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Transkript:

KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: 1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne ab 1.11.2016 wie folgt (Beilage 1): 2. Erhöhung der Ist-Löhne im selben Ausmaß wie Absatz 1. 2a. Freizeitoption: Statt der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung): - Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch anstelle des unter Punkt 2 angeführten Prozentsatzes von mindestens - 3 Stunden 00 Minuten für die BG A - 2 Stunden 38 Minuten für die BG B bis F - 2 Stunden 15 Minuten für die BG G bis H - 1 Stunde 48 Minuten für die BG I bis K. - bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon. - Besondere Berufsgruppen (Abschnitt VI Punkt 2) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit entsprechend angepasste Freizeit. - Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.b. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch). - Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist. - Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen. - Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf; Seite 1 von 4

- auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten. - Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß Abschnitt X (Verdienstbegriff) ermittelten Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag oder einer sonstigen Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. Ablauf: - Die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.11.2016 zu erhöhen. - Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist gemeinsam von beiden Betriebsparteien bis 28.2.2017 im Betrieb bekannt zu geben (z.b. durch Aushang). - Bis zum 31.3.2017 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden. - Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung zwei Monate die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht schriftlich zu bekunden, diese Option zu wählen. - Wird bis 31.3.2017 die Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse schriftlich bekundet haben, die Möglichkeit, bis 16.6.2017 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren. - Kommt bis 16.6.2017 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, sind die Löhne der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem nächstfolgenden Monatsersten um die kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung vom 1.11.2016 entsprechend dem oben festgehaltenen Prozentsatz zu reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt gilt anstelle der Lohnerhöhung die Freizeitoption. Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestlohn zum 1.11.2016 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Seite 2 von 4

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die die Freizeitoption gemäß dem KV-Abschluss mit Gültigkeit ab 1.11.2014 oder 1.11.2015 in Anspruch genommen haben, können diese nach dem Kollektivvertrag vom 1.11.2016 nicht in Anspruch nehmen. Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt: - Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen. - Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen. Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß Abschnitt X (Verdienstbegriff) ermittelten Monatswertes heranzuziehen. 3. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,75 % und der Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 1,0 % ab 1.11.2016 (Beilage 1). Die innerbetrieblichen Zulagen soferne sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, werden um 1,75 % ab 1.11.2016 erhöht. 4. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um durchschnittlich 1,75 % ab 1.11.2016 (Beilage 1). 5. Regelung zum Rahmenrecht In Artikel IX wird nachfolgende Ziffer 62a eingefügt: 62a. Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Unternehmen zu ersetzen. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige Fahrtkosten, bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert. Auf Verlangen des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen. Abschnitt V Ziffer 2 ist durch nachfolgenden Aufzählungspunkt zu ergänzen: Elternkarenzen, die nach dem 1.11.2016 enden, werden auf dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet. 6. Die KV-Parteien halten einvernehmlich fest, dass die neuerliche Vereinbarung der Freizeitoption für den Fachverband der Fahrzeugindustrie im Rahmen dieses KV-Abschlusses auf Grund nachstehend festgelegter Vorgehensweise zur Umsetzung des vereinbarten Arbeitszeitpaketes und auf ausdrücklichen Wunsch der Gewerkschaften zustande gekommen ist. Die KV-Parteien vereinbaren im Rahmen der Zukunftswerkstätte Fahrzeugindustrie ihre Erfahrungen bei der Erprobung der neuen Arbeitszeitregelungen per 1.7.2016 (Abschnitt VI Ziffer 19b und Ziffer 21) und der Anwendung der Freizeitoption beginnend mit dem 1. Halbjahr 2017 auszutauschen. Seite 3 von 4

Ziel des Erfahrungsaustausches ist die Weiterentwicklung der kollektivvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit einschließlich der Freizeitoption. 7. Geltungsbeginn: 1.11.2016 Wien, am 07.11.2016 Seite 4 von 4

