Preisblätter Netzentgelte Strom gemäß 20 EnWG Gültig ab 1. Januar 2014

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Transkript:

Die veröffentlichten Netzentgelte ab dem 01.01.2014 stehen unter dem Vorbehalt, dass von der Regulierungsbehörde keine Festlegungen oder sonstigen Entscheidungen getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte für das Jahr 2014 erfordern. Preisblätter Netzentgelte Strom gemäß 20 EnWG Gültig ab 1. Januar 2014 Preisblätter für Kunden mit Leistungsmessung Das Entgelt für den Zugang zum Stromverteilungsnetz der Stadtwerke Prenzlau GmbH, nachstehend Stadtwerke Prenzlau GmbH genannt, sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus: einem Leistungspreis Netznutzung (LP NN ) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität (Ziffer 1), einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 2), einem Reserveleistungspreis (LP RN ) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität (Ziffer 3), ein Preis für die Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung (Ziffer 4), einem Preis für die Verrechnungsblindarbeit (Ziffer 5), einem Entgelt für Konzessionsabgabe (Ziffer 6), einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ziffer 7) eine -19 Umlage (Ziffer 8) eine Offshore-Haftungsumlage (Ziffer 9) eine Abschaltbare-Lasten-Umlage (Ziffer 10). Eine schuldbefreiende Bezahlung der Netzentgelte kann nur durch Leistung auf die Stadtwerke Prenzlau GmbH geführten jeweiligen Netznutzungskonten der einzelnen Letztverbraucher erfolgen ( einzelkundenbezogene Bezahlung ). Sämtliche in dieser Anlage enthaltenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird zusätzlich berechnet und ist in den in dieser Anlage enthaltenen Entgelten nicht bereits enthalten. Die Auswirkungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) sind mit den Netzentgelten nicht abgegolten. 1. Leistungspreis Netznutzung Für jede Entnahmestelle ist zum 31.01. des jeweiligen Abrechnungsjahres der Stadtwerke Prenzlau GmbH verbindlich im Voraus mitzuteilen, ob im Folgejahr anstelle einer Abrechnung nach Jahresleistungspreisen (Ziffer 1.1) eine Abrechnung nach Monatsleistungspreisen (Ziffer 1.2) erfolgen soll. Unterbleibt eine firstgerechte Mitteilung, erfolgt keine Änderung des Leistungspreissystems. 1.1 Der Leistungspreis Netznutzung für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der Netzkapazität beträgt für die während eines Abrechnungsjahres ermittelte Jahresabrechnungsleistung in Abhängigkeit der erreichten Benutzungsstunden: Der Jahresleistungspreis für die Benutzungsstunden/a Jahreshöchstleistung (P max ) beträgt kleiner 2.500 h/a größer/gleich 2.500 h/a Entnahme aus /kw/a /kw/a Mittelspannung 11,55 56,18 Umspannung Mittel-/ Niederspannung 18,68 83,08 Niederspannung 26,08 79,53 Als Jahreshöchstleistung (P max ) gilt der höchste Wert der im Abrechnungsjahr aufgetretenen Monatshöchstleistungen in kw je Entnahmestelle. Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Dies gilt auch für den Fall, dass die Netznutzung vor Ablauf des Kalenderjahres endet oder in ihrem Umfang reduziert wird. Als Monatshöchstleistung gilt der in einem Monat in Anspruch genommene höchste Viertelstunden-Mittelwert der Wirkleistung je Entnahmestelle. Die Monatshöchstleistung wird auf volle kw aufgerundet. Für den Leistungspreis sind an Stadtwerke Prenzlau GmbH vorläufige monatliche Zahlungen zu leisten. Für die monatliche Abrechnung wird ein Zwölftel des Jahresleistungspreises (LP NN ) mit der Zahl der im 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 1 von 10

