14. Teil: Beweis. A. Grundbegriffe. B. Die einzelnen Beweismittel. I. Beweis II. Beweisantritt III. Beweiserheblichkeit. Folie 101

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Transkript:

14. Teil: Beweis A. Grundbegriffe I. Beweis II. Beweisantritt III. Beweiserheblichkeit B. Die einzelnen Beweismittel Folie 101

Beweisarten (<> Glaubhaftmachung, 294) Strengbeweis <> Freibeweis Direkter Beweis <> indirekter Beweis Beweis des ersten Anscheins (typischer Geschehensablauf) Hauptbeweis <> Gegenbeweis <> Beweis des Gegenteils Folie 102

Beispiel Rn. 518 Ein unmittelbarer Beweis für eine Körperverletzung ist die Aussage des Zeugen, er habe gesehen, dass der Beklagte den Kläger mit dem Kotflügel seines Wagens umgestoßen habe. Der rechte Kotflügel des Wagens des Beklagten weist eine Beule auf. Die mikroskopische Untersuchung ergibt Stoffreste vom Anzug des Klägers am Wagen des Beklagten und Farbspuren des Wagens am Anzug des Klägers (indirekter Beweis = Indizienbeweis). Folie 103

Beispiel Anscheinsbeweis Rn. 520»Fährt ein Kraftrad auf offener Straße gegen einen Baum, so spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Fahrers«(BGH LM 286 [C] ZPO Nr. 7).»Wird nach einer Operation eine 16 cm lange und 8 cm breite Arterienklemme in der Bauchhöhle des Patienten zurückgelassen, so spricht der erste Anschein für ein Verschulden des operierenden Arztes«(BGH LM 286 [C] ZPO Nr. 15). Anscheinsbeweis für Übertragung von Aids bei Transfusion von infiziertem Blut, sofern der Empfänger zu keiner HIV-gefährdeten Risikogruppe gehört und deswegen kein Anlass für die Annahme besteht, dass er schon vor der Transfusion infiziert war (BGHZ 114, 284). Anscheinsbeweis aus konkreten Baumängeln für mangelhafte Bauüberwachung durch Architekten (BGH NJW 2002, 2708). Anscheinsbeweis bei Geldabhebung mittels gestohlener ec-karte, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (BGH NJW 2012, 1277). Folie 104

Beispiel (Rn. 523) K klagt gegen B eine Kaufpreisforderung ein. B bestreitet einen Kaufabschluss. K beruft sich auf das Zeugnis seines Angestellten A. A bestätigt als Zeuge den mündlichen Kaufabschluss. B benennt»gegenbeweislich«den Zeugen X, der aussagt, K habe ihm erzählt, er sei sich mit B noch nicht einig geworden. Durch diesen Gegenbeweis des B kann die Überzeugung des Gerichts vom Abschluss des Vertrags erschüttert sein, wenn das Gericht dem Zeugen X und nicht dem Zeugen A Glauben schenkt. Vom Gegenbeweis ist der Beweis des Gegenteils zu unterscheiden. Er greift ein, wenn zugunsten einer Partei eine widerlegliche Vermutung (zb 891 BGB) besteht und die andere Partei diese Vermutung widerlegen will. Der Beweis des Gegenteils ist dann Hauptbeweis. Folie 105

Beweismittel Augenschein, 371 ff. Zeugen, 373 ff. Sachverständige, 402 ff. Urkunden, 415 ff. Parteivernehmung, 445 ff. Folie 106

Beweisbedürftigkeit Behauptung über Tatsachen ist beweisbedürftig, wenn (Grundsatz) Tatsache erheblich und Tatsache vom Gegner bestritten ist, es sei denn (Ausnahmen) Tatsache ist offenkundig ( 291), Tatsache ist gerichtsbekannt ( 291) oder Tatsache wird unwiderleglich vermutet ( 292). Folie 107

Beweisverfahren Beweisführung durch die Parteien - Behauptung - Beweisantritt, 373 (aber 142 ff., 448) Beweiserhebung durch das Gericht - Beweisbeschluss, 278 II, 358 ff. - Beweisaufnahme, 284 - Beweiswürdigung, 286, 287 Folie 108

Lasten Darlegungslast: Sachvortragsobliegenheit Beweisführungslast: Beweisangebotsobliegenheit Beweislast: Risiko der Nichtfeststellbarkeit Folie 109

Beweislast Anwendungsbereich - Non liquet ( es ist nicht klar ), d. h. Sachverhalt lässt sich nicht mehr aufklären. Verteilung - Grundsatz: Jeder muss die ihm günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen. Gläubiger: Anspruchsbegründende Tatsachen Schuldner: Einwendungen ( 362 BGB) einschl. rechtshindernde Einwendungen gesetzlicher Tatbestände ( 280 I 2, 287 I 2, 831 I 2, 832 I 2, BGB) - Besonderheit: Beweislastregelungen Gesetzliche Umkehr der Beweislast ( 363 BGB) Gesetzliche Vermutung ( 476, 1006 BGB) Beweisvereitelung ( 371 III, 427, 444 ZPO analog) Rechtsnatur - Frage des materiellen Rechts, nicht des Prozessrechts Folie 110