ARB_Beilage 1 KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 LOHNABSCHLUSS 1. Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.11.2016 wie folgt: Mindestlohntabelle gemäß Abschnitt IX, Punkt 20 Grundstufe nach 2 nach 4 nach 6 nach 9 nach 12 Vorrückungswerte Jahren Jahren Jahren Jahren Jahren 2, 4 J 6, 9, 12 J A 1.785,03 1.819,62 1.854,21 34,59 B 1.794,25 1.829,09 1.863,93 1.881,34 1.898,75 1.916,16 34,84 17,41 C 1.917,18 1.954,43 1.991,68 2.010,31 2.028,94 2.047,57 37,25 18,63 D 2.096,36 2.143,23 2.190,10 2.213,55 2.237,00 2.260,45 46,87 23,45 E 2.415,16 2.469,22 2.523,28 2.550,29 2.577,30 2.604,31 54,06 27,01 F 2.704,41 2.783,42 2.862,43 2.901,93 2.941,43 2.980,93 79,01 39,50 G 3.099,59 3.220,44 3.341,29 3.401,72 3.462,15 3.522,58 120,85 60,43 H 3.399,99 3.532,56 3.665,13 3.731,39 3.797,65 3.863,91 132,57 66,26 I 4.147,74 4.309,46 4.471,18 4.552,02 4.632,86 4.713,70 161,72 80,84 I (M III-5%) 3.940,36 4.093,98 4.247,60 4.324,42 4.401,24 4.478,06 153,62 76,82 J 4.558,24 4.736,12 4.914,00 5.002,93 5.091,86 5.180,79 177,88 88,93 Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J K 6.026,10 6.261,27 6.378,84 6.496,41 6.613,98 235,17 117,57 Seite 1 von 5

2. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,75 % und der Aufwandsentschädigungen ab 1.11.2016 um 1,00 %: SEG-Zulage Nachtarbeitszulage Schichtzulage (2. Schicht) Schichtzulage (3. Schicht) Montagezulage Aufwandsentschädigung, Pkt. 2/1 Pkt. 2/2 Pkt. 3 Pkt. 4 Pkt. 4a Nächtigungsgeld 0,517 1,907 0,452 1,907 0,798 16,18 9,90 26,68 53,33 26,68 17,99 3. Lehrlingsentschädigung Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt ab 1.11.2016 im 1. Lehrjahr 601,32 2. Lehrjahr 806,26 3. Lehrjahr 1.091,49 4. Lehrjahr 1.475,86 Pflichtpraktikanten 963,10 4. Die Kompetenzzulagen-Tabelle in Abschnitt XIIIa lautet: Beschäftigungsgruppe Kompetenzzulage in EURO nach 2 BGJ nach 4 BGJ nach 7 BGJ nach 10 BGJ B 34,84 52,25 69,66 87,07 C 37,25 55,88 74,51 93,14 D 46,87 70,32 93,77 117,22 E 54,06 81,07 108,08 135,09 F 79,01 118,51 158,01 197,51 G 120,85 181,28 241,71 302,14 Die angegebene Kompetenzzulage stellt den Gesamtbetrag in der jeweiligen Kompetenzzulagenstufe dar. Seite 2 von 5

