Stadt Kelsterbach Richtlinie über die Förderung von Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des kommunalen Lärmschutzprogramms der Stadt Kelsterbach 1 Anwendungsbereich und Zuwendungszweck (1) Bedingt durch den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main, insbesondere durch den Betrieb der neu errichteten Landebahn Nordwest erfahren Siedlungsflächen in der Gemarkung Kelsterbach eine deutliche schalltechnische Zusatzbelastung. Für solche Siedlungsbereiche, die bereits gegenwärtig durch Verkehrslärmimmissionen (z. B. durch Flugverkehr, Straßenverkehr und Schienenverkehr) belastet sind und die durch den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main eine signifikante Zusatzbelastung erfahren, sollen passive Schallschutzmaßnahmen, das heißt Maßnahmen zur Ertüchtigung des baulichen Schallschutzes von Wohngebäuden in Bezug auf den Außenlärm, finanziell gefördert werden. (2) Diese Richtlinie gilt für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen in Wohnungen, die vor dem 26.11.2010 errichtet wurden oder für die am 26.11.2010 eine unanfechtbare Baugenehmigung vorlag. Sie legt Art und Umfang der zum Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen erstattungsfähigen Schallschutzmaßnahmen fest. (3) Die Stadt Kelsterbach gewährt Zuwendungen für die Verbesserung des baulichen Schallschutzes bei Wohngebäuden, die sich im Wohngebiet Hasenpfad oder innerhalb der Tag-Schutzzone 2 mit LAeq,Tag e 55 db(a) gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main befinden: Ahornstraße; Akazienstraße; Am Jägerpfad; Am Hasenpfad; Seite 1 von 11
Am Staudenwald; Am Weiher 8 und 10; An der Kesselschmiede 14 bis 18 (gerade Hausnummern); An der Siedlung; Berliner Straße; Birkenweg; Brandenburger Weg; Dachsgraben; Dessauer Weg; Dreieichstraße; Eichenstraße; Erich-Mühsam-Straße; Erlenweg; Fichtenweg 5 bis 13 (ungerade Hausnummern); Fuchssteig; Ginsterweg; Gottfried-Keller-Straße; Gundwaldstraße; Heegwaldstraße; Hirschgraben; Hundert-Morgen-Straße 23a bis 41 (ungerade Hausnummern) sowie Hundert-Morgen-Straße 16a, 18a und 20a bis 66a (gerade Hausnummern); Kastanienweg; Kleiner Kornweg 32 und 36; Lenaustraße; Lessingstraße; Lärchenstraße; Lönsstraße; Mönchbruchstraße; Mörfelder Straße 91, 95 und 97; Platanenweg; Potsdamer Weg; Querweg 3; Schlichter Weg; Staudenring 6 und 8; Südliche Ringstraße 7; Seite 2 von 11
Tannenstraße; Treburer Straße 1 sowie Treburer Straße 2 bis 6 (gerade Hausnummern); Uhlandstraße; Ulmenstraße; Waldstraße 124 bis 136 (gerade Hausnummern); Walldorfer Straße 11; Wiechertstraße; Zedernweg. Wohngebäude, deren Grundfläche nur zum Teil der Tag-Schutzzone 2 zuzuordnen ist, sind ebenfalls zuwendungsberechtigt. (4) Der Umfang der Schallschutzmaßnahmen wird in Abhängigkeit von dem vorherrschenden Gesamtlärmpegel durch Flugverkehr, Straßenverkehr und Schienenverkehr nach Maßgabe des 3 dieser Richtlinie festgelegt. (5) Entschädigungsleistungen für Beeinträchtigungen in Außenwohnbereichen durch Verkehrslärm sind nicht Gegenstand des kommunalen Lärmschutzprogramms. (6) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Stadt Kelsterbach aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für den Wohnraum bereits auf Grund gesetzlicher Regelungen oder spezieller Programme des Landes Hessen, der Fraport AG oder sonstiger Dritter Zuwendungen für die Verbesserung des baulichen Schallschutzes gewährt worden sind oder gewährt werden können. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. 2 Begriffsbestimmungen (1) Bauliche Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind bauliche Verbesserungen an förderfähigen Umfassungsbauteilen von Wohn- oder Schlafräumen, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden, und in Wohnräumen mit Sauerstoff verbrauchender Energiequelle. (2) Zuwendungsberechtigte Wohngebäude sind die in 1 (3) dieser Richtlinie benannten Wohngebäude. Seite 3 von 11
