Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs

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Transkript:

OLG München, Beschluss v. 02.03.2016 34 AR 30/16 Titel: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs Normenkette: FamFG 3, 466 Abs. 1 Leitsätze: 1. Verweist das für den Sitz der ausstellenden Bank örtlich zuständige Gericht ein Aufgebotsverfahren wegen Kraftloserklärung eines Sparbuchs an das Gericht, das für die das betroffene Sparkonto führende Filiale zuständig ist, kann einem derartigen Beschluss - ungeachtet der Frage, ob sich die Zuständigkeit sachlich zutreffend nach 466 I 1 oder aber nach S. 2 FamFG bestimmt - Bindungswirkung beizumessen sein. (amtlicher Leitsatz) Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss regelmäßig der Nachprüfung entzogen ist. Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher - objektiv - willkürlich ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufgebotsverfahren, Kraftloserklärung, Sparbuch, Zuständigkeit, Bindungswirkung, Verweisungsbeschluss Vorinstanz: AG München Beschluss vom 07.01.2016103 UR II 291/15 Fundstelle: MDR 2016, 729 Gründe Leitsatz: OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 02.03.2016 34 AR 30/16 Oberlandesgericht München Az.: 34 AR 30/16AG München AG Potsdam - In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren Beteiligte: M. H.- Antragstellerin - wegen Aufgebotsverfahrens -

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und die Richterin am Oberlandesgericht Paintner am 02.03.2016 folgenden Beschluss Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Potsdam. Gründe: I. 1 Die in Potsdam wohnhafte Beteiligte beantragte am 15.12.2015 beim Amtsgericht München (Az. 103 UR II 291/15) die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines auf sie und ihren verstorbenen Ehemann ausgestellten Sparbuchs der H.-Bank. Das Bankhaus in der Rechtsform der Aktiengesellschaft hat seinen Sitz in München und unterhält in Potsdam eine Filiale; bei dieser wird das Sparkonto auch geführt. 2 Das Amtsgericht München hat sich mit Beschluss vom 7.1.2016 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Beteiligten an das Amtsgericht Potsdam verwiesen ( 3 FamFG). Es hat zur Begründung ausgeführt, zuständig sei nach 466 Abs. 1 FamFG das Gericht, bei welchem der Erfüllungsort der Urkunde liege. Dafür sei nicht der Hauptsitz der ausstellenden Bank, sondern der Wille der Parteien des Sparvertrags maßgeblich. Aus diesem ergebe sich hier der Erfüllungsort in Potsdam. Dort sei das Sparbuch ausgestellt und dessen Abwicklung erfolgt; dort wohne die Antragstellerin und habe ihr verstorbener Ehemann gelebt. 3 Das Amtsgericht Potsdam hat sich mit Beschluss vom 26.1.2016 (Az. 56 AR 2/16 (2)) seinerseits für unzuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt. Es meint, die Zuständigkeit richte sich mangels Bestimmung eines Erfüllungsorts nach 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG, weil der Bankkunde bei jeder Filiale in Deutschland nach Vorlage der Sparurkunde eine Auszahlung begehren könne. Demnach komme es auf den allgemeinen Gerichtsstand der Bank an, der sich in München befinde. 4 II. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG, weil das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst befasste Gericht, das Amtsgericht München, zu dessen Bezirk gehört. 5 1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung sind hier gegeben (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2013, 09138). Insoweit gelten namentlich für die Einleitung durch gerichtliche Vorlage wie für die Notwendigkeit einer rechtskräftigen Unzuständigerklärung vergleichbare Grundsätze wie bei Zuständigkeitskonflikten im Rahmen von 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. 5 Rn. 25, Rn. 37). 6 2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Potsdam, weil es an den gemäß 3 Abs. 1 FamFG nach Anhörung der Antragstellerin (vgl. 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ergangenen Beschluss des Amtsgerichts München gebunden ist. 7

