen mit den weiteren zu berücksichtigenden Mengen, die nicht eingespeist werden konnten bzw. wurden, obwohl entsprechende Windbedingungen vorherrschten, addiert. Wenn der neu berechnete Referenzertrag um mehr als 2% von dem Referenzertrag abweicht, der Grundlage für die Berechnung des anzulegenden Werts in dem entsprechenden Zeitraum war, ergeben sich Erstattungs- bzw. Rückzahlungsansprüche. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1%-Punkt über dem Euribor (Zwölfmonatsgeld) verzinst, damit sich für den 4

Betreiber aus einem falschen Gutachten keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben. Vor diesem Hintergrund sind der Gütefaktor und Referenzertrag zukünftig von besonderer Bedeutung. Es empfiehlt sich für Investoren und finanzierende Banken dringend, die Berechnungen im Rahmen der Projektprüfung zu überprüfen und die Risiken von Erstattungsansprüchen der Netzbetreiber in Kauf- bzw. Darlehensverträgen zu berücksichtigen. Nach 36e Abs. 1 EEG erlischt der Zuschlag 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind. Damit sieht das Gesetz eine Realisierungsfrist vor, die die Bundesnetzagentur nach 36a Abs. 2 Satz 1 EEG auf Antrag des Bieters einmalig verlängern kann, wenn gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter rechtshängig geworden ist (Nr. 1 ) und die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung durch die zuständige Behörde oder gerichtlich angeordnet worden ist (Nr. 2). Dabei soll die Verlängerung höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden. Die Entscheidung, ob die Frist verlängert wird, ist eine gebundene Entscheidung, die Dauer der Verlängerung liegt hingegen im Ermessen der Bundesnetzagentur. 5. Projektbezogenheit des Zuschlags Nach 36f Abs. 1 Satz 1 EEG sind die Zuschläge den Windenergieanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen ausdrücklich nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden. Der projektbezogene Zuschlag soll eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit und ein effizientes Ausschreibungsverfahren sichern, da die Bieter angehalten werden, für ein spezifisches Projekt eine Kalkulation durchzuführen und auf dieser Basis ein Gebot abzugeben. Dabei ist eine Änderung der Genehmigung auch nach der Zuschlagerteilung ohne Verlust des Vergütungsanspruchs möglich. Der Umfang des Zuschlags, für die der Zuschlag erteilt wurde, bleibt dabei unverändert. Änderungen der Gesamtleistung in einem größeren Umfang liegen damit in der Risikosphäre des Bieters. Wird für denselben Standort eine neue Genehmigung erwirkt, gilt der Zuschlag nicht für diese neue Genehmigung, selbst wenn sämtliche Parameter identisch mit der ursprünglichen Genehmigung sind. Die Projektbezogenheit der Zuschläge ist von den Projektentwicklern unbedingt zu beachten. Investoren und finanzierende Banken werden die Zuordnung der Zuschläge und damit die Förderfähigkeit im Rahmen der Projektprüfung zu prüfen haben. 6. Realisierungsfrist Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Formulierung des 36e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG ( rechtshängig geworden ) noch vor dem 1. Januar 2017 zu ändern. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft- Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (Stand: 18. Oktober 2016) soll die Regelung dahingehend angepasst werden, dass auch außergerichtliche Rechtsbehelfe erfasst werden. Der Gesetzentwurf sieht daher einen Verzicht auf den Begriff der Rechtshängigkeit vor und lässt es ausreichen, dass ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Die Möglichkeit der Verlängerung der Realisierungsfrist ist vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl beklagter Windprojekte interessengerecht. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Realisierungsfrist mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für die Windprojekte verbunden ist. Nach 36i EEG beginnt nämlich abweichend von 25 Satz 3 EEG der Zeitraum EEG-Förderung nicht mit der Inbetriebnahme der Anlage, sondern spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Das gilt nach 36i Satz 3 EEG ausdrücklich auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage aufgrund einer Fristverlängerung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Da- 5

