Verfahren / Methoden zur außergerichtlichen Streitvermeidung / Streitschlichtung / Konfliktlösung (alphabetisch)

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Transkript:

Verfahren / Methoden zur außergerichtlichen Streitvermeidung / Streitschlichtung / Konfliktlösung (alphabetisch) Collaborative Law (Mediation ohne Mediator): Ziel des Collaborative Law ist es, eine bedürfnisorientierte, faire Lösung zu erarbeiten, die vor allem große Akzeptanz und Nachhaltigkeit findet. Dabei werden die verhandelnden Parteien jeweils durch Dritte, sog. Collaborative-Law-Experten (Baujuristen und/oder Sachverständige, die in Verhandlung und Mediation gesondert geschult sind), unterstützt. Diese Experten beraten die eigenen Parteien in allen rechtlichen Angelegenheiten und vertreten deren Interessen gegenüber ihrem Verhandlungspartner außergerichtlich. vereinbarung in besonderer Weise zu einer kooperativen, einvernehmlichen und interessens-, nicht positionsorientierten Verhandlungsführung und Beilegung des Konflikts verpflichtet Vorteil: schnelle Durchführung, niedrige Kosten, Wahrung der Reputation ohne Gesichtsverlust, Stärkung der Geschäftsbeziehung durch die erreichten Ergebnisse. Nachteil: Fehlende Offenheit bei der Offenlegung von Interessen/ Bedürfnissen führen zu konfliktträchtigen Verhandlungsergebnissen, Fehlende Bindungswirkung der getroffenen Vereinbarungen. Einigungsstelle: Einigungsstelle ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht / Betriebsverfassungsgesetz. Die betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtliche Einigungsstelle ist ein betriebsverfassungsrechtliches Hilfsorgan eigener Art, das dazu dient, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat zu schlichten. Die Einigungsstelle ist kein Schiedsgericht, wie es in der Zivilprozessordnung geregelt ist. Sie wendet nicht nur das Gesetz an, sondern kann auch selbst Recht setzen, zum Beispiel in einem Sozialplan Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer begründen.

Interessenorientiertes Verhandeln: Das interessenorientierte Verhandeln dient der Konfliktvermeidung bereits im Vorfeld eines Vertrages - durch die Vertragspartner selbst, ohne einen Dritten. Bereits im Vorfeld eines Vertrages werden wischen den Beteiligten in den Vertragsverhandlungen mögliche Konfliktpunkte genannt und gemeinsam Lösungsoptionen entwickelt. Beim "Interessenorientierten Verhandeln" liegt der Schwerpunkt der Verhandlungen auf Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnissen, nicht auf (rein sachlichen) Positionen bzw. Forderungen. Vorteil: schnelle Durchführung, niedrige Kosten, Wahrung der Reputation ohne Gesichtsverlust, Stärkung der Geschäftsbeziehung durch die erreichten Ergebnisse. Nachteil: Fehlende Offenheit bei der Offenlegung von Interessen/ Bedürfnissen führen zu konfliktträchtigen Verhandlungsergebnissen, Fehlende Bindungswirkung der getroffenen Vereinbarungen. Gütestelle / Güteverfahren, freiwillig: Geeignet für Rechtsstreitigkeiten, Streit und Rechte und Pflichten ausvertrag oder Gesetz Ein freiwilliges Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet den Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, ihren rechtlichen Konflikt schnell und kostengünstig auf außergerichtlichem Wege beizulegen. Gütestellen können freiwillig angerufen werden, bevor ein Rechtsstreit vor Gericht verhandelt wird, aber auch, wenn er bereits vor Gericht anhängig ist. Im Unterschied zur ehrenamtlichen Tätigkeit von => Schiedmann / frau auf Schiedsämtern sind oft Notare oder Rechtsanwälte als Gütestelle tätig. Das Güteverfahren eignet sich bei allen zivilrechtlichen Streitigkeiten, wo es oberflächlich lediglich um eine reine Rechts- und Sachfrage geht, nicht um Klärung der Schuld, von Streitursachen, Emotionen und Bedürfnissen der Streiparteien. Eine möglichst schnelle Lösung des Sach- / rechtlichen Konflikts, mit der alle Beteiligten "leben können", steht in der Regel im Mittelpunkt. Im Falle eines Vergleichs im Güteverfahrenwird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Aus diesem Vergleich kann - wie aus einem gerichtlichen Urteil - die Zwangsvollstreckung betrieben werden, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Vorteil: überschaubare Kosten, nicht-öffentliches Verfahren Nachteil: unterschiedliche Kostenordnungen von verschiedenen Gütestellen, nur Behandlung von Rechts- und Sachfragen.

