Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen

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Transkript:

Inhaltsverzeichnis Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen Präambel 1. Allgemeine Förderungsgrundsätze 1.1 Rechtsgrundlage 1.2 Zweck und Ziel der Sportförderung 1.3 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Sportfördermitteln 1.3.1 Sitz des Sportvereins 1.3.2 Nachweis der Gemeinnützigkeit 1.3.3 Mitgliedschaft in Dachverbänden 1.3.4 Mindestbeitrag 1.3.5 Haftpflichtversicherung 1.3.6 Bewirtschaftung der Sportfördermittel 1.3.7 Rechtsanspruch 1.3.8 Anerkennung der Voraussetzungen 1.4 Werksgeförderte Sportvereine 1.5 Bewilligung 1.6 Zweckbestimmung 1.7 Verwendung 2. Förderungszwecke 2.1 Kinder- und Jugendsport 2.2 Behindertensport 2.3 Beschäftigung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern 2.4 Zuschuss zu den Geschäftskosten des SportBund Leverkusen e.v. 3. Zuständigkeit 4. Inkraftreten Stand 01/08 1

Präambel Der organisierte Sport leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Lebensqualität der Einwohner in Leverkusen. Er ist ein wesentlicher Lebensinhalt vieler Menschen und zugleich Teil der Sozial-, Gesundheits-, Freizeit- und Bildungspolitik. Insbesondere die Jugendarbeit ist auf ein umfassendes Sportangebot dringend angewiesen. Die Stadt Leverkusen wird deshalb auch in Zukunft im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Sport entsprechend fördern. Von zentraler Bedeutung für die Sportförderung in Leverkusen ist die zwischen der Stadt Leverkusen und dem SportBund Leverkusen e.v. getroffene Vereinbarung zur Übertragung sportfachlicher Aufgaben und über die Zusammenarbeit zur Förderung des Sportes in Leverkusen aus dem Jahre 2005. Die Stadt Leverkusen und der SportBund Leverkusen e.v. unterstützen insbesondere die Sportvereine und streben an, möglichst vielen Einwohnern den Sport in einem Sportverein nahe zu bringen. Die Sportvereine und Sportverbände sind die traditionellen Träger des Sports, die über qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fachlichen Kenntnissen und eine entsprechende Sachmittelausstattung verfügen, um allen Sportinteressierten umfassende Sportmöglichkeiten anzubieten. Sie sind für eine weitere kontinuierliche Sportentwicklung unersetzbar und bedürfen daher einer besonderen Förderung und Unterstützung durch die Stadt Leverkusen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Stadt Leverkusen fördert den Sport durch die Bereitstellung von Sportfördermitteln. Außerdem stellt sie dem Sport eine Vielzahl kommunaler Sportstätten zur Verfügung und sichert deren Grundausstattung. Stand 01/08 2

1. Allgemeine Förderungsgrundsätze 1.1 Rechtsgrundlage Die Unterstützung und Betreuung der Sportvereine durch die Stadt Leverkusen haben ihre Grundlage u.a. in der Landesverfassung Nordrhein- Westfalen und in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Sportförderung der Stadt Leverkusen orientiert sich an den vom Rat der Stadt Leverkusen im jeweiligen Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Sportpark Leverkusen zur Verfügung gestellten Finanzmitteln. Bei der Form der Zuwendungen handelt es sich um Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf Sportfördermittel besteht nicht, auch wenn in der Vergangenheit Zuschüsse über einen längeren Zeitraum gezahlt wurden. 1.2 Zweck und Ziel der Sportförderung Zweck der Sportförderung ist es, den Bürgerinnen und Bürgern in Leverkusen eine ihren Interessen und Fähigkeiten angemessene sportliche Betätigung zu ermöglichen, verbesserte Rahmenbedingungen für den Sport zu schaffen und die Voraussetzungen für die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportvereine zu sichern und zu verbessern. Dabei hat sich die Stadt Leverkusen insbesondere die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen in Sportvereinen zum Ziel gesetzt. Ziel der Förderung nach diesen Sportförderrichtlinien ist es, gleichzeitig die Eigeninitiative der Sportvereine anzuregen. 1.3 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Sportfördermitteln Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 1.3.1 Sitz des Sportvereins Der Sitz des Sportvereins muss in Leverkusen liegen. Das Sport- und Vereinsleben muss sich innerhalb des Stadtgebietes von Leverkusen vollziehen. 1.3.2 Nachweis der Gemeinnützigkeit Der Sportverein muss als gemeinnützig anerkannt sein, einen aktuellen Stand 01/08 3

Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid vorlegen und in das Vereinsregister eingetragen sein. Sportvereine, die nur als beschränkt gemeinnützig anerkannt sind, können Zuschüsse nur für den gemeinnützig anerkannten Bereich des Vereins nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten. 1.3.3 Mitgliedschaft in Dachverbänden Der Sportverein muss bei Antragstellung dem SportBund Leverkusen e.v. sowie dem zuständigen Fachverband und dem LandesSportBund NRW e.v. (LSB) seit mindestens einem Jahr angehören. 1.3.4 Mindestbeitrag Der Sportverein muss von seinen Mitgliedern einen monatlichen Mindestbeitrag erheben, der den vom LandesSportBund NRW e.v. festgelegten Sätzen entspricht. 1.3.5 Haftpflichtversicherung Der Antragsteller muss eine Haftpflichtversicherung nachweisen. 1.3.6 Bewirtschaftung der Sportfördermittel Bereits gewährte Sportfördermittel dürfen nicht der Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen des Sportvereins dienen. 1.3.7 Rechtsanspruch Die Zuschüsse werden nach den Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen im Rahmen der im jeweiligen Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Sportpark Leverkusen zur Verfügung stehenden Finanzmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht, auch wenn in der Vergangenheit Zuschüsse über einen längeren Zeitraum gezahlt wurden. 1.3.8 Anerkennung der Voraussetzungen Der Zuschussempfänger erkennt die Bewilligungsbedingungen gemäß 1.3.1 bis 1.3.7 rechtsverbindlich an. Stand 01/08 4

1.4 Werksgeförderte Sportvereine Werksgeförderte Sportvereine erhalten bis auf Weiteres einen Anteil von 60% der für Kinder und Jugendliche sowie die Beschäftigung von Übungsleitern vorgesehenen Zuschusshöhe. Eine perspektivische Angleichung der Zuschüsse für die werksgeförderten Sportvereine ist denkbar. 1.5 Bewilligung Der SportBund Leverkusen e.v. ist zuständig für die Bearbeitung und Auszahlung der Zuschüsse nach diesen Sportförderrichtlinien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Die Zuschüsse werden grundsätzlich auf das Hauptkonto des Sportvereins überwiesen. 1.6 Zweckbestimmung Gewährte Zuschüsse sind ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Werden Zuschüsse zu Unrecht in Empfang genommen oder nicht bzw. nur zum Teil für die beantragten Zwecke verwendet, so sind diese unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung unverzüglich in voller Höhe an den SportBund Leverkusen e.v. zurückzuzahlen. 1.7 Verwendung Der SportBund Leverkusen e.v. ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung von Zuschüssen, z.b. durch Einsicht in die Kassenbücher oder sonstige Unterlagen und durch Vorlage von Verwendungsnachweisen zu überprüfen. 2. Förderungszwecke 2.1 Kinder- und Jugendsport Die Stadt Leverkusen hat sich insbesondere die Förderung von Kindern und Jugendlichen in den Sportvereinen zur Aufgabe gemacht. Stand 01/08 5

Sportvereinen, die durch ihre Jugendarbeit wichtige Aufgaben im Sozial-, Gesundheits-, Freizeit- und Bildungssystem der Stadt Leverkusen übernehmen, wird daher ein einmaliger jährlicher Zuschuss in Höhe von 11,50 pro Kind und Jugendlichen bis zu 18 Jahren gewährt. Berechnungsgrundlage ist die Mitgliedermeldung (Bestandserhebung) an den LandesSportBund NRW e.v. Die werksgeförderten Sportvereine erhalten 60% (6,90 ) des auf vorstehender Grundlage errechneten Betrages. Zuschüsse für Kinder und Jugendliche werden grundsätzlich erst dann ausgezahlt, wenn ein Mindestbetrag von 100 überschritten wird. 2.2 Behindertensport Für jedes behinderte Mitglied eines Sportvereins wird auf Antrag ein einmaliger jährlicher Zuschuss von 8 gewährt. Bezuschusst werden Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 25 Prozent festgestellt ist. Zum Nachweis ist bei der Antragstellung eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Diesbezüglich wird der SportBund Leverkusen e.v. stichpunktartige Kontrollen vornehmen. 2.3 Beschäftigung von Übungsleiterinnen und Übungsleiter Die Sportvereine erhalten für die Beschäftigung lizenzierter neben- und hauptberuflicher Übungsleiterinnen und Übungsleiter Zuschüsse auf Grundlage der vom LandesSportBund NRW e.v. dem SportBund Leverkusen e.v. gemeldeten Übungsleitereinheiten der Sportvereine. Die werksgeförderten Sportvereine erhalten 60 % der auf der Basis für die nicht werksgeförderten Sportvereine errechneten Zuschüsse. 2.4 Zuschuss zu den Geschäftskosten des SportBund Leverkusen e.v. Der SportBund Leverkusen e.v. erhält zu den Geschäftskosten für direkte eigene Maßnahmen zur Förderung der Sportvereine einen jährlichen Zuschuss von 12.000. 3. Zuständigkeit Die Entscheidung zur jährlichen Höhe der Sportfördermittel wird nach Stand 01/08 6

Vorberatung in den zuständigen politischen Gremien vom Rat der Stadt Leverkusen über die jeweiligen Wirtschaftspläne des Eigenbetriebes Sportpark Leverkusen getroffen. 4. Inkrafttreten Die Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen treten am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig werden die am 01.01.1993 in Kraft getretenen und durch die Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen vom 25.11.1993, 11.05.1994 und 10.07.1995 modifizierten Richtlinien der Stadt Leverkusen über Beihilfen zur Sportförderung zum 31.12.2007 aufgehoben. Stand 01/08 7