Abrechnungsjahr abgelaufenen Abrechnungsmonate und mit dem Wert der bis dahin aufgetreten größten Monatshöchstleistung multipliziert. Von dem so errechneten Betrag werden die im Abrechnungsjahr bereits bezahlten Teilbeträge des Jahresleistungspreises subtrahiert. Die sich ergebene Differenz wird als Leistungspreis für den Rechnungsmonat berechnet. Bei einem unterjährigen Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten eines die Netznutzung regelnden Vertrages (dieses Abrechnungsjahr ist damit ein Rumpfjahr) wird der Jahresleistungspreis zeitanteilig berechnet. Die Benutzungsstunden (h/a) werden ermittelt als Quotient aus der im Abrechnungsjahr bezogenen Verrechnungswirkarbeit (kwh) und der Verrechnungsleistung in kw, gerundet auf volle Stunden/Jahr. Benutzungsstunden = Verrechnungswirkarbeit [kwh/a] Verrechnungsleistung [kw] [h/a] Im Abrechnungsjahr erfolgt die monatliche Abrechnung entsprechend den tatsächlichen Benutzungsstunden der jeweiligen Entnahmestelle. 1.2 Der Monatsleistungspreis ergibt sich aus einem Sechstel des Jahresleistungspreises für Benutzungsstunden größer/gleich 2.500 h/a. Spannungsebene /kw/monat Mittelspannung 9,36 Umspannung Mittel-/ Niederspannung 13,85 Niederspannung 13,26 1.3 Bei Mittelspannungskunden mit niederspannungsseitiger Messung werden die Transformatorenverluste mit 2 % (bezogen auf die Summe der Messwerte, Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit) in Rechnung gestellt. 2. Arbeitspreis für die Netznutzung Der Arbeitspreis (AP NN ) für die Benutzungsstunden/a Verrechnungswirkarbeit beträgt kleiner 2.500 h/a gleich/größer 2.500 h/a Entnahme aus ct/kwh ct/kwh Mittelspannung 2,79 1,01 Umspannung Mittel-/ Niederspannung 3,76 1,18 Niederspannung 4,21 2,07 Im Abrechnungsjahr wird der Arbeitspreis entsprechend den tatsächlichen Benutzungsstunden berechnet. Als Arbeitspreis werden im Falle der Monatsleistungspreisabrechnung nach Ziffer 1.2 dieser Anlage für die Abrechnung des Arbeitspreises zwingend die Entgelte für die Benutzungsstunden größer/gleich 2.500 h/a angesetzt. Bei Mittelspannungskunden mit niederspannungsseitiger Messung werden die Transformatorenverluste mit 2 % (bezogen auf die Summe der Messwerte, Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit) in Rechnung gestellt. 3. Reserveleistungspreis für die Reservekapazität Der Reserveleistungspreis (LP RN ) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität beträgt in Abhängigkeit der Zeitdauer der Inanspruchnahme innerhalb eines Abrechnungsjahres: Zeitdauer der Inanspruchnahme 0-200 h/a 200-400 h/a 400-600 h/a Entnahme aus /kw/a /kw/a /kw/a Mittelspannung 36,09 43,31 50,53 Umspannung Mittel-/ Niederspannung 46,70 56,04 65,38 Niederspannung 65,20 78,24 91,28 Wird keine Reservenetzkapazität in Anspruch genommen, so kommt der Reserveleistungspreis für 0-200 h/a zum Ansatz. Übersteigt die Zeitdauer der Inanspruchnahme 600 h/a, kommen als Arbeits- und Leistungspreise die in Ziffer 1.1 und 2 bezeichneten Preise in Ansatz. 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 2 von 10

4. Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Die Übergabe der monatlichen ¼-h-Lastgänge an Lieferanten erfolgt im Nachrichtenformat MSCONS und ist mit dem Mess- und Verrechnungspreis abgegolten. Ein Lieferant von Stromkunden mit All-Inclusiv-Vertrag erhält einmal monatlich mit der Netznutzungsrechnung die Verrechnungsdaten seiner Kunden. Ein Netznutzer mit Netznutzungsvertrag erhält einmal monatlich mit der Netznutzungsrechnung seine Verrechnungsdaten für die Netznutzung. Auf Anfrage des Netznutzers werden durch Stadtwerke Prenzlau GmbH monatlich die ¼-h-Lastgänge des Netznutzers und ggf. zusätzlich täglich die vorläufigen Werte per E- Mail im MSCONS-Format zur Verfügung gestellt. Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb u. Abrechnung, Entnahme und Einspeisung Preis je Messeinrichtung (Zählpunkt) in /a Messung Messstellenbetrieb Abrechnung Mittelspannung 175,20 437,04 300,96 Niederspannung einschließlich Umspannung Mittel-/ Niederspannung 175,20 233,88 300,96 Alle Spannungsebenen: Preisabschlag für kundenseitig - 79,20 - gestellten Telekommunikationsanschluss Preisabschlag für kundenseitig gestellten MS-Wandlersatz - 234,36 - Preisabschlag für kundenseitig gestellten NS-Wandlersatz - 31,20-5. Preis für die Verrechnungsblindarbeit Preis für die Verrechnungsblindarbeit in ct/kvrah Umspannung Mittel-/ Mittelspannung Niederspannung und Niederspannung 0,90 1,11 5.1 Ermittlung und Abrechnung der Verrechnungsblindarbeit Die aus dem Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH bezogene sowie die in das Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH eingespeiste Blindarbeit wird für die jeweiligen Quadranten Q I bis Q IV nach den jeweils geltenden Tarifzeiten- Hochtarifzeiten (HT) und Niedertarifzeiten (NT)- gemäß Punkt 5.2 dieses Nachtrages ermittelt. Die Ermittlung der Blindarbeit erfolgt in den jeweiligen Quadranten Q I bis Q IV gemäß DIN EN 62053-23. Stadtwerke Prenzlau GmbH ist berechtigt, das Verfahren zur Ermittlung der Verrechnungsblindarbeit zu ändern. Dieses wird Stadtwerke Prenzlau GmbH in angemessener Frist vorher ankündigen. 5.1.1 Verrechnungsblindarbeit im Quadranten Q I Die Verrechnungsblindarbeit für den Quadranten Q I ist die in den HT-Zeiten eines Abrechnungsmonats im Quadranten Q I aus dem Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH bezogene Blindarbeit, die 40 % des Betrages der in der gleichen Zeit aus dem Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH bezogenen HT-Wirkarbeit überschreitet. Dies wird gemäß der folgenden Formel ermittelt: Verrechnungsblindarbeit Quadrant Q I (HT) [kvarh] Blindarbeit (HT) im Quadranten Q I abzüglich 0,4 x der bezogenen Wirkarbeit (HT) Bei einem mittleren Leistungsfaktor von cos φ = 0,93 oder höher im Quadranten Q I gemäß DIN EN 62053-23 fällt keine Verrechnungsblindarbeit an. 5.1.2 Verrechnungsblindarbeit im Quadranten Q IV Die Versorgungsblindarbeit für den Quadranten Q IV ist die in den NT-Zeiten eines Abrechnungsmonats im Quadranten Q IV in das Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH eingespeiste Blindarbeit, die 15 % des Betrages der in der gleichen Zeit aus dem Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH bezogenen NT-Wirkarbeit überschreitet. Dies wird gemäß der folgenden Formel ermittelt: Verrechnungsblindarbeit Quadrant Q IV (NT) [kvarh] Betrag der Blindarbeit (NT) im Quadranten Q I IV abzüglich 0,15 x der bezogenen Wirkarbeit (NT) 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 3 von 10

