PEGEBA Pensionskasse Gewerbe Basel Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven In Ausführung von Art. 65b BVG und Art. 48e BVV2 und gestützt auf die Stiftungsurkunde beschliesst der Stiftungsrat 1. Zweck 2 2. Prioritätenordnung 2 3. Technische Grundlagen 2 4. Vorsorgekapitalien 2 4.1 Definition 2 4.2 Zielwert 3 5. Technische Rückstellungen 3 5.1 Rückstellung für Grundlagenwechsel 3 5.1.1 Definition 3 5.1.2 Zielwert 3 5.2 Rückstellung Umwandlungssatz 3 5.2.1 Definition 3 5.2.2 Höhe 3 5.3 Rückstellung Anpassung der Renten 3 5.4 Rückstellung Überschussrenten 4 5.4.1 Definition 4 5.4.2 Höhe 4 5.5 Rückstellung anwartschaftliche Witwerrente 4 5.5.1 Definition 4 5.5.2 Höhe 4 5.6 Rückstellung Schlussalter Frauen 4 5.6.1 Definition 4 5.6.2 Höhe 4 6. Weitere technische Rückstellungen 5 6.1 Rückstellung für Sonderereignisse 5 6.1.1 Definition 5 6.1.2 Entscheid über die Rückstellung 5 6.1.3 Entscheid über die Verwendung 5 7. Wertschwankungsreserve 5 7.1 Definition 5 7.2 Zielwert 5
8. Schlussbestimmungen 5 8.1 Übergangsbestimmungen 5 8.2 Inkrafttreten 6 1. Zweck Dieses Reglement legt die Grundsätze für die Ermittlung der Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven fest. 2. Prioritätenordnung Für die Bildung von Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven gilt die nachfolgende Prioritätenordnung: 1. Vorsorgekapitalien (4) und technischen Rückstellungen (5) werden ohne Rücksicht auf effektiv erzielte Ertrags- bzw. Aufwandüberschüsse bis zu deren Zielwert gebildet; 2. Weitere finanzielle Mittel dienen der Bildung von Wertschwankungsreserven (7) bis zu deren Zielwert; 3. Weitere finanzielle Mittel gelten als freie Mittel, über deren Verwendung der Stiftungsrat entscheidet. 3. Technische Grundlagen Alle notwendigen technischen Berechnungen sind mit den gleichen technischen Grundlagen vorzunehmen. Bei deren Auswahl ist darauf zu achten, dass sie das Verhalten des Versichertenbestandes unter Berücksichtigung von Besonderheiten (z.b. hohe Anzahl von Invaliditätsfällen) beschreiben. Bei der Stiftung werden die technischen Grundlagen EVK mit einem technischen Zinsfuss von 3.5% verwendet. Die Barwerte der anwartschaftlichen Ehegatten- bzw. Partnerrenten werden nach der kollektiven Methode bestimmt. 4. Vorsorgekapitalien 4.1 Definition Vorsorgekapitalien dienen der Sicherstellung von Leistungszusagen gemäss Gesetz und Reglement. Das Vorsorgekapital entspricht den Deckungskapitalien der aktiven Versicherten und der Rentner, ermittelt nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden und basierend auf den festgelegten technischen Grundlagen und dem festgelegten technischen Zinssatz. - 2 -
4.2 Zielwert Die Höhe des erforderlichen Vorsorgekapitals wird vom Pensionsversicherungsexperten periodisch ermittelt. Dazwischen wird die Fortschreibungsmethode angewendet. Diese ist erlaubt, wenn keine Anpassungen im Vorsorgeplan, bei den Versicherungsverträgen und bei den der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen erfolgten und sich zudem seit der letzten Berechnung keine wesentlichen Änderungen im Versichertenbestand (z.b. Fusion, Teilliquidation) oder beim Schadensverlauf ergaben. Im Falle einer Unterdeckung genügt eine Fortschreibung nicht. 5. Technische Rückstellungen 5.1 Rückstellung für Grundlagenwechsel 5.1.1 Definition Die Rückstellung für Grundlagenwechsel dient der Finanzierung der Erhöhung des Deckungskapitals infolge der zunehmenden Lebenserwartung beim nächsten Wechsel der technischen Grundlagen. 5.1.2 Zielwert Die Rückstellung beträgt 0.5 Prozent des Deckungskapitals der Rentner für jedes Jahr, welches seit dem Beginn der Grundlagen verstrichen ist. 5.2 Rückstellung Umwandlungssatz 5.2.1 Definition Die Rückstellung dient der Finanzierung der Kostendifferenz, die sich aus der Anwendung des reglementarischen und des versicherungstechnisch korrekten Umwandlungssatzes im ordentlichen Rücktrittsalter ergibt. 5.2.2 Höhe Die Rückstellung wird periodisch im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz vom Pensionsversicherungsexperten ermittelt. 5.3 Rückstellung Anpassung der Renten Die bereits ausgelösten Rentenanpassungen werden über eine separate Rückstellung ausgewiesen und mit den gleichen Grundlagen wie das Deckungskapital der Basisrente berechnet. - 3 -
