Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr."

Transkript

1 18 IV. Der Beweis durch Urkunden, Zivilrechtlicher Urkundenbegriff: Schriftliche Verkörperung eines menschlichen Gedankens 1. Verfahren a) Auf Antrag, 420, 421 Urkunde im Besitz des Beweisführers, 420: Vorlegung Urkunde im Besitz des Gegners: Antrag auf Anordnung der Vorlegung, 421: 422: Vorlegungspflicht setzt materiellrechtlichen Herausgabeanspruch (zb 402, 716, 809, 810 BGB) oder Bezugnahme des Gegners ( 423) voraus Bei Weigerung der Edition: 427 Urkunde im Besitz eines Dritten, 428 b) Von Amts wegen, 142 Bezugnahme einer Partei (auch d beweisbelasteten) erforderlich (hm) Wenn Urkunde im Besitz eines Dritten, 142 II (vgl. 144 II) 18 IV. Der Beweis durch Urkunden, Wirkungen des Beweises durch Urkunden a) Öffentliche Urkunden ( 415, 418) Vermutung für Echtheit, 437 Wirkung: Urkunde über Erklärung, 415: Voller Beweis des beurkundeten Vorgangs (zb notariell beurkundete Auflassung) Urkunde über Tatsache, 418: Voller Beweis hinsichtlich des Tatsache (zb gerichtliches Protokoll, 165; Tatbestand, 314) b) Private Urkunden (zb Quittung) Erklärungslast des Gegners bez. Echtheit, 439; Echtheitsvermutung bei unterschriebenen Urkunden, 440 II Wirkung: Formelle Beweiskraft für Abgabe der Erklärung (Bsp: Erklärung, dass Quittung erteilt wurde), 416 Materiell kann Inhalt d. Urkunde frei gewürdigt werden (aber: Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit, BGH NJW 2002, 3164) 18 V. Die Parteivernehmung, 445 ff. Parteivernehmung ist nur subsidiäres Beweismittel, 445 Abgrenzung zur informatorischen Anhörung einer Partei gem. 137 II 1. Vernehmung des Gegners, Vernehmung der beweispflichtigen Partei a) Auf Antrag nur bei Zustimmung des Gegner, 447 b) von Amts wegen 448 Beweisnot Anfangsbeweis erforderlich Ermessensentscheidung

2 1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Welches Gewicht misst Richter einem einzelnen Beweismittel zu? Welche Schlüsse zieht Richter aus Beweisergebnis? Entscheidung über für wahr halten nach Ergebnis der Beweisaufnahme UND gesamtem Inhalt der VerhandlungEN (auch Einlassungen der Parteien, ungeachtet 445 ff.; 137 IV) Grdsl. keine Bindung an Beweisregeln, 286 II ABER: 165, 314; ; 195 II, 183 IV, 174 IV Gegensatz: Admissiblity Regeln des Jury-trial Bindung des Richters nur an Denkgesetze und Erfahrungssätze ABER: Begründungspflicht hinsichtl. d. Beweiswürdigung, 286 I S. 2 nur eingeschränkte Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rechtsmittelgericht, 529 I, 559 II. 2. Der Anscheinsbeweis K verklagt den B auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Auffahrunfalls. K muss (jedenfalls für Anspruch aus 823 BGB) Verschulden des B beweisen: Warum B aufgefahren ist, wird K kaum beweisen können. Allerdings lässt sich für Auffahrunfall ein qualifizierter Erfahrungssatz des Inhalts aufstellen, dass den Hintermann ein Verschulden trifft, wenn sich der Unfall ir einer normalen Verkehrssituation ereignet hat (kein vorheriger Spurwechsel etc.): Wenn K das Vorliegen einer normalen Verkehrssituation beweisen kann, dann wird Gericht Verschulden des B als bewiesen annehmen, es sei denn B kann beweisen, dass ihn kein Verschulden traf oder Voraussetzungen des Erfahrungssatz nicht vorliegen (zb, weil K zuvor die Spur gewechselt hat, BGH NJW 2011, 685). 2. Der Anscheinsbeweis hier bezügl. Kausalität BGHZ 114, 284, 290 K ist in erster Ehe verheiratet und hat mit seiner Frau zwei Kinder. Bei ihm und seiner Frau wird eine HIV-Infektion festgestellt. Er führt diese Infektion auf eine Bluttransfusion zurück, die er in einem Krankenhaus erhalten hat. Es kann festgestellt werden, dass das übertragene Blut tatsächlich HI Viren enthielt. BGH: Wird einem Patienten, der zu keiner HIV-gefährdeten Risikogruppe gehört und auch durch die Art seiner Lebensführung keiner gesteigerten HIV-Infektionsgefahr ausgesetzt ist, Blut eines Spenders übertragen, der an Aids erkrankt ist, und wird bei ihm und bei anderen Empfängern dieses Blutes später eine Aids-Infektion festgestellt, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er vor der Bluttransfusion noch nicht HIV-infiziert war, und ihm das HIV erst mit der Transfusion übertragen wurde.

