Anlagerichtlinien. Inhaltsverzeichnis CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG. 26. Mai 2010

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Transkript:

CREDIT SUISSE ANLAGESTIFTUNG Anlagerichtlinien 26. Mai 2010 Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Art. 1 Allgemeine Grundsätze 3 2 Art. 2 Balanced Portfolios 5 2.1 CSA Mixta-BVG Basic 5 2.2 CSA Mixta-BVG Defensiv 6 2.3 CSA Mixta-BVG 7 2.4 CSA Mixta-BVG Maxi 8 2.5 CSA Mixta-BVG Index 45 9 3 Art. 3 Fixed Income Portfolios 10 3.1 CSA Geldmarkt CHF 10 3.2 CSA Obligationen Schweiz CHF 11 3.3 CSA Obligationen Ausland CHF 12 3.4 CSA Obligationen Mid Yield CHF 13 3.5 CSA Obligationen Ausland FW 14 3.6 CSA Obligationen Fremdwährungen Hedged 15 3.7 CSA Obligationen EUR 16 3.8 CSA Obligationen USD 17 3.9 CSA Obligationen GBP 18 3.10 CSA Equity-Linked Bond Portfolio 19 3.11 CSA Inflation-linked Bonds CHF 20 3.12 CSA Inflation-linked Bonds EUR 21 3.13 CSA Obligationen Short Term CHF 22 3.14 CSA Obligationen Plus 23 3.15 CSA Mezzanine 24 4 Art. 4 Equity Portfolios 26 4.1 CSA Aktien Schweiz 26 4.2 CSA Aktien Small & Mid Cap Switzerland 26 4.3 CSA Fund Selection Equity Switzerland 27 4.4 CSA Fund Selection Equity Europe 28 4.5 CSA Nippon Enhanced 28 4.6 CSA Aktien Drachenländer 29 4.7 CSA Fund Selection Equity Emerging Markets 29 4.8 CSA Swiss-Index 30 4.9 CSA Euro-Index 30 4.10 CSA Nippon-Index 31 4.11 CSA Fund Selection Equity Global 31 4.12 CSA Fund Selection Equity Natural Resources 32 5 Art. 5 Real Estate Portfolios 33 5.1 CSA Real Estate Switzerland 33 5.2 CSA Real Estate Switzerland Dynamic 34 5.3 CSA Real Estate Switzerland Pooled Investments 35 5.4 CSA Real Estate Switzerland Commercial 36 5.5 CSA Hypotheken Schweiz 37 Seite Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 1

6 Art. 6 Alternative Portfolios 38 6.1 CSA Hedge Fund 38 6.2 CSA Insurance Linked Strategies 39 6.3 CSA Swiss Index Protected 41 Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 2