5.4 Rückstellung Überschussrenten 5.4.1 Definition Die bei der Versicherungsgesellschaft rückversicherten Renten können aus einem garantierten Teil und einem nicht garantierten Überschussteil bestehen, wobei die Überschussrente auch auf den laufenden Renten gekürzt oder gestrichen werden kann. 5.4.2 Höhe Damit die Stiftung den nicht garantierten Überschussanteil weiterhin den Versicherten ausbezahlen kann, wird eine durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz berechnete Rückstellung gebildet. 5.5 Rückstellung anwartschaftliche Witwerrente 5.5.1 Definition Mit Inkrafttreten der 1. BVG-Revision wurde die Witwerrente eingeführt. Für die laufenden Invalidenrenten von Frauen, bei welchen die Witwerrente bei Schadenbeginn noch nicht versichert war, bestehe deshalb für die Stiftung eine Deckungslücke. 5.5.2 Höhe Falls bei den laufenden rückversicherten Invalidenrenten Frauen vorhanden sein sollten, welche verheiratet sind und bei welchen die Witwerrente bei Schadenbeginn nicht versichert war und es nicht möglich ist, dieses Risiko bei der Versicherungsgesellschaft einzukaufen, wird eine durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz berechnete Rückstellung gebildet. 5.6 Rückstellung Schlussalter Frauen 5.6.1 Definition Das Schlussalter der Frauen wurde sukzessive von 62 Jahre auf 64 Jahre angehoben. 5.6.2 Höhe Damit für die laufenden Invalidenrenten der Frauen jederzeit das Schlussalter von 64 Jahren lückenlos garantiert werden kann, wird durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz eine Rückstellung gebildet, welche erlaubt, die Renten und die Sparbeitragsbefreiung zwischen dem 62. beziehungsweise 63. Altersjahr und dem heute gültigen Schlussalter von 64 Jahren zu bezahlen. - 4 -
6. Weitere technische Rückstellungen Weitere technische Rückstellungen werden soweit erforderlich und nach fachmännischen Grundsätzen gebildet. Es können dies unter anderem folgende Rückstellungen sein: Senkung des technischen Zinssatzes Schwankungsreserve Rentnerbestand Rückstellung Übernahme Bestand durch Versicherungsgesellschaft Rückstellung pendente Invaliditätsfälle Rückstellung zukünftige Rentenerhöhungen Rückstellung Härtefälle 6.1 Rückstellung für Sonderereignisse 6.1.1 Definition Die Rückstellung für Sonderereignisse dient der Finanzierung von besonderen Leistungen oder Finanzierungserfordernissen, die im Zusammenhang mit einmaligen Ereignissen wie z.b. einer Revision des Reglements auftreten können. 6.1.2 Entscheid über die Rückstellung Der Stiftungsrat entscheidet periodisch über die Höhe der Rückstellung. 6.1.3 Entscheid über die Verwendung Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung der geäufneten finanziellen Mittel. 7. Wertschwankungsreserve 7.1 Definition Die Wertschwankungsreserve dient der Absicherung der reglementarischen Leistungsversprechen durch Beeinträchtigungen kurzfristiger Wertschwankungen der Kapitalanlagen. 7.2 Zielwert Der Zielwert der Reserve ist im Anhang zu diesem Reglement umschrieben. 8. Schlussbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmungen Dieses Reglement hat erstmalige Wirkung für den Jahresabschluss 2006. - 5 -
8.2 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt im Zeitpunkt des Beschlusses des Stiftungsrats in Kraft. - 6 -
Anhang Zum Reglement über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserve der PEGEBA, Pensionskasse Gewerbe Basel Gültig ab 01.01.2007 Anlagekategorie Anlageinstrument Wertschwankungsreserve *) Liquidität/Geldmarkt Direktanlage / Fonds 0% Obligationen - Schweiz Direktanlage / Fonds 10% - Ausland CHF Direktanlage / Fonds 10% - Ausland FW Direktanlage / Fonds 10% Aktien - Schweiz Direktanlage / Fonds 25% - Ausland Direktanlage / Fonds 25% Anlagefonds Swisscanto Fonds 15% Währungen CHF Fremdwährungen *) in % der entsprechenden Vermögenskategorie