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Transkript:

Lepple Druckguss GmbH 75417 Mühlacker Schelmenwaldstr. 26/1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 07/2013) 1. Vertragsabschluss: a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. b) Unsere Angebote sind freibleibend, verpflichtet sind wir nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. c) Von diesen Geschäftsbedingungen und unserer Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 2. Preis: a) Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. b) Sie beruhen auf den jetzigen Kostenfaktoren; wir behalten uns vor, die Preise zu berichtigen, wenn sich die Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern. 3. Lieferzeit: a) Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Sie beginnt, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle vertraglichen Voraussetzungen erfüllt hat. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung. Teillieferungen sind zulässig. b) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. 4. Lieferverträge auf Abruf: a) Wird nicht gemäß vereinbartem Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist abgerufen, können wir unbeschadet unserer anderen Rechte nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. b) Ist eine Abnahmefrist vereinbart, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. 5. Lieferschwierigkeiten: a) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störung im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. b) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht.

6. Abnahme: a) Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk auf eigene Kosten durchzuführen. b) Unterlässt der Besteller diese Abnahme, so gelten die Waren mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert. 7. Versand und Gefahrübergang: a) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. b) Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen. 8. Maße, Gewichte und Liefermengen: a) Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd, nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten. b) Für die Einhaltung der Maße gelten DIN-Normen. Gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen. c) Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig. d) Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend; Beanstandungen des Liefergewichts oder der Liefermenge sind spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Waren am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen. 9. Gewährleistung: a) Der Besteller hat die Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens eine Woche nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens eine Woche nach Feststellung des Fehlers, zu rügen. b) Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden. c) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei ab Werk Ersatz leisten oder den berechneten Wert des zurückgesandten Materials gutschreiben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, sind ausgeschlossen. d) Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. e) Bei Werkstoffvorschlägen übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass sich das Material für den Verwendungszweck des Bestellers eignet. Sechs Monate nach Lieferung können Gewehrleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden. Gewehrleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge.

10. Zahlungsbedingungen: a) Unsere Rechnungen für Gußlieferungen sind innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3%, innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Werkzeuge sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Die Abnahme von Wechseln erfolgt zahlungshalber und nur unter der Voraussetzung, dass die Diskontierung durch die Landeszentralbank möglich ist. b) Von den Kosten der Stanzwerkzeuge und Formen gem. Ziffer 12 b sind, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, ein Drittel bei Auftragserteilung und die restlichen zwei Drittel nach Musterfreigabe zu bezahlen. c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen. d) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. e) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche der Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel zu Folge. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtig, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiterzuliefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 11. Eigentumsvorbehalt: a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. b) Die Vorbehaltsware bleibt unser Eigentum, wenn sie zu einer neuen Sache verarbeitet wird. Die Verarbeitung erfolgt dann für uns. Bei der Verarbeitung mit Waren, die dem Besteller nicht gehören, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten fremden Waren zu. c) Der Besteller ist berechtigt und ermächtigt, die Vorbehaltsware in jedem Zustand zu veräußern. Der Besteller tritt jedoch schon jetzt seine Kaufpreisforderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten an uns ab. In Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware dient die abgetretene Forderung zu unserer Sicherung. d) Sofern die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, veräußert wird, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.

12. Entgrat- und Gießwerkzeuge: a) Soweit der Besteller Geißwerkzeuge und andere Formeinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Sind innerhalb eines abgelaufenen Jahres von Entgratwerkzeugen oder Formen keine Abgüsse bezogen worden, wird eine angemessene Lagergebühr berechnet. Kommt der Besteller unserer Forderung zur Abholung seiner Werkzeuge nicht nach oder sind seit der Anlieferung drei Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Gießwerkzeuge, an denen wir ein Zurückbehaltungsrecht haben, trägt der Besteller. Der Besteller haftet für die gießereitechnisch richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der Gießwerkzeuge; wir sind jedoch zu Änderungen berechtigt. Wir sind nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Gießwerkzeuge mit den beigefügten Zeichnungen zu überprüfen. b) Werden Gießwerkzeuge und andere Formeinteilungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung; die Werkzeuge bleiben in unserem Besitz, zur Herausgabe an den Besteller sind wir, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Ersatzformen und Folgewerkzeuge. Bei Nichtausnutzung eines Gießwerkzeuges übernimmt der Besteller den Restanteil der nicht gedeckten Kosten. Die Gießwerkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller Verwendet, solange dieser seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. c) Gießwerkzeuge und andere Formeinrichtungen werden von uns mit der notwendigen Sorgfalt gelagert. Zur Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Eine Haftung für den Untergang übernehmen wir nicht. Ansprüche aus Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden. d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gußteile dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Gießwerkzeuge Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen und sie sich ausdrücklich vorbehalten hat.

13. Einzugießende Teile: a) Zum Eingießen angelieferte Teile müssen maßhaltig und eingußfertig sein. Nacharbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. b) Die Menge der Eingußteile muss die Zahl der bestellten Gußteile um 10% überschreiten. Für Ausschuss, der beim Verarbeiten entsteht, ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. Für die Rücklieferung der vollen Stückzahl können wir keine Gewähr übernehmen. 14. Erfüllungsort und Gerichtsstand: a) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. b) Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Maulbronn; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.