- Beschlusskammer 6 -

Ähnliche Dokumente
- Beschlusskammer 6 -

- Beschlusskammer 7 -

Beschluss. In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen

Beschluss. EnBW Hohe See GmbH, Schelmenwasenstraße 15, Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung,

Beschluss. In dem Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen

- Beschlusskammer 7 -

Beschluss. Verfahrensbevollmächtigter: Manfred Dittmer, DONG Energy Renewables GmbH, Van-der-Smissen-Straße 9, Hamburg

Regulierungskammer Niedersachsen

- Beschlusskammer 7 -

Rechtsbehelfsbelehrung

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str Kelheim

Entwicklungen im Bereich der Einspeiseregime für Offshore- Windkraft in Deutschland und in den Niederlanden

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

~ Amtsgericht Maulbronn

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen bei stillgelegten gemeindeeigenen Hausmülldeponien

1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

Kostenfestsetzungsbescheid

Gesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April in dem Rechtsstreit

Beschluss ( /05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

ZWISCHEN UND. Im Folgenden gemeinsam die Parteien genannt PRÄAMBEL

Entscheidung. wegen der Bestätigung des Szenariorahmens zum Netzentwicklungsplans Gas gemäß 15a Abs. 1 S. 7 EnWG

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Beschlussvorlage Nr.: 044/2013 Datum:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen auf See der

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO

Regierung der Oberpfalz

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht

Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Vollzug des BayMG Hier: Kanalbelegung mit in analoger Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen

Amtsblatt der Stadt Warstein

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Haus der Generationen Hallertau Seniorenheim Röhrich GmbH, Ziegelstraße 11, Wolnzach

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 07. Dezember Nr

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

- geschwärzte Fassung. Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren. auf Grund des Antrags

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss. ln dem Verwaltungsverfahren. auf Grund des Antrags

Beschluss. swb Vertrieb Bremen GmbH, Theodor-Heuss-Allee 20, Bremen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Grundstück Nutzungsvertrag

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

Beschluss. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01. Verkündet am Im Namen des Volkes. In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

GESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH. Aktenzeichen: 13 T 4052/ T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb Dianastr.

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

II. offentiich-rechtiiche AbteiIung

Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Kooperationsvereinbarung zwischen. der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

Beschluss. ln dem Verwaltungsverfahren. auf Grund des Antrags

Bescheid. gemäß 18d AEG i. V. m. 76 Abs. 1 VwVfG und 18 AEG

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

4c InsO, 237 ZPO LANDGERICHT KASSEL BESCHLUSS. In dem Restschuldbefreiungsverfahren

Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG

Schlagworte: Lebenspartnerschaft, Fortschreibung, Lebenspartnerschaftsregister, ex lege, Zweifelsvorlage, Auflösung, Geschlechtsumwandlung

Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Ansbach GmbH zum Lieferantenrahmenvertrag Gas

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH zum Lieferanterahmenvertrag Gas

Transkript:

- Beschlusskammer 6 - Beschluss Az: BK6-16-243 In dem Verwaltungsverfahren der Austrian Power Grid AG, Wagramer Str. 19, IZD-Tower, A-1220 Wien, vertreten durch den Vorstand - Antragstellerin zu 1) - Verfahrensbevollmächtigte: Luther Rechtsanwälte mbh, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf und der Netz Oberösterreich GmbH, Neubauzeile 99, A-4030 Linz, vertreten durch die Geschäftsführung - Antragstellerin zu 2) - wegen: Antrag nach 57 Abs. 2 EnWG auf Absehen von der Regulierung durch die Bundesnetzagentur hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Jochen Homann, durch den Vorsitzenden Christian Mielke, den Beisitzer Andreas Faxel, und den Beisitzer Jens Lück Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Behördensitz:Bonn Tulpenfeld 4 53113 Bonn (02 28) 14-0 Telefax Bonn (02 28) 14-88 72 E-Mail poststelle@bnetza.de Internet http://www.bundesnetzagentur.de Kontoverbindung Bundeskasse Trier BBk Saarbrücken (BLZ 590 000 00) Konto-Nr. 590 010 20