Die einzelnen Beweismittel Augenschein Zeuge - Unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht. - Gehilfe der Partei (nicht auswechselbar), sagt aus über eigene Wahrnehmung. - Pflicht zu erscheinen ( 380), auszusagen ( 390) und Eid zu leisten ( 391). Sachverständiger - Gehilfe des Richters (auswechselbar), sagt über Erfahrungssätze aus. Urkundenbeweis - Vorlage, 420 ff. - Echtheit, 437 ff. - Beweiskraft von Öffentlichen Urkunden: materielle Beweiskraft, 415, 417 ff. Private Urkunden: formelle Beweiskraft, 416. Folie 111

15. Teil: Gerichtliche Entscheidungen A. Begriffe B. Anforderungen an die Urteilsarten C. Erlass und Inhalt des Urteils D. Wirkungen des Urteils Folie 112

Funktionen der Verfahrensbeendigung Streitbereinigung wg. Hauptsache - Rechtskraft von Urteilen - Vertragliche Regelung der Parteien (Vergleich) - Aber: (-) bei status quo ante (Klagerücknahme) Tragung der Kosten - Kläger - Beklagter - Sonstiges ( Kostenteilung, Billigkeit ) Durchsetzbarkeit (Titel) - Endurteil ( 704) - Vergleich ( 794 Abs. 1 Nr. 1) - Kostenfestsetzungsbeschluss ( 794 Abs. 1 Nr. 2, 103 ff.) Art der Beendigung - Urteil - Durch eine Partei (Kläger) - Zusammenwirken der Parteien (Kläger mit Zustimmung des Beklagten) Folie 113

Begriffe: Prozesshandlungen des Gerichts Unterscheide nach Gegenstand Form - Entscheidungen - Stoffsammlung (innere Fortentwicklung) - Prozessbetrieb (äußere Fortentwicklung) - Urteile - Beschlüsse - Verfügungen - Tatsächliches Verhalten Folie 114

Urteilsarten Der Form nach - Endurteil, 300 ZPO - Zwischenurteil, 303 f. ZPO - Vollurteil - Teilurteil, 301 ZPO (dann Schlussurteil) - Endgültiges Urteil - Vorbehaltsurteil, 302, 599 ZPO - Kontradiktorisches Urteil - Versäumnisurteil, 330 f. ZPO Dem Inhalt nach - Sachurteil (Begründetheit) - Prozessurteil (Zulässigkeit) - Leistungsurteil - Feststellungsurteil - Gestaltungsurteil Folie 115

Urteilserlass Mündliche Verhandlung Entscheidungsreife, 300 Beratung, 192 GVG Abstimmung, 192 ff. GVG Formulierung, 310 II Unterschrift, 315 Verkündung 310 ff. Zustellung, 317 Folie 116

Urteilsinhalt Rubrum, 313 I Nr. 1 3 Tenor, 313 I Nr. 4 Tatbestand, 313 I Nr. 5, II - Unstreitige Tatsachen - Streitiger Tatsachenvortrag des Klägers - Antrag des Klägers - Antrag des Beklagten - Streitiger Tatsachenvortrag des Beklagten - Prozessgeschichte Entscheidungsgründe, 313 I Nr. 6, III - Zur Zulässigkeit - Zur Begründetheit - Zu den Nebenentscheidungen Folie 117

Urteilswirkungen Innerprozessuale Bindung, 318 ZPO Formelle Rechtskraft, 705 ZPO Materielle Rechtskraft, 322 ff. ZPO Vollstreckbarkeit, 704 ZPO Interventionswirkung, 68 ZPO Gestaltungswirkung, z. B. 767 ZPO Tatbestandswirkung, z. B. 864 II BGB Folie 118

Formelle Rechtskraft Begriff: - Äußerer Bestand der Entscheidung = Unanfechtbarkeit Voraussetzungen (alternativ) - Mit Verkündung, wenn es keine Rechtsmittel gibt - Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist - Mit Erschöpfung des Instanzenzuges - Mit beiderseitigem Rechtsmittelverzicht Folie 119

Materielle Rechtskraft Wirkung - Verfahrenshindernis (Identität, vgl. 261 III Nr. 1 ZPO) - Bindungswirkung (Präjudizialität) Grenzen - Objektiv, 322 ZPO - Subjektiv, 325 ZPO - Zeitlich, 323 II, 767 II ZPO Durchbrechung - Wiederaufnahme, 578 ff. ZPO - Sittenverstoß (str.), 826, 242 BGB Folie 120