Kirchgemeindeordnung. 1. Januar 2011



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Transkript:

Kirchgemeindeordnung 1. Januar 2011

I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Artikel 2: Artikel 3: Artikel 4: Artikel 5: Artikel 6: Rechtsstellung und Zweck Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Dübendorf ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Teil der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Sie ist bestrebt, auf der Grundlage des Evangeliums das christliche Leben zu wecken und zu fördern. Autonomie und Aufgaben Die Kirchgemeinde ist in der Organisation und Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. Sie besorgt alle Aufgaben, die ihr durch das kantonale Recht, durch die Kirchenordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sowie durch die Kirchgemeindeordnung und durch Kirchgemeindebeschlüsse zugewiesen sind. Mitgliedschaft Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Dübendorf umfasst alle Einwohner im Gebiet der politischen Gemeinde, die der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehören. Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft sowie Ein- und Austritt richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung. Jedes Mitglied ist aufgerufen, an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitzuwirken, und eingeladen, die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen. Organe Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Dübendorf sind: 1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, 2. die, 3. die Rechnungsprüfungskommission. Stimm- und Wahlrecht Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach der Kirchenordnung. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde üben ihre politischen Rechte an der Urne und in der Kirchgemeindeversammlung aus. Urnenwahlen Die Kirchgemeinde wählt an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer: a. die Mitglieder der sowie aus deren Mitte die Präsidentin/den Präsidenten, b. Pfarrerinnen und Pfarrer bei Bestätigungswahlen. Bei der Gesamterneuerungswahl der werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Ersatzwahlen kommt das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 03.01.2011 KGO_20101122.doc /Archivverzeichnis 1.02 2/8

Artikel 7: Artikel 8: Artikel 9: Urnenabstimmungen Der Urnenabstimmung unterliegen: a. Beschlüsse über Ausgabenbewilligungen für neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle gemäss Anhang. b. Beschlüsse für Ausgabenbewilligungen für jährlich wiederkehrende Ausgaben oder entsprechende Einnahmenausfälle gemäss Anhang. c. Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, an denen nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen haben, sofern ein Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt und das Geschäft nicht zwingend der Kirchgemeindeversammlung vorbehalten ist. Die gemäss Absatz 1 lit. a und b der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte sind in einer Kirchgemeindeversammlung vorzuberaten und zu bereinigen. Über solche Geschäfte findet in der Kirchgemeindeversammlung keine Schlussabstimmung statt. Publikationsorgane Die von der politischen Gemeinde bestimmten amtlichen Publikationsorgane gelten auch für die Kirchgemeinde. Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde Die Durchführung von Urnenwahlen und -abstimmungen, sowie der Bezug der Kirchensteuern, erfolgt durch die Organe und Einrichtungen der politischen Gemeinde. Artikel 10: Schweigepflicht Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwillige sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amtsund Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen. Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig. II. Die Kirchgemeindeversammlung Artikel 11: Einberufung und Leitung Für die Einberufung der Kirchgemeindeversammlung, für die Aktenauflage und für die Geschäftsbehandlung gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten der, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der geleitet. Über die Ergebnisse der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse und getroffene Wahlen werden amtlich publiziert. Artikel 12: Befugnisse Der Kirchgemeindeversammlung stehen ausser den ihr durch das Gemeindegesetz und Art. 157 der Kirchenordnung übertragenen Geschäften folgende Befugnisse zu: a. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung, b. Erlass und Änderung eines Entschädigungsreglements, c. Erlass und Änderung der Besoldungsordnung, d. Erlass eines Leitbildes der Kirchgemeinde, 03.01.2011 KGO_20101122.doc /Archivverzeichnis 1.02 3/8