Gestützt auf Art. 12 der Statuten der Credit Suisse Anlagestiftung, nachstehend Stiftung genannt, werden folgende Anlagerichtlinien erlassen: 1 Art. 1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Für alle Anlagegruppen gelten die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Grundsätze bzw. Richtlinien für die Kapitalanlage von Vorsorgeeinrichtungen. Die relevanten Anlagekriterien sind in den Anlagevorschriften der BVV2 festgehalten. Die Begrenzung einzelner Anlagen (Art. 54 und 55 BVV2) ist nur für gemischte Anlagegruppen massgebend. In Ausnahmefällen sind nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Stiftungsrates Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen sowie den detaillierten Anlagerichtlinien zulässig, wenn 1.1.1 besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und 1.1.2 die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht gefährdet ist. Die Abweichungen sind den zuständigen Anlagekomitees mitzuteilen und in der Berichterstattung fachmännisch zu begründen. 1.2 Für die Anlagegruppen werden in der Regel die maximal zulässigen Positionsgrössen in den folgenden Bestimmungen festgehalten. Eine Überschreitung der Begrenzungen ist erlaubt, sofern diese passiv, d.h. durch Kurs- oder Währungsgewinne erfolgen bzw. diese fachmännisch begründet werden können (siehe Artikel 1.1). Für die Haltung der Liquidität gelten keine Einschränkungen. Die liquiden Mittel müssen jedoch bei erstklassigen Banken gehalten werden (für die Depotbank gelten diesbezüglich keine Bestimmungen). 1.3 Die Rendite entspricht der Wertveränderung eines Anspruchs. 1.4 Auf eine Kreditaufnahme (Leverage) ist grundsätzlich zu verzichten. Eine technisch bedingte Kreditaufnahme, z.b. zur Finanzierung von Rücknahmen oder zur Überbrückung von gegenläufigen Zahlungsströmen mit unterschiedlicher Valuta ist jedoch zugelassen. Ebenfalls zugelassen ist eine Kreditaufnahme in Real Estate Portfolios (vgl. 5.1.5 und 5.2.4). 1.5 Die in den speziellen Anlagerichtlinien erwähnten Mindestratings oder minimalen Durchschnittsratings müssen von einer anerkannten Ratingagentur stammen. Soweit kein solches Rating vorliegt, kann auch ein vergleichbares Bankenrating herangezogen 1.6 Bei allen Anlagegruppen können Wertschriften gegen Gebühr an die Depotbank ausgeliehen werden (Securities Lending). Die Depotbank gewährleistet die einwandfreie Durchführung. Zur Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs leistet die Depotbank Sicherheiten in Form von Wertschriften in ein Collateral Depot. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die kollektive Kapitalanlage gelten dabei analog (Art. 55 Abs. 1 lit. a KAG, Art. 76 KKV, Art. 1 ff. KKV- FINMA). 1.7 Der Einsatz derivativer Anlageinstrumente ist erlaubt. Dabei ist Art. 56a BVV 2 einschliesslich der zugehörigen Fachempfehlung des BSV einzuhalten. Die verfolgten Strategien müssen fachmännisch begründbar sein und die Anwendung muss folgendes bezwecken: 1.7.1 Die Engagement-Reduktion von bestehenden Positionen, insbesondere Absicherung von Zins-, Währungs- oder Aktienkursrisiken der Anlagen. 1.7.2 Die Engagement-Erhöhung von Positionen anstelle des Erwerbes von physischen Anlagen. 1.7.3 Verbesserung der Erträge durch den gedeckten Verkauf von Optionen. 1.7.4 Ausnützung von höherer Marktliquidität und tieferen Transaktionskosten im Vergleich zu physischen Anlagen. 1.7.5 Es dürfen nur Derivate eingesetzt werden, deren Basiswerte ausschliesslich erlaubte Anlagen für die jeweilige Anlagegruppe sind. Zwischen dem Basiswert und dem Derivat muss eine einfach nachvollziehbare Beziehung bestehen. Der Einsatz von komplexen, schwer verständlichen Derivat-Konstruktionen ist nicht erlaubt. 1.7.6 Der Derivat-Einsatz ist auf Instrumente zu beschränken, welche über eine ausreichende Marktliquidität und eine einwandfreie Bonität des Emittenten bzw. der Gegenpartei verfügen. Die Summe aus Gegenparteirisiko und weiterer Anlagen beim Emittenten darf 15% des Gesamtvermögens pro Emittent nicht überschreiten. 1.7.7 Hebeleffekte durch den Einsatz von Derivaten sind nicht erlaubt. D.h., dass das ökonomische Exposure einer Anlagegruppe nie höher als deren Gesamtvermögen sein darf und dass keine Leerverkaufspositionen auf einzelnen Titeln ( Netto-Short-Positionen ) bestehen dürfen. Derivat-Positionen müssen also stets durch vorhandene Liquidität oder Basiswerte gedeckt sein. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 3

1.7.8 Die eingegangenen Positionen sind regelmässig und sorgfältig zu überwachen. Eine von der Stiftung unabhängige Fachstelle prüft monatlich die Einhaltung der Derivat-Richtlinien. 1.8 Bei Anlagegruppen die in ausreichend diversifizierte Kollektivanlagen investieren, die von der EBK oder einer anderen der EBK gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, wird auf eine Betrachtung der spezifischen Limiten (z. B. Währungs- oder Länderlimiten, etc.) verzichtet. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Anlagegruppen ausschliesslich in Kollektivanlagen investieren, welche überwiegend in für die Anlagegruppe zulässige Anlagen investiert. 1.9 Die Benchmark der jeweiligen Anlagegruppe ist aus den monatlich aktualisierten Factsheets ersichtlich. 1.10 Die nachstehenden speziellen Richtlinien können abweichende Regelungen enthalten, welche den Allgemeinen Grundsätzen vorgehen. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 4

2 Art. 2 Balanced Portfolios 2.1 CSA Mixta-BVG Basic 2.1.1 Das Vermögen wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds angelegt. Zugelassen sind die Anlagekategorien Immobilien, Hypotheken, Obligationen und Geldmarkt mit Ausnahme der Segmente Obligationen Mid Yield und High Yield. Fremdwährungsanlagen müssen möglichst umfassend gegen Schweizer Franken abgesichert sein. 2.1.8 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 2.1.2 Als direkte Anlagen zugelassen sind ausschliesslich Geldmarktinstrumente. Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen mit maximaler Restlaufzeit von zwölf Monaten ein Single A. Das Durchschnittsrating dieser Obligationen muss mindestens A+ (resp. A1) betragen. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 2.1.3 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu nicht mit unverhältnismässigen Gebühren belastet, jederzeit veräusserbar, dokumentiert sein und unter der Aufsicht der EBK, des BSV oder einer anderen, 2.1.4 Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen gehalten 2.1.5 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 2.1.6 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 2.1.7 Für die zulässigen Anlagekategorien, Limiten- und weiteren Anlagebeschränkungen gelten die Anlagebestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 49-60 BVV2). Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 5

