Die neue BetrSichV Die Zeit rennt!

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Synopse zur neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Seite 1 von 75

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Transkript:

Die neue BetrSichV Die Zeit rennt! Stand der Novellierung der BetrSichV und Konsequenzen für die überwachungsbedürftigen Anlagen Februar 2015 Judith Ortenburger Folie 1

Inhalt 1 Begründung, Historie, Aufbau 2 Änderungen -Teil 3 Änderungen Aufzugsanlagen 4 Änderungen ex-elh-anlagen 5 Änderungen Druck-Anlagen Folie 2

Warum wurde die BetrSichV novelliert? Verbessert den Arbeitsschutz Trägt dem aktuellen Unfallgeschehen Rechnung Erleichtert die Anwendung Neustrukturierung Behebung von Mängeln Umsetzung von EU-Recht z. B. 1999/92/EG; 1272/2008/EG Verlagerung des atmosphärischen Ex-Schutzes in die GefStoffV Folie 3

Historie zur Entstehung der novellierten BetrSichV Folie 4

BetrSichV Aufbau -Teil Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 GefStoffV 5 Abschnitte: Anwendung, Begriffe Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen überw.bed. Anlagen Vollzug und ABS Schlussvorschriften besondere Vorschriften für bestimmte AM mobile AM Hebezeuge Leitern, Gerüste Aufzüge Druckanlagen überwachungsbed. Anlagen: ZÜS Aufzüge Ex-Anlagen Druck-Anlagen Prüfvorschriften für bestimmte AM Krane Flüssiggasanlagen Veranstaltungstechnik Brand- und Explosionsgefährdungen Zoneneinteilung Ex-Schutz- Dokument Maßnahmen Folie 5

Änderungen -Teil 1 Anwendungsbereich Die BetrSichV 1 gilt für die Verwendung von AM* 2 3 soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten gilt bei ÜBA** zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich 4 gilt nicht: im Bergbau, auf fremden Seeschiffen, 5 gilt nicht: für Gasfüllanlagen nach EnWG, ggf. im Verteidigungsfall * AM = Arbeitsmittel, **ÜBA = Überwachungsbedürftige Anlage Folie 6

Änderungen -Teil 2 Begriffsbestimmungen 1 2 AM: Werkzeuge, Geräte, Maschinen, oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden Arbeitsmittel sind auch überwachungsbedürftige Anlagen 3 ÜBA: Anlagen nach 2 Nr. 30 ProdSG, soweit in Anhang 2 genannt. 4 Bereitstellen, Benutzen, Betreiben Verwenden (jegliche Tätigkeit!) * AM = Arbeitsmittel, **ÜBA = Überwachungsbedürftige Anlage Folie 7

Änderungen -Teil 2 Begriffsbestimmungen 5 Arbeitgeber: gem. 2 ArbSchG und 6 wer, ohne Arbeitgeber zu sein eine ÜBA** verwendet 7 8 9 Dritte andere Personen im Gefahrenbereich Gefahrenbereich: Umkreis um ein AM*, wo Sicherheit od. Gesundheitsgefahr besteht Änderung - wesentl. Änderung (alt) Prüfpflichtige Änderung (neu) * AM = Arbeitsmittel, **ÜBA = Überwachungsbedürftige Anlage Folie 8

Änderungen -Teil 3 Gefährdungsbeurteilung 1 Gefährdungsbeurteilung erheblich erweitert (von 3 auf 9 Absätze) 2 Dokumentation vor der erstmaligen Verwendung der AM 3 z. B. auch Ergonomie, Alter, physische und psychische Belastung 4 Explosionsschutzdokument jetzt in 9 Abs. 4 und GefStoffV, 6 Abs. 8 5 regelmäßige Überprüfung! Folie 9

4 Grundpflichten 5 Anforderungen an AM 6 Schutzmaßnahmen bei der Verwendung 7 Vereinfachte Vorgehensweise 8 Energien, Instandsetzen, Stillsetzen 9 Weitere Schutzmaßnahmen 10 Instandhaltung, Änderung 11 Besondere Betriebszustände 12 Unterweisung 13 Zusammenarbeit versch. AG 14 Prüfung von AM Änderungen -Teil 4-14 Arbeitgeberpflichten Arbeitgeberpflichten Folie 10

Änderungen -Teil Überwachungsbedürftige Anlagen 15 Prüfung vor Inbetriebnahme 18 Erlaubnis 16 Wiederkehrende Prüfung 17 Bescheinigungen, Aufzeichnungen Folie 11

Änderungen -Teil 15 Prüfung vor Inbetriebnahme technische Unterlagen Prüffristen Errichtung PVI sicherheitstechnische Maßnahmen Aufstellbedingungen Folie 12

Änderungen -Teil 16 Wiederkehrende Prüfung *ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle; **befp = zur Prüfung befähigte Person sicherer Zustand hinsichtlich Betrieb WIP Prüffrist nach Maßgabe des Anh. 2 ZÜS* oder befp** Folie 13

Änderungen -Teil 17 Bescheinigungen, Aufzeichnungen Mindestinhalt Aufbewahrung Aufzeichnungen, Bescheinigungen Schriftlich, elektronisch Prüfplakette im Aufzug! ZÜS-Besch., befp - Aufzeichnung Folie 14

