Dreiseitiger Vertrag

Ähnliche Dokumente
Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016

Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen

1. Nachtrag zur Vereinbarung über die besonders qualifizierte ambulante onkologische Versorgung (Onkologie-Vereinbarung)

zwischen sowie den Ersatzkassen

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen

Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Heilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß 20f SGB V im Freistaat Thüringen (LRV Thüringen)

zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

Versorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG

Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2017


Datum:... Unterschrift:...

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum

Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Letter of Intent: zwischen

4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung)

Vereinbarung. zur Vergütung und Abrechnung von

ARZNEIMITTELVEREINBARUNG

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung

Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen

Vertrag gemäß 72 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung zwischen

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI

2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom

1. Protokollnotiz zur. Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

- andererseits. Präambel

Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015

VEREINBARUNG. zwischen. der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN und GARTENBAU (SVLFG) als LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Teilnahmeerklärung DMP-Arzt

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab

Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß 20f SGB V im Land Niedersachsen ( LRV Prävention Niedersachsen )

Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.v.

Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

Vereinbarung. die ärztliche Verordnung von Impfstoffen. Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, Saarbrücken

Ergänzungsvereinbarung

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß 20f SGB V im Land Brandenburg ( LRV Brandenburg )

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs.

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen

ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des Projektes HaLT-Hart am LimiT in Sachsen

Allgemeine Grundsätze

Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab

zwischen und der örtlichen Träger der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein

Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zum 1. Juli 2015.

Letter of Intent: zwischen

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs.

R a h m e n v e r e i n b a r u n g der Landesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Jugendzahnpflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Vertragsnummer.: Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vertrag. homöopathischen Therapie

Vereinbarung über die Versorgung mit ärztlichem Sprechstundenbedarf (SSB) in Nordrhein

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche

Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen.

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT

zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Transkript:

Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (nachfolgend KV Thüringen genannt), Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e. V. (nachfolgend LKHG genannt), Landesverbänden der Krankenkassen AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand hier vertreten durch Frau Andrea Epkes, BKK Landesverband Mitte Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, IKK classic, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkasse, KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frankfurt/Main und den Ersatzkassen BARMER Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen

Präambel Die KV Thüringen, die LKHG und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen einen dreiseitigen Vertrag, um durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern in Thüringen (im Folgenden Krankenhäuser genannt) die Versorgung von Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf durch eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung sicherzustellen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und umfasst jeweils Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen. 1 Gegenstand des Vertrages Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V. 2 Grundsätze (1) Der KV Thüringen obliegt die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Diese umfasst auch die sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) gemäß 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V. Um die Versorgung von Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf zu den sprechstundenfreien Zeiten zu gewährleisten, betreibt sie in festgelegten Notdienstbereichen gemäß der aktuell gültigen Notdienstordnung der KV Thüringen Sitzbzw. Fahrdienste. (2) Neben der Versorgung nach Abs. 1 wird die ambulante Versorgung von Notfällen durch Krankenhäuser gemäß 18 Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) unter Beachtung von 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V rund um die Uhr sichergestellt. (3) Zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages kooperiert die KV Thüringen mit zugelassenen Krankenhäusern gemäß 108 SGB V. Gemäß 75 Abs. 1b Satz 2 SGB V soll die KV Thüringen den Notdienst zu den sprechstundenfreien Zeiten auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen. Hierzu sollen Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern eingerichtet oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst eingebunden werden. (4) Für die Organisation/Umsetzung nach Abs. 3 gilt insoweit die individualvertragliche Vereinbarung zwischen der KV Thüringen und dem jeweiligen Krankenhaus (Kooperationsvereinbarung). (5) Die ambulante Behandlung gemäß den Absätzen 1 bis 4 hat sich auf die überbrückende Erstversorgung zu beschränken. Seite 2 von 5

3 Kooperationen zur Errichtung von Portalpraxen und strukturellen Weiterentwicklung Unter Portalpraxen verstehen die Vertragspartner Notdienstzentralen an Krankenhäusern, in denen die KV Thüringen mittels Kooperationsvereinbarung eine sektorenübergreifende ambulante Erstversorgung von Notfällen organisiert. Zur strukturellen Weiterentwicklung von Portalpraxen sind auf Freiwilligkeit basierende Modellprojekte einzelner Krankenhäuser mit der KV Thüringen zur ambulanten medizinischen Erstversorgung von Patienten mit akutem Behandlungsbedarf möglich. Hierzu empfehlen die Vertragspartner Folgendes: 1. Zwischen der KV Thüringen und den Krankenhäusern werden gesonderte zweiseitige Kooperationsvereinbarungen geschlossen. Die Kooperation ist freiwillig. 2. Die Kooperationen sollen schrittweise in Form von Modellprojekten entstehen. Modellprojekte können von den Krankenkassen gefördert werden. Zur Ausgestaltung der Modellprojekte werden die Rahmenbedingungen, zum Beispiel zur Gestaltung der Betriebszeiten, Patientensteuerung und Versorgungsinhalte, zwischen der KV Thüringen und den Krankenkassen bilateral vereinbart. 4 Finanzierung Finanzierungsregelungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 5 Datenschutz Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist von den Vertragspartnern zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht durch die teilnehmenden Ärzte nach der Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen. 6 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden einvernehmlich die unwirksame Regelung durch eine ihr gleichkommende wirksame Regelung ersetzen. 7 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Seite 3 von 5

8 Inkrafttreten/Laufzeit/Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 29.03.2017 in Kraft. (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (3) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Seite 4 von 5

Weimar, Erfurt, Dresden, Kassel, Frankfurt am Main, den 29.03.2017 gez. Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gez. Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e. V. gez. AOK PLUS gez. BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Thüringen und Sachsen gez. IKK classic gez. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkasse gez. KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frankfurt/Main gez. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen Seite 5 von 5