2.2 CSA Mixta-BVG Defensiv 2.2.1 Das Vermögen wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds angelegt. 2.2.2 Der Aktienanteil am Gesamtvermögen der Anlagegruppe beträgt zwischen 20 und 30 Prozent. 2.2.3 Als direkte Anlagen zugelassen sind ausschliesslich Geldmarktinstrumente. Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen mit maximaler Restlaufzeit von zwölf Monaten ein Single A. Das Durchschnittsrating dieser Obligationen muss mindestens A+ (resp. A1) betragen. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 2.2.8 Anlagen im alternativen Anlagesegment High Yield sind zulässig, soweit sie 3% des Gesamtvermögens nicht übersteigen. Anlagen in den alternativen Anlagesegmenten Private Equity und Hedge Funds sind nicht 2.2.9 Für die zulässigen Anlagekategorien, Limiten- und weiteren Anlagebeschränkungen gelten die Anlagebestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 49-60 BVV2). 2.2.10 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 2.2.4 Anlagen in nicht kotierte in- und ausländische Beteiligungsgesellschaften sind zugelassen, wenn in deren Anlagepolitik Marktsegmente vorgesehen sind, die von der Stiftung nicht angeboten werden, mindestens eine geprüfte Bewertung der Aktien vorliegt, mindestens eine monatliche Nettoinventarwert- Publikation der Aktien erfolgt, ein Aktienhandel zu Marktwerten sichergestellt ist und beim Erwerb der Aktien die Kotierung innerhalb der kommenden zwölf Monate absehbar ist. 2.2.5 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 2.2.6 Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen gehalten 2.2.7 Derivate sind zugelassen, soweit es sich um Termingeschäfte, namentlich Futures auf Aktienindizes und Devisentermingeschäfte zur Steuerung der Währungsallokation handelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 1.7 der Anlagerichtlinien betreffend dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 6

2.3 CSA Mixta-BVG 2.3.1 Das Vermögen wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds angelegt. 2.3.2 Der Aktienanteil am Gesamtvermögen der Anlagegruppe beträgt zwischen 30 und 40 Prozent. 2.3.3 Als direkte Anlagen zugelassen sind ausschliesslich Geldmarktinstrumente. Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen mit maximaler Restlaufzeit von zwölf Monaten ein Single A. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 2.3.9 Für die zulässigen Anlagekategorien, Limiten- und weiteren Anlagebeschränkungen gelten die Anlagebestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 49-60 BVV2). 2.3.10 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 2.3.4 Anlagen in nicht kotierte in- und ausländische Beteiligungsgesellschaften sind zugelassen, wenn in deren Anlagepolitik Marktsegmente vorgesehen sind, die von der Stiftung nicht angeboten werden, mindestens eine geprüfte Bewertung der Aktien vorliegt, mindestens eine monatliche Nettoinventarwert- Publikation der Aktien erfolgt, ein Aktienhandel zu Marktwerten sichergestellt ist und beim Erwerb der Aktien die Kotierung innerhalb der kommenden zwölf Monate absehbar ist. 2.3.5 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 2.3.6 Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen gehalten 2.3.7 Derivate sind zugelassen, soweit es sich um Termingeschäfte, namentlich Futures auf Aktienindizes und Devisentermingeschäfte zur Steuerung der Währungsallokation handelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 1.7 der Anlagerichtlinien betreffend dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente. 2.3.8 Anlagen im alternativen Anlagesegment High Yield sind zulässig, soweit sie 3% des Gesamtvermögens nicht übersteigen. Anlagen in den alternativen Anlagesegmenten Private Equity und Hedge Funds sind nicht Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 7

2.4 CSA Mixta-BVG Maxi 2.4.1 Das Vermögen wird hauptsächlich in Ansprüche anderer Anlagegruppen der Stiftung und/oder in Anteile entsprechender Anlagefonds angelegt. 2.4.2 Der Aktienanteil am Gesamtvermögen der Anlagegruppe beträgt zwischen 40 und 50 Prozent. 2.4.3 Als direkte Anlagen zugelassen sind ausschliesslich Geldmarktinstrumente. Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen mit maximaler Restlaufzeit von zwölf Monaten ein Single A. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 2.4.9 Für die zulässigen Anlagekategorien, Limiten- und weiteren Anlagebeschränkungen gelten die Anlagebestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 49-60 BVV2). 2.4.10 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 2.4.4 Anlagen in nicht kotierte in- und ausländische Beteiligungsgesellschaften sind zugelassen, wenn in deren Anlagepolitik Marktsegmente vorgesehen sind, die von der Stiftung nicht angeboten werden, mindestens eine geprüfte Bewertung der Aktien vorliegt, mindestens eine monatliche Nettoinventarwert- Publikation der Aktien erfolgt, ein Aktienhandel zu Marktwerten sichergestellt ist und beim Erwerb der Aktien die Kotierung innerhalb der kommenden zwölf Monate absehbar ist. 2.4.5 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 2.4.6 Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen gehalten 2.4.7 Derivate sind zugelassen, soweit es sich um Termingeschäfte, namentlich Futures auf Aktienindizes und Devisentermingeschäfte zur Steuerung der Währungsallokation handelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 1.7 der Anlagerichtlinien betreffend dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente. 2.4.8 Anlagen im alternativen Anlagesegment High Yield sind zulässig, soweit sie 3% des Gesamtvermögens nicht übersteigen. Anlagen in den alternativen Anlagesegmenten Private Equity und Hedge Funds sind nicht Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 8