Bei einem mittleren Leistungsfaktor von cos φ = 0,99 oder höher im Quadranten Q IV gemäß DIN EN 62053-23 fällt keine Verrechnungsblindarbeit an. Die Abrechnung der Blindarbeit in den Quadranten Q I und Q IV erfolgt mit der Netznutzungsrechnung. 5.1.3 Verrechnungsblindarbeit im Quadranten Q II Die Verrechnungsblindarbeit für den Quadranten Q II ist die in den HT-Zeiten eines Abrechnungsmonats im Quadranten Q II aus dem Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH bezogene Blindarbeit, die 40 % des Betrages der in der gleichen Zeit in das Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH eingespeisten HT-Wirkarbeit überschreitet. Dies wird gemäß der folgenden Formel ermittelt: Verrechnungsblindarbeit Quadrant Q II (HT) [kvarh] Blindarbeit (HT) im Quadranten Q II abzüglich 0,4 x der gelieferten Wirkarbeit (HT) Bei einem mittleren Leistungsfaktor von cos φ = 0,93 oder höher im Quadranten Q II gemäß DIN EN 62053-23 fällt keine Verrechnungsblindarbeit an. 5.1.4 Verrechnungsblindarbeit im Quadranten Q III Die Verrechnungsblindarbeit für den Quadranten Q III ist die in den NT-Zeiten eines Abrechnungsmonats im Quadranten Q III in das Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH eingespeiste Blindarbeit. Bei einem Leistungsfaktor von cos φ = 1 fällt im Quadranten III nach DIN EN 62053-23 fällt keine Verrechnungsblindarbeit an. Die Abrechnung der Quadranten Q II und Q III erfolgt auf Basis der in das Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH eingespeisten Wirkarbeit soweit keine anderslautenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden. 5.2 Tarifzeiten Es gelten als Hochtarifzeiten (HT) die Stunden Montag bis Freitag Samstag / Sonntag und ländereinheitliche Feiertage 06-22 Uhr 08-13 Uhr Niedertarifzeiten (NT) die Stunden Montag bis Freitag 00 06 Uhr 22 24 Uhr Samstag / Sonntag und ländereinheitliche Feiertage 00 08 Uhr 13 24 Uhr Stadtwerke Prenzlau GmbH ist berechtigt, die Tarifzeiten zu ändern. Dieses wird Stadtwerke Prenzlau GmbH in angemessener Frist vorher ankündigen. Übersicht über die ländereinheitlichen gesetzlichen Feiertage in Brandenburg : Neujahr - 1. Januar Karfreitag - März oder April Ostermontag - März oder April Tag der Arbeit - 1. Mai Christi Himmelfahrt - Mai bzw. Juni, Donnerstag Pfingstmontag - Mai bzw. Juni Tag der Deutschen Einheit - 3. Oktober Reformationstag - 31. Oktober 1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember Der 24. Und 31. Dezember gelten, falls diese auf Werktage fallen, als Samstage. 6. Entgelt für Konzessionsabgabe Die Grundlage für die durch Stadtwerke Prenzlau GmbH zu berechnende Konzessionsabgabe ergibt sich für Letztverbraucher und Objektnutzbetreiber gemäß EnWG aus den Regelungen des für das Gemeindegebiet bestehenden Konzessionsvertrages und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Fassung. 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 4 von 10

7. Umlage Mehrbelastung nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) Die Kosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betragen für Letztverbraucher und Objektnetzbetreiber gemäß EnWG ab dem 01.01.2014 vorläufig: Umlage je Letztverbrauchergruppe gemäß EnWG [ct/kwh] Jahr LV-Gruppe A LV-Gruppe B LV-Gruppe C 2014 0,178 0,055 0,025 Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehrs oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Die vorläufigen Mehrbelastungen KWKG werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH ist weiterhin berechtigt, die Umlage Mehrbelastung KWKG entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. 8. Umlage zur Deckung von individuellen Netzentgelten für atypische Netznutzer bzw. Netzentgeltbefreiungen für Großverbraucher ( 19 Abs. 2 StromNEV) Die Verteilnetzbetreiber in Deutschland ermitteln die Mindererlöse aus individuellen Netzentgelten für atypische Netznutzer bzw. Netzentgeltbefreiungen für Großverbraucher und melden die Ergebnisse an die Übertragungsnetzbetreiber. Diese errechnen daraus die Höhe der 19-Umlage. Derzeit sind folgende Werte für die Umlage prognostiziert: Umlage je Letztverbrauchergruppe [ct/kwh] Jahr LV-Gr. A LV-Gr. A+ LV-Gr. A++ LV-Gr. B LV-Gr. C 2014 0,092 0,482 0,532 0,050 0,025 Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+ Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++ Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kwh 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 5 von 10

Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh Die vorläufigen Mehrbelastungen aus der 19-Umlage werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH ist weiterhin berechtigt, die Mehrbelastungen aus der 19-Umlage entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. 9. Offshore-Haftungsumlage gemäß des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften Die Kosten aus dem Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften betragen für Letztverbraucher und Objektnetzbetreiber gemäß 17 f Abs. 5 EnWG ab dem 01.01.2014 vorläufig: Umlage je Letztverbrauchergruppe [ct/kwh] Jahr LV-Gruppe A LV-Gruppe B LV-Gruppe C 2014 0,250 0,050 0,025 Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Die vorläufigen Mehrbelastungen aus der Offshore-Haftungsumlage werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH ist weiterhin berechtigt, die Mehrbelastungen aus der Offshore-Haftungsumlage entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. 10. Abschaltbare-Lasten-Umlage gemäß der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten Die Kosten betragen für Letztverbraucher und Objektnetzbetreiber ab dem 01.01.2014 vorläufig: Jahr ct/kwh 2014 0,009 Die vorläufigen Mehrbelastungen aus der Abschaltbare-Lasten-Umlage werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH ist weiterhin berechtigt, die Mehrbelastungen aus der Abschaltbare-Lasten-Umlage entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 6 von 10

Preisblätter für Kunden ohne Leistungsmessung Das Entgelt für den Zugang zum Stromverteilungsnetz der Stadtwerke Prenzlau GmbH sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus: einem Grundpreis Netznutzung für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität und einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 1), einem Preis für die Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung (Ziffer 2), dem Entgelt für Konzessionsabgabe (Ziffer 3), einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ziffer 4), der Differenz der Mehr-/ Mindermengenabrechnung (Ziffer 5) eine 19-Umlage (Ziffer 6) eine Offshore-Haftungsumlage (Ziffer 7) eine Abschaltbare-Lasten-Umlage (Ziffer 8). Eine schuldbefreiende Bezahlung der Netzentgelte kann nur durch Leistung auf die Stadtwerke Prenzlau GmbH geführten jeweiligen Netznutzungskonten der einzelnen Letztverbraucher erfolgen ( einzelkundenbezogene Bezahlung ). Sämtliche in dieser Anlage enthaltenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird zusätzlich berechnet und ist in den in dieser Anlage enthaltenen Entgelten nicht bereits enthalten. Die Auswirkungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) sind mit den Netzentgelten nicht abgegolten. 1. Grundpreis/Arbeitspreis Netznutzung Grundpreis /a Arbeitspreis ct/kwh NS-Kunden ohne Leistungsmessung 18,00 4,11 Elektro-Speicherheizung und Elektro-Wärmepumpe - 1,00 2. Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung, Entnahme und Einspeisung Wechsel- und Drehstrom Eintarifzähler Wechsel- und Drehstrom Zweitarifzähler Preise je Messeinrichtung (Zählpunkt) Messung Messstellenbetrieb Abrechnung /Vorgang /a /Vorgang 2,04* 10,32 10,08 2,88* 20,64 12,48 Zweirichtungszähler 2,04* 20,64 10,08 Maximumzähler 11,28* 46,92 25,08 Prepaymentzähler - 78,72 2,16 Pauschalanlage - - 6,36 Stromwandler - 31,20 - Schaltgeräte - 6,48 - * Der Preis beinhaltet einen Messvorgang im Rahmen der rollierenden Abrechnung der Stadtwerke Prenzlau GmbH. Für eine zusätzliche Ablesung außerhalb der rollierenden Abrechnung wird das angegebene Entgelt für eine Sonderablesung berechnet. Aktivität Preis Einmalige zusätzliche Ablesung vor Ort (Sonderablesung) SLP 57,32 /Vorgang 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 7 von 10