3 2. Der Anscheinsbeweis BGH, NJW 2012, 1277 Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 160, 308). 3. Die Beweisvereitelung a) Geregelte Fälle 371 III, 427 S. 2, 444, 446 b) Tatbestand Entzug oder Vorenthalten von Beweismitteln fahrlässig oder vorsätzlich c) Rechtsfolge Berücksichtigung ird freien Beweiswürdigung 3. Die Beweisvereitelung Der Turboladerfall BGH NJW 2006, 434 K kauft von B einen Gebrauchtwagen für private Zwecke. Nach zwei Monaten bleibt dieser wegen eines Fehlers am Turbolader liegen. K fordert den B unter Fristsetzung erfolglos zur Nachbesserung auf. Daraufhin lässt K den Fehler auf eigene Kosten beheben, der Einbau eines neuen Turboladers kostet Mit seiner Klage verlangt K die Erstattung dieser Summe. Im Prozess stellt sich heraus, dass K den alten Turbolader entsorgt hat. Str, ob 476 BGB hier anwendbar. Nimmt man dies (entgegen der hm) an, muss B beweisen, dass Sache bei Gefahrübergang noch nicht mangelhaft war. P: Beweis kann infolge des Verhaltens des K nicht mehr geführt werden ( 371 III nicht einschlägig). BGH: Jedenfalls Beweiserleichterung dahingehend, dass man die wahrscheinlichste Ursache annimmt.

4 3. Die Beweisvereitelung a) Geregelte Fälle 371 III, 427 S. 2, 444, 446 b) Tatbestand Entzug oder Vorenthalten von Beweismitteln fahrlässig oder vorsätzlich c) Rechtsfolge Berücksichtigung ird freien Beweiswürdigung d) Zur Abgrenzung: Vorwerfbares Nichtschaffen von Beweismitteln (BGH NJW 1957, 1230; NJW 2009, 2197) 19 II. 1. Das Beweismaß Wann kann/darf/muss der Richter eine Behauptung als wahr ansehen? Unstr.: Es kommt auf die subjektive Einschätzung des Richters an Die Ansicht der herrschenden Meinung: - Grad von Gewissheit, der den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254, 256 Anastasia) - Kein Wahrscheinlichkeitsurteil im Sinne einer mathematischen Wahrscheinlichkeit - HM: Beweismaß für alle Fälle gleich, aber Erleichterungen beim Beweis innerer Tatsachen, negativer Tatsachen und von Kausalverläufen, im Fall der Glaubhaftmachung ( 294) sowie bei II 2. Die Schadensschätzung nach 287 Referendar S fällt durch das Zweite Staatsexamen. Er ficht die Bewertung einer Klausur im Ergebnis erfolgreich an, so dass er zur mündlichen Prüfung zugelassen wird, die er besteht. Mit seiner gegen das Land gerichteten Klage macht er den Verlust geltend, den er infolge seiner späteren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlitten hat. Beweis der Schadenshöhe mit großer Unsicherheit belastet (Vergleich mit einem hypothetischen Zustand) Zur Abhilfe: Beweiserleichterung nach betrifft nur die haftungsausfüllende Kausalität Str. ist Verhältnis zu 286: HM: lex specialis; Beweismaßreduzierung: Wahrscheinlichkeit genügt, volle Überzeugung nicht erforderlich