e. Oberaufsicht über das kirchliche Leben in der Gemeinde und über die Verwaltung der Kirchgemeinde, f. Entgegennahme des Jahresberichts der und Aussprache über den Stand des kirchlichen Lebens, g. Beschlussfassung über der Beteiligung der Kirchgemeinde an Kirchgemeindeverbänden, h. Beschlussfassung über die vertraglich geregelte Zusammenarbeit der Kirchgemeinde mit anderen Gemeinden, sofern diese auf mehr als zwei Jahre Dauer vorgesehen ist, i. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission, j. Neuwahl der Pfarrerinnen und Pfarrer, k. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und aus deren Mitte der Präsidentin oder des Präsidenten, l. Festlegung von Budget und Steuerfuss, m. Abnahme der Jahresrechnung, n. Abnahme von Abrechnungen über Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne einen Kredit bewilligt haben, o. Finanzgeschäfte gemäss Anhang. Artikel 13: Freie Versammlungen Zur Beratung kirchlicher Anliegen kann die die Bevölkerung zu freien Versammlungen gemäss Art. 158 der Kirchenordnung einladen. An solchen Anlässen können sich auch nicht stimmberechtigte Personen äussern. Beschlüsse haben die Bedeutung von unverbindlichen Anregungen. III. Die Artikel 14: Auftrag Die berät, entscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie führt die Verwaltung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr. Artikel 15: Zusammensetzung und Konstituierung Die besteht aus 9 Mitgliedern. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die selbst in Ressorts. Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Verantwortlichen und Stellvertretungen. Mit der Rechnungsführung und dem Aktuariat können auch Personen betraut werden, die nicht Mitglieder der sind. Artikel 16: Zeichnungsberechtigung Für die Kirchgemeinde und die führen die Präsidentin/der Präsident (im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin/der Vizepräsident) und die Kirchgemeindeschreiberin/der Kirchgemeindeschreiber oder die Finanzvorsteherin/der Finanzvorstand gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift. Die kann für bestimmte Bereiche und befristet auf die Amtsdauer abweichende Regelungen treffen. Artikel 17: Allgemeine Befugnisse Der stehen, neben denen ihr durch die Kirchenordnung (insbesondere Art. 163) und das Gemeindegesetz übertragenen Geschäften sowie unter Vorbehalt der Befugnisse der Kirchgemeindeversammlung, insbesondere folgende Aufgaben zu: a. Vorbereitung aller von der Kirchgemeindeversammlung zu behandelnder Geschäfte und Antragstellung an diese, b. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der Oberbehörden, 03.01.2011 KGO_20101122.doc /Archivverzeichnis 1.02 4/8

c. Verwaltung und Unterhalt der kirchlichen Liegenschaften, Erlass von Vorschriften zu deren Benützung sowie Beschlussfassung über die Öffnungszeiten der Kirche, d. Erlass und Änderung der Läuteordnung im Einvernehmen mit der politischen Gemeinde, e. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung über die Arbeitsweise der, des Gemeindekonvents sowie von Kommissionen und Arbeitsgruppen, f. Erlass und Änderung von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit dafür nicht die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist, g. Regelung der Finanzkompetenzen der einzelnen mitglieder, h. Beschlussfassung über Legislaturziele und Arbeitsschwerpunkte, i. Erlass von Stellenprofilen, j. Beschlussfassung über die Schaffung oder Aufhebung dauernder Stellen, k. Beschlussfassung über die Schaffung oder das Bereitstellen von Praktikumsstellen, l. Ernennung der Delegierten der Kirchgemeinde in Organe von Kirchgemeindeverbänden und von Abordnungen der in weitere Organisationen, Gremien und Kommissionen, in denen die Kirchgemeinde vertreten ist, m. Pflege der Beziehungen zu anderen Gemeinden, den politischen Parteien am Ort und zur kirchlichen Wählervereinigung, n. Besorgung der Kirchgemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. Die achtet in ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen, darauf, dass die verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Ausrichtungen innerhalb der Kirchgemeinde berücksichtigt werden und eine Vielfalt im Gemeindeleben gepflegt wird. Artikel 18: Finanzbefugnisse Die Finanzbefugnisse der richten sich nach dem Anhang. Artikel 19: Kommissionen und Arbeitsgruppen Die kann gemäss Art. 171 der Kirchenordnung für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen. Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitgliedern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen. Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der geleitet. Die ernennt die Mitglieder und die Leitung von Kommissionen und Arbeitsgruppen jeweils für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsdauer der. Auftrag, Zuständigkeiten und Arbeitsweise der Kommissionen und Arbeitsgruppen ergeben sich aus der Geschäftsordnung und aus einem von der erlassenen Pflichtenheft. Kommissionen führen über ihre Sitzungen ein Protokoll. Artikel 20: Entschädigungen und Sitzungsgelder Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung und Sitzungsgelder von, Kommissionen und Arbeitsgruppen. IV. Die Rechnungsprüfungskommission Artikel 21: Zusammensetzung und Konstituierung Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Rechnungsprüfungskommission selbst. 03.01.2011 KGO_20101122.doc /Archivverzeichnis 1.02 5/8

