38. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

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Transkript:

38. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 37. Satzungsnachtrages wird wie folgt geändert: Artikel 1 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Der Paragraph 57 wird neu besetzt: 57 - Zusätzliche Leistungen gemäß 11 Abs. 6 SGB V Des Weiteren wird ein neuer Paragraph eingefügt: 57 a Ambulante Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer 2. 57 wird neu eingefügt: 57 Zusätzliche Leistungen gemäß 11 Abs. 6 SGB V Die Knappschaft gewährt ihren Versicherten Leistungen gemäß 11 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Art, Dauer und Umfang der Leistungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen....

- 2-3. 57 a wird neu eingefügt: 57 a Ambulante Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer (1) Versicherte können ambulante medizinische Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Anspruch setzt voraus, dass die Knappschaft mit dem nicht zugelassenen Leistungserbringer eine Vereinbarung nach Abs. 2 getroffen hat, die diese Behandlung einschließt. (2) Die Knappschaft trifft unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und orientiert am Bedarf der Versicherten Vereinbarungen über die Erbringung ambulanter medizinischer Leistungen mit nicht zugelassenen Leistungserbringern. Vereinbarungen werden nur mit Leistungserbringern geschlossen, die in ihrem Fachgebiet als ausgewiesene Spezialisten gelten. Ferner setzt der Abschluss einer Vereinbarung voraus, dass die Leistungserbringer über eine Qualifikation wie im 4. Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte zugelassene Leistungserbringer verfügen und eine zumindest qualitativ gleichwertige Versorgung sicherstellen. Über Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurden, werden keine Vereinbarungen getroffen. (3) Die Knappschaft führt ein Verzeichnis der Leistungserbringer, mit denen eine Vereinbarung nach Abs. 2 getroffen wurde. Das Verzeichnis enthält Angaben zu den Leistungsinhalten, zum Ort der Durchführung der Leistungen und zu möglichen Eigenbeteiligungen der Versicherten. Das Verzeichnis wird auf der Internetseite www.knappschaft.de öffentlich bekannt gemacht. Die Versicherten haben das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Auf Wunsch stellt die Knappschaft den Versicherten Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. (4) Für die veranlassten Leistungen gilt 63 Abs. 4 und 5 entsprechend. 4. In 68 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5: 68 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten (1) (3)... (4) Die Knappschaft gewährt ihren weiblichen Versicherten, die im Zeitraum von der Feststellung der Schwangerschaft r Geburt ausweislich des Mutterpasses die nach den Mutterschafts-Richtlinien vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen und Leistungen in Anspruch genommen haben, einen Bonus.

- 3 - Der Bonus beträgt 100 Euro und wird nach der Geburt ausgezahlt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung muss das Neugeborene bei der Knappschaft versichert sein. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Bonus nicht. (5) Bonus für betriebliche Gesundheitsförderung... 5. Die Anlage 8 (zu 22 Abs. 1 der Satzung) wird wie folgt geändert: Anlage 8 (zu 22 Abs. 1 der Satzung) Besetzung der Widerspruchsausschüsse Versichertenvertreter/innen Arbeitgebervertreter/innen Widerspruchsausschuss Bergheim I 2 4 1 2 Bergheim II 2 4 1 2 Bergheim III 2 4 1 2 Bergheim IV 2 4 1 2 Berlin 2 4 1 2 Bochum - - 3 3 Chemnitz I 2 4 1 2 Chemnitz II 2 4 1 2 Chemnitz III 2 4 1 2 Chemnitz IV 2 4 1 2 Chemnitz V 2 4 1 2 Chemnitz VI 2 4 1 2 Chemnitz VII 2 4 1 2 Cottbus I 2 4 1 2 Cottbus II 2 4 1 2 Cottbus III 2 4 1 2 Cottbus IV 2 4 1 2 Cottbus V 2 4 1 2 Cottbus VI 2 4 1 2 Cottbus VII 2 4 1 2 Frankfurt I 2 4 1 2 Frankfurt II 2 4 1 2 Frankfurt III 2 4 1 2 Frankfurt IV 2 4 1 2 Frankfurt V 2 4 1 2 Frankfurt VI 2 4 1 2 Gelsenkirchen I 2 4 1 2

- 4 - Besetzung der Widerspruchsausschüsse Versichertenvertreter/innen Arbeitgebervertreter/innen Widerspruchsausschuss Gelsenkirchen II 2 4 1 2 Gelsenkirchen III 2 4 1 2 Gelsenkirchen IV 2 4 1 2 Gelsenkirchen V 2 4 1 2 Hamburg I 2 4 2 4 Hamburg II 2 4 2 4 Hamburg III 2 4 2 4 Hamm I 2 4 1 2 Hamm II 2 4 1 2 Hamm III 2 4 1 2 Hamm IV 2 4 1 2 Hamm V 2 4 1 2 Hamm VI 2 4 1 2 Hamm VII 2 4 1 2 Hannover I 2 4 1 2 Hannover II 2 4 1 2 Hannover III 2 4 1 2 Hannover IV 2 4 1 2 Moers I 2 4 1 2 Moers II 2 4 1 2 Moers III 2 4 1 2 Moers IV 2 4 1 2 München I 2 4 1 2 München II 2 4 1 2 München III 2 4 1 2 München IV 2 4 1 2 München V 2 4 1 2 Recklinghausen I 2 4 1 2 Recklinghausen II 2 4 1 2 Recklinghausen III 2 4 1 2 Recklinghausen IV 2 4 1 2 Saarbrücken I 2 4 1 2 Saarbrücken II 2 4 1 2 Saarbrücken III 2 4 1 2 Saarbrücken IV 2 4 1 2 Saarbrücken V 2 4 1 2 Siegen I 2 4 1 2 Siegen II 2 4 1 2

- 5 - Artikel 2 1. Artikel 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Internet - auf der Internetseite - www.kbs.de - in Kraft. 2. Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 01.07.2012 in Kraft. Einstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung am 18. Juli 2012. Vanhofen Vorsitzender der Vertreterversammlung Genehmigung Der von der Vertreterversammlung am 18. Juli 2012 beschlossene 38. Nachtrag zur Satzung wird gemäß 195 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Bonn, den 23. August 2012 II3-59022.0-1226/2005 Bundesversicherungsamt Im Auftrag Beckschäfer