2.5 CSA Mixta-BVG Index 45 2.5.1 Das Vermögen wird überwiegend in Anteile von Schweizer Anlagefonds, welche ihrerseits einen Referenzindex nachbilden, investiert. Dabei kann es vorkommen, dass die eingesetzten Anlagefonds nicht in sämtliche Titel des Referenzindexes investieren, sondern auf eine repräsentative Auswahl des jeweiligen Referenzindexes zurückgreifen. Direktanlagen und in der Schweiz zum Vertrieb zugelassene Exchange Traded Funds (ETFs) sind bis zu maximal 20% des Anlagegruppenvermögens erlaubt. Nicht zugelassen sind swapbasierte, inverse oder leveraged ETFs. 2.5.2 Folgende Bandbreiten sind einzuhalten: 22% bis 28% Obligationen Schweizerfranken 9% bis 11% Obligationen Fremdwährung (abgesichert gegen CHF) 13% bis 17% Obligationen mit Inflationsschutz (abgesichert gegen CHF) 16% bis 20% Aktien Schweiz 24% bis 30% Aktien Ausland 4% bis 6% Immobilien Schweiz 24% bis 30% Fremdwährungen 2.5.3 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu der Aufsicht der FINMA, des BSV oder einer anderen, die nicht ausreichend diversifiziert sind, gelten die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen gemäss Art. 54, 54a und 54b Absatz 1 BVV 2. Von den zugelassenen kollektiven 2.5.4 Die liquiden Mittel (CHF, Fremdwährungen) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen gehalten 2.5.5 Derivate sind zugelassen, soweit es sich um Termingeschäfte, namentlich Futures auf Aktien- oder Obligationenindizes und Devisentermingeschäfte zur Steuerung der Währungsallokation handelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 1.7 der Anlagerichtlinien betreffend dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente. 2.5.6 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 9

3 Art. 3 Fixed Income Portfolios 3.1 CSA Geldmarkt CHF 3.1.1 Das Vermögen wird in auf CHF lautende Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von max. 2 Jahren angelegt. Von dieser Laufzeitbegrenzung ausgenommen sind Wertschriften mit variabler Verzinsung (z.b. Floating Rate Notes). Die durchschnittliche theoretische Restlaufzeit des Portefeuilles darf 9 Monate nicht überschreiten. 3.1.7 Der Einsatz von derivativen Instrumenten ist nicht gestattet. 3.1.8 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.1.2 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Eidgenossenschaft: 100% P andere Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Pfandbriefinstitute: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.1.3 Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit gehalten 3.1.4 Geldmarktanlagen müssen ein Rating einer anerkannten Ratingagentur von mindestens A-2 (Standard & Poor s) bzw. P-2 (Moody s Investor Service) aufweisen. Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen mit maximaler Restlaufzeit von 24 Monaten ein Single A. Soweit kein solches Rating vorliegt, kann ein vergleichbares Bankenrating herangezogen Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.1.5 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.1.6 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 10

3.2 CSA Obligationen Schweiz CHF 3.2.1 Das Vermögen wird in auf CHF lautende Anlagen bei Schuldnern mit Domizil Schweiz investiert. 3.2.2 Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt 3.2.3 Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut 3.2.4 Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% erlaubt. 3.2.11 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.2.12 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.2.13 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.2.14 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.2.5 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft 3.2.6 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Eidgenossenschaft: 100% P Kantone: 25% P Pfandbriefinstitute: 25% P alle anderen Schuldner: 15% 3.2.7 Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen. 3.2.8 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.2.9 Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen bei inländischen Schuldnern gehalten 3.2.10 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A+ (resp. A1) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 11

3.3 CSA Obligationen Ausland CHF 3.3.1 Das Vermögen wird auf CHF lautende Anlagen bei Schuldnern mit Domizil Ausland investiert. 3.3.2 Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt 3.3.3 Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut 3.3.4 Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% erlaubt. 3.3.5 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft 3.3.6 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.3.10 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A+ (resp. A1) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.3.11 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.3.12 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.3.13 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.3.14 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.3.7 Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen. 3.3.8 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.3.9 Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 12

