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Transkript:

INFORMATION Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 Januar 2015 E-Mail: fichte@cottbus.ihk.de Handelsregister E 04 Grundsätze der Firmierung Abgrenzung zwischen Firma und Geschäftsbezeichnung, Kennzeichnung der Rechtsform und was sonst bei der Wahl der Firmenbezeichnung zu beachten ist Inhalt 1. Begriff... 2 1.1 Firma... 2 1.2 Geschäftsbezeichnung... 2 2. Wie muss die Firma lauten?... 2 2.1 Einzelkaufmann... 2 2.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 2 2.3 Kommanditgesellschaft (KG)... 3 2.4 GmbH & Co. KG... 3 2.5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt))... 3 2.6 Aktiengesellschaft (AG)... 3 3. Firmengrundsätze... 3 3.1 Firmenwahrheit... 3 3.2 Firmenausschließlichkeit... 4 3.3 Unterscheid- bzw. Verwechselbarkeit... 4 3.4 Namensfunktion und Unterscheidungskraft der Firma... 4 4. Die abgeleitete Firma, Firmenfortführung... 5 5. Firmenschutz... 5 5.1 Registerrechtliches Missbrauchsverfahren... 5 5.2 Privatrechtliches Vorgehen... 6

1. Begriff 1.1 Firma Der Rechtsbegriff der Firma deckt sich nicht mit dem des allgemeinen Sprachgebrauchs. Dort versteht man unter Firma meist das Unternehmen als solches. Im handelsrechtlichen Sinne ist die Firma der Name des Kaufmannes, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und Unterschriften abgibt ( 17 HGB). Dasselbe gilt für Gesellschaften. Das Gesetz kennt: Personenfirma, die mit dem Namen von Inhaber oder Gesellschafter gebildet werden (z. B. Ernst Müller GmbH), Sachfirma, die aus dem Unternehmensgegenstand entnommen sind (z. B. Müller Reisen GmbH), Phantasiefirma (z. B. Albatros GmbH). 1.2 Geschäftsbezeichnung Von der Firma zu unterscheiden ist die sogenannte Geschäftsbezeichnung. Die Geschäftsbezeichnung (auch Etablissementbezeichnung) ist ein wörtliches oder bildliches Kennzeichen, um ein Geschäft von anderen zu unterscheiden. Eine Geschäftsbezeichnung kann neben der Firma geführt werden. Sie steht auch Kleingewerbetreibenden offen und darf deshalb nicht firmenähnlich wirken. Geschäftsbezeichnungen werden in fast allen Branchen verwendet. Beispiele: Hotel Askanischer Hof", Löwenapotheke", Lila-Boutique", Sunny-Reisen" usw. 2. Wie muss die Firma lauten? 2.1 Einzelkaufmann Personen-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Als notwendiger Rechtsformzusatz muss eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau bzw. die Abkürzung e.k., e.kfm. oder e.kfr. verwendet werden. Beispiele: Marion Heber Nah- und Ferntransporte e.k.", Heber e.kfr., Matra eingetragene Kauffrau 2.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Personen-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Als notwendiger Rechtsformzusatz muss offene Handelsgesellschaft oder OHG verwendet werden. Nicht zulässig ist mangels Fehlens des obligatorischen Rechtsformzusatzes z. B. Kunz & Co.. Beispiele: Kunz Computerhandel OHG", Retros OHG, Kunz OHG 2 IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft

2.3 Kommanditgesellschaft (KG) Personen-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Als notwendiger Rechtsformzusatz muss Kommanditgesellschaft oder KG verwendet werden. Das Gesetz verlangt nicht mehr, dass nur der Komplementär Namensgeber sein darf. Beispiele: GHK Gaststätten Heinemann KG", Müller KG, Heinemann & Co. KG, GHK KG 2.4 GmbH & Co. KG Einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft stellt die GmbH & Co. KG dar. Die KG kann eine Phantasiefirma führen und muss nicht mehr zwingend den Namen der Komplementärgesellschaft enthalten. Notwendig ist jedoch der Rechtsformzusatz GmbH & Co. KG. Darüber hinaus gilt zur Firma dasselbe wie für jede andere KG. Beispiele: FIMO Baubetreuungs- GmbH & Co. Betriebs KG, FIMO GmbH & Co. KG 2.5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt)) Personen-, Sach-, Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Sie muss die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ( 4 GmbHG) bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ( 5a GmbHG) enthalten. Dieser Zusatz kann abgekürzt werden: GmbH,...-gesellschaft mbh bzw. UG (haftungsbeschränkt). Beispiele: Müller GmbH, Müller & Meier GmbH (sofern Müller und Meier bei Neugründungen Gesellschafter sind), Retros GmbH, ABC Textilhandels Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Müller Textilhandels UG (haftungsbeschränkt) 2.6 Aktiengesellschaft (AG) Personen-, Sach-, Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Sie muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft" oder AG enthalten. Im übrigen gilt das für die GmbH Gesagte sinngemäß. 3. Firmengrundsätze Neben den jeweiligen Vorschriften für die Bildung der Firma ist die freie Wahl der Firma durch einige Firmengrundsätze eingeschränkt. 3.1 Firmenwahrheit An erster Stelle steht der Grundsatz der Firmenwahrheit ( 18 Abs. 2 HGB), der ein Irreführungsverbot enthält. Der Prüfungsmaßstab ist gegenüber früher aber deutlich reduziert. Das heißt, irreführende Firmenbestandteile, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Beweisaufnahme bejaht werden kann, geben Anlass, die Eintragung abzulehnen. 3 IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft

Dem Irreführungsverbot unterliegen z. B. Firmierungen, die als Personenfirma gebildet sind und bei der Erstanmeldung einen Personennamen enthalten, der mit dem Firmeninhaber oder den Gesellschaftern nicht identisch ist. Auch eine Sachfirma, die nicht dem Satzungsgegenstand entlehnt ist, wäre unzulässig. Weiterhin fällt unter dieses Verbot die Aufeinanderfolge zweier verschiedener Rechtsformzusätze. Für die Feststellung der Täuschungseignung ist entscheidend, ob das wirtschaftliche Verhalten der beteiligten Verkehrskreise durch die Bezeichnung mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst wird. 3.2 Firmenausschließlichkeit Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit besagt, dass ein Unternehmen nur eine Firma führen darf. Auch eine Privatperson kann nur mit ihrem personenstandsrechtlichen Namen auftreten - dasselbe gilt für Gewerbetreibende. 3.3 Unterscheid- bzw. Verwechselbarkeit Danach muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden ( 30 HGB). Schwierige Fragen ergeben sich, wenn die Anforderungen der Firmenwahrheit und Firmenunterscheidbarkeit in Widerstreit geraten. Bei völliger Übereinstimmung der Familiennamen und sämtlicher Vornamen muss der neuen Firma ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden. Der Rechtsformzusatz bei Gesellschaften ist nach ständiger Rechtsprechung kein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal, weil das Publikum nach der allgemeinen Verkehrsauffassung solchen Bezeichnungen keine besondere Bedeutung beimisst. Auch wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer KG ist, müssen sich die Firmen beider Unternehmen deutlich unterscheiden, wenn sie ihren Sitz an demselben Ort haben. Führt die KG neben der im Übrigen gleichlautenden Firma nur den Zusatz "& Co. KG", so ist dies nicht ausreichend. Durch den Grundsatz der Unterscheidbarkeit soll nicht in erster Linie der Konkurrent geschützt werden, sondern der Rechtsverkehr, der die Firma als Identifikationsmerkmal braucht. Es geht also um die Sicherstellung öffentlicher Interessen. Deshalb wird die identische Firmenführung am selben Ort auch nicht durch Zustimmung des Inhabers der gleichen Firma zulässig. Wann eine Unterscheidung deutlich genug ist, entscheidet im Einzelfall das Registergericht unter Mitwirkung der IHK. 3.4 Namensfunktion und Unterscheidungskraft der Firma Das entscheidende Kriterium für alle Rechtsformen ist bei der Firmenbildung die Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfähigkeit des gewählten Namens. Die Rechtsprechung hat die Unterscheidungskraft einer geschäftlichen Bezeichnung dann bejaht, wenn sie ausreichende individuelle Eigenart besitzt, so dass der Verkehr die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen kann. Grundsätzlich fehlt die Unterscheidungskraft bei beschreibenden oder Beschaffenheitsangaben sowie bei reinen Gattungs- oder Branchenbezeichnungen. Die Rechtsprechung fordert in solchen Fällen eine Individualisierungsangabe. Dies kann eine Buchstabenkombination, ein Gesellschaftername oder ein Phantasiewort sein, das dem Gattungsbegriff vorangestellt wird. 4 IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft

4. Die abgeleitete Firma, Firmenfortführung Der Grundsatz der Firmenwahrheit wird für den Fall der abgeleiteten Firma zugunsten des Grundsatzes der Firmenbeständigkeit durchbrochen. Danach darf eine bereits eingetragene Firma trotz Veränderungen der Inhaber unverändert fortgeführt werden - im Interesse der Erhaltung des Goodwill und des eingeführten Namens des Unternehmens. Übernimmt oder pachtet ein Kaufmann ein bestehendes Handelsgeschäft im Ganzen und wird es auch in Zukunft kaufmännisch geführt, so kann er die bisherige Firma unverändert oder mit einem Nachfolgezusatz fortführen, auch wenn der in der Firma enthaltene Personenname mit dem des Erwerbers nicht übereinstimmt ( 22 HGB). Der bisherige Inhaber oder dessen Erben müssen allerdings in die Fortführung der Firma ausdrücklich eingewilligt haben. Für Personengesellschaften gilt, dass die Firma grundsätzlich auch unverändert fortgeführt werden kann, wenn ein Gesellschafter in ein bestehendes Handelsgeschäft aufgenommen wird, ein weiterer Gesellschafter eintritt oder ein Gesellschafter ausscheidet ( 24 HGB). Scheidet der Gesellschafter aus, dessen Name in der Firma enthalten ist, so bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung dieses Gesellschafters oder seiner Erben. Unzutreffend gewordene Gesellschaftszusätze sind im Einzelfall allerdings zu korrigieren (z.b. der Rechtsformzusatz bei Umwandlung einer OHG in eine KG). Im Sonderfall des Eintritts einer GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ist der bisherigen Firma der Zusatz "GmbH & Co. KG" zwingend anzufügen. 5. Firmenschutz Es gibt zwei Möglichkeiten, um zulässig gebildete Firmen zu schützen oder aber auch unzulässige Firmen zu unterbinden. 5.1 Registerrechtliches Missbrauchsverfahren Wer eine nach dem Gesetz ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Registergericht durch Festsetzung von Ordnungsgeld zur Unterlassung anzuhalten ( 37 Abs. 1 HGB). Die Verstöße können verschiedenster Art sein, z. B.: Jemand verwendet eine Firma, obwohl er nur ein Kleingewerbe ausübt und nicht im Handelsregister eingetragen ist; jemand entspricht nicht den Regelungen über die Firmenbildung oder verwendet täuschende Zusätze; jemand verstößt gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit. Ist die unzulässige Firma eingetragen, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen ( 395 FamFG). 5 IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft

5.2 Privatrechtliches Vorgehen Wer durch unzulässigen Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird, kann vom Verletzenden direkt vor dem Zivilgericht Unterlassung verlangen. Unter den Rechten sind das Firmenrecht und das Namensrecht hervorzuheben. Der wohl häufigste Fall dürfte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unterscheidbarkeit sein. Der Konkurrent kann sich also gegen die Führung derselben Firma wehren. Darüber hinaus gewährt auch das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Schutz vor verwechslungsfähigen Namen selbst dann, wenn die Firma nach dem Gesetz zulässig gebildet ist. HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Cottbus für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 6 IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft