B e g r ü n d u n g :

Ähnliche Dokumente
B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

Bsw 77144/01 Bsw 35493/05

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

Keine Verletzung von Art. 14 EMRK ivm. Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

Bsw 23338/09 Bsw 45071/09

B e g r ü n d u n g :

Bsw 40660/08 Bsw 60641/08

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

Künstliche Befruchtung aus juristischer Sicht

B e g r ü n d u n g :

Bsw 27912/02. Sachverhalt:

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

Bsw 66529/11. Sachverhalt: Die Bf., die seit 30 Jahren Beamtin ist, war in einem Ministerium tätig. Am wurde ihr zum

Arbeitsbelastung des EGMR. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

B e g r ü n d u n g :

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

B e g r ü n d u n g :

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

B e g r ü n d u n g :

Merkblatt zum nachfolgenden Vordruck

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

B e g r ü n d u n g :

GEWÄHRLEISTUNG DES ZUGANGS ZUR JUSTIZ. Prof. Dr. Aart (A.C.) Hendriks Trier, 9. Dezember 2013

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer

Fremd. Familie. Staatsbürgerschaft. in Österreich

Berufungsentscheidung

B e g r ü n d u n g :

Staatsbürgerschaftsgesetz Verein Fibel

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

B e g r ü n d u n g :

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

Inhaltsverzeichnis. Die Grundrechte

Bsw 65192/11. Sachverhalt:

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s Folge abgeändert B e g r ü n d u n g :

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

Berufungsentscheidung

B e g r ü n d u n g :

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an

IM NAMEN DER REPUBLIK

Fortbildung Bleiberecht und Alternativen

1 Ob 260/01v. gefasst: Die außerordentliche Revision wird. zurückgewiesen.

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

B e g r ü n d u n g :

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Seite 1 von 5. zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes Roritzerstraße Nürnberg Deutschland

Urteil. Im Namen des Volkes!

Berufungsentscheidung

= Fähigkeit,. Delikt = Jahre Jahre Jahre. Tipp:

Militärpolizei in Rumänien

Berufungsentscheidung

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 *

Juliane Pätzold. Die gemeinschaftliche Adoption Minderjähriger durch eingetragene Lebenspartner. Verlag Dr. KovaE

Urteil EGMR, Große Kammer, Art. 3, 13 EMRK Staatliche Verantwortlichkeit für sexuellen Missbrauch in katholischer Schule in Irland

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN)

Transkript:

Bsw 10606/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Joseph Grant gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 8.1.2009, Bsw. 10606/07. Art. 8 EMRK - Ausweisung eines integrierten Migranten. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig). B e g r ü n d u n g : Sachverhalt: Der 1960 in Jamaika geborene Bf. kam 1974 mit einem seiner beiden Brüder zu seiner bereits in Großbritannien lebenden Mutter. Sein Bruder erhielt 2004 die britische Staatsbürgerschaft. Ein weiterer Bruder wurde in Großbritannien geboren. Der Bf. hat keine Verwandten mehr in Jamaika. 1983 wurde der erste Sohn, Leon, der aus einer Verbindung des Bf. mit einer Britin stammt, geboren. Von diesem Sohn hat der Bf. ein Enkelkind. Der 1984 geborene zweite Sohn stammt aus einer Beziehung mit einer zweiten Britin. Im selben Jahr begann der Bf. mit einer dritten Britin eine zwölf Jahre dauernde Beziehung, aus der die 1996 geborene Tochter Naomi stammt. Während dieser Beziehung zeugte der Bf. mit einer weiteren Frau seinen dritten Sohn, der 1990 geboren wurde. Obwohl der Bf. mit keinem seiner Kinder je zusammengelebt hat, gibt er an, regelmäßigen Kontakt zu allen zu haben. Vor allem seine Tochter sieht er durchschnittlich drei Mal pro Woche. Mit deren Mutter blieb er in Kontakt, obwohl sie mittlerweile verheiratet ist.

2 Bsw 10606/07 1985 wurde der Bf. das erste Mal zu einem Bußgeld von GBP 15, wegen Ladendiebstahls verurteilt. Im Jahr darauf folgte eine zweite Verurteilung wegen Ladendiebstahls. 1988 folgten Verurteilungen wegen Sachbeschädigung und Angriff auf einen Polizisten. Im September 1989 wurde er zu einer 15-monatigen Haftstrafe wegen eines Drogendelikts verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde ihm vom Innenminister das Aufenthaltsrecht entzogen. Dem Einspruch des Bf. folgend, dass es sich bei den fraglichen Drogen um Cannabis im Wert von GBP 3, ( 5, ) gehandelt habe, teilte ihm der Innenminister mit, dass die Ausweisung nicht vollstreckt werde. Außerdem warnte der Minister ihn, dass seine Abschiebung erneut in Betracht gezogen würde, wenn er der Einwanderungsbehörde negativ auffalle. In der Folgezeit wurde der Bf. heroinabhängig. Zwischen Dezember 1991 und Mai 2006 wurde er 32 Mal wegen 52 Delikten verurteilt, darunter Verkehrsdelikte, Angriff auf einen Polizisten, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Besitz von verbotenen Waffen, Besitz von und Handel mit Drogen sowie Diebstahl. Er wurde zu Bußgeldern, gemeinnützigen Tätigkeiten und Gefängnisstrafen in der Dauer von bis zu zwölf Monaten verurteilt. Am 29.1.2003 bekannte sich der Bf. vor dem Crown Court Leeds des Raubes schuldig. Der erkennende Richter verhängte eine zwölfmonatige Haftstrafe. Bezüglich der Abschiebung des Bf. gab der Richter keine Empfehlung ab. Am 24.4.2006 wurde der Bf. vom Magistrates Court Leeds in drei Einbruchsfällen und wegen eines Verstoßes gegen einen bedingten Freispruch wegen

