Modellflug - Betriebsordnung (MBO 2010 Vers. 2) 1.1 Die Bestimmungen der MBO 2010 dienen der Aufrechterhaltung von Sicherheit im Flugbetrieb.



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Transkript:

1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die Bestimmungen der MBO 2010 dienen der Aufrechterhaltung von Sicherheit im Flugbetrieb. 1.2 Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass Personen und Sachen nicht gefährdet und die Ordnung des Flugbetriebes nicht gestört wird. 1.3 Flugberechtigung hat nur derjenige Modellflieger, der Mitglied des FSV Bottwartal ist. Das Fluggelände darf während der Betriebszeiten nur von Flugmodellen benutzt werden. Es sei denn, es wird nicht mehr geflogen und der Flugleiter gibt den Platz frei. 1.4 Gastflieger: Das einladende Mitglied (oder betreuendes Mitglied) hat dafür Sorge zu tragen, dass nachfolgende Punkte beachtet werden: Einweisung in die Flugsektoren bzw. Sperrzonen Prüfung des Versicherungsschutzes Eintrag beider Namen ins Flugbuch, Rubrik Gastflieger Die Gebühr für das Gastfliegen beträgt 5,- für eine Tagesmitgliedschaft. Dieser Betrag wird dem Einladenden/Betreuer abgebucht. Für Jugendliche entsteht keine Gebühr (maximal eine Saison) 1.5 Vor Inbetriebnahme der Fernsteueranlage ist jeder Modellflieger verpflichtet, seine Klammer (mit seinem Namen) an der Frequenztafel anzubringen. Damit ist der Kanal belegt. Bei Doppelbelegungen darf derjenige Modellflieger die Fernsteuerung einschalten, dessen Namensklammer an der Frequenztafel klemmt. Für Gastflieger muss das betreuende Mitglied mit einer Klammer Gastflieger die Frequenz belegen. 1.6 Das Befahren anliegender Nachbargrundstücke mit PKW oder sonstigen Fahrzeugen ist nicht gestattet. 2. Flugsektoren 2.1 Das Modellfluggelände ist in Anlage 1 dargestellt. Es besteht aus den Flugsektoren 1 und 2, der Start- und Landebahn (Nr. 1), dem Zuschauer- und Parkbereich sowie dem Vorbereitungsraum (Nr. 2), der Absperrung des Feldwegs parallel zur Start- und Landebahn (Nr. 3), dem Schutzbereich für die Landwirtschaft (Nr. 4) Die vorgeschriebene Start- und Landerichtung ist durch Pfeile in der beigefügten Lageskizze gekennzeichnet (letzte Seite). Seite 1 von 6

2.2 Die Modelle müssen in dem Bereich zum Graben hin in Verlängerung zum Getränkebunker und rückseitig zu den geparkten Fahrzeugen aufgerüstet werden. Modelle wie Hotliner, Park und Slowflyer sind davon ausgenommen. Kastenwagen od. Lieferfahrzeuge sind im oberen Bereich des Parkplatzes abzustellen, um den Sichtbereich des Flugleiters nicht zu beeinträchtigen. (siehe Skizze) 2.3 Das Gelände darf wie folgt beflogen werden: Flugsektor 1: mit allen zugelassenen Flugmodellen. Der Sektor ist nach Westen und Süden auf einen Radius von 300 m ab dem Fluggeländemittelpunkt beschränkt, Flugsektor II: nur mit Segelflugmodellen. Oberhalb des Zuschauerbereiches, des Parkbereich und des Vorbereitungsraums (Nr. 2 der Anlage) sowie außerhalb der Flugsektoren 1 und II besteht Flugverbot. 3. Flugmodelle 3.1 Es sind Flugmodelle mit und ohne Eigenantrieb erlaubt. Flugmodelle mit Raketenantrieb sind nicht erlaubt. 3.2 Es dürfen Modellflugzeuge bis 25 kg Gesamtmasse eingesetzt werden. 3.3 Es dürfen nur solche Flugmodelle mit Verbrennungsmotor betrieben werden, die bei 2-Takt-System 4-Takt-System Verbrennungsmotoren mit mehr als 30 ccm 78 db(a)/7 m 80 db(a)/7 m 84 db(a)/7 m nicht überschreiten. Die Messung hat nach den jeweils geltenden Richtlinien des Bundesministers für Städtebau und Verkehr zu erfolgen. 3.4 Die Flugmodelle sind regelmäßig zu vermessen, um die Einhaltung des maximal zulässigen Schallpegels zu gewährleisten. 3.5 Es dürfen gleichzeitig 5 Flugmodelle betrieben werden und davon maximal 3 Verbrennermodelle. Seite 2 von 6

4. Betriebszeiten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren (ausgenommen Raketenantrieb) Montag - Samstag 09:00-12:00 Uhr und 15:00 20:00* Uhr Sonn- und Feiertage 09:00-12:00 Uhr Segelflugmodelle und Flugmodelle mit Elektromotoren über 5 kg Gesamtgewicht Montag Sonntag 09:00-20:00 Uhr* * längstens bis Sonnenuntergang, aber nicht länger als 20:00 Uhr. Flugverbot für alle Modelle: - ganztags am Karfreitag - bis 13:00 Uhr an Totengedenktagen: Allerheiligen = 1. November, Totensonntag = letzter Sonntag vor dem 1. Advent 5. Flugbetrieb 5.1 Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. 5.2 Die Durchführung des Flugbetriebes ist nur bei Vorliegen einer Haftpflichtversicherung mit mindestens den in 103 Abs. 3 LuftVZO vorgeschriebenen Deckungssummen zulässig. 5.3 Bei Landungen außerhalb der Landebahn hat der Pilot seinen Sender auf dem Vorbereitungsraum abzustellen. 5.4 Grundsätzlich dürfen, ob Absturz oder Außenlandung, keine Teile von Flugmodellen im Gelände liegen bleiben. 5.5 Bei Flugbetrieb ab 3 Flugmodellen hat der Erlaubnisinhaber einen Flugleiter einzusetzen. Dieser hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Vom Aufenthaltsort des Flugleiters muss eine umfassende Überwachung des Flugbetriebes und der Umgebung möglich sein. Auf dem Gelände hat der Flugleiter ein Flugleiterbuch zu führen, in dem zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten, besondere Vorkommnisse oder Unfälle während des Flugbetriebes aufzuführen sind. Seite 3 von 6

5.6 Alle aktiven Piloten müssen sich im Flugbuch eintragen, auch wenn sie schon eine 2,4 GHz-Anlage besitzen. Zudem sind die Flugzeiten festzuhalten und auch das Flugende muss eingetragen werden. 5.7 Sofern am Modellfluggelände Beschwerden durch Passanten/Anlieger gegenüber dem Flugleiter bzw. einem Modellflieger geäußert werden, so ist der Beschwerdegrund (wenn möglich mit namentlicher Nennung des Beschwerdeführenden) im Flugbuch zu vermerken. 5.8 Während seiner Dienstzeit darf der Flugleiter selbst kein Modell betreiben. 5.9 Jeder Modellflieger ist verpflichtet, in Absprache die Flugleitung zu übernehmen. 5.10 Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit Schalldämpfer nach dem neuesten Stand der technischen Entwicklung ausgerüstet sein. 5.11 Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein. Der Flugsektor im Bereich der Start- und Landebahn darf nur zum Starten und Landen benutzt werden. 5.12 Bewegliche Startgegenstände (Startwinden, Umlenkrollen und andere Vorrichtungen zur Erleichterung des Starts oder zum Aufrollen der Startschnur) sollten nach dem Start umgehend vom Flugplatz entfernt werden, sofern diese nicht unmittelbar weiter benutzt werden, damit eventuell folgende Modelle nicht behindert werden. 5.13 Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer kontrolliert werden können. Sie haben bemannten Luftfahrzeugen auszuweichen. 5.14 Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt. 5.15 Zu den in der Genehmigung genehmigten Verbrennerflugzeiten haben diese ganz klar Priorität. Wenn es der Flugbetrieb in diesen Zeiten zulässt, ist gegen Elektromodelle jeder Art nichts einzuwenden. Der eingetragene Flugleiter hat auf diese Rangordnung zu achten. 5.16 Hubschrauber und Flächenmodelle können prinzipiell zusammen bewegt werden. Um die Sicherheit zu gewährleisten sowie eine hohe Akzeptanz zu erreichen, sind die nachfolgenden Punkte einzuhalten. 1. Wenn Flächenpiloten bereits ihre Modelle betreiben und ein Helipilot will zusätzlich sein Modell starten, so hat er explizit das Einverständnis des/der steuernden Flächenpiloten einzuholen, dies gilt auch im umgekehrten Fall. Wenn Seite 4 von 6