Artikel 22: Aufgaben und Arbeitsweise Die Rechnungsprüfungskommission überwacht den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde nach finanzpolitischen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach finanztechnischen Gesichtspunkten. Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung, insbesondere Budget, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt deren finanzrechtliche Zulässigkeit, finanzielle Angemessenheit und rechnerische Richtigkeit ab und erstattet dazu der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag. Die Rechnungsprüfungskommission ist für ihre Entscheidungsfindung durch die umfassend zu informieren. Vor ablehnenden Anträgen an die Kirchgemeindeversammlung hört sie die an. Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission. V. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen Artikel 23: Allgemeine Bestimmungen Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen haben, auf den ihnen zugewiesenen Aufgabengebieten, umfassende Kompetenzen. Sie können weitere in ihr Aufgabengebiet fallende Aufgaben zur Erledigung übernehmen. Anträge der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Kirchgemeindeversammlung sind der einzureichen, die sie unverändert und mit ihrer Stellungnahme ergänzt, weiterleitet. Die Rechnungsführung ist dem zuständigen Ressort der Kirchgemeindeverwaltung übertragen. Die Sekretariate werden in der Regel durch Angestellte der Kirchgemeindeverwaltung geführt. Artikel 24: SUBITO-Betriebskommission Die Betriebskommission hat die rechtliche Stellung einer Kommission mit selbstständiger Verwaltungsbefugnis. Die Betriebskommission besteht mit Einschluss des Präsidenten aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Präsident wird von der aus ihrer Mitte bestimmt. Die übrigen Mitglieder werden von der SUBITO-Vollversammlung vorgeschlagen und durch die bestätigt, ein Mitglied davon rekrutiert sich aus dem Pfarrteam oder aus dem Kreis der Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone. Die Betriebskommission führt selbstständig den sozialdiakonischen Mittagstisch SUBITO in ökumenischer Offenheit anhand des von der genehmigten Betriebsreglements. Ihr steht unter anderem zu: a. die Rekrutierung von freiwillig Mitarbeitenden, b. Antragstellung an die zur Änderung des Betriebsreglements, c. die Vertretung des Mittagstisches nach aussen, d. übrige Befugnisse gemäss Betriebsreglement. Die Betriebskommission beschliesst in eigener Kompetenz über: a. Ausgaben im Rahmen des Voranschlages, b. Ausgaben aufgrund zusätzlicher Beschlüsse der, Kirchgemeindeversammlung oder Urnenabstimmung unter Berücksichtigung der Finanzkompetenzen gemäss Anhang, c. Gebundene Ausgaben als zwingende Folge gesetzlicher Bestimmungen. 03.01.2011 KGO_20101122.doc /Archivverzeichnis 1.02 6/8

VI. Anstellungsverhältnisse Artikel 25: Kirchgemeindeangestellte Das Anstellungsverhältnis zwischen der Kirchgemeinde und ihren Angestellten wird durch Beschluss der begründet. Im Übrigen finden die Bestimmungen des landeskirchlichen Personalrechts Anwendung. Besoldungsordnung und Entschädigungsreglement regeln die Entlöhnung und die weiteren Rechte und Pflichten der Kirchgemeindeangestellten und der Behördenmitglieder. VII. Schlussbestimmungen Artikel 26: Inkrafttreten Die vorliegende Kirchgemeindeordnung tritt am 1. Januar 2011 unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft. Sie ersetzt die Kirchgemeindeordnung vom 2. Juni 2002 sowie alle weiteren Erlasse und Beschlüsse der Kirchgemeinde, die mit der vorliegenden Kirchgemeindeordnung in Widerspruch stehen. Die vorstehende Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Dübendorf wurde an der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2010 angenommen und durch Beschluss Nr. 400 des Kirchenrats des Kantons Zürich am 15.12.10 genehmigt. Namens der Kirchgemeinde Der Präsident: Der Kirchgemeindeschreiber: Peter Bless Dietrich Schuler 03.01.2011 KGO_20101122.doc /Archivverzeichnis 1.02 7/8

Anhang Finanzgeschäfte/Finanzkompetenzen Aufgaben 1. Festsetzung des jährlichen Voranschlages Urnenabstimmung Art. 7 CHF Kirchgemeindeversammlung Art. 12 CHF auf Antrag der Art. 18 CHF 2. Festsetzung des Steuerfusses auf Antrag der 3. Laufende Rechnung: 3.1 3.2 3.3 3.4 Einmalige Ausgaben, sofern diese im Voranschlag enthalten sind Einmalige Ausgaben, sofern sie nicht im Voranschlag enthalten sind Jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall Im Finanzvermögen (Tausch, An- und Verkauf von Liegenschaften) im Einzelfall 4. Abnahme der Jahresrechnung 5. 6. 7. Genehmigung der Abrechnungen über Bauten, soweit dafür Kredite durch die Kirchgemeindeversammlung und/oder an der Urne erteilt worden sind Die finanzielle Beteiligung an Unternehmen Dritter oder die Gewährung von Darlehen, im Einzelfall Belastung von Liegenschaften mit Hypotheken im Einzelfall über 600'000 über 600'000 über 3'000 000 100'000 bis 600'000 80'000 bis 600'000 bis 100'000 bis 80'000 über 10'000 bis 10'000 ab 100'000 bis 3'000 000 auf Antrag der auf Antrag der bis 100'000 über 50'000 bis 50'000 über 500'000 bis 500'000 8. Gerichtliche Klagen im Einzelfall über 100'000 bis 100'000 9. 10. 11. Erwerb von nichtrealisierbaren und Übertrag von realisierbaren zu nichtrealisierbaren Aktiven Vorfinanzierung von Investitionen im Einzelfall Aufnahme, Konvertierung, Rückzahlung von Anleihen, Krediten etc. für Finanzbedarf über 100'000 bis 100'000 unbegrenzt unbegrenzt 12. Anlage flüssiger Finanzmittel unbegrenzt 03.01.2011 KGO_20101122.doc /Archivverzeichnis 1.02 8/8