Wärmelieferungsvertrag

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Transkript:

Wärmelieferungsvertrag zwischen und (Rechnungsanschrift des Wärmekunden) - nachstehend Kunde genannt - der Bioenergie Bittelbronn eg, Bauernfeld 1, 72401 Haigerloch - nachstehend Versorger genannt - wird der nachfolgende Vertrag über die Versorgung mit Wärme abgeschlossen. Präambel Die Bioenergie Bittelbronn eg errichtet im Sinne nachhaltiger Entwicklung in Bittelbronn ein Nahwärmenetz, dessen Wärme aus regenerativen Energien (Abwärme Biogas-BHKW und Hackschnitzelheizung) stammt. Dabei sollen ökonomische, ökologische und soziale Aspekte berücksichtigt werden. Der damit verbundene Ersatz fossiler Energien bedeutet aktiven Klima- und Ressourcenschutz. Neben den ökologischen Vorteilen hat das Projekt auch einen hohen regionalwirtschaftlichen Wert: Die Energiekosten fließen nicht mehr ab, sondern verbleiben vor Ort, denn die Energieträger aus Forst- und Landwirtschaft kommen aus unserer Region. Starke Schwankungen bzw. der zu erwartende Anstieg der Energiekosten sollen so in ihren negativen Auswirkungen für Bittelbronn abgemildert werden. Davon profitieren Wohnbevölkerung, Gewerbe und die Gemeinde selbst. 1. Gegenstand des Vertrages 1.1. Die Parteien schließen diesen Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass das geplante Nahwärmenetz in Bittelbronn technisch und finanziell umsetzbar ist und die Straße sowie das Grundstück des Kunden mit Wärmeleitungen erschlossen wird. Bestandteil des Vertrages ist die jeweils gültige Fassung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20.Juni 1980 BGBl I S.742 AVB FernwärmeV. Das Nahwärmenetz wird in den Jahren 2011 und 2012 in zwei Bauabschnitten erstellt. Die Laufzeit beginnt für alle Kunden zum 01.10.2012. Wird ein Kunde früher angeschlossen, gelten die Bedingungen bereits ab Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation und Wärmelieferung. 1.2. Der Kunde stellt dem Versorger die für den Anschluss des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes ans Nahwärmenetz notwendigen Grundstücks- bzw. Gebäudeflächen unentgeltlich zur Verfügung. Dies sind insbesondere die zum Verlegen der Hausanschlussanleitung notwendige Grundstücksfläche und der Raum für die Wärmeübergabestation mit geeichtem Wärmemengenzähler. Die Fläche, die von der Anlage genutzt wird, ist auf einer Bauskizze dargestellt, die in einem zweiten Schritt Bestandteil dieses Vertrages wird. (Die Bauskizze wird bei Abnahme der Wärmeübergabestation angefertigt und nachträglich dem Vertrag angefügt). Der Kunde trägt die Kosten für die Anbindung seines Heizungssystems an die Wärmeübergabestation und für die Hausanschlussleitung (Hauptrohr bis Wärmeübergabestation) soweit diese die Länge von 25 Metern überschreitet. Bei Hausanschlüssen, die sinnvoll miteinander bzw. hintereinander aufgebaut werden können, können die Anschlusslängen miteinander addiert werden. Die Kosten betragen pro Meter Hausanschlussleitung pauschal 200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie werden vom Versorger an den Kunden weiterberechnet. Der Versorger errichtet auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten das Nahwärmenetz, die Hausanschlussanleitung bis zu einer Länge von 25 Metern sowie die Wärmeübergabestation mit geeichtem Wärmemengenzähler und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen und hält diese fortlaufend auf dem allgemeinen Stand der Technik. 1.3. Der Versorger stellt dem Kunden spätestens zum 01.10.2012 (Lieferbeginn) Wärme für das oben genannte Gebäude zur Verfügung. Wird ein Kunde früher angeschlossen, gelten die Bedingungen bereits ab Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation und Wärmelieferung. Seite 1 von 6

