I. Verfügbare Übertragungskapazitäten

Ähnliche Dokumente
I. Verfügbare Übertragungskapazitäten. Auf den der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) zugeordneten

Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kostensatzung) vom 29.

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen - Hessisches Privatrundfunkgesetz (HPRG) -

vom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel

die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen:

Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag)

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3427. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen

Staatsvertrag. über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni / 20. Juli 1989*

Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV. Aktenzeichen: KEK 834.

Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss

L:\Presse\RAGALLER\Internet\Ausschreibung_DAB_München_Nürnberg_Ingolstadt_Feb10.doc

Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG) In der Neufassung vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. Nr. 25/2010, S. 480 ff.)

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

Inhaltsverzeichnis. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. Abschnitt II Zulassung

Vorblatt. Das Landesrundfunkgesetz ist grundlegend neu zu fassen. Kosten Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine Kosten.

Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss

Zukunft Telekommunikation: Technologietrends und TK-Regulierung am 30. Oktober 2007 in Wiesbaden

Zulassung. für Veranstalter von landesweit oder lokal verbreiteten privaten Rundfunkprogrammen. Hier: Muster der LMS nach 49 Abs.

Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an der Fachhochschule Frankfurt am Main

Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)

Satzungen für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor) der Hochschule Furtwangen

Bescheid. I. Spruch. KULT 1 der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH KT1 der KT1 Privatfernsehen GmbH. II. Begründung

Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor) der Hochschule Furtwangen

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung

Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme

Vom 28. Februar a) 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für Fälle außergewöhnliche Härte,

Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH)

Merkblatt ausländische Bildungsnachweise zu International Baccalaureate Diploma (IB)

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G) BGBl. I Nr. 84/2001 IdF BGBl. I Nr.

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule Jena

Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele. (Gewinnspielsatzung)*

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015

Sperrfrist 15:30 Uhr (Wenn nicht gewünscht: _Sperrfrist unsichtbar ) KEK-Pressemitteilung 09/2013 Berlin,

Hochschulzugang ohne Abitur in Thüringen

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 321. Sitzung des Senats am 12. Dezember 2012 verabschiedet.

ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau

Lesefassung vom 5. Juni 2014

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Neufassung der Regelungen für die überbetriebliche berufliche Umschulung. zum/zur Steuerfachangestellten und die Umschulungsprüfung

Diese Zulassungsordnung regelt die Zulassung zum Studium im Fernstudiengang Öffentliche Verwaltung.

Zulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv. Aktenzeichen: KEK 797. Beschluss

Landesmediengesetz (LMG) vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23) in der Fassung vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 556) Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang "Elektrotechnik und Informationstechnik" der Universität Bremen vom 19. Februar 2014

Darlehen der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKKW zu Fortbildungskosten für Erwachsenenbildung

Haushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

Karl-Lochner-Straße 8, Ludwigshafen am Rhein Telefon: AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 327. Sitzung des Senats am 17. Juli 2013 verabschiedet.

Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen

Heidelberger Lebensversicherung AG

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD


Zulassungsantrag der SHOWTÜRK Deutschland Television Radio Reklame GmbH für das Fernsehvollprogramm EUROSHOW. Aktenzeichen: KEK 615.

Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern. 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M.

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

Gebührensatzung der Volkshochschule Erfurt - Neufassung - GebVHSSEF vom 26. August 2011

Förderrichtlinien der Johannes-Ziegler-Stiftung

Arbeitspapier. 1 Verwaltungsgrundsätze für Studierende der Masterstudiengänge

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

der Hochschule Heilbronn vom aktuelles Datum

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Rechtsfragen auf dem Weg zu DVB-T

Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, Hofgeismar

Hochschulzulassungssatzung

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Besondere Fördergrundsätze

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #

Richtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG)

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Zulassungsantrag der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh für das Fernsehvollprogramm dctp.tv. Aktenzeichen: KEK 628.

der Hochschule Heilbronn vom 10. Juli 2009

vom 23. Dezember 2008

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle Gegenstand 20 I 1 RStV

Satzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)

Das Heilpraktikerwesen

Am Leonhardsbrunn Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:

Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland

Entwicklung der Eigenanteile

Pressemitteilung 6/ 2013

3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Eingegangen am: Gutachterausschuss der Gemeinde Graben-Neudorf Herrn Degen Hauptstr Graben-Neudorf. Gutachten Nr.