3.4 CSA Obligationen Mid Yield CHF 3.4.1 Das Vermögen wird in auf CHF lautende Anlagen bei Schuldnern im In- und Ausland investiert. 3.4.2 Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt 3.4.3 Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut 3.4.4 Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% erlaubt. 3.4.5 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft 3.4.6 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.4.10 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein BB-. Das Durchschnittsrating darf BBB- nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.4.11 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.4.12 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.4.13 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.4.14 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.4.7 Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen. 3.4.8 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.4.9 Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 13

3.5 CSA Obligationen Ausland FW 3.5.1 Das Vermögen wird in auf Fremdwährungen lautende Anlagen bei Schuldnern im In- und Ausland investiert. 3.5.2 Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt 3.5.3 Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut 3.5.4 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft 3.5.10 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.5.11 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.5.12 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.5.13 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.5.5 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.5.6 Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen. 3.5.7 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.5.8 Die liquiden Mittel (ausländische, CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten 3.5.9 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A+ (resp. A1) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 14

3.6 CSA Obligationen Fremdwährungen Hedged 3.6.1 Das Vermögen wird in auf Fremdwährungen lautende Anlagen bei Schuldnern im In- und Ausland investiert. 3.6.2 Das Fremdwährungsrisiko wird permanent und möglichst umfassend gegen Schweizer Franken abgesichert. 3.6.3 Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt 3.6.4 Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut 3.6.5 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft 3.6.6 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.6.10 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A- (resp. A3) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.6.11 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.6.12 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.6.13 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.6.14 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.6.7 Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen. 3.6.8 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.6.9 Die liquiden Mittel (ausländische Währungen, CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 15

3.7 CSA Obligationen EUR 3.7.1 Das Vermögen wird in auf EUR lautende Anlagen bei Schuldnern im In- und Ausland investiert. Obligationen, die auf Währungen lauten, welche durch den Euro ersetzt werden, können noch in den herkömmlichen Währungen gehalten Zugelassen sind auch Anlagen in anderen Währungen, sofern eine angemessene Risikoverteilung mit EUR-Anlagen nicht sichergestellt werden kann und soweit das Währungsrisiko gegen den EUR abgesichert wird. 3.7.2 Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt 3.7.3 Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut 3.7.4 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft 3.7.5 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.7.8 Die liquiden Mittel (EUR, CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Vorübergehend sind auch Geldmarktanlagen und die Haltung von Liquidität in solchen Währungen zugelassen, welche durch den Euro abgelöst werden sollen. 3.7.9 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A+ (resp. A1) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.7.10 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.7.11 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.7.12 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.7.13 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.7.6 Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen. 3.7.7 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 16

3.8 CSA Obligationen USD 3.8.1 Das Vermögen wird in auf USD lautende Anlagen bei Schuldnern im In- und Ausland investiert. Zugelassen sind auch Anlagen in anderen Währungen, sofern eine angemessene Risikoverteilung mit USD-Anlagen nicht sichergestellt werden kann und soweit das Währungsrisiko gegen den USD abgesichert wird. 3.8.2 Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt 3.8.3 Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut 3.8.4 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft 3.8.5 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.8.9 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A+ (resp. A1) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.8.10 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.8.11 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.8.12 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.8.13 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.8.6 Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen. 3.8.7 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.8.8 Die liquiden Mittel (USD, CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 17

3.9 CSA Obligationen GBP 3.9.1 Das Vermögen wird in auf GBP lautende Anlagen bei Schuldnern im In- und Ausland investiert. Zugelassen sind auch Anlagen in anderen Währungen, sofern eine angemessene Risikoverteilung mit GBP-Anlagen nicht sichergestellt werden kann und soweit das Währungsrisiko gegen den GBP abgesichert wird. 3.9.2 Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt 3.9.3 Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut 3.9.4 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft 3.9.5 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.9.9 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A+ (resp. A1) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.9.10 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.9.11 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.9.12 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.9.13 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.9.6 Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 2 Jahre von derjenigen der Benchmark abweichen. 3.9.7 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.9.8 Die liquiden Mittel (GBP, CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 18

3.10 CSA Equity-Linked Bond Portfolio 3.10.1 Das Vermögen wird in Wandel- und Optionsanleihen von Unternehmungen mit Domizil im In- und Ausland angelegt. Die synthetische Bildung von Equity-linked Bonds ist 3.10.2 Durch die Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten erworbene Aktien bzw. Beteiligungsrechte dürfen gehalten Sie sollen jedoch nicht mehr als 20% des Gesamtvermögens ausmachen. 3.10.10 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.10.11 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.10.3 Es dürfen, zum Kurswert im Zeitpunkt der Anlage berechnet, nicht mehr als 5% des Gesamtvermögens in Titeln desselben Unternehmens investiert sein. Für Emittenten mit einem Mindestrating von A- (resp. A3) gilt eine Schuldnerbegrenzung von maximal 15%. 3.10.4 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen können zeitlich unbeschränkt gehalten Die Gewichtung innerhalb der Anlagegruppe ist auf 5% des Gesamtvermögens begrenzt. 3.10.5 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu Art. 54 BVV2. Von den zugelassenen kollektiven 3.10.6 Die liquiden Mittel (ausländische Währungen, CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit, von Geldmarktanlagen sowie von in- und ausländischen Obligationen gehalten 3.10.7 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein Single B. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.10.8 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.10.9 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 19