5. Der Wert in Anhang IXa, Punkt 4 lautet: 1.965,53 6. Tabelle in Anhang IXa, Punkt 17 Kompetenzzulagen-Tabelle in Euro bei Einreihung in Grundstufe n. 2 BGJ n. 4 BGJ n. 7 BGJ n.10 BGJ B 30,08 47,49 64,90 82,31 C aus LG 5, wenn Akkordrichtsatz max. 0,6% über KV 18,63 37,26 55,89 55,89 C aus LG 5 sonst 32,42 51,05 69,68 88,31 C aus LG 4 37,25 55,88 74,51 93,14 D 40,48 63,93 87,38 110,83 E 46,96 73,97 100,98 127,99 F 66,50 106,00 145,50 185,00 G 101,27 161,70 222,13 282,56 Die angegebene Kompetenzzulage stellt den Gesamtbetrag in der jeweiligen Kompetenzzulagenstufe dar. 7. Tabelle in Anhang IXa, Punkt 18 Beschäftigungsgruppe Kompetenzzulagentabelle in Euro Einreihung in Vorrückungsstufen "n. 2 BGJ", "n. 4 BGJ" oder "n. 7 BGJ" Beschäftigungsgruppe nach 2 BGJ nach 4 BGJ nach 7 BGJ n. 4 BGJ n. 7 BGJ n. 10 BGJ n. 7 BGJ n. 10 BGJ n. 10 BGJ B 17,41 34,82 52,23 17,41 34,82 17,41 C aus LG 5, wenn Akkordrichtsatz max. 0,6% über KV 18,63 37,26 37,26 18,63 18,63 18,63 C aus LG 5 sonst 18,63 37,26 55,89 18,63 37,26 18,63 C aus LG 4 18,63 37,26 55,89 18,63 37,26 18,63 D 23,45 46,90 70,35 23,45 46,90 23,45 E 27,01 54,02 81,03 27,01 54,02 27,01 F 39,50 79,00 118,50 39,50 79,00 39,50 G 60,43 120,86 181,29 60,43 120,86 60,43 Die angegebene Kompetenzzulage stellt den Gesamtbetrag in der jeweiligen Kompetenzzulagenstufe dar. Wien, am 07.11.2016 Seite 3 von 5

ANHANG II VEREINBARUNG ÜBER DIE ERHÖHUNG DER MONATSLÖHNE, AKKORD-, PRÄMIENVERDIENSTE UND ZULAGEN Arbeitnehmer/innen in Zeitlohn 1. Die tatsächlichen Monatslöhne der in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/innen, ausgenommen die gewerblichen Lehrlinge, werden wie folgt erhöht: Erreichen die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne, so sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen. Im Akkord beschäftigte Arbeitnehmer/innen 2. a) Die betrieblichen Akkordrichtsätze sind wie folgt zu erhöhen: b) Erreichen die so erhöhten Akkordrichtsätze nicht die neuen Mindestlöhne (Grundstufe), so sind sie entsprechend anzuheben. c) Liegen die danach ermittelten Beschäftigungsgruppen-Akkorddurchschnittslöhne nicht 30 Prozent über dem jeweiligen Mindestlohn (Grundstufe), so sind die Akkordrichtsätze neuerlich zu erhöhen. d) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in den Betrieben geltenden 13-Wochen-Durchschnittsentgelte sind im selben Ausmaß wie die Akkordrichtsätze der entsprechenden Beschäftigungsgruppen zu erhöhen. In Prämienentlohnung beschäftigte Arbeitnehmer/innen 3. Bei Arbeitnehmer/innen im Sinne des Abschnittes XIII (Prämienarbeit) ist wie folgt vorzugehen: a) Zunächst ist der Grundlohn der Arbeitnehmer/innen wie folgt zu erhöhen: Erreicht der so erhöhte Grundlohn nicht den neuen Kollektivvertragslohn des Abschnittes IX des Kollektivvertrages, so ist er auf diesen aufzustocken. Seite 4 von 5

b) Ist die Prämie in einem Prozentwert des Grundlohnes festgelegt, so ist die Prämie unter Beibehaltung des bisherigen Prozentwertes in Hinkunft vom neuen Grundlohn zu berechnen. c) Die in fixen Beträgen festgelegten Prämiensätze sind wie folgt zu erhöhen: Zulagen 4. Zulagen, soweit diese im Kollektivvertrag namentlich angeführt sind, werden um 1,75 % erhöht. Nach durchgeführter Erhöhung ist zu prüfen, ob die kollektivvertraglichen Mindestbeträge erreicht werden. Ist das nicht der Fall, ist auf diese nachzuziehen. Schlussbestimmungen 5. Nach der Durchführung der Erhöhung im Sinne der Punkte 1 bis 4 unter Beachtung der Bestimmungen über den Geltungsbeginn gilt dieser Anhang II als erfüllt. Seite 5 von 5