Güteverfahren, obligatorisch: Im Unterschied zum freiwilligen Güteverfahren ist bei einem "obligatorischen Güteverfahren" seit der Zivilprozessordungsreform 2002 und entsprechenden Ländergesetzen das Aufsuchen einer Gütestelle vor Klagerhebung in vielen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben. Das obligatorische Güteverfahren dient ausschließlich der Entlastung der Gerichte von "kleineren oder unbedeuteren Streitigkeiten". Wann diese vorkiegen, haben die Bundesländer unterschiedlich gesetzlich geregelt, zumeist betrifft es Rechtsstreitigkeiten mit geringem Gegenstandswert, Ehrverletzungs -, Nachbar- oder Streitigkeiten nach dem "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" (umgspr. Anti Diskriminierungsgesetz). Wird eine vorgeschriebene außergerichtliche Streitschlichtung vor einer Gütestelle nicht durchgeführt, so wird eine Klage als unzulässig abgewiesen. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann das Gütestellenverfahren nicht nach Klageerhebung nachgeholt werden. Können sich die Parteien in einer Schlichtungsverhandlung nicht einigen, stellt die Gütestelle eine sog. Erfolglosigkeitsbescheinigung aus, die zur Klageerhebung berechtigt. Im Falle eines Vergleichs im Güteverfahren wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Aus diesem Vergleich kann - wie aus einem gerichtlichen Urteil - die Zwangsvollstreckung betrieben werden, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Vorteil: überschaubare Kosten, nicht-öffentliches Verfahren Nachteil: unterschiedliche Kostenordnungen von verschiedenen Gütestellen, nur Behandlung von Rechts- und Sachfragen. Mediation: geeignet für Konflikte aller Art, insbesondere, wenn sich ein tiefergehender Konflikt lediglich in einem Rechtsstreit / Streit über Rechte und Pflichten aus Vertrag oder Gesetz äußert oder die Parteien eine weiter andauernde private / geschäftliche Beziehung haben. Die Mediation hat auch streitschlichtende Funktion, diese kann sich nur auf den oberfächlichen sachlichen Streit, aber auch - sofern gewünscht - in die Tiefe des gesamten Konflikts gehen. Das Ziel der Mediation ist die einvernehmliche, außergerichtliche Lösung eines Konfliktes möglichst durch den wechselseitigen Austausch über die erkennbaren und / oder unterschweliigen Konflikthintergründe - und mit einer verbindlichen, in die Zukunft weisenden Vereinbarung. Die Parteien sollen in einem sachlichen Dialog freiwillig und eigenverantwortlich eine Lösung ihres Konflikts erarbeiten in dem gemeinsamen Bemühen, einen Sachverhalt dem Streit zu entziehen. Im Rahmen einer Mediation geht es nicht darum, zu beurteilen, welche von beiden Parteien