3 Bsw 10606/07 Drogenbesitzes verurteilt. Im Mai 2006 erließ der Innenminister einen Ausweisungsbefehl. Der Bf. erhob Berufung an das Asylum and Immigration Tribunal. Er argumentierte, dass die Abschiebungsentscheidung im Licht seines umfassenden Privat- und Familienlebens in Großbritannien eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründe. Das Asylum and Immigration Tribunal wies das Rechtsmittel ab. Gegen diese Entscheidung stellte der Bf. einen Nachprüfungsantrag, den der Senior Immigration Judge abwies. Der Antrag des Bf. auf gesetzliche Überprüfung wurde vom High Court am 31.1.2007 zurückgewiesen und der Bf. im November 2007 nach Jamaika abgeschoben. Rechtsausführungen: Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK: Der Bf. bringt vor, durch seine Abschiebung nach Jamaika habe die belangte Regierung keinen gerechten Ausgleich zwischen seinen Interessen und jenen seiner Familie und den Interessen des Staates getroffen. 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet isv. Art. 35 Abs. 3 EMRK. Sie ist auch aus keinem anderen Grund unzulässig und deshalb für zulässig zu erklären (einstimmig). 2. In der Sache selbst: Der GH bestätigt die Einschätzung der beiden Parteien, dass die Abschiebung des Bf. einen Eingriff in sein Privatleben darstellt. Der GH berücksichtigt außerdem, dass der Bf. ein Familienleben mit seiner jüngsten Tochter führt. Aus der Judikatur des GH ergibt sich eindeutig, dass sowohl

4 Bsw 10606/07 eheliche als auch nichteheliche Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt ipso jure Teil der Familie sind und ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern besteht. Obwohl das Zusammenleben der Eltern Voraussetzung für solch eine Beziehung sein kann, können auch andere Faktoren dem Nachweis dienen, dass eine Beziehung ausreichend beständig ist, um de facto Familienleben zu begründen. Solche Faktoren sind unter anderem die Dauer der Elternbeziehung und die Frage, ob das Kind geplant war; die Anerkennung des Kindes durch den Vater; dessen Beiträge zur Betreuung und Erziehung sowie die Qualität und Regelmäßigkeit des Kontakts. Im vorliegenden Fall dauerte die Beziehung des Bf. zur Mutter Naomis zwölf Jahre und sie hatten geplant ein Kind zu haben. Zwar endete die Beziehung kurz vor Naomis Geburt, aber die Mutter wollte, dass Naomi eine Beziehung zu ihrem biologischen Vater hat, sodass sie mit dem Bf. ihr ganzes Leben Kontakt habe. Während der innerstaatlichen Verfahren gab der Bf. an, seine Tochter durchschnittlich drei Mal pro Woche zu sehen und, wann immer er kann, die Mutter finanziell zu unterstützen. Das Asylum and Immigration Tribunal akzeptierte diesen Beweis und hielt fest, dass der Bf. ein Familienleben in Großbritannien hat. Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, erkennt der GH an, dass die Beziehung zwischen dem Bf. und seiner Tochter ausreichende Beständigkeit hat, um Familienleben zu begründen. Unabhängig vom Bestehen von Familienleben stellt die Ausweisung eines integrierten Ausländers einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Es hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es für den GH zweckmäßiger ist, den Schwerpunkt eher auf das Familienleben als auf das Privatleben zu setzen.