1. Auf- und Ausbau von Integrationsunternehmen in Anlehnung an 132 ff SGB IX

Transkript:

Ausschreibung terrestrischer digitaler Übertragungskapazitäten (DVB-T) für die Verbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz HPRG) vom 25. Januar 1995 (GVBl I S. 87 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 13. Dezember 2002 (GVBl I, S. 778) I. Verfügbare Übertragungskapazitäten Der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) sind für die nachstehenden Standorte folgende Frequenzen zugeordnet worden: Kanal Standort Leistung K 35 K 42 ND: Rundstrahlung (Habichtswald) (Stadt) (Habichtswald) (Stadt) 20 kw ND 5 kw ND 20 kw ND 5 kw ND Die vorgenannten Frequenzen werden hiermit nach 5 Abs. 1 S. 1 HPRG zur Nutzung durch Fernsehveranstalter und Anbieter von Mediendiensten vorbehaltlich des positiven Abschlusses des telekommunikationsrechtlichen Koordinierungsverfahrens ausgeschrieben. Je Übertragungskanal können nach dem aktuellen Stand des Kompressionsverfahrens (MPEG-2) bis zu vier digitale Fernsehprogramme übertragen werden. Die je Übertragungskanal zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten werden einzelnen Programmäquivalenten zugewiesen. Die Bildung von Programmbouquets ist zulässig.

2 II. Programme Auf den ausgeschriebenen Frequenzen sind ausschließlich bundesweit verbreitete Fernsehprogramme anzubieten. Soweit innerhalb bundesweit verbreiteter Fernsehvollprogramme landesweite hessische oder länderübergreifende Regionalfensterprogramme angeboten werden, sind diese auch über die ausgeschriebenen Frequenzen nach Maßgabe von 12 Abs. 4 S. 3 HPRG i. V. m. 25 Abs. 4 S. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Gesetz zum 7. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 02. Februar 2004 (GVBl I S. 46 ff.) zu veranstalten und zu verbreiten. Über die Mindestanforderungen nach 25 Abs. 4 S. 1 RStV hinaus besteht für sonstige Antragsteller keine Verpflichtung zur Veranstaltung regionaler Fensterprogramme. Freie Kapazitäten können auch Anbietern von Mediendiensten zur Verfügung gestellt werden. III. Verbreitungsgebiet und technische Versorgung Das Verbreitungsgebiet ist das Land Hessen. Es wird mit den unter I. ausgeschriebenen terrestrischen Frequenzen im Großraum versorgt. Die technische Reichweite beträgt stationär etwa 1,0 Mio. Einwohner. IV. Antragsfrist/-form Hiermit wird aufgefordert, schriftlich Anträge auf Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Veranstaltung und für Verbreitung von Fernsehprogrammen unter Nutzung der ausgeschriebenen Fernsehfrequenzen an die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk, ATRIUM, Wilhelmshöher Allee 262, 34131, zu richten.

3 Die Anträge müssen mit allen wesentlichen Angaben und Unterlagen spätestens bis zum 21. März 2005, 12:00 Uhr (Ausschlussfrist), bei der LPR Hessen eingegangen sein. V. Notwendiger Inhalt des Antrages Der Antrag muss alle im HPRG geforderten Angaben und Unterlagen enthalten, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ( 6) erforderlich sind ( 8 Abs. 1 S. 1 HPRG). Fernsehveranstalter, die über eine bundesweite Zulassung verfügen, haben diese dem Antrag beizufügen. Durch Vorlage der Zulassung werden die Zulassungsvoraussetzungen fingiert. Der Antrag soll auch Angaben enthalten, ob eine Aufnahme in ein Programmbouquet angestrebt wird. Falls nicht durch Zulassung belegt, sind nachstehende Angaben und Unterlagen erforderlich: 1. Zulassungsvoraussetzungen: - Nachweis der Antragsbefugnis ( 6 Abs. 1 bis 3 HPRG); - Angaben zum Sitz/Wohnsitz des Antragstellers ( 6 Abs. 1 Nr. 2 HPRG); - Offenlegung der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungen i. S. d. 6 Abs. 3 HPRG; - Erklärungen, die erkennen lassen, dass dem Vorhaben Zulassungshindernisse i. S. v. 6 Abs. 2 HPRG nicht entgegenstehen. - Angaben zur Programmdarstellung i. S. v. 6 Abs. 4 HPRG; - ausführliches Programmschema ( 6 Abs. 5 HPRG); - aussagekräftiger Finanzplan ( 6 Abs. 5 HPRG).