- 2 - am 22.2.2017 beschlossen: 1. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sieht gemäß 57 Abs. 2 EnWG von einer Regulierung für folgende Anlagen der Antragstellerinnen ab und stimmt einer Regulierung dieser Anlagen durch die österreichische Energieregulierungsbehörde (E-Control) nach Maßgabe der österreichischen energierechtlichen Vorschriften zu: 1.1 Anlage der Antragstellerin zu 1): 220/110-kV-Umspannanlage auf Grundstück Flurnummer 1499/1 der Gemarkung Gottsdorf (deutsches Staatsgebiet), immissionsschutzrechtlich genehmigt mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 12.07.2016 (Az. 55.1-8711- 5153-4), bestehend aus den in diesem Bescheid genannten Anlagenkomponenten, 1.2 Anlage der Antragstellerin zu 2): 110-kV-Kabelverbindung von der in Ziffer 1.1 genannten 220/110-kV-Umspannanlage zur in Österreich gelegenen Umspannanlage Ranna, wasser- und naturschutzrechtlich genehmigt mit Bescheiden des Landratsamts Passau vom 29.05.2009 (Az. 53-09/6420.04/53/2009-2), vom 10.11.2014 (Az. 53-03/6472 WA 20000) und vom 04.02.2016 (Az. 53.0.02/6440.1/2015-26), soweit diese auf deutschem Staatsgebiet verläuft. 2. Der Widerruf bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenerhebung bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

- 3 - G r ü n d e I. Bei den Antragstellerinnen handelt es sich um österreichische Netzbetreiber, von denen die Antragstellerin zu 1) als der österreichische ÜNB und die Antragstellerin zu 2) als Verteilnetzbetreiber für die Versorgung der in Oberösterreich gelegenen Region des oberen Mühlviertel zuständig sind. Das obere Mühlviertel mit den Umspannwerken (UW) Partenstein, Ranna und Rohrbach wird primär über eine 73 km lange, 2-systemige 110-kV-Freileitung aus Wegscheid (Österreich) versorgt. Die Ersatzversorgung im (n-1)-fall erfolgt derzeit über die der Bayernwerk AG gehörende 110-kV-Leitung Paussau-Hauzenberg-Ranna. Das Ende der technischen Nutzungsdauer dieser Ersatzleitung wird von der Bayernwerk AG mit Ende 2016 angegeben. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen die Antragstellerinnen, die Energieversorgung im oberen Mühlviertel sowie die Versorgungssituation des Großraums Linz durch ein Gemeinschaftsprojekt langfristig zu sichern und zu verbessern. So beabsichtigt die Antragstellerin zu 1) die Errichtung einer neuen 220/110-kV- Umspannanlage im UW Jochenstein, welches sich in der bayerischen Gemeinde Untergriesbach, mithin auf deutschem Staatsgebiet befindet. Das UW Jochenstein steht im Eigentum der Donaukraftwerk Jochenstein AG. Eine von dort abgehende 220- kv-leitung führt zum UW St. Peter in Österreich. Diese steht - soweit sie auf deutschem Staatsgebiet verläuft - aus historischen Gründen im Eigentum der Tennet TSO GmbH; eine physikalische Verbindung mit dem übrigen von Tennet TSO GmbH betriebenen Übertragungsnetz besteht nicht. Die Antragstellerin zu 2) beabsichtigt die Errichtung einer ca. 5 km langen 110-kV- Kabelverbindung vom UW Jochenstein in Deutschland zum UW Ranna in Österreich, wodurch die Verbindung zum oberen Mühlviertel erreicht wird. Das 110-kV-Erdkabel soll dabei über eine Strecke von ca. 1,6 km auf deutschem Staatsgebiet entlang des Uferwegs am linken Donauufer verlegt werden. Das Projekt ist erstmals in den österreichischen Netzentwicklungsplan 2012-2021 aufgenommen und mit Bescheid der österreichischen Energieregulierungsbehörde, E-