(3) Wohnräume sind Räume mit schutzbedürftiger Nutzung in Wohnungen einschließlich Wohndielen und Wohnküchen. Schlafräume sind Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden, das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer. Nicht zu den Wohnräumen zählen Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, insbesondere Bäder, Toiletten, Lagerräume, Treppenhäuser und Flure, des Weiteren Arbeits- und Hobbyräume sowie gewerblich genutzte Räume, z. B. Büro-, Praxis- oder Laborräume und Aufenthalts- oder Schlafräume in Übernachtungs- und Beherbergungsbetrieben. (4) Umfassungsbauteile schließen bauliche Anlagen nach außen ab. Zu den im Rahmen dieser Richtlinie förderfähigen Umfassungsbauteilen zählen Fenster und Türen einschließlich deren Zusatzeinrichtungen, z. B. Rollladenkästen, Lüftungseinrichtungen sowie Dachflächen in ausgebauten Dachgeschossen, für die eine Genehmigung zur Wohnnutzung besteht. (5) Der Gesamtlärmpegel [in db(a)] für die in eine bestimmte Richtung orientierten Fassaden von zuwendungsberechtigten Wohngebäuden ergibt sich durch Schallausbreitungsberechnungen für jeweils einen repräsentativen Immissionsort in Fassadenmitte. Die rechnerisch bestimmten Teilbeurteilungspegel aus dem Flugverkehr (einschließlich Bodenlärm), dem Straßenverkehr und dem Schienenverkehr werden energetisch zum Gesamtlärmpegel überlagert. Der so berechnete Gesamtlärmpegel ist aufzurunden auf ganze db(a). Maßgebender Beurteilungszeitraum ist der Tagzeitraum. Die Gesamtlärmpegel für die verschiedenen Fassaden aller zuwendungsberechtigten Wohngebäude sind in Anhang 1 zu dieser Richtlinie dokumentiert. (6) Das bewertete Schalldämm-Maß R W [in db] beschreibt die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen unter Berücksichtigung der Schallübertragung über sogenannte flankierende Bauteile gemäß den Definitionen der DIN 4109 ( Schallschutz im Hochbau Anforderungen und Nachweise, Ausgabe November 1989). Das resultierende Schalldämm-Maß R W,res [in db] beschreibt die Schalldämmung der gesamten Außenfläche eines Wohn- oder Schlafraums. Diese Außenfläche kann aus mehreren Umfassungsbauteilen mit unterschiedlichen Schalldämm-Maßen R W,i [in db] zusammengesetzt sein. Das Fenster-Schalldämm-Maß R W,F [in db] kennzeichnet das Schalldämm-Maß von in Seite 4 von 11
die Außenfläche eingebauten Fenstern und Türen einschließlich deren Zusatzeinrichtungen, z. B. Rollladenkästen. (7) Der Fensterflächenanteil f [in %] ergibt sich als Quotient aus den Teilflächen der Fenster und Türen und der gesamten Außenfläche des Wohn- oder Schlafraums. Bei Fenstern ist die Fläche des Fensters einschließlich des Rahmens, bei Türen die lichte Durchgangsfläche zu berücksichtigen. Beim vereinfachten Berechnungsverfahren nach 3 (4) ist dem Fensterflächenanteil auch die Fläche eines ggf. vorhandenen Rollladenkastens zuzurechnen, sofern die Stärke der massiven Außenwand durch den Rollladenkasten deutlich reduziert wird. Der so ermittelte Fensterflächenanteil ist aufzurunden auf den nächsthöheren durch die Zahl 5 teilbaren Prozentwert. 