a) Der Gesetzgeber hat in 3 Abs. 3 FamFG die grundsätzliche Unanfechtbarkeit solcher Verweisungsbeschlüsse und deren Bindungswirkung angeordnet, was im Bestimmungsverfahren fortwirkt und demnach vom Senat zu beachten ist (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1091; 1994, 126/127; Zöller/Vollkommer 36 Rn. 28 zu 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse grundsätzlich binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss regelmäßig der Nachprüfung entzogen ist (siehe Zöller/Vollkommer 36 Rn. 28 m. w. N.). Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher - objektiv - willkürlich ist (BGHZ 102, 338/341 und st. Rechtspr.; OLG Brandenburg vom 27.5.2013 = BeckRS 2013, 09138; Keidel/Sternal 3 Rn. 53; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. 3 Rn. 8; Hk-ZPO/Kempter 6. Aufl. 3 FamFG Rn. 2; Zöller/Vollkommer a. a. O.; Zöller/Greger 281 Rn. 17 und 17a; Zöller/Geimer 3 FamFG Rn. 4). Willkür liegt vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (st. Rechtspr.; BGH NJW-RR 2013, 764; 2011, 1364; ferner OLG Brandenburg a. a. O.). 8 b) Davon kann hier nicht die Rede sein; der ergangene Verweisungsbeschluss ist bindend. 9 aa) Die örtliche Zuständigkeit für das ein Sparbuch eines privaten Bankhauses betreffende Aufgebotsverfahren richtet sich primär nach dem in der Urkunde bezeichneten Erfüllungsort ( 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Insoweit ist jedoch allgemein anerkannt, dass eine ausdrückliche Bezeichnung selbst nicht erforderlich ist, sondern die Bestimmbarkeit des Erfüllungsorts gemäß 269 BGB ausreichend ist (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 231; OLG Frankfurt vom 8.8.2011, 20 W 363/11, juris; OLG Zweibrücken vom 11.12.2013, 2 AR 40/13, nicht veröffentl.; Keidel/Giers 466 Rn. 12; Bumiller/Harders/Schwamb 466 Rn. 2). Auch wenn das Amtsgericht München nicht die Möglichkeit erwogen hat, dass das Sparbuch an allen (deutschen) Filialorten der H.-Bank vorgelegt und das Guthaben eingelöst werden kann, somit nicht filialgebunden ist und es deshalb an einer Bestimmbarkeit i. S. v. 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG fehlen könnte, ergibt sich daraus kein Aufklärungsdefizit derartigen Ausmaßes, dass die Bindungswirkung entfiele. 10 bb) Die örtliche Zuständigkeit für das Aufgebot von Sparbüchern ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Nichts desto weniger hat der Gesetzgeber davon abgesehen, über eine mit 36 Abs. 3 ZPO vergleichbare Vorschrift eine Vereinheitlichung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen (vgl. Hk-ZPO/Kempter 5 FamFG Rn. 5). 11 (1) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 8.8.2011) geht in der Sache von der Zuständigkeit am Sitz der das Konto führenden Stelle (z. B. einer Filiale) aus (juris Rn. 4). Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist die Entscheidung nicht nach einer bindenden Verweisung gemäß 3 FamFG, sondern wegen Ungewissheit über die Zuständigkeit ( 5 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) im Verhältnis zwischen den Gerichten am Hauptsitz und am Sitz der Konto führenden Stelle ergangen. 12 (2) Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 8.4.2013, I-3 Sa 1/13 = FGPrax 2013, 231) ist für die Kraftloserklärung eines Sparbuchs das Gericht des Ortes örtlich zuständig, an dem die verbriefte Leistung (hier: die Auszahlung) zu erbringen ist. Beständen mehrere die örtliche Zuständigkeit begründende Erfüllungsorte, sei das zunächst mit der Angelegenheit befasste Gericht als das örtlich zuständige zu bestimmen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt waren das Gericht am Sitz der Konto führenden Stelle und das Gericht am Hauptsitz der Bank beteiligt. Auch hier ist zu beachten, dass bindende Beschlüsse im Sinne von 3 FamFG offenbar nicht vorlagen, ein Fall gemäß 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG somit nicht gegeben war.