das Einverständnis nicht gegeben wird, muss gewartet werden, bis das jeweilige Modell gelandet wurde. 2. 3D Flug über der Start- / Landebahn ist nur gestattet, wenn sonst kein anderer Pilot mit seinem Modell in der Luft ist oder es der Flugleiter ausdrücklich genehmigt. 3. Schwebe und Trainingsflüge von Helikoptern über der Start-/Landebahn müssen mit dem Flugleiter bzw. mit den anderen Piloten abgestimmt werden. 4. An Flugtagen mit hohem Mitgliederaufkommen ist der Flugleiter berechtigt und angehalten, Flugbewegungen so zu koordinieren, so dass alle Piloten gleichmäßig zu ihrem Flugrecht kommen. 6. Sicherung 6.1 Die Durchführung von Flugbetrieb ist nur zulässig, wenn a) auf dem Feldweg Parz. Nr. 5444/1 mit Parz. Nr. 5422 an beiden Enden (Einmündung Wünstenweg und Feldweg Parz. Nr. 4871) Warnschilder mit der Aufschrift Achtung Modellflugbetrieb" aufgestellt sind. b) der Feldweg Parz. Nr. 5422 zwischen dem Bach und dem Feldweg Parz. Nr. 5479 gesperrt ist (Nr. 3 der Anlage 1). Die Sperrung kann bei Bedarf durch den Flugleiter bzw., falls keine Flugleiterpflicht besteht, durch den Flugmodellsteuerer aufgehoben werden, sofern kein Flugbetrieb stattfindet c) sich im Schutzbereich der Landwirtschaft (Nr. 4 der Anlage 1) keine Personen bei landwirtschaftlichen Arbeiten aufhalten. 6.2 Solange sich auf dem Feldweg Parz. Nr. 5444/1 mit Parz. 5422 zwischen den beiden Warnschildern Personen oder Fahrzeuge befinden, darf kein Start und keine Landung durchgeführt werden, es sein denn, diese halten sich in dem für Zuschauer vorgesehenen Raum (Parz. Nr. 5421, Nr. 2 der Anlage 1) auf. 6.3 Das Überfliegen von Grundstücken, auf denen sich Personen aufhalten, ist nur erlaubt, wenn seitlich und in der Höhe ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten wird. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Flugleiter den Flugbetrieb vorübergehend einstellen. 6.4 Auf dem Fluggelände ist darauf zu achten, dass eine Gewässerverunreinigung gem. 26 Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und/oder 34 Abs. 2 WHG nicht zu besorgen ist. 6.5 Die Betankung der Modellflugzeuge ist über einer gegen Treibstoffe beständigen, trichterförmigen Arbeitsplatte vorzunehmen, um evtl. verschütteten Treibstoff auffangen zu können. Der Inhalt der Auffangwanne (Arbeitsplatte) ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist auf dem Fluggelände nicht zulässig. Seite 5 von 6

6.6 Jeder, der Verpackungen, Dosen oder Flaschen jedweder Art mitbringt, ist aufgefordert, diese auch wieder mitzunehmen. Dies gilt auch für Modellreste. Außerdem ist das Verbrennen von Müll oder kaputten Modellen im Grill strikt untersagt. Seite 6 von 6