Städtisches Schallschutzfensterprogramm Richtlinien der Stadt Mannheim für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen an bestehenden vom 24.07.2012
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung... 1 2 Rechtscharakter der Förderung... 1 3 Gegenstand der Förderung... 1 4 Antragsberechtigung... 2 5 Fördervoraussetzungen... 2 6 Ausschlusskriterien... 3 7 Anforderungen an den Schallschutz... 3 8 Sonstige Anforderungen... 4 9 Art und Umfang des Zuschusses... 5 10 Antragstellung... 5 11 Bewilligung... 6 12 Verwendungsnachweis / Auszahlung... 6 13 Aufhebung und Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung... 7 14 Geltungsbereich und Inkrafttreten... 7 Tabellen Tabelle 1 Erforderliches R w, res für Wohnräume... 4 Tabelle 2 Erforderliches R w, res für Schlafräume... 4 Städtisches Schallschutzfensterprogramm
1 Einleitung Die Stadt Mannheim hat im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) sowie der nationalen Regelungen in den 47a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Lärmaktionsplan aufgestellt. Dieser wurde erstmalig mit den Beschlussvorlagen 624/2008 und 148/2011 durch den Gemeinderat beschlossen. Darin werden Gebäude festgelegt, für die passive Schallschutzmaßnahmen gefördert werden. Unter passiven Schallschutzmaßnahmen sind der Einbau von Schallschutzfenstern und -türen in Wohnräumen, der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen sowie Maßnahmen an Zusatzeinrichtungen im Fensterbereich zu verstehen. Die Gebäude sind in der Anlage 1 zur Förderrichtlinie aufgelistet. Die Auswahl der Gebäude basiert auf den Festlegungen des Lärmaktionsplans in der jeweils gültigen Fassung. Der Lärmaktionsplan wird regelmäßig fortgeschrieben. Durch die Förderung dieser Schallschutzmaßnahmen wird im Hinblick auf die Lärmsituation ein Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Minderung der negativen Auswirkungen der in Großstädten vorhandenen hohen Verkehrsströme geschaffen. In der vorliegenden Förderrichtlinie werden das Förderverfahren, die Fördervoraussetzungen und die sonstigen Rahmenbedingungen festgelegt. 2 Rechtscharakter der Förderung Bei der Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes handelt es sich um freiwillige Leistungen der Stadt Mannheim. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die städtische Förderung ist grundsätzlich nachrangig. 3 Gegenstand der Förderung Die Stadt Mannheim gewährt für Aufenthaltsräume in Wohnungen Zuschüsse zu den Kosten von baulichen Schallschutzmaßnahmen. Die Mittel für diese Förderung sind zweckgebunden. Folgende Schallschutzmaßnahmen sind förderfähig: Einbau von Schallschutzfenstern und türen in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen in Schlafräumen von Wohnungen, Maßnahmen an Zusatzeinrichtungen im Fensterbereich wie Rollladenkästen und Fenster-Paneele in Aufenthaltsräumen von Wohnnutzungen. Nicht förderfähig sind der Austausch von sonstigen Außenbauteilen und Fensterbänken oder Maßnahmen an diesen sowie Beiputzarbeiten. Städtisches Schallschutzfensterprogramm Seite 1
4 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Eigentümer, Nießbrauchinhaber und Erbbauberechtigte. Die Antragsberechtigung ist durch geeignete Unterlagen (z.b. Grundbuchauszug) nachzuweisen. Wohnungsmieter können für den geförderten Zweck Zuschüsse erhalten, wenn sie die Maßnahme auf eigene Kosten mit Zustimmung des Eigentümers durchführen lassen. Der Originalmietvertrag sowie die Zustimmung des Eigentümers in Schriftform mit Originalunterschrift sind vorzulegen. 5 Fördervoraussetzungen 5.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn das Gebäude/die Wohneinheit in der Anlage 1 dieser Richtlinie aufgelistet ist. 5.2 Schallschutzmaßnahmen (siehe Nr. 3) sind an den Fassaden der in der Anlage 1 aufgelisteten förderfähig, an denen die in der gültigen Fassung des Lärmaktionsplans genannten Auslösewerte überschritten oder um weniger als 5 db unterschritten werden. 5.3 Es handelt sich um einen zu Wohnzwecken genutzten Raum. 5.4 Nicht förderfähig sind Schallschutzmaßnahmen nach Nr. 3 in Bädern, Toiletten, Fluren, Abstellräumen, Treppenhäusern, vollverglasten Balkonen/Loggien, Wintergärten und ähnlichen Räumen. 5.5 Maßgeblich für die Förderung ist die Nutzung der Räume zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Städtisches Schallschutzfensterprogramm Seite 2