5 19 II. 3. Die Glaubhaftmachung, 294 Kein voller Beweis erforderlich; auch eidesstattliche Versicherung ( 156 StGB) ist zulässig 1. Fälle (Auswahl): 44 II, 236 II, 296 IV, 386 I, 920 II 2. Rechtsfolgen Niedrigeres Beweismaß (hm) Prozesshandlung ohne erforderliche Glaubhaftmachung ist unzulässig 20 Die Beweislast I. Die Funktion des Instituts Die objektive Beweislast verteilt das Risiko der Beweislosigkeit ( non liquet = es ist nicht klar; der Richter ist also weder vom Vorleigen noch vom Nichtvorliegen der behaupteten Tatsache überzeugt) II. Die Beweislast als materiellrechtliches Institut Arg.: Untrennbarer Bezug zw. materiellem Recht und Beweislast Die Unterscheidung zwischen der subjektiven Beweislast is einer Beweisführungslast und der objektiven Beweislast als Risikoverteilungsregel Die Beweislast und die Darlegungslast 20 Die Beweislast III. Die Verteilung der Beweislast 1. Grundsatz, vgl. Art. 8 chzgb: Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Maßgeblich ist also Formulierung der Norm, vgl. insbesondere 280 I2 BGB: Schuldner muss beweisen, dass er PflichtV nicht zu vertreten hat 932 BGB: Bösgläubigkeit muss derjenige beweisen, der Unwirksamkeit des Erwerbs geltend macht 831 I2 BGB: Geschäftsherr muss beweisen, dass ihn kein (Auswahl-/Überwachungsverschulden) trifft ABER: Indizierte Rechtswidrigkeit bei 823 BGB: Schädiger muss Eingreifen von Rechtfertigungsgründen beweisen.

6 Der Zahnriemenfall, BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299 Der Kl. kaufte von der Bekl., einer Kraftfahrzeughändlerin, einen PKW für seinen privaten Gebrauch, die Beklagte hatte zuvor den Zahnriemen erneuert. Das Fahrzeug wurde dem Kl. am übergeben. Am erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden, der auf einen zu lockeren Zahnriemen zurückzuführen ist. Warum sich der Zahnriemen gelockert hat, ist streitig. Die Bekl. lehnte eine kostenlose Reparatur ab. Der Kl. erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt mit ihrer Klage Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen kann die Lockerung des Zahnriemens entweder auf einen Materialfehler oder auf das Einlegen eines niedrigen Ganges bei hoher Drehzahl zurückzuführen sein.

Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO. Vorbringen abweichender Rechtsansichten

Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO. Vorbringen abweichender Rechtsansichten 7. Teil Begründetheit der Klage Verhalten des Beklagten Der streitigen Verhandlung ausweichen - Nicht erscheinen/verhandeln, 331, 333 - Anerkenntnis, 307 Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen

Mehr

14. Teil: Beweis. A. Grundbegriffe. B. Die einzelnen Beweismittel. I. Beweis II. Beweisantritt III. Beweiserheblichkeit. Folie 101

14. Teil: Beweis. A. Grundbegriffe. B. Die einzelnen Beweismittel. I. Beweis II. Beweisantritt III. Beweiserheblichkeit. Folie 101 14. Teil: Beweis A. Grundbegriffe I. Beweis II. Beweisantritt III. Beweiserheblichkeit B. Die einzelnen Beweismittel Folie 101 Beweisarten ( Glaubhaftmachung, 294) Strengbeweis Freibeweis Direkter

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 4 S. 1. Das Dispositionsprinzip

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 4 S. 1. Das Dispositionsprinzip Verfahrensgrundsätze im Verfahrensrecht Dispositionsprinzip Verhandlungs-/ Beibringungsgrundsatz Amtsverfahren/ Offizialmaxime Untersuchungs-/ Amtsermittlungs-/ Inquisitionsgrundsatz 3 Das Dispositionsprinzip

Mehr

Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht. Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt 4

Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht. Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt 4 Examensvorbereitung Zivilverfahrensrecht Dozentenkurs im Juli 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Abschnitt 4 4. Abschnitt: Tatsachenvortrag und Beweis I. Ausgangspunkt Beweiserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit

Mehr

2. Tatsachenstoff erfassen

2. Tatsachenstoff erfassen Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 2. Tatsachenstoff erfassen 2.1 Tatsachen - Rechtsansichten 2.2 Auslegung des Tatsachenstoffs 2.3 Quellen des Tatsachenstoffs 2.4 Beschränkungen des

Mehr

Beweisbedürftig sind nur die

Beweisbedürftig sind nur die Teil 5: Grundlagen des Beweisrechts - Teil 5 - Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Beweisbedürftig sind nur die streitigen (also nicht: unstreitige, zugestandene, allgemeinkundige) entscheidungserheblichen Tatsachen

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe /19./26. Mai 2011 S. 1. Rechtsschutzinteresse/-bedürfnis

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe /19./26. Mai 2011 S. 1. Rechtsschutzinteresse/-bedürfnis Rechtsschutzinteresse/-bedürfnis Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen idr gegeben, außer: Kläger kann auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Weg zu seinem Ziel (Titel) gelangen Gefahr des Missbrauchs