3.11 CSA Inflation-linked Bonds CHF 3.11.1 Das Vermögen investiert weltweit in Inflation-linked Securities in Form von Bonds und Notes in CHF, wobei die synthetische Bildung von Inflation-linked Bonds erlaubt ist. Mindestens 70% des Gesamtvermögens müssen gegen Inflation geschützt sein. 3.11.2 Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% erlaubt. 3.11.3 Anlagen in Wandel- und Optionsanleihen sowie Beteiligungspapieren sind nicht erlaubt. 3.11.4 Es dürfen, in Anlehnung an Art. 54a BVV2, dauernd nicht mehr als 15% des Gesamtvermögens in Titeln desselben Schuldners und derselben Gegenpartei von OTC-Transaktionen mit Sitz in der Schweiz angelegt 3.11.5 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Eidgenossenschaft: 100% P Kantone: 25% P Pfandbriefinstitute: 25% P andere Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.11.6 Der Anteil an ausländischen Schuldnern und ausländischen Gegenparteien von OTC-Transaktionen ist, abgestützt auf Art. 54 lit. e BVV2, auf 30% des Gesamtvermögens begrenzt. 3.11.7 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.11.9 Als Mindestanforderung gilt für Gegenparteien von OTC-Transaktionen sowie beim Erwerb von Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A+ (resp. A1) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Titeln, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.11.10 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.11.11 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.11.12 Werden Inflationswaps zur synthetischen Konstruktion des angestrebten Inflationsschutzes eingegangen, darf das Swap-Engagement pro Gegenpartei mit Sitz in der Schweiz 15% des Gesamtvermögens inklusive Berücksichtigung der Schweizer-Schuldnerbegrenzungen nach 3.11.4 nicht überschreiten. Das maximale Engagement pro Gegenpartei setzt sich somit aus der Summe der erlaubten Anlagen und dem Wiederbeschaffungswert (net present value) der Swaps zu Gunsten der Anlagegruppe zusammen. Bei Swaps besteht nur ein Gegenparteienrisiko, wenn der Wert der Zahlungen der Swap-Gegenpartei grösser ist als der Wert der Zahlungen der Anlagegruppe ist. 3.11.13 Werden Inflationswaps zur synthetischen Konstruktion des angestrebten Inflationsschutzes eingegangen, darf das Swap-Engagement pro Gegenpartei mit Sitz im Ausland 5% des Gesamtvermögens inklusive Berücksichtigung der Ausland-Schuldnerbegrenzung nach 3.11.6 nicht überschreiten. Das maximale Engagement pro Gegenpartei setzt sich somit aus der Summe der erlaubten Anlagen und dem Wiederbeschaffungswert (net present value) der Swaps zu Gunsten der Anlagegruppe zusammen. Bei Swaps besteht nur ein Gegenparteienrisiko, wenn der Wert der Zahlungen der Swap-Gegenpartei grösser ist als der Wert der Zahlungen der Anlagegruppe ist. 3.11.14 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.11.15 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.11.8 Die liquiden Mittel (ausländische Währungen, CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 20

3.12 CSA Inflation-linked Bonds EUR 3.12.1 Das Vermögen investiert weltweit in Inflation-linked Securities in Form von Bonds und Notes in EUR, wobei die synthetische Bildung von Inflation-linked Bonds erlaubt ist. Zugelassen sind auch entsprechende Anlagen in anderen Währungen, sofern das Währungsrisiko gegen den EUR abgesichert wird. Mindestens 70% des Gesamtvermögens müssen gegen Inflation geschützt sein. 3.12.2 Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% erlaubt. 3.12.3 Anlagen in Wandel- und Optionsanleihen sowie Beteiligungspapieren sind nicht erlaubt. 3.12.4 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% Die genannten Schuldnerbegrenzungen verstehen sich inklusive dem Gegenpartei-Exposure aus OTC- Transaktionen. 3.12.5 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.12.8 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.12.9 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.12.10 Werden Inflationswaps zur synthetischen Konstruktion des angestrebten Inflationsschutzes eingegangen, darf das Swap-Engagement pro Gegenpartei mit Sitz in der Schweiz 15% des Gesamtvermögens inklusive Berücksichtigung der Schuldnerbegrenzung nach 3.12.4 nicht überschreiten. Das maximale Engagement pro Gegenpartei setzt sich somit aus der Summe der erlaubten Anlagen und dem Wiederbeschaffungswert (net present value) der Swaps zu Gunsten der Anlagegruppe zusammen. Bei Swaps besteht nur ein Gegenparteienrisiko, wenn der Wert der Zahlungen der Swap-Gegenpartei grösser ist als der Wert der Zahlungen der Anlagegruppe. 3.12.11 Werden Inflationswaps zur synthetischen Konstruktion des angestrebten Inflationsschutzes eingegangen, darf das Swap-Engagement pro Gegenpartei mit Sitz im Ausland 5% des Gesamtvermögens inklusive Berücksichtigung der Schuldnerbegrenzung nach 3.12.4 nicht überschreiten. Das maximale Engagement pro Gegenpartei setzt sich somit aus der Summe der erlaubten Anlagen und dem Wiederbeschaffungswert (net present value) der Swaps zu Gunsten der Anlagegruppe zusammen. Bei Swaps besteht nur ein Gegenparteienrisiko, wenn der Wert der Zahlungen der Swap-Gegenpartei grösser ist als der Wert der Zahlungen der Anlagegruppe ist. 3.12.12 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.12.13 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.12.6 Die liquiden Mittel (ausländische Währungen, CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten 3.12.7 Als Mindestanforderung gilt für Gegenparteien von OTC-Transaktionen sowie beim Erwerb von Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A+ (resp. A1) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Titeln, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 21