6 Ausschlusskriterien Keine Förderung erfolgt, wenn 6.1 die Schallschutzmaßnahmen bereits vor Bewilligung begonnen oder durchgeführt worden sind. Dazu zählt auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsoder Liefervertrages; 6.2 für das Gebäude in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausreichende Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm getroffen wurden und das Gebäude erst nach Eintreten der Rechtskraft des betreffenden Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert wurde; 6.3 die Baugenehmigung für das Gebäude erst nach Veröffentlichung der Ergebnisse der Lärmkartierung, d.h. ab dem 01.07.2008 erteilt wurde; 6.4 das Gebäude nach rechtskräftigem Bebauungsplan, Planfeststellungsbeschluss o.ä. zum Abriss bestimmt ist oder wenn das Anwesen im Geltungsbereich einer Veränderungssperre liegt; 6.5 das Gebäude Missstände oder Mängel im Sinne von 177 BauGB aufweist, die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können; 6.6 sonstige Mittel aus öffentlichen Haushalten für Lärmschutzmaßnahmen in Anspruch genommen werden können oder ein Rechtsanspruch auf Fördermittel für Lärmschutzmaßnahmen besteht; 6.7 sich das Gebäude im Eigentum des Bundes, des Landes, von Gemeinden und Kreisen oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts befindet. 7 Anforderungen an den Schallschutz 7.1 Die Anforderungen an die Schallschutzmaßnahmen nach Nr. 3 (erforderliches bewertetes Schalldämmmaß im Prüfstand bzw. die Schallschutzklasse) werden durch die nach Nr. 11.1 zuständige Stelle bei der Stadt Mannheim unter Berücksichtigung der im Antrag gemachten Angaben ermittelt. 7.2 Die Bestimmung der schalltechnischen Anforderungen an die einzelnen Schallschutzmaßnahmen nach Nr. 3 erfolgt auf Basis der DIN 4109, Ausgabe November 1989. Städtisches Schallschutzfensterprogramm Seite 3
7.3 Das erforderliche, resultierende Bauschalldämmmaß R w, res wird in Anlehnung an die DIN 4109, Ausgabe November 1989 für Wohnräume nach der Tabelle 1 und für Schlafräume nach der Tabelle 2 festgelegt. Tabelle 1 Erforderliches R w, res für Wohnräume Beurteilungspegel L r, T an der Fassade Tag (06:00-22:00 Uhr) von bis 57 db(a) über 57 bis 62 db(a) über 62 bis 67 db(a) über 67 bis 72 db(a) über 72 db(a) Erforderliches R w, res für Wohnräume 30 db 35 db 40 db 45 db 50 db Tabelle 2 Erforderliches R w, res für Schlafräume Beurteilungspegel L r, N an der Fassade Nacht (22:00-06:00 Uhr) von bis 47 db(a) über 47 bis 52 db(a) über 52 bis 57 db(a) über 57 bis 62 db(a) über 62 db(a) Erforderliches R w, res für Schlafräume 30 db 35 db 40 db 45 db 50 db 7.4 Die Beurteilungspegel L r, T und L r, N ergeben sich aus der jeweils aktuellen Fassung der Lärmkartierung. 7.5 Dem Zuschussempfänger werden die Anforderungen an die Fenster und Türen einschließlich ihrer Zusatzeinrichtungen mitgeteilt. 8 Sonstige Anforderungen 8.1 Die verwendeten Bauteile müssen den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (ENEV) in der jeweils gültigen Fassung zu den Anforderungen beim Austausch von Fenstern entsprechen. 8.2 Entsprechend der Vorgaben der ENEV ist im Zusammenhang mit dem Austausch von Fenstern auch die Notwendigkeit eines Lüftungskonzepts zu beachten. 8.3 Das Isolierglas der einzubauenden Fenster und Türen darf kein Schwefelhexafluorid SF6 enthalten. 8.4 Auf den Einsatz von Tropenholz ist zu verzichten. Städtisches Schallschutzfensterprogramm Seite 4
9 Art und Umfang des Zuschusses 9.1 Die förderfähigen Kosten für die nach Nr. 3 förderfähigen Maßnahmen umfassen alle benötigten Materialien sowie anfallende Montagearbeiten. 9.2 Die anteilige Förderung der Schallschutzmaßnahmen beträgt 50 % der nachgewiesenen und anerkannten Aufwendungen, jedoch nicht mehr als 6.000 Euro je Wohnung/Wohneinheit. 9.3 Die anteilige Förderung der Schallschutzmaßnahmen von denkmalgeschützten beträgt 50 % der nachgewiesenen und anerkannten Aufwendungen, jedoch nicht mehr als 8.000 Euro je Wohnung. 9.4 Förderfähig sind Schallschutzfenster, -türen und deren Zusatzeinrichtungen ab Schallschutzklasse 3 bis maximal Schallschutzklasse 5. 10 Antragstellung 10.1 Die Fördermittel sind vor Beginn der Maßnahme schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift bei der Bewilligungsstelle nach 11.1 mit dem vorgegebenen Antragsformular zu beantragen. 10.2 Das Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Beizufügen sind folgende Unterlagen: Lageplan, Ansichten des Gebäudes (Foto oder Bauzeichnung), Grundrisszeichnungen mit Angaben zu den Raummaßen, Angaben zur Raumhöhe, Angaben zu den Abmessungen vorhandener Fenster- und Türflächen, Paneelflächen, Rollladenkästen und Lüftungseinrichtungen, für die ein Zuschuss nach der Förder-Richtlinie beantragt wird, Beschreibung der vorhandenen Außenbauteile einschließlich Fenster, Rollladenkästen und Paneele sowie der Dachaufbauten. 10.3 Nach Eingang und Prüfung des Antrags werden dem Antragsteller die schalltechnischen Anforderungen mitgeteilt, er lässt auf dieser Basis von einem Fachbetrieb einen aufgegliederten Kostenvoranschlag anfertigen, dem die Qualität und die Kosten für jede Schallschutzmaßnahme separat zu entnehmen sind. Der Kostenvoranschlag ist der Bewilligungsstelle vorzulegen. Städtisches Schallschutzfensterprogramm Seite 5