3 Umfang der Schallschutzmaßnahmen (1) Ein Zuschuss zum Aufwand für die Verbesserung der Schalldämmung von förderfähigen Umfassungsbauteilen kann gewährt werden, sofern eine Aufwertung auf die in nachfolgender Tabelle festgelegten Mindestanforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß R W,res erfolgt. Die Mindestanforderungen sind abhängig vom jeweiligen Gesamtlärmpegel. Tabelle 1 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Zeile Gesamtlärmpegel L [db(a)] nach Anhang 1 erforderliches Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche [db] Wohnräume Schlafräume 1 L < 55 db(a) 28 28 2 55 db(a) d L < 60 db(a) 28 33 3 60 db(a) d L < 65 db(a) 33 38 4 65 db(a) d L < 70 db(a) 38 43 5 L e 70 db(a) 43 48 [Anmerkung: Die genannten erforderlichen Schalldämm-Maße für Wohnräume ergeben sich aus Tabelle 8 der DIN 4109 zzgl. des Korrekturwertes gemäß Tabelle 9, Zeile 2 der DIN 4109 von -2 db für übliche Raumhöhen von ca. 2,5 und Raumtiefen von ca. 4,5 m oder mehr. Für Schlafräume wurden die Anforderungen um 5 db gegenüber Wohnräumen angehoben.] (2) Die Verbesserung beim einzelnen Umfassungsbauteil sollte mindestens 5 db betragen. Soweit das vorhandene resultierende Schalldämm-Maß der ge- Seite 5 von 11
samten Außenfläche bereits den Anforderungen aus 3 (1) genügt, werden keine Zuwendungen für weiterführende Verbesserungen der Schalldämmung gewährt. (3) Soweit sich aus Tabelle 1 ein Schalldämm-Maß von erf. R W, res d 43 db(a) für Räume in Vollgeschossen bzw. erf. R W, res d 38 db(a) für Räume in Dachgeschossen ergibt und es sich um ein Gebäude in Massivbauweise handelt, kann das sogenannte vereinfachte Berechnungsverfahren nach 3 (4) angewendet werden. In allen anderen Fällen sind die Anforderungen an die Schalldämmung aller Außenbauteile nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, zu überprüfen. (4) Beim vereinfachten Berechnungsverfahren wird das erforderliche Fenster- Schalldämm-Maß R W,F von Fenstern und Türen einschließlich deren Zusatzeinrichtungen, z. B. Rollladenkästen, bestimmt in Abhängigkeit vom Fensterflächenanteil f bei Wohn- und Schlafräumen in Vollgeschossen nach Tabelle 2, bei Wohn- und Schlafräumen in ausgebauten Dachgeschossen, für die eine Genehmigung zur Wohnnutzung besteht, nach Tabelle 3. [Anmerkung: Die in den Tabellen benannten Fenster-Schalldämm-Maße wurden nach einer vereinfachten Berechnung gemäß DIN 4109 bestimmt. Dabei wird vorausgesetzt, dass es sich grundsätzlich um Räume mit üblichen Raumhöhen von ca. 2,5 m und Raumtiefen von ca. 4,5 m oder mehr handelt. Das Schalldämm-Maß der massiven Außenbauteile wird in Vollgeschossen pauschal mit 45 db, in Dachgeschossen pauschal mit 40 db angenommen.] Seite 6 von 11
Tabelle 2 Erforderliche Fenster-Schalldämm-Maße R W,F in Vollgeschossen Zeile Fensterflächenanteil erforderliches Fenster-Schalldämm-Maß R W,F [db] bei folgenden resultierenden Schalldämm-Maßen erf. R W,res [db] der gesamten Außenfläche f [%] 28 db 33 db 38 db 43 db 1 10 25 25 29 37 2 15 25 26 31 39 3 20 25 27 32 40 4 25 25 28 33 40 5 30 25 28 34 41 6 35 25 29 35 41 7 40 25 30 35 42 8 45 25 30 36 42 9 50 26 31 36 42 10 55 26 31 36 42 11 60 26 31 37 43 12 65 27 32 37 43 13 70 27 32 37 43 14 75 27 32 37 43 15 80 28 33 38 43 16 85 28 33 38 43 17 90 28 33 38 43 18 95 28 33 38 43 19 100 28 33 38 43 48 db *) Seite 7 von 11