3.13 CSA Obligationen Short Term CHF 3.13.1 Das Vermögen wird in auf CHF lautende Anlagen bei Schuldnern mit Domizil im In- und Ausland investiert. Der Anteil der ausländischen Schuldner am Vermögen der Anlagegruppe darf 30 Prozent nicht überschreiten. Die Modified Duration des Gesamtvermögens muss zwischen 1 und 3 liegen. 3.13.2 Erlaubt ist der Erwerb von Obligationen und Schuldverschreiben öffentlichrechtlicher und privater Schuldner. Wandel- und Optionsanleihen dürfen im Ausmass von max. 5% des Gesamtvermögens beigefügt 3.13.3 Aus Ausübung erworbene Aktien dürfen 2% des Gesamtvermögens nicht übersteigen und müssen innert drei Monaten wieder abgebaut 3.13.4 Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% erlaubt. 3.13.5 Von Optionsanleihen abgetrennte Optionen müssen sofort verkauft 3.13.9 Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt für Obligationenanlagen ein BBB-. Das Durchschnittsrating darf A+ (resp. A1) nicht unterschreiten. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.13.10 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die ein Brokerhaus regelmässig Preise stellt. 3.13.11 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen 3.13.12 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.13.13 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.13.6 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Eidgenossenschaft: 100% P andere Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Pfandbriefinstitute: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.13.7 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu 3.13.8 Die liquiden Mittel (ausschliesslich CHF) können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen von in- und ausländischen Schuldnern gehalten Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 22

3.14 CSA Obligationen Plus 3.14.1 Das Vermögen wird in auf CHF lautende Obligationen bei Schuldnern mit Domizil im In- und Ausland investiert. Der Anteil der ausländischen Schuldner am Gesamtvermögen kann bis zu 30% betragen. Zugelassen sind auch Anlagen in anderen Währungen (maximal 20%), soweit das Währungsrisiko gegen den CHF abgesichert wird. 3.14.2 Erlaubt ist der Erwerb von fest- und variabel verzinslichen Obligationen und Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher und privater Schuldner sowie der Erwerb von Ansprüchen der Anlagegruppe Hypotheken der CSA. 3.14.3 Anlagen in nachrangige Anleihen sind bis zu maximal 20% erlaubt. 3.14.4 Derivate sind zugelassen, soweit die Bestimmungen Ausdrücklich erlaubt ist in diesem Rahmen der Einsatz von Futures, Zinsswaps (max. 40%), Constant Maturity Swaps (max.20%) und Inflation Swaps (max. 30%). Erlaubt ist auch der Einsatz von Kreditderivaten (Credit Default Swaps) (max. 30%). 3.14.7 Die liquiden Mittel können in Form von Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit sowie von Geldmarktanlagen bei in- und ausländischen Schuldnern gehalten werden 3.14.8 Als Mindestanforderung gilt für Obligationenanlagen ein BBB-/Baa3. Das Durchschnittsrating muss mindestens einem A/A2 entsprechen. Das weitere Halten von Positionen, die nach dem Kauf zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 3.14.9 Bei Anlagen in Wertschriften muss es sich um Titel handeln, die an einer Börse gehandelt oder für die von einem Brokerhaus regelmässig Preise gestellt 3.14.10 Anlagen in alternative Anlagesegmente sind nicht 3.14.11 Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze gemäss 3.14.5 Es gelten folgende Schuldnerbegrenzungen (in Prozenten des Gesamtvermögens) inkl. Emittenten, die eine Rückzahlungsgarantie eines nachgenannten Schuldners erhalten haben: P Eidgenossenschaft: 100% P Kantone: 25% P andere Staaten mit Rating nicht unter AA: 25% P Pfandbriefinstitute: 25% P Internationale und supranationale Organisationen mit Rating nicht unter AA und Garantie der Mitgliedsstaaten: 25% P andere Schuldner: 15% 3.14.6 Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 BVV2 sind bis zu Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 23