5 Bsw 10606/07 Dementsprechend greift die beklagte Maßnahme sowohl in das Familien- als auch in das Privatleben des Bf. ein. Es ist unstrittig, dass die bestrittene Maßnahme eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte und der Eingriff einem legitimen Ziel diente, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten. Der wesentliche Streitpunkt, der geklärt werden muss, ist, ob der Eingriff notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war. Der GH zieht dabei insbesondere folgende Kriterien heran: die Art und Schwere der Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat; die seit Begehung der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Bf. während dieser Zeit; die Familiensituation des Bf. und schließlich das Wohl des betroffenen Kindes und die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an den Gaststaat und den Herkunftsstaat. Die Mehrheit der Straftaten des Bf. waren gewaltfrei und Verurteilungen aufgrund von Gewalttaten zogen Gefängnisstrafen von zwölf Monaten oder weniger nach sich. Ferner kann der Bf. nicht als Dealer" angesehen werden, da seine Verurteilungen wegen Drogenhandels sich auf den Handel mit geringen Mengen einer Kategorie-B-Droge beziehen. Allerdings kann der GH weder die Anzahl der Straftaten, deretwegen der Bf. verurteilt wurde, noch die Zeitspanne, in der er die Straftaten beging, außer Acht lassen. Der Bf. wurde 1990 verwarnt, dass er durch die Begehung weiterer Straftaten Gefahr liefe, ausgewiesen zu werden. Trotzdem wurde er regelmäßig straffällig. Außer in der Zeit von 1991 bis 1995 gab es keine längere Zeit, in der der Bf.

6 Bsw 10606/07 auf freiem Fuß war und nicht straffällig geworden ist. Obwohl der GH zur Kenntnis nimmt, dass die meisten Verurteilungen aus seiner Drogenabhängigkeit resultieren, gibt es keinen Beweis dafür, dass der Bf. versucht hätte, das zugrunde liegende Problem zu lösen. Die Zeitspanne, in welcher der Bf. die Straftaten beging, unterscheidet den vorliegenden Fall vom Fall Maslov/A, wo der GH eine Verletzung von Art. 8 EMRK feststellte. Im Fall Maslov wurde der Bf. wegen Einbruch, Erpressung und Überfällen, welche er innerhalb von 15 Monaten zur Finanzierung seiner Drogensucht beging, verurteilt. Für den GH waren die Minderjährigkeit des Bf. und die gewaltfreie Natur der Straftaten ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall sind zwar die Straftaten meist gewaltfrei, aber der Bf. hat eine viel längere Verbrechensgeschichte und die Delikte waren keine Fälle von Jugendkriminalität. Auch wenn der Bf. den Großteil seiner Kindheit und Jugend nicht in Großbritannien verbrachte, stellt der GH fest, dass er eine beachtliche Zeit dort gelebt hat. Der Bf. ist stark mit Großbritannien verbunden, da seine Mutter und seine zwei Brüder dort leben und alle seine vier Kinder britische Staatsbürger sind. Dennoch kann der GH nicht darüber hinwegsehen, dass der Bf. mit keinem seiner Kinder je zusammengewohnt hat. Drei seiner Kinder sind volljährig und auch wenn er regelmäßigen Kontakt zu ihnen pflegt, sind sie in keiner Weise von ihm abhängig. Seine jüngste Tochter, bei der der GH ein Familienleben anerkennt, lebt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen. Ohne die Beeinträchtigung von Naomis Leben durch die Abschiebung ihres Vaters zu unterschätzen, ist es unwahrscheinlich, dass die Auswirkungen dieselben sind, als wenn die beiden zusammengelebt hätten. Der Kontakt kann mittels Telefon und

7 Bsw 10606/07 E-mail leicht aufrecht erhalten werden und die Kinder und Verwandten des Bf. hält nichts davon ab, nach Jamaika zu fahren, um ihn zu besuchen. Der GH nimmt zur Kenntnis, dass der Bf. seit 34 Jahren nicht mehr in Jamaika gelebt hat und somit keine starken familiären oder sozialen Bindungen an Jamaika hat. Auf der anderen Seite geht aus den vorliegenden Aussagen hervor, dass seine Familie noch Freunde in Jamaika hat und es somit unwahrscheinlich ist, dass er völlig isoliert dort lebt. Da in Jamaika Englisch gesprochen wird, gibt es für den Bf. keine sprachlichen Hindernisse. Der GH ist deshalb nicht überzeugt, dass sich der Bf. derart von Jamaika entfremdet hat, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, dort zu leben. Zum Schluss berücksichtigt der GH noch die Dauer des Ausweisungsbefehls. Obwohl in den Einwanderungsgesetzen keine Zeit vorgesehen ist, nach der eine Aufhebung angemessen ist, scheint es, dass der Bf. spätestens zehn Jahre nach seiner Ausweisung die Aufhebung seines Ausweisungsbefehls beantragen kann. Da der GH zum Ergebnis kommt, dass ein gerechter Ausgleich getroffen wurde und die Ausweisung des Bf. angemessen zum verfolgten legitimen Ziel und deswegen notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war, liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig). Vom GH zitierte Judikatur: Keegan/IRL v. 26.5.1994, A/290, NL 1994, 184; EuGRZ 1995, 113; ÖJZ 1995, 70. Kroon u.a./nl v. 27.10.1994, A/297-C, NL 1994, 329; ÖJZ 1995, 269. Üner/NL v. 18.10.2006 (GK), NL 2006, 251. Maslov/A v. 23.6.2008 (GK), NL 2008, 157; ÖJZ 2008, 779.

8 Bsw 10606/07 Hinweis: Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.1.2009, Bsw. 10606/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 15) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf- Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/09_1/grant.pdf Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.