4 2. Weitere gesetzliche Voraussetzungen: - Angaben zur beantragten Dauer der Zulassung/Zuweisung ( 7 Abs. 2 HPRG); - Angaben über die Aufnahme von Fensterprogrammen, die mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 01. Juli 2002 veranstaltet werden ( 25 Abs. 4 S. 1 RStV). 3. Auswahlgrundsätze: Für die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen gelten für die Auswahl folgende Vorrangkriterien: a) Bei der Zuweisung der unter I. ausgeschriebenen digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten sind diejenigen Fernsehveranstalter vorrangig zu berücksichtigen, die im Verbreitungsgebiet bereits analog terrestrisch verbreitet werden ( 52 a Abs. 1 RStV). Unter diesen haben diejenigen Fernsehprogrammveranstalter Vorrang, die Regionalfensterprogramme nach Maßgabe von 25 Abs. 4 S. 1 RStV veranstalten müssen. Soweit der Umfang der Fensterprogrammaktivitäten zum 01. Juli 2002 auch länderübergreifende Regionalfensterprogramme umfasst, gilt dies entsprechend. b) Stehen überdies Übertragungskapazitäten in beschränktem Umfang zur Verfügung, haben diejenigen Antragsteller Vorrang, die gegenüber anderen rechtlich eine bessere Gewähr für größere Meinungsvielfalt bieten ( 9 Abs. 2 HPRG). Bei der Vergabe von digitalen Übertragungskapazitäten in technisch zusammenhängenden Blöcken steht nicht nur die Vielfältigkeit eines einzelnen Programms, sondern auch der Beitrag des jeweiligen Programms zur Angebots- und Spartenvielfalt im DVB-T-Gesamtangebot im Mittelpunkt des Interesses.

5 c) Im Übrigen werden eingehende Darstellungen - zur Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte des Veranstalters und zur Höhe ihrer Kapital- und Stimmrechtsanteile; - zum Umfang an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung und zur Berücksichtigung der programmlichen Interessen von Minderheiten im Gesamtprogramm; - zur Bereitschaft, Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen zu beteiligen; - zum Umfang, in dem der Antragsteller seinen redaktionell beschäftigten Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung einräumt; - und aussagekräftige Angaben zum Umfang der Programmproduktion im Verbreitungsgebiet ( 9 Abs. 3 HPRG) erwartet. VI. Hinweise 1. Für Antragsteller, die erstmalig eine Zulassung beantragen, muss aus dem nach 6 Abs. 5 HPRG einzureichenden Finanzplan hervorgehen, dass er aufgrund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfangs personell und finanziell in der Lage sein wird, das Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten. Dazu bedarf es der Vorlage eines Businessplans, der für den beantragten Zulassungszeitraum die projektierte Kosten- (einschließlich technische Verbreitung) und Erlössituation beschreibt. Sind Refinanzierungsmodelle außerhalb herkömmlicher Werbezeitenvermarktung in Aussicht genommen, sind deren projektierte Erlöse soweit möglich gesondert darzulegen. 2. Die LPR Hessen nimmt in Aussicht, im Versorgungsgebiet insbesondere zur Sicherstellung der Verbreitung von Regionalfensterprogrammen im Rahmen ihrer rechtlichen und haushaltstechnischen Möglichkeiten technische Infrastrukturförderung zu leisten.

6 3. Für die Entscheidung über die Zulassung werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung der LPR Hessen über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kostensatzung) vom 29. Oktober 2001 (StAnz., S. 4188 ff.) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 4. Es wird gebeten, den Antrag in 35-facher Ausfertigung einzureichen., den 4. Januar 2005 Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) Der Direktor gez. Prof. T h a e n e r t