Tabelle 3 Erforderliche Fenster-Schalldämm-Maße R W,F in Dachgeschossen Zeile Fensterflächenanteil erforderliches Fenster-Schalldämm-Maß erf. R W,F [db] bei folgenden resultierenden Schalldämm-Maßen erf. R W,res [db] der gesamten Außenfläche f [%] 28 db 33 db 38 db 1 10 25 25 32 2 15 25 26 34 3 20 25 27 35 4 25 25 28 35 5 30 25 29 36 6 35 25 30 36 7 40 25 30 37 8 45 25 31 37 9 50 26 31 37 10 55 26 31 37 11 60 26 32 38 12 65 27 32 38 13 70 27 32 38 14 75 27 32 38 15 80 28 33 38 16 85 28 33 38 17 90 28 33 38 18 95 28 33 38 19 100 28 33 38 43 db 48 db *) *) *) Das vereinfachte Berechnungsverfahren ist nicht anwendbar, die Anforderungen an die Schalldämmung aller Außenbauteile ist nach DIN 4109 zu überprüfen. (5) Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile werden nach den Ausführungsbeispielen in Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe November 1989, bestimmt. Entsprechen die Umfassungsbauteile nicht den Ausführungsbeispielen, ist für die Bestimmung der Bauschalldämm- Maße auf die Erkenntnisse nach dem Stand der Schallschutztechnik zurückzugreifen. Beim vereinfachten Berechnungsverfahren nach 3 (4) genügt es, das vorhandene bewertete Schalldämm-Maß der Fenster und Türen einschließlich deren Zusatzeinrichtungen zu bestimmen. (6) Zu den förderfähigen Maßnahmen zählt auch der Einbau schallgedämmter Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen oder in Wohnräumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle. Seite 8 von 11
(7) Die Eigengeräusche von Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen dürfen nicht höher sein als nach dem Stand der Schallschutztechnik im Hochbau unvermeidbar; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einbaus. Die Lüftungsleistung schallgedämmter Lüftungsgeräte für die dezentrale Belüftung oder sonstiger erforderlicher Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen ist unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau zu bemessen. (8) Maßgeblich für den Umfang der förderfähigen baulichen Schallschutzmaßnahmen ist die tatsächliche Raumnutzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erstattungsantrag. 4 Umfang der Zuwendungen (1) Eine Bezuschussung erfolgt für 75 % des Aufwandes, der zur Verbesserung der Schalldämmung auf die in 3 (1) festgelegten Mindestanforderungen erforderlich wird. Der Mehraufwand für eine darüber hinausgehende Verbesserung ist nicht förderfähig. [Anmerkung: Der empfohlene Anteil von 75 % entstammt der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes.] (2) Aufwendungen für die Verbesserung des Schalldämm-Maßes von Dachflächen in ausgebauten Dachgeschossen werden unabhängig von dem erforderlichen Schalldämm-Maß und von dem durch die Verbesserung erreichten Schalldämm-Maß mit einem Höchstbetrag von 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche mit einer Raumhöhe e 2,0 m bezuschusst. [Anmerkung: Der empfohlene Höchstbetrag von 150 Euro wurde aus 5 (4) der 2. FlugLSV übernommen und bezieht sich dort auf alle baulichen Schallschutzmaßnahmen, während hier nur die Verbesserungen der Dachflächen abgedeckt sind und die Fenster gesondert bezuschusst werden. Der hier vorgesehene Erstattungsumfang geht damit über das gesetzlich durch das FluLärmG festgelegte Maß hinaus.] (3) Die Bezuschussung von Aufwendungen für die Verbesserung der Schalldämmung von Umfassungsbauteilen umfasst als Nebenleistungen die für den Ausbau und den Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich der dabei erforderlichen Putz- und Anstricharbeiten sowie die Kosten für den Abtransport und für die Entsorgung ausgebauter Materialien Die Bezuschussung von Nebenleistungen erfolgt ebenfalls für 75 % des erforderli- Seite 9 von 11