Für Verzögerungen, welche nicht im Verantwortungsbereich des Versorgers liegen, wird seitens des Versorgers keine Haftung übernommen. Der Lieferbeginn verschiebt sich entsprechend. Der Versorger wird jedoch alles in seiner Macht stehende unternehmen, um für einen fristgerechten Lieferbeginn zu sorgen. 1.4. Der Versorger hat auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten die Wärmeleistung und den Nutzwärmebedarf für den Verbrauchszweck Raumheizung und Brauchwarmwasser wie folgt geschätzt: - Wärmeleistung: kw - Nutzwärmebedarf gesamt: KWh / Jahr Daraus ergibt sich eine mit Lieferbeginn vereinbarte und vom Versorger bereitzustellende höchste Wärmeleistung die die vom Versorger standardmäßig für alle Privathaushalte ausgewählte Wärmeübergabestation vom Hersteller garantiert liefern kann (variiert je nach Hersteller). Benötigt der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages eines höhere Wärmeleistung oder ändert sich die Art der Nutzung des versorgten Objekts und hat der Kunde dies dem Versorger mitgeteilt, so erklärt sich der Versorger bereit, eine erhöhte Leistung innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der erhöhten Leistung stehenden Kosten zu tragen. 1.5. Voraussetzung für den Anschluss ans Wärmenetz des Versorgers ist, dass beim Kunden sekundärseitig eine funktionierende Zentralheizung mit Umwälzpumpe vorhanden ist. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Der Versorger hat sicher zu stellen, dass im Sekundärkreis (Kundenanlage) eine Vorlauftemperatur von mindestens 70 C erreicht wird. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Sekundärkreis (Kundenanlage) eine Rücklauftemperatur von höchstens 50 C erreicht wird. 1.6. Übergabestelle ist der Wärmemengenzähler an der Wärmeübergabestation, d.h. Schnittstelle 1 entsprechend beigefügter Bauskizze (Die Bauskizze wird bei Abnahme der Wärmeübergabestation angefertigt und nachträglich dem Vertrag angefügt.) 1.7. Bei Veräußerung des dem Vertrag zugrunde liegenden Grundstücks ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Der Versorger ist nur mit Zustimmung des Kunden berechtigt, die vertraglichen Rechte und Pflichten auf einen anderen Versorger zu übertragen. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der neue Versorger nicht ausreichend Gewähr für die uneingeschränkte Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bietet (z.b. infolge begründeter Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Versorgers). 1.8. Kunde und Versorger erklären sich bereit, bei der Ermittlung der Grunddaten für die exakte Abrechnung zusammenzuarbeiten. 1.9. Betrieb, Instandhaltung und gegebenenfalls die teilweise oder vollständige Erneuerung des Nahwärmenetzes inklusive der Hausanschlussleitungen, der Wärmeübergabestation und der damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen werden während der Vertragslaufzeit vom Versorger auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten durchgeführt. Seite 2 von 6

Die Abgrenzung gegenüber der Kundenanlage im Hinblick auf die Instandhaltungs- und Instandsetzungszuständigkeit ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Skizze. Die dort eingezeichnete Schnittstelle 1 (Flansch Wärmeübergabestation) bildet zugleich die Grenze zwischen den neu zu errichtenden Einrichtungen des Versorgers und der bestehenden Heizungsanlage des Kunden. Die vom Versorger eingebrachte Anlage wird nur vorübergehend zur Erfüllung des Vertragszwecks eingebaut. Sie wird nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. 2. Mitteilungspflicht des Kunden Mitteilungen des Kunden gem. 15 Abs. 2 AVB FernwärmeV haben rechtzeitig und schriftlich zu erfolgen. 3. Preise und Abrechnungen Der Kunde zahlt dem Versorger für die bereitgestellte, gelieferte und verbrauchte Wärmemenge einen Wärmepreis. Der Wärmepreis setzt sich aus Grundpreis und Arbeitspreis zusammen. Grundpreis: Der jährliche Grundpreis ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Preisliste. Bei Lieferbeginn innerhalb eines angefangenen Jahres wird der Grundpreis zeitanteilig abgerechnet. Arbeitspreis: Das für die Wärmeversorgung zu zahlende Entgelt wird für den Zeitraum von einem Jahr berechnet, der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit Lieferbeginn und endet für alle Kunden am 31.12. 2012. Das gilt auch für Kunden, die bereits 2011 an das Nahwärmenetz angeschlossen werden. Im Jahr des Lieferbeginns wird das verbrauchsabhängige Entgelt zeitanteilig abgerechnet, danach wird die Abrechnung kalenderjährlich erfolgen. Der Versorger hat die Abrechnung bis spätestens zum Ablauf des Monats Februar nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen. Auf den voraussichtlichen Betrag der Endrechnung der vollen Abrechnungsjahre werden quartalsweise Abschlagszahlungen erhoben, deren Höhe der Versorger nach dem voraussichtlichen Verbrauch festsetzt und dem Kunden schriftlich mitteilt. Für künftige Abrechnungszeiträume ist der Berechnung der Abschlagszahlungen die jeweils vorangegangene Endrechnung zugrunde zu legen. 4. Verbrauchserfassung Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts verwendet der Versorger einen geeichten zentralen Wärmemengenzähler, eingebaut in die objektbezogene Hausanschluss- und Wärmeübergabestation. 5. Laufzeit Der Vertrag läuft ab Inbetriebnahme und Wärmelieferung, spätestens ab dem 01.10.2012 bis zum 31.12.2021. Der Kunde wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Laufzeit von Versorgungsverträgen höchstens zehn Jahre beträgt. Er verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn er nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Wird der Vertrag gekündigt oder nicht verlängert, so ist der Versorger berechtigt und verpflichtet, die objektbezogene Wärmeübergabestation auf eigene Kosten abzubauen und zu entfernen. Die Hausanschlussleitung verbleibt in diesem Fall auf dem Grundstück des Kunden. Seite 3 von 6