Änderungen -Teil 18 Erlaubnis Betankungsanlagen Flugfeldbetankungsanlagen Dampfkessel Kat. IV Ausnahmen wie bisher 8 Anlagen- Typen Erlaubnis Flammpunkt <23 C* Tankstellen Füllanlagen >10kg/h Entscheidungsfrist: 3 Monate ZÜS- Gutachten! Füllstellen >1000L/h Gastankstellen Lageranlagen > 10000 Liter *außer Flugfeldbetankungsanlagen Folie 15

Entzündlich - Entzündbar bisher: 1272/2008/EU 60 C 55 C 23 C 21 C 0 C < 0 C hoch-entzündlich entzündlich leicht-entzündlich entzündbar (Kategorie 3) extrem entzündbar (Kategorie 1) leicht entzündbar (Kategorie 2) 35 C > 35 C 35 C > 35 C Siedepunkt Siedepunkt Folie 16

Änderungen -Teil Abschnitte 4 und 5 Vollzugsregeln, ABS, OWI, Schlussvorschriften 19 Mitteilungspflichten, Ausnahmen 21 ABS 22 und 23 OWI und Straftaten 24 Übergangsvorschriften Folie 17

Änderungen -Teil 24 Übergangsvorschriften Folie 18

Anhänge Überblick 1 Besondere Vorschriften für AM 2 Überwachungsbedürftige Anlagen 2.1 2.2 Abschnitt 1 - ZÜS und PVU Abschnitt 2 - Aufzüge 2.3 2.4 Abschnitt 3 - Ex-Anlagen, Abschnitt 4 - Druckanlagen 3 Prüfvorschriften für bestimmte AM (Krane, LPG-Anlagen, Veranstaltungstechnik) Folie 19

Anhang 2, Abschnitt 2, Aufzugsanlagen Änderungen Notfallplan (bis 1.6.2016), Kommunikationssystem (bis 31.12.2020) PVI für Aufzüge nach ARL Höchstfrist von 2 Jahren auch für Aufzüge nach MRL Sicherheit der elektrischen Anlage explizit im Prüfumfang genannt Prüfplakette mit Monat und Jahr der nächsten Prüfung ( 17 Abs. 2) Folie 20

Anhang 2, Abschnitt 3, Ex-Anlagen Änderungen im Überblick Nur noch Prüfpflichten, keine technischen Anforderungen! GefStoffV! 18: Erlaubnispflicht mit ZÜS- Gutachten Erlaubnispflichtige Ex-Anlagen sind durch ZÜS zu prüfen, alle anderen durch ZÜS oder befp ZÜS-Prüfpflicht bis FP < 23 C (außer Flugfeldbetankungsanlagen) Instandhaltungskonzept (Ersatz von wiederk. Prüfungen nach 5.2. und 5.3) Folie 21

Anhang 2 Abschnitt 3: Durch die ZÜS prüfpflichtige Anlagen Prüfungen gemäß 4.1 Satz 4 und 5.1 Satz 4Anlagen gemäß 18, Abs. 1 Nr. 3 bis 8 Betankungsanlagen Flugfeldbetankungsanlagen Füllstellen >1000L/h Gastankstellen Lageranlagen > 10000 Liter Tankstellen Folie 22

Prüffristen für Anlagen in ex-gefährdeten Bereichen 1 Lüftungsanlagen, GWA, Inertisierung 3 Geräte und Schutzsysteme i.s. 2014/34/EU Anlagenprüfung: Explosionssicherheit techn. Unterlagen sicherer Zustand Wirksamkeit 6 Folie 23

Anhang 2 Abschnitt 3: Die zur Prüfung befähigte Person 3.1 prüft nach 5.2 und 5.3 3.2 prüft nach 4.2 3.3 prüft nach 4.1 und 5.1 einschlägige technische Berufsausbildung, technische Qualifikation mindestens einjährige Berufserfahrung Kenntnisse über Ex- Gefährdungen durch Teilnahme an Schulungen wie 3.1, zusätzlich: behördliche Anerkennung eine der Prüfaufgabe entsprechende Qualifikation erforderliche Prüfeinrichtungen oder Herstellerprüfung Einschlägiges Studium oder vergleichbare technische Qualifikation Umfassende Kenntnisse des Ex-Schutzes auf aktuellem Stand halten Teilnahme an Erfahrungsaustausch Folie 24

Anhang 2, Abschnitt 4, Druckanlagen Änderungen Wesentliche Inhalte wurden übernommen (auch besondere Behälter, alt-anhang 5) Höchstfristen für Anlagenteile, die von befp geprüft werden (10 bzw. 15 J.) Höchstfrist 10 Jahre für die Anlagenprüfung Ersatz von Besichtigung und Druckprobe durch andere Verfahren möglich, mit Prüfkonzept in Zusammenarbeit mit ZÜS Prüffrist für Kälteanlagen und Gastankstellen 5 Jahre (6.2.1 und 6.32) Folie 25

Anhang 2 Abschnitt 4 - Begriffsbestimmungen Druckanlagen (Ziffer 2.1) Anlagenteile (Ziffer 2.2) Dampfkesselanlagen (> 110 C) Druckbehälteranlagen Füllanlagen Rohrleitungsanlagen mit bestimmten Medien gem. 1272/2008 Druckbehälter Dampf- oder Heißwassererzeuger Rohrleitungen einfache Druckbehälter ortsbewegliche Druckgeräte Folie 26

Die Zeit rennt! Infos unter www.tuev-sued.de/betriebssicherheit Folie 27

Vielen Dank! Novellierung der BetrSichV TÜV SÜD Industrie Service GmbH Judith Ortenburger