11 Bewilligung 11.1 Zuständige Stelle im Sinne dieser Richtlinie ist: Stadt Mannheim Fachbereich Städtebau Abt. 61.5 Stadterneuerung, Wohnbauförderung Collinistraße 1 68161 Mannheim 11.2 Die nach Nr. 7 ermittelten Anforderungen an die Schalldämmung/Schallschutzklasse der beantragten Maßnahmen werden dem Antragsteller mitgeteilt. 11.3 Der Antragsteller legt der Bewilligungsstelle einen auf Basis dieser Angaben gefertigten Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes vor, dem die Qualität und die Kosten für jede Schallschutzmaßnahme separat zu entnehmen sind. Erst nach Vorlage des Kostenvoranschlags gilt der Antrag als vollständig. 11.4 Nach Eingang und Prüfung des Kostenvoranschlags geht dem Antragsteller ein vorläufiger Bewilligungsbescheid zu, in dem die Förderung gemäß Nrn. 9.2 bzw. 9.3 in Aussicht gestellt wird sowie die Fristen für die Durchführung der Maßnahmen genannt werden. 11.5 Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs und erlässt entsprechende Zuschussbescheide. Auf Verlangen der Bewilligungsstelle sind die Angaben und Unterlagen zu ergänzen. Bei nicht vollständigen Anträgen gilt als Eingangsdatum der Zeitpunkt, an dem der Bewilligungsstelle sämtliche notwendigen Unterlagen vorliegen. Wenn nach der Nachforderung die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, kann der Antrag abgelehnt werden. 12 Verwendungsnachweis / Auszahlung 12.1 Der Zuschussempfänger hat in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des vorläufigen Bewilligungsbescheides die geförderten Schallschutzeinrichtungen fachgerecht einbauen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen hierüber den Verwendungsnachweis vorzulegen. Eine Verzögerung ist vor Ablauf der Fristen schriftlich anzuzeigen und zu begründen und kann nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. 12.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus: der Schlussrechnung mit Auflistung der Kosten für die einzelne Schallschutzmaßnahme, einem Zahlungsnachweis (Kontoauszug o.ä.). Der Nachweis ist im Original vorzulegen. Die Stadt Mannheim sichert die Rückgabe des Nachweises zu; einem Nachweis, dass die Anforderungen an den Schallschutz nach Nr. 7 sowie die sonstigen Anforderungen nach Nr. 8 eingehalten werden (Prüfzeugnisse, Fensterbauer), Städtisches Schallschutzfensterprogramm Seite 6
Bescheinigung der ausführenden Firma, in der die fachgerechte Ausführung der Maßnahmen bestätigt wird. 12.3 Die Stadt Mannheim behält sich vor, nach vorheriger Terminabsprache die Ausführung der Maßnahmen vor Ort zu überprüfen. Sofern die Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen unzureichend oder fehlerhaft durchgeführt wurden, kann die Auszahlung der Zuschüsse entsprechend gekürzt oder versagt werden. 12.4 Nach Prüfung des Verwendungsnachweises wird der endgültige Bewilligungsbescheid versandt und der bewilligte Zuschuss ausgezahlt. Für die Festlegung der Höhe des Förderbetrags ist der Verwendungsnachweis maßgeblich. 13 Aufhebung und Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung 13.1 Wird der Zuschuss durch unzutreffende Angaben oder Zuwiderhandlung gegen die in den Nr. 5 und 6 dieser Richtlinie festgesetzten Fördervoraussetzungen und Ausschlusskriterien zu Unrecht erlangt, so wird die Bewilligung widerrufen und die Zuwendung ist unverzüglich zurückzuerstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Erstattungsbescheids beim Empfänger. 13.2 Im Übrigen richten sich die Aufhebung und die Unwirksamkeit der Zuwendungsbescheide sowie die Erstattung und Verzinsung des Erstattungsbetrags nach Verwaltungsverfahrensrecht. 14 Geltungsbereich und Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.08.2012 in Kraft. Soweit diese Richtlinien nichts Weiteres bestimmen, gelten die Allgemeinen Richtlinien der Stadt Mannheim über die Gewährung von Zuwendungen vom 15.02.2011. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Stadt Mannheim zur Förderung des Einbaus schalldämmender Fenster und Türen in Wohnräumen vom 25.05.1982 außer Kraft. Städtisches Schallschutzfensterprogramm Seite 7