3. Entgelt für Konzessionsabgabe Die Grundlage für die durch Stadtwerke Prenzlau GmbH zu berechnende Konzessionsabgabe ergibt sich für Letztverbraucher und Objektnetzbetreiber gemäß EnWG aus den Regelungen des für das Gemeindegebiet bestehenden Konzessionsvertrages und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Fassung. Die Schwachlastzeiten gemäß 2 der Konzessionsabgabenverordnung für das Netz der Stadtwerke Prenzlau GmbH sind wie folgt festgelegt: Montag bis Sonntag: 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 00:00 Uhr 4. Umlage Mehrbelastung nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) Die Kosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betragen für Letztverbraucher und Objektnetzbetreiber gemäß EnWG ab dem 01.01.2014 vorläufig: Jahr LV-Gruppe A LV-Gruppe B LV-Gruppe C 2014 0,178 0,055 0,025 Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehrs oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Die vorläufigen Mehrbelastungen KWKG werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Stadtwerke Prenzlau GmbH ist weiterhin berechtigt, die Umlage Mehrbelastung KWKG entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. 5. Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Die Mehr-/Mindermengen rechnet die Stadtwerke Prenzlau GmbH auf Grundlage der jährlichen Marktpreise ab. Der aufgrund der Marktpreise festgelegte Preis für Mehr-/Mindermengen wird auf der Internet-Seite der Stadtwerke Prenzlau GmbH veröffentlicht. 6. Umlage zur Deckung von individuellen Netzentgelten für atypische Netznutzer bzw. Netzentgeltbefreiungen für Großverbraucher ( 19 Abs. 2 StromNEV) Die Verteilnetzbetreiber in Deutschland ermitteln die Mindererlöse aus individuellen Netzentgelten für atypische Netznutzer bzw. Netzentgeltbefreiungen für Großverbraucher und melden die Ergebnisse an die Übertragungsnetzbetreiber. Diese errechnen daraus die Höhe der 19-Umlage. Derzeit sind folgende Werte für die Umlage prognostiziert: Umlage je Letztverbrauchergruppe [ct/kwh] Jahr LV-Gr. A LV-Gr. A+ LV-Gr. A++ LV-Gr. B LV-Gr. C 2014 0,092 0,482 0,532 0,050 0,025 Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten 100.000 kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A Letztverbrauchergruppe A+: 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 8 von 10

Letztverbraucher, deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+ Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge 100.000 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über 100.000 kwh hinausgehende Strommengen bis zu 1.000.000 kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++ Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kwh Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh Die vorläufigen Mehrbelastungen aus der 19-Umlage werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH ist weiterhin berechtigt, die Mehrbelastungen aus der 19-Umlage entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. 7. Offshore-Haftungsumlage gemäß des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften Die Kosten aus dem Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften betragen für Letztverbraucher und Objektnetzbetreiber gemäß 17 f Abs. 5 EnWG ab dem 01.01.2014 vorläufig: Umlage je Letztverbrauchergruppe [ct/kwh] Jahr LV-Gruppe A LV-Gruppe B LV-Gruppe C 2014 0,250 0,050 0,025 Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kwh hinausgehende Strombezüge eine geringere Umlage. Die vorläufigen Mehrbelastungen aus der Offshore-Haftungsumlage werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH ist weiterhin berechtigt, die Mehrbelastungen aus der Offshore-Haftungsumlage entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. 8. Abschaltbare-Lasten-Umlage gemäß der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten Die Kosten betragen für Letztverbraucher und Objektnetzbetreiber ab dem 01.01.2014 vorläufig: Jahr ct/kwh 2014 0,009 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 9 von 10

Die vorläufigen Mehrbelastungen aus der Abschaltbare-Lasten-Umlage werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH ist weiterhin berechtigt, die Mehrbelastungen aus der Abschaltbare-Lasten-Umlage entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen. 2014-01 Preisblätter Netzentgelte Strom Stadtwerke Prenzlau GmbH Seite 10 von 10