mit verkürzt sich die Dauer des Förderanspruchs um den Zeitraum der Verspätung. So soll der Druck erhöht werden, das Projekt rechtzeitig zu realisieren. Kann das Projekt nur mit starker Verspätung umgesetzt werden, ist es unter Umständen sinnvoller, den Zuschlag verfallen zu lassen und erneut in einer späteren Ausschreibung einen Zuschlag zu erwirken. Die 30-monatige Realisierungsfrist begründet für Projektentwickler, Investoren und finanzierende Banken trotz der Verlängerungsmöglichkeit ein erhebliches Risiko. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist vorliegen, bleiben erhebliche wirtschaftliche Einbußen, da sich die Dauer des Förderanspruchs um den Zeitraum der Verspätung verkürzt. Vor diesem Hintergrund sind die Prüfung der Realisierungschancen und die Absicherung der damit verbundenen Risiken in Kaufund Darlehensverträgen von besonderer Bedeutung. 7. Pönalen Schließlich sieht 55 Abs. 1 EEG Pönalen vor, die die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote sicherstellen sollen. Sie geben dem Bieter einen erhöhten wirtschaftlichen Anreiz, die geplante Anlage zügig und in dem geplanten Umfang zu realisieren. 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG regelt den Fall, dass mehr als 5% der bezuschlagten Gebote entwertet werden. Die Entwertung nach 35a EEG erfasst alle Fälle, in denen die Anlage endgültig nicht mehr realisiert wird, sei es, weil die Realisierungsfrist verstrichen ist oder weil die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz aufgehoben hat. Die Bagatellgrenze von 5% nicht realisierter Gebotsmenge ist vorgesehen, damit kleinere Reste der bezuschlagten Gebotsmenge nicht zu einer Pönale führen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Pönalen nach 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Onshore Windprojekte innerhalb von zwei Jahren nach dem Zuschlag realisiert werden. Liegen zwischen der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags und der Inbetriebnahme mehr als zwei Jahre, müssen Bieter eine Strafe zahlen. Die Höhe der Pönale hängt dabei vom Monat der Inbetriebnahme ab: Bei einer Inbetriebnahme im 25. und 26. Monat nach der öffentlichen Bekanntgabe beträgt die Pönale 10 Euro pro kw, im 27. und 28. Monat 20 Euro pro kw und nach dem 29. Monat 30 Euro pro kw. Wurde die Gebotsmenge zu diesen Zeitpunkten teilweise realisiert, reduziert sich die Strafe entsprechend. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Prüfung der Realisierungschancen von besonderer Bedeutung. Investoren und finanzierende Banken werden zudem das mit der verspäteten Inbetriebnahme verbundene Risiko in den Kauf- bzw. Darlehensverträgen abbilden müssen. 8. Netzausbaugebiet Eine weitere Neuerung ist schließlich die Festlegung von Netzausbaugebieten im Sinne von 36c EEG. In Gebieten, in denen das Übertragungsnetz besonders stark belastet ist, soll der Zubau von Windenergieanlagen an Land begrenzt werden. Dafür legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Grundlage der aktuellen Systemanalyse ( 3 Abs. 2 Reservekraftwerksverordnung) und der Prognose nach 13 Abs. 1 EnWG Netzausbaugebiete fest. Die Netzausbaugebiete sollen räumlich zusammenhängende Flächen, höchstens aber 20% der Bundesfläche erfassen und netzgebietsscharf oder landkreisscharf festgelegt werden. Für Netzausbaugebiete gilt in den Ausschreibungsverfahren vorübergehend eine Obergrenze von 58% der im Jahresdurchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 in der Region des Netzausbaugebiets in Betrieb genommenen installierten Leistung. Die sich für ein Kalenderjahr ergebende Gebotsmenge für das Netzausbaugebiet wird gleichmäßig auf die Ausschreibungen verteilt, die in dem Kalenderjahr bekannt gemacht werden. Wird die in einer Ausschreibung höchstens zugeschlagene Menge durch ein Gebot aus dem Netzausbaugebiet erreicht oder überschritten, findet dieses Gebot keine Berücksichtigung. Die Bundesnetzagentur erteilt dann Zu- 6

schläge für die jeweils nächstteureren Gebote, die nicht in dem Netzausbaugebiet liegen. Der Entwurf der Verordnung zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets sieht für die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Schleswig-Holstein sowie 16 Landkreise und vier kreisfreie Städte in Niedersachsen eine Obergrenze von 902 MW pro Kalenderjahr vor. Die Begrenzung erfolgt dabei im Verhältnis zum Bruttozubau; Kapazität, die im Betrachtungszeitraum stillgelegt wurde, bleibt daher unberücksichtigt. Windprojekte in Netzausbaugebieten haben aufgrund der Obergrenze ein deutlich erhöhtes Risiko, keinen Zuschlag und damit auch keine EEG- Förderung zu erhalten. Dies ist bei der Standortauswahl zu berücksichtigen. III. Zusammenfassung Bei der Änderung von genehmigten Onshore Windprojekten im Jahr 2017, die als Übergangsanlagen unter das Förderregime des EEG 2014 fallen sollen, sind stets die Auswirkungen auf die EEG-Förderung zu prüfen. Änderungen, die unter der Schwelle einer wesentlichen Änderung im Sinne von 16 BImSchG liegen, sind unkritisch und haben auf die Einordnung als Übergangsanlage keine Auswirkungen. Wie sich hingegen Änderungsgenehmigungen auf die Freistellung von der Ausschreibungspflicht auswirken, ist 22 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 nicht eindeutig zu beantworten. Der beabsichtigte Investitionsschutz und das Ziel eines kontinuierlichen Ausbaus der Windenergie an Land sprechen dafür, Änderungen solange für unbeachtlich zu halten, wie die Kapazität der Anlagen nicht erhöht und somit die Zielsetzung der Ausschreibungen nicht unterlaufen wird. Die Umstellung der EEG-Förderung auf wettbewerbliche Ausschreibungen stellt Projektentwickler, Investoren und finanzierende Banken vor zahlreiche Herausforderungen. Durch die Begrenzung des Ausschreibungsvolumens und den Preiswettbewerb ist zukünftig nicht mehr sicher, ob und wann ein Projekt einen Zuschlag erhält. Neben den üblichen Projektentwicklungsrisiken muss daher auch einkalkuliert werden, dass sich der angestrebte anzulegende Wert im Rahmen der Ausschreibung nicht realisieren lässt. Hinzu kommen zahlreiche Neuerungen wie das Stellen von Sicherheiten, die Projektbezogenheit des Zuschlags, die Überprüfung des Gütefaktors, die Realisierungsfrist von 30 Monaten sowie die Einführung von Pönalen und die Festlegung von Netzausbaugebieten, die zukünftig bei Windprojekten unbedingt zu beachten sind. Dr. Stefan Geiger Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Standort Hamburg stefan.geiger@gsk.de 7

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