nach Gesetzeslage oder sonstigen Aspekten recht hat. Vielmehr soll der geschulte, neutrale allparteiliche Mediator den Parteien helfen, eine eigene, unbeeinflusste, gemeinsame und dauerhafte Lösung des gesamten Konflikts zu finden, die allen ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Das kann auch eine Lösung sein, welche in dieser Form durch ein Gericht nicht entschieden werden kann oder entschieden werden würde. Eine gelungene Mediation kann die Bereitschaft zur fortdauernden einvernehmlichen Zusammenarbeit positiv beeinflussen. Der Mediator als unabhängiger neutraler Dritter soll die Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchführen und dabei keine Entscheidungen treffen - die Parteien selber sind verantwortlich für den Inhalt einer gefundenen Lösung. Nachteil: Gefahr des Missbrauchs durch eine unlautere Konfliktpartei, um etwa im Rahmen eines Machtungleichgewichts Druck auf den schwächeren Partner auszuüben, notwendige Maßnahmen hinauszuzögern oder im Rahmen von Scheinverhandlungen Informationen über die Gegenpartei zu erhalten. Keine Vollstreckbarkeit der Vereinbarung, jedoch Bindungswirkung. Vorteil: Nicht-öffentliches Verfahren; Gesichtswahrung; die Parteien bestimmen Dauer und Inhalt des Verfahrens frei und individuell und haben jederzeit auch die volle Kontrolle über die Kosten. Berücksichtigung von Interessenlagen, die in einem Zivilprozess unbeachtet bleiben würden; Die Kosten eines frei gewählten Mediators werden oft ganz oder zum Teil von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Obleute (Obmann / Obfrau) ist eine Bezeichnung für einen von zwei Parteien ernannten Schiedsrichter eines privaten Schiedsgerichtes. Ein solches Schiedsgericht wird für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig, wenn die an einem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien dies in einer Schiedsvereinbarung zuvor vereinbart haben ( 1029 ZPO). Ombudsmann / Ombudsfrau Geeignet für Beschwerden oder Streit und Rechte und Pflichten ausvertrag oder Gesetz Ombudsmänner /-frauen sind unparteiliche Beschwerde- bzw. Schiedsstelle innerhalb einer Organisation, die dort oder oder in der Öffentlichkeit bei bestimmten Themen eine ungerechte Behandlung von Personengruppen verhindern soll. Der in Deutschland bekannteste Ombudsmann ist der "Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages". Immer mehr Organisationen; Unternehmen und Institutionen richten eine Stelle für Ombudsleute ein, vor Allem, wenn ein großes Publikum angesprochen wird. Insbesondere, weil dadurch ein großes Konfliktpotential vorliegt, werden solche Beschwerdestellen institutionalisiert.

Ombudsleute sind in der Regel bei der Organisation, dem Unternehmen oder der Institution angestellt, die betroffen ist. Die Tätigkeit ist aber oft auch ehenamtlich, die Obmannsantscheidungen bis zu einem bestimmten Geldbetrag (bsp. 5.000,00 ) bindend. Siehe auch => Schlichtungsstellen Partnering: Verfahren zur Streitvermeidung von Beginn an, vor Allem im Bauprojektwesen (z.b. Architekten- und Ingenieurverträgen, Bauverträgen, Projektsteuerungsverträgen) ). Partnering beginnt bereits vor Vertragsschluss mit einer Zieldefinition, der Suche nach dem richtigen Projektpartner und zieht sich dann begleitend durch das gesamte Projekt. Ziel ist, der Entstehung von Konflikten während des laufenden Projektes vorzubeugen. Schiedsämter / Schiedmann/ -frau: geeignet für Rechtsstreitigkeiten, Streit und Rechte und Pflichten ausvertrag oder Gesetz Beim Schiedsverfahren soll eine Rechtsstreitigkeit außergerichtlich beigelegt werden. Daher wird bei einem Schiedsverfahren vor einem Schiedsmann / einer Schiedfrau ein Sachverhalt danach beurteilt, ob er mit der bestehenden Rechtsordnung übereinstimmt bzw. welche von beiden Parteien recht hat. Das Schiedsamt ist eine Einrichtung der Gemeinden. Schiedspersonen (Friedensrichter, Schiedsmänner, Schlichter) arbeiten ehrenamtlich. In NRW sind Schiedämter auch als => "Gütestellen" anerkannt. Das Motto der Schlichtung durch Schiedsämter (Schiedsfrauen und Schiedsmänner) lautet: "Schlichten statt Richten". Es geht gerade nicht zwingend darum zu beurteilen, welche von beiden Parteien recht hat, sondern eine gemeinsame Lösung des rechtlichen Konflikts zu finden, bei der beide Parteien nachgeben (Vergleich) und mit welcher beide Parteien sicher im rechtlich zulässigen Rahmen auskommen können und der Rechtsfrieden wiederhergestellt wird. Das kann auch eine Lösung sein, welche in dieser Form durch ein Gericht nicht entschieden würde. Nachteil: Wurde für den Streitfall ein Schiedsverfahren vereinbart, bleibt der Weg vor ein ordentliches Gericht verwehrt; eine Schiedsklausel ist grundsätzlich vorab und für jeden Vertrag erneut zu vereinbaren ( 1029 ZPO). Für den Sieger in einem Rechtsstreit ist der Zivilprozess kostenfrei. Im Schiedsverfahren sind die Kosten höher; Schiedsrichter hat nur eingeschränkte Mittel zur Verfügung: Weder Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen sind möglich, noch kann etwa eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Zudem besteht für die unterlegene Partei kaum eine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

Vorteil: überschaubare Kosten, nicht-öffentliches Verfahren, Aus einem bei einem Schiedsamt geschlossenen Vergleich kann - wie aus einem gerichtlichen Urteil - die Zwangsvollstreckung betrieben werden, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Schlichtungsstelle: Geeignet für Rechtsstreitigkeiten, Streit und Rechte und Pflichten ausvertrag oder Gesetz Für spezielle Streitfelder (Sachgebiete) existieren - freiwillig oder aufgrund gesetzlichen Auftrages - eingerichtete Schlichtungsstellen, beispielsweise die "Schlichtungsstelle der Rechtsanwälte" für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis 5.000 zwischen Rechtsanwälten und Mandanten, Andere derartiger Schlichtungsstellen finden >Sie unter: http://de.wikipedia.org/wiki/schlichtungsstelle Vorteil: kostenlos / geringe Kosten, nicht-öffentliches Verfahren, Aufklärung des Sachverhalts, aktiven Streitlösungsbeteiligung des Schlichters, Schlichterspruch mit Begründung, dem eine entscheidungsähnliche Bedeutung im Sinn einer Dokumentation des Verfahrensstandes und einer Beurteilung der Rechtspositionen zukommt. Nachteil: Oft formalisiertes Verfahren, auf Antrag & nur schriftlich möglich, Die Verjährung wird nicht unterbrochen. Streitschlichtungsverfahren: geeignet für Rechtsstreitigkeiten, Streit und Rechte und Pflichten ausvertrag oder Gesetz Beim Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein freiwilliges, oft aber auch in Verträgen vorgesehenes nicht-öffentliches Verfahren. Es ist ein kein starres Schema gebunden und ist in seiner näheren Ausgestaltung frei zu vereinbaren. Als Schlichtung im engeren Sinn wird im Streitfall die aktiv vermittelnde, einigungsorientierte Tätigkeit einer Person bezeichnet, die nicht entscheidungsbefugt, unabhängig und am konkreten Streit nicht beteiligt ist, die die Erörterung der Streitpunkte zielorientiert leitet und auch einen konkreten Lösungsvorschlag unterbreiten kann (Schlichter). Die Parteien können frei entscheiden, ob und in wie weit sie einen Lösungsvorschlag des Schlichters akzeptieren. Schlichtung kommt oft dort zum Tragen, wo sich zwei Parteien nicht auf eine vertragliche Regelung einigen können, dies aber wollen oder sogar müssen. In diesen Fällen ist der Schlichter dazu berufen, einen Einigungsvorschlag, also einen Vorschlag für einen Vertrag zu machen, also etwas Neues zu schaffen. Ebenfalls ist schlichtende Tätigkeit den => Schiedsämtern oder => staatlich anerkannten

Gütestellen übertragen. Vorteil: kostenlos / geringe Kosten, nicht-öffentliches Verfahren, freien Gestaltung des Verfahrens, Aufklärung des Sachverhalts, aktiven Streitlösungskompetenz des Schlichters, Schlichterspruch mit Begründung, dem eine entscheidungsähnliche Bedeutung im Sinn einer Dokumentation des Verfahrensstandes und einer Beurteilung der Rechtspositionen zukommt. Die Parteien können den Umfang und die Kosten einer Schlichtung der Bedeutung der Sache anpassen. Nachteil: Oft nur schriftliches Verfahren auf Antrag, nur Sach- und Rechtsfragen