3.15 CSA Mezzanine 3.15.1 Das Vermögen wird vorwiegend in subordinierte Darlehen an nicht börsenkotierte Unternehmen in der Schweiz investiert. 3.15.2 Zugelassen sind primäre Mezzanine-Investments in Unternehmen mit Schweizer Sitz, sekundäre Mezzanine-Investments, sowie kollektive Anlageinstrumente, welche wiederum Mezzanine-Investments tätigen, wobei bei letzteren beiden der Anlagefokus auf Europa ausgeweitet werden kann. 3.15.3 Derivate in Form von Devisentermingeschäften, Credit Default Swaps und Zins Futures sind zur Deckung von Währungs-, Kredit- und Zinsrisiken zugelassen. 3.15.4 Die liquiden Mittel (ausländische Währungen, CHF) können zwecks Liqiditätsmanagements insbesondere auch in Geldmarktanlagen und Obligationen und anderen Forderungsrechten öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr angelegt Obligationen und andere Forderungsrechte öffentlich-rechtlicher und privater Schuldner, müssen über eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aufweisen, an einer Börse kotiert sein und über ein Mindestrating Baa3/BBB verfügen. Die Emissionsgrösse beträgt mind. CHF 80 Mio. Lautet die Währung nicht auf CHF ist das Währungsrisiko möglichst vollständig abzusichern 3.15.5 Allokationsrichtlinien 3.15.5.1 Geografische Allokation Die Mezzanine-Kredite werden wie folgt auf die Regionen aufgeteilt: Westschweiz 0% - 40% Südschweiz 0% - 10% Übrige Schweiz 30% - 60% Europa (ex Schweiz) 0% - 30% 3.15.5.2 Allokation nach Laufzeiten Die Mezzanine-Kredite werden mit den folgenden Laufzeiten vergeben: 5-6 Jahre 0% - 40% 7-8 Jahre 60% - 100% 3.15.5.3 Allokation nach Industriebranchen Die Mezzanine-Kredite werden wie folgt auf die Industriebranchen aufgeteilt: Produktion 30% - 70% Handel 10% - 40% Dienstleistung 10% - 40% Sonstige 0% - 30% 3.15.5.4 Die unter 3.15.5.1 bis 3.15.5.3 beschriebenen Prozentangaben sind als Zielgrössen zu verstehen. Unter gewissen Umständen, insbesondere in der Portfolioaufbauphase, die nicht länger als 2 Jahre dauern sollte sowie bei einem Verkauf eines erheblichen Teils des Mezzanine-Portfolios zur Abwicklung von Nettorückgaben von Ansprüchen, kann davon vorübergehend abgewichen 3.15.6 Anlagebeschränkungen 3.15.6.1 Es dürfen nur solche Mezzanine-Kredite vergeben werden, bei denen die jeweils von CSA Mezzanine eingegangene Verpflichtung zur Darlehensgewährung zusammen mit sämtlichen früheren Verpflichtungen zur Darlehensgewährung an den gleichen Darlehensnehmer oder an Darlehensnehmer der gleichen Unternehmensgruppe im Zeitpunkt des Eingehens der neuen Verpflichtung zur Darlehensgewährung 5% des Nettoinventarwertes des Mezzanine-Portfolios nicht übersteigt. 3.15.6.2 Anlassfälle für Mezzanine Finanzierungen sind insbesondere: P MBO/MBI P Optimierung der Firmenstruktur P Nachfolgelösung P Akquisitionen/ Wachstum P Spin-off P Expansion P Internationalisierung Explizit ausgeschlossen sind insbesondere: P Start-ups P Sanierungsfälle P Geringe Geschäftserfahrung P Schlecht strukturierte Finanzstruktur P Schlechtes oder fehlendes Reporting P Hohe Volatilität des Geschäfts P Ein-Personen-Unternehmen 3.15.6.3 Kollektive Anlageinstrumente, in welche investiert wird, weisen die Rechtsformen Trusts, SICAV's, Kollektivanlageverträge, Beteiligungsgesellschaften oder Limited Partnerships auf. Sie haben die Anforderungen nach Art. 56 Abs. 2 BVV 2 zu erfüllen. Investments in nicht kotierte, geschlossene Kollektivanlagen sind erlaubt. 3.15.6.4 Der Anteil der Kollektivanlagen darf insgesamt 25% des Nettoinventarwertes der Anlagegruppe nicht überschreiten. 3.15.6.5 Ein Investment in eine Kollektivanlage darf 15% des Nettovermögens der Anlagegruppe zum Ausgabezeitpunkt nicht überschreiten. Credit Suisse Anlagestiftung - Anlagerichtlinien 24