chen Aufwandes. (4) Der Einbau von schallgedämmten Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen einschließlich der Nebenkosten für das Herstellen einer Stromversorgung bei förderfähigen dezentralen Belüftungseinrichtungen wird zu 100 % bezuschusst. (5) Förderfähig sind grundsätzlich nur solche Kosten, die für die erstmalige Durchführung der Maßnahmen aufgewendet werden. Kosten für die Erhaltung oder Erneuerung der Maßnahmen und Mehrkosten, die nicht durch den erforderlichen Lärmschutz bedingt sind (z. B. Leichtmetall- statt bisher Holzfenster oder der Einbau größerer Fenster) sowie Betriebskosten von Rollläden und schallgedämmten Belüftungseinrichtungen werden nicht bezuschusst. Die Kosten einer Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren werden ebenfalls nicht bezuschusst. 5 Antragsverfahren (1) Die Bezuschussung von Aufwendungen für förderfähige bauliche Schallschutzmaßnahmen setzt eine Beantragung bei der Stadt Kelsterbach vor der Durchführung der Maßnahmen voraus. Für den Antrag ist ein Formular (Vor druck) der Stadt Kelsterbach zu verwenden, das formlos bei der Stadt Kelsterbach angefordert werden kann. Antragsteller ist in der Regel der Grundstückseigentümer. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentümer, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentümers stehen. (2) Nach einer Plausibilitätsprüfung des Antrags beauftragt die Stadt Kelsterbach einen Fachgutachter [Anmerkung: z. B. einen sachkundigen Energieberater] mit der Durchführung einer bautechnischen Bestandsaufnahme des zuwendungsberechtigtes Wohngebäudes. Hierbei werden die Raumnutzungen, die vorhandenen Fenster-Schalldämm-Maße sowie ggf. weitere relevante Parameter durch den Fachgutachter aufgenommen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Fachgutachter nach vorheriger Terminvereinbarung Zugang zu den Wohn- und Schlafräumen zu gewähren, für die eine Bezuschussung beantragt wurde. (3) Nach Durchführung der bautechnischen Bestandsaufnahme teilt der Fachgutachter dem Antragsteller mit, welche Schallschutzmaßnahmen nach 3 dieser Richtlinie förderfähig sind. Als Ergänzung zum Antragsformular sind dann durch den Antragsteller Kostenangebote von mindestens Seite 10 von 11
zwei Anbietern für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen vorzulegen. (4) Die Stadt Kelsterbach setzt nach formaler und fachtechnischer Prüfung des Antrags, der fachgutachterlichen Bestandsaufnahme und der vorgelegten Angebote durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen bezuschussungsfähig sind. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. (5) Soweit die Durchführung von Maßnahmen zwischen dem 26.11.2010 und dem Erlass dieser Richtlinie erfolgt ist, kann die Entscheidung über den Antrag ausnahmsweise und entgegen 5 (1) bis (4) auf Basis der vorgelegten Originalrechnungen erfolgen. (6) Die förderungsfähigen Maßnahmen sind innerhalb einer Frist von 24 Monaten durchzuführen; die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Bescheides [ 5 (4)]. Die abgeschlossene Durchführung der Maßnahmen ist der Stadt Kelsterbach durch Vorlage der Originalrechnungen einschließlich eines Zahlungsnachweises anzuzeigen. (7) Die Bezuschussung von Aufwendungen erfolgt an den Grundstückseigentümer nach Prüfung der Originalrechnungen durch die Stadt Kelsterbach. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentümer, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentümers stehen. Mieter oder Pächter sind nicht erstattungsberechtigt. (8) Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. (9) Die Stadt Kelsterbach behält sich vor, die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen vor Ort zu überprüfen. 6 Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten automatisch außer Kraft. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach kann diese Richtlinie um maximal fünf Jahre verlängert werden. Anhang 1: Gesamtlärmpegel für die verschiedenen Fassaden aller zuwendungsberechtigten Wohngebäude. Seite 11 von 11