- 4 - Control vom 16.12.2011 bestätigt worden. Im aktuell durch E-Control am 22.11.2016 bestätigten österreichischen Netzentwicklungsplan 2017-2026 ist das Projekt unter der Nummer 4.5.9 weiterhin enthalten. Die Antragstellerinnen verfügen für die Realisierung des Projekts über die entsprechenden nach deutschem Recht erforderlichen immissionsschutz- bzw. wasserund naturschutzrechtlichen Genehmigungen. Mit Schreiben vom 13.09.2016 (Antragstellerin zu 1)) und 15.12.2016 (Antragstellerin zu 2)) haben die Antragstellerinnen beantragt, für die auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Anlagen von der Regulierung durch die Bundesnetzagentur abzusehen und einer Regulierung durch E-Control zuzustimmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die geplanten Netzbetriebsmittel dienten ausschließlich der Energieversorgung in Österreich. Eine Versorgung von Anschlussnehmern in Deutschland sei nicht vorgesehen. Daher sei es zweckmäßig, die auf deutschem Staatsgebiet geplanten Anlagen der Netzregulierung durch die österreichische Energieregulierungsbehörde E-Control zu unterwerfen. Die Antragstellerin zu 1) stellt darüber hinaus die Frage, ob die deutsche Netzregulierung überhaupt anwendbar sei, denn nach ihrer Auffassung handele es sich bei den auf deutschem Staatsgebiet geplanten Betriebsmitteln nicht um ein Energieversorgungsnetz im Sinne des EnWG. Den Antragsschriften jeweils beigefügt ist ein Schreiben der E-Control, mit dem diese zustimmt, die verfahrensgegenständlichen auf deutschem Boden befindlichen Betriebsmittel der Antragstellerinnen der Regulierung durch E-Control nach Maßgabe der österreichischen energierechtlichen Vorschriften zu unterwerfen. Die Beschlusskammer hat die beiden Anträge mit Blick darauf, dass es sich nach dem österreichischem Netzentwicklungsplan letztlich um ein Gemeinschaftsprojekt handelt, bei dem die eine Anlage nicht ohne die andere Anlage errichtet wird, unter einem Aktenzeichen miteinander verbunden. Die Beschlusskammer hat der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, dem in Bayern tätigen Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO GmbH sowie dem Verteilnetzbetreiber Bayernwerk AG Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Des Weiteren hat die Beschlusskammer die Durchführung des Verfahrens im Amtsblatt der Bundesnetzagentur öffentlich bekannt gegeben (Amtsblatt-Nr. 2, Vfg- Nr. 8). Stellungnahmen oder sonstige Hinweise sind nicht eingegangen. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen.

- 5 - II. Den Anträgen der Antragstellerinnen konnte stattgegeben werden. 1. Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die vorliegende Entscheidung folgt aus 57 Abs. 2 S. 2 EnWG. Die Beschlusskammer ist zur Entscheidung gemäß 59 Abs. 1 S. 1 EnWG berufen. 2. Gemäß 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer (EU-)Mitgliedstaaten von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil außerhalb des Geltungsbereichs des EnWG liegt und der im Geltungsbereich des EnWG liegende Teil des Energieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. Des Weiteren ist Voraussetzung, dass die Anlage oder der Teil des grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes der Regulierung durch die Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unterliegt und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt. 2.1 Der Anwendungsbereich des 57 Abs. 2 EnWG ist eröffnet, denn die von den Antragstellerinnen auf deutschem Staatsgebiet geplanten Anlagen unterliegen der (deutschen) Regulierung. Dabei ist es unerheblich, ob bereits die auf deutschem Staatsgebiet geplanten Anlagen für sich gesehen ein Netz darstellen. Selbst wenn dem nicht so wäre, griffe eine solche Betrachtungsweise zu kurz, denn unzweifelhaft werden die Anlagen mit ihrer Errichtung Bestandteil des jeweiligen von den Antragstellerinnen betriebenen (grenzüberschreitenden) Energieversorgungsnetzes, so dass die Regulierungsbedürftigkeit der geplanten Netzteile unzweifelhaft gegeben ist. Die Belegenheit des Netzes in unterschiedlichen Staaten beseitigt diese Regulierungsbedürftigkeit nicht, sondern führt zunächst grundsätzlich einmal dazu, dass nach dem Territorialprinzip die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden für die auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Netzteile die Regulierung übernehmen. An diesem Grundverständnis setzt der 57 Abs. 2 EnWG an, wenn dort der Bundesnetzagentur die Möglichkeit eröffnet wird, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen den grundsätzlich bestehenden deutschen

- 6 - Regulierungsanspruch ausnahmsweise hinter Zweckmäßigkeitserwägungen zurücktreten zu lassen. 2.2 Die Tatbestandsvoraussetzungen des 57 Abs. 2 EnWG sind erfüllt. 2.2.1 Die auf deutschem Staatsgebiet geplanten Betriebsmittel sind mit ihrer Errichtung Bestandteil des jeweils von den Antragstellerinnen sodann betriebenen grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes im Sinne des 57 Abs. 2 EnWG. Unzweifelhaft liegen diese grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetze der Antragstellerinnen auch überwiegend in Österreich und damit außerhalb des Geltungsbereichs des EnWG. 2.2.2 Die auf deutschem Staatsgebiet geplanten Netzbestandteile haben nach derzeitigem Stand keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung in Deutschland. Nach der Gesetzesbegründung ist ein Fall der fehlenden Bedeutung insbesondere dann gegeben, wenn der in Deutschland liegende Teil eines (grenzüberschreitenden) Energieversorgungsnetzes ausschließlich an ein Energieversorgungsnetz im Ausland angebunden ist und keine Verbraucher im Inland direkt versorgt. 1) Zweifel am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der nicht hinreichenden Bedeutung für die Energieversorgung in Deutschland könnten mit Blick auf diese Formulierung insoweit bestehen, als die Anlagen der Antragstellerinnen bei genauer Betrachtungsweise nicht ausschließlich an ein Energieversorgungsnetz im Ausland angebunden sind. Denn die physikalische Verknüpfung zwischen Umspannanlage und Kabel und damit zwischen den beiden grenzüberschreitenden Netzen der Antragstellerinnen findet auf deutschem Staatsgebiet statt. Darauf kommt es indes nach Auffassung der Beschlusskammer nicht entscheidend an. Entscheidend für das Tatbestandsmerkmal der nicht hinreichenden Bedeutung für die Energieversorgung in Deutschland ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift vielmehr, ob und inwieweit die verfahrensgegenständlichen Netzteile in die Versorgung von Verbrauchern auf deutschem Staatsgebiet eingebunden sind. Besteht wie vorliegend schon keine direkte Verbindung der Anlagen zu einem Verbraucher auf deutschem Staatsgebiet oder einem der Versorgung Deutschlands 1 vgl. Gesetzesbegründung zu 57 EnWG, BT-Drs. 17/6072, S. 90 f.