13 (3) Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 27.5.2013) hält es in einem Verfahren nach 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG für zutreffend, jedenfalls vertretbar und nicht ohne jede gesetzliche Grundlage, wenn das Gericht, welches für die das Sparkonto führende Filiale örtlich zuständig ist, das Verfahren an das Gericht des Hauptsitzes der Bank verweist. 14 (4) Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 11.12.2013) erachtet es als unzweifelhaft, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien des Sparvertrags das in der örtlichen Filiale auf die am selben Ort wohnende Beteiligte ausgestellte Sparbuch dort auch präsentiert und die darin verbriefte Forderung geltend gemacht werden könne. Für die Frage des Erfüllungsorts sei es dann ohne Bedeutung, wo die aus dem Wertpapier verpflichtete Bank (offenbar dieselbe wie die gegenständliche) ihren (Haupt- )Sitz hat. Davon ausgehend hat es eine sich damit nicht befassende Verweisungsentscheidung des Gerichts am Sitz der Filiale in Frankenthal (Pfalz) an das Gericht des Hauptsitzes in München als nicht bindend erachtet. 15 c) Weil die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung nur ausnahmsweise entfällt, braucht sich der Senat hier nicht abschließend mit den dargestellten Rechtsauffassungen auseinanderzusetzen. Das verweisende Gericht hat sich ausdrücklich auf die Meinung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (siehe b. bb. (4)) gestützt, wonach es nicht auf den Hauptsitz ankommt ( 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG), sondern vorrangig auf den Erfüllungsort, den dieses Gericht als durch die örtliche Filiale der Bank bestimmt sieht. Dieser Sichtweise liegt auch die Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (b. bb. (1)) zugrunde, welches den Erfüllungsort als durch das Konto führende Center bestimmbar erachtet, das Aufgebotsverfahren dort als wegen der Sachnähe angebracht bezeichnet und deshalb nicht auf 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückgreift. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (b. bb. (2)) bejaht gleichermaßen - jedenfalls auch - einen vereinbarten Erfüllungsort am Sitz der Konto führenden Zweigstelle. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (b. bb. (3)), der eine Verweisung vom Gericht der Filiale an das Gericht des Hauptsitzes zugrunde lag, hatte - wie der Senat in der gegenständlichen Sache ebenfalls - die Bindungswirkung gemäß 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu beachten. Dies gilt aber hier ebenso im Fall der Verweisung an das für die Filiale örtlich zuständige Gericht. Denn es ist jedenfalls vertretbar, eine vorrangig vereinbarte (vgl. 269 Abs. 1 BGB) Zuständigkeit am Ort der das Sparkonto führenden Filiale anzunehmen (OLG Frankfurt und OLG Zweibrücken je a. a. O.). 16 ] c) Dass sich das Amtsgericht München darüber hinaus nicht weiter gehend damit befasst hat, ob wegen der Vorlagemöglichkeit des Sparbuchs bei jeder Filiale in Deutschland - auch am Hauptsitz der Bank in München - eine vorrangige eigene Zuständigkeit, sei es gleichermaßen aus 466 Abs. 1 Satz 1 oder aber subsidiär aus 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG, begründet ist, die nur unter den Voraussetzungen von 4 FamFG überwindbar wäre, muss nicht entschieden werden, weil dies unter den aufgezeigten Gegebenheiten keinen den Willkürvorwurf rechtfertigenden Mangel begründet. Lorbacher Dr. Schwegler Paintner Vorsitzender Richter am Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Leitsatz: FamFG 3, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 466 Abs. 1

Verweist das für den Sitz der ausstellenden Bank örtlich zuständige Gericht ein Aufgebotsverfahren wegen Kraftloserklärung eines Sparbuchs an das Gericht, das für die das betroffene Sparkonto führende Filiale zuständig ist, kann einem derartigen Beschluss - ungeachtet der Frage, ob sich die Zuständigkeit sachlich zutreffend nach 466 Abs. 1 Satz 1 oder aber nach Satz 2 FamFG bestimmt - Bindungswirkung beizumessen sein. OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 02.03.2016 34 AR 30/16