6. Zutrittsrecht gem. 16 AVBFernwärmeV 6.1. Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Versorgers den Zutritt zum objektbezogenen Grundstück und den entsprechenden Räumen der Wärmeübergabe zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag und der AVB FernwärmeV, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen sowie für Prüfzwecke, Wartungs,- Service-, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. 6.2 Wenn es aus den genannten Gründen erforderlich ist, die Räume eines Mieters, Pächters oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu betreten, ist der Kunde verpflichtet, dem Versorger hierzu die Möglichkeit zu verschaffen. Soweit der Kunde Wärme an Dritte weiterleitet, hat er dem Dritten die Pflicht aufzuerlegen, dem Versorger das Zutrittsrecht gemäß 16 AVBFernwärmeV zu gewähren. Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss sind in dem Raum für die Übergabestation vorhanden oder auf Kosten des Kunden herzustellen. Ein Schlüssel für das Objekt (Raum der Wärmeübergabe) geht an den Versorger bzw. den beauftragten Fachbetrieb oder ist nach Absprache zu hinterlegen. Geschieht dies nicht, ist der Versorger nicht haftbar für Schäden, die bei Betriebsstörungen aufgrund der Unzugänglichkeit des Gebäudes entstehen. Die Betriebskosten Strom für die Pumpen im Raum der Wärmeübergabe trägt der Kunde. 7. Haftung bei Versorgungsstörungen 7.1. Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Versorger im Sinne des 6 I AVBFernwärmeV. 7.2. Der Kunde ist berechtigt, die Wärme an seine Mieter und an seine Untermieter weiterzuleiten. In diesen Fällen haftet der Versorger im Falle der Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder im Falle von Unregelmäßigkeiten in der Belieferung ebenfalls im Sinne von 6 I AVBFernwärmeV. Der Kunde ist im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, sicherzustellen, dass der Mieter/Untermieter gegenüber dem Versorger aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in 6 AVB FernwärmeV vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit besonderer Zustimmung des Versorgers berechtigt ist, die gelieferte Wärme an sonstige Dritte weiterzuleiten. 7.3. Der Versorger wird Unterbrechungen der Fernwärmeversorgung oder Unregelmäßigkeiten in der Belieferung schnellstmöglich beheben und den Kunden über die Versorgungsstörung unterrichten. 7.4. Aus den Einrichtungen des Versorgers darf kein Heizwasser entnommen werden. 8. Vertragsstrafe Entnimmt der Kunde Wärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung oder nach Einstellung der Versorgung, kann der Versorger eine Vertragsstrafe verlangen, welche sich nach der Dauer der unbefugten Entnahme bemisst. Die Vertragsstrafe darf das Zweifache des für diesen Zeitraum bei höchstmöglichem Wärmeverbrauch zu zahlenden Entgelts nicht übersteigen. Seite 4 von 6

9. Ergänzende Bedingungen Neben den vorgenannten Bedingungen sind Bestandteile des Fernwärmeversorgungsvertrages: Die Preisliste vom 20.04.2011 (Anlage 1) Bauskizze (Anlage 2, wird angefertigt und angefügt bei Abnahme der Wärmeübergabestation) Die Bestimmungen der 2-34 AVB FernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung, die in den Geschäftsräumen des Versorgers zur Einsichtnahme ausliegen, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichungen bestimmt werden. 10. Datenschutz Der Versorger weist darauf hin, dass alle zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen auf die Person des Kunden bezogenen Daten beim Versorger gespeichert und verarbeitet und ausschließlich soweit zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig an andere Stellen weitergeben werden. Die Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis. 11. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, wird dadurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Eine etwa ungültige Bestimmung des Vertrages ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Enthält dieser Vertrag eine regelungsbedürftige Lücke oder entsteht eine solche später, so sind die Parteien verpflichtet, diese mit einer Regelung auszufüllen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die zu regelnde Frage bedacht hätten. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Vereinbarung zur Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Ort, Datum Ort, Datum (Stempel, Unterschrift Versorger) (Stempel, Unterschrift Kunde) Seite 5 von 6

Wärmelieferungsvertrag (Vollwärmekunde) - Anlage 1 - Preisliste vom 20.04.2011 1. Baukostenzuschuss Bei Unterzeichnung dieses Wärmelieferungsvertrages mit einer Laufzeit bis 31.12.2021 wird kein Baukostenzuschuss fällig. Der Anschluss an das Nahwärmenetz inkl. Errichtung der Wärmeübergabestation mit geeichtem Wärmemengenzähler und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen bis 25 Meter Anschlusslänge erfolgt für den Kunden unentgeltlich. Hausanschlussleitungen über 25 Meter Länge und die Einbindung ins bestehende Heizsystem des Kunden erfolgt auf dessen Rechnung. Ist eine Demontage der bestehenden Heizanlage zur Errichtung der Wärmeübergabestation notwendig ist, trägt die hierfür entstehenden Kosten der Kunde. 2. Grundpreis Der jährliche Grundpreis pro Wärmeübergabestation beträgt 240,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer, somit brutto 285,60 Euro. 3. Arbeitspreis Der Arbeitspreis beträgt 79 /MWh (7,90 Cent pro kwh) Wärmebezug gem. Wärmemengenzähler, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer und somit brutto 94,01 Euro / MWh (9,40 Cent pro kwh) 4. Mindestabnahme Die Mindestabnahme beträgt jährlich 8 MWh (8.000 kwh, entspricht ungefähr dem Wärmeinhalt von 1.000 l Heizöl, bei 20 % Wirkungsgradverlust). Wird diese Mindestabnahme nicht erreicht, ist dennoch der dafür fällige Arbeitspreis (somit min. 752,08 Euro brutto pro Jahr) zu entrichten. 5. Umsatzsteuer Die in Ziff. 2 bis 6 genannten Preise sind Brutto-Preise. Bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes (derzeit 19%) ist der Versorger berechtigt, diesen Steuersatz dem Kunden in Rechnung zu stellen. 6. Preisänderungen (Preisgleitklausel) Der Grundpreis (GP bei Lieferbeginn 240 Euro netto [=GP0]) und der Arbeitspreis (AP bei Lieferbeginn 79,00 Euro netto pro MWh [=AP0]) kann jährlich, frühestens ab 2013 auf Grundlage der Preisentwicklung des Jahres 2012 gemäß der folgenden Preisgleit-Formeln angepasst werden: Grundpreis: GP = GP0 * (1+VPI) Arbeitspreis: AP = AP0 * (0,2 * HP/HP0 + 0,1 * HEL/HEL0 + 0,7 * (1+VPI)) VPI = durchschnittliche Veränderung des Verbrauchspreisindexes für Deutschland HEL = durchschnittliche Veränderung des Heizölpreisindexes für Deutschland HP = durchschnittliche Veränderung des Preisindexes für Holzhackschnitzel nach dem vom Centralen Agrar-Rohstoff-Marketing- und Entwicklungsnetzwerk e.v. unter www.carmen-ev.de veröffentlichten Index für Holzhackschnitzel. Sollten die in Ziffer 6 verwendeten Indizes nicht mehr veröffentlicht werden, so treten an deren Stelle die veröffentlichten Indizes, die den bisherigen Bezugsgrößen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst gleichen oder nahe kommen. Für bereits endabgerechnete Verbrauchsjahre kann keine Preisanpassung vorgenommen werden, jedoch kann für künftige Jahre die Preisanpassung anhand der jeweils aktuellen Indizes erfolgen. 7. Mahn- und Verzugskosten Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, werden Mahnkosten in Rechnung gestellt. Verzugszinsen werden mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. 8. Anpassung bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Sollten nach Vertragsabschluss Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben eingeführt oder geändert werden, die sich auf die Kosten des Versorgers oder die Verhältnisse am Wärmemarkt auswirken, so ist der Versorger berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen oder dem Kunden die Steuern oder Abgaben unmittelbar in Rechnung zu stellen. Seite 6 von 6