- 7 - dienenden Netz, besteht auch kein Bezug zur Energieversorgung in Deutschland, so dass es auf einen Grad der etwaigen Einbindung von vorneherein nicht ankommt. Die Verbindung der verfahrensgegenständlichen Anlagen mit der bereits bestehenden, ebenfalls im UW Jochenstein beginnenden 220-kV-Leitung Jochenstein - St. Peter ist für die vorliegende Frage unschädlich. Denn diese Leitung hat - auch wenn sie aus historischen Gründen teilweise im Eigentum der Tennet TSO GmbH steht - unter Versorgungsaspekten keinen Bezug zur deutschen Energieversorgung. Zum einen sind an diese Leitung keine deutschen Verbraucher angeschlossen. Zum anderen wirkt die über diese Leitung übertragene Einspeiseleistung des Donaukraftwerks Jochenstein mangels physikalischer Verbindung zum sonstigen Übertragungsnetz der Tennet TSO GmbH ausschließlich auf das in Österreich liegende UW St. Peter. Nach den Angaben der Antragstellerinnen ist es auch nicht vorgesehen, einen Bezug zur deutschen Energieversorgung dadurch herzustellen, dass Verbraucher in Deutschland an die neu zu errichtende 220/110-kV-Umspannanlage oder das 110-kV- Kabel angeschlossen und damit direkt aus diesen Anlagen versorgt werden. Vielmehr sollen die Anlagen nach den Aussagen der Antragstellerinnen ausschließlich der Versorgung in Österreich dienen, woraus die Beschlusskammer folgert, dass auch nicht vorgesehen, die Anlagen sonstig mit dem deutschen Netz physikalisch zu verbinden, so dass auch eine indirekte Versorgung von Verbrauchern in Deutschland derzeit nicht erkennbar ist. 2.2.3 Auch die übrigen Tatbestandvoraussetzungen des 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG sind erfüllt. Mit den Schreiben vom 13.09.2016 und 07.12.2016 hat die österreichische Regulierungsbehörde E-Control zugestimmt, die Regulierung der verfahrensgegenständlichen auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Netzbestandteile zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass hieraus eine Schlechterstellung eines Betroffenen resultieren könnte, sind nicht vorgetragen worden und auch sonstig nicht ersichtlich. Stellungnahmen zu den vorliegenden Anträgen sind nicht eingegangen. 2.3 Das Absehen von einer Regulierung der grenzüberschreitenden Netze ist auch zweckmäßig, da erheblicher und vor dem Hintergrund des derzeit fehlenden Bezugs zur deutschen Energieversorgung unnötiger Verwaltungsaufwand sowohl für die Netzbetreiber als auch für die beiden Regulierungsbehörden vermieden werden kann.

- 8-3. Der Widerruf war nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vorzubehalten, 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig Umstände eintreten, die eine Neubewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen oder der Zweckmäßigkeiten für den Regulierungsverzicht erfordern. So ist es beispielsweise denkbar, dass es entgegen der derzeitigen Absicht in Zukunft durch Anschluss oder Verknüpfung mit dem deutschen Netz doch zu einer direkten oder indirekten Versorgung von Verbrauchern in Deutschland durch die verfahrensgegenständlichen Anlagen kommt. 4. Nach 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG handelt es sich bei einer Amtshandlung aufgrund 57 Abs. 2 Satz 2 EnWG um eine gebührenpflichtige Maßnahme, so dass sich die Gebührenerhebung durch gesonderten Bescheid vorzubehalten war.

- 9 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( 76 Abs. 1 EnWG). Christian Mielke Andreas Faxel Jens Lück Vorsitzender Beisitzer Beisitzer