Mehr

Beweisrecht (Meier, ZPR, 38 48) Prof. Isaak Meier ZVR I 2011

Beweisrecht (Meier, ZPR, 38 48) Prof. Isaak Meier ZVR I 2011 Beweisrecht (Meier, ZPR, 38 48) Prof. Isaak Meier ZVR I 2011 Problemübersicht Umschreibung Beweislastverteilung Beweismass Beweisobjekt Beweismittel Freie Beweiswürdigung Recht auf Beweis Behauptungslast

Mehr

BEWEISKRAFT ELEKTRONISCHER DOKUMENTE. Johannes Gerds, BMJV, Referat RA2 (Zivilprozess; arbeitsgerichtliches Verfahren)

BEWEISKRAFT ELEKTRONISCHER DOKUMENTE. Johannes Gerds, BMJV, Referat RA2 (Zivilprozess; arbeitsgerichtliches Verfahren) BEWEISKRAFT ELEKTRONISCHER DOKUMENTE Johannes Gerds, BMJV, Referat RA2 (Zivilprozess; arbeitsgerichtliches Verfahren) Hintergrund: Die Urkunde - Historisch: Urkunde als zentraler Gegenstand der Beweiskraft

Mehr

Beweisbedürftig sind nur die

Beweisbedürftig sind nur die Teil 1.4: Grundlagen des Beweisrechts - Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Teil 1.4: Grundlagen des Beweisrechts Beweisbedürftig sind nur die streitigen (also nicht: unstreitige, zugestandene, allgemeinkundige)

Mehr

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke Zivilprozessrecht 13 A. V. Entscheidungen Richterliche Entscheidungsformen s. 160 III Nr. 6 ZPO Verfügungen Beschlüsse Urteile idr prozessleitende Anordnungen vom Vorsitzenden, dem beauftragten oder ersuchten

Mehr

Cybercrime. eidas Summit. von Beweisen und Vermutungen. Dr. Viola Bensinger GREENBERG TRAURIG GERMANY, LLP RECHTSANWÄLTE

Cybercrime. eidas Summit. von Beweisen und Vermutungen. Dr. Viola Bensinger GREENBERG TRAURIG GERMANY, LLP RECHTSANWÄLTE eidas Summit Cybercrime und im Rechtliche Anforderungen an Anwender elektronischenhackerangriffe Geschäftsverkehr von Beweisen und Vermutungen Berlin, 8. November 2016 Dr. Viola Bensinger GREENBERG TRAURIG

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. Allgemeiner Teil. 4. Beweis erheben. Beweisstation. 4.1 entscheidungserhebl. Frage = Beweisfrage

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. Allgemeiner Teil. 4. Beweis erheben. Beweisstation. 4.1 entscheidungserhebl. Frage = Beweisfrage Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 4. Beweis erheben Beweisstation 4.1 entscheidungserhebl. Frage = Beweisfrage 1. auf Tatsachen gerichtet - Schnipselprinzip 2. Beweislast: Satzbaulehre

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 68/17 BESCHLUSS vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Examenskolloquium Zivilrecht. 2. März 2017

Examenskolloquium Zivilrecht. 2. März 2017 Examenskolloquium Zivilrecht 2. März 2017 Zahnriemenfall des BGH BGH v. 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, http://lexetius.com/2004,1738 Sachverhalt: Kauf eines gebrauchten Opel mit soeben ausgetauschtem Zahnriemen,

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

s im Zivilprozess

s im Zivilprozess E-Mails im Zivilprozess Schriftlich, textlich oder urkundlich? RA Stefan Sander, LL.M., B.Sc. LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln www.dsri.de Überblick Fallgestaltung und Fragestellung Der Urkundenprozess

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. Allgemeiner Teil. 4. Beweis erheben. Beweisstation

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. Allgemeiner Teil. 4. Beweis erheben. Beweisstation Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil AT 4.3 Beweisantritt-2.1 4. Beweis erheben 4.1 entscheidungserhebl. Frage = Beweisfrage 4.2 Beweisbedürftigkeit 4.3 Beweisantritt 4.3.1 unmittelbarer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 249/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Der Beweis der Kausalität im Anwaltshaftungsprozeß

Der Beweis der Kausalität im Anwaltshaftungsprozeß Thorsten Mätzig Der Beweis der Kausalität im Anwaltshaftungsprozeß PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XXI Einführung in die Thematik 1 Erstes Kapitel:

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2012 Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250) Pferdenarr K ist begeisterter Reiter und möchte sich endlich seinen langgehegten Traum vom eigenen

Mehr

Sachverhalt: Übungsfall 2

Sachverhalt: Übungsfall 2 Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären.

Mehr

Sachverhalt: Übungsfall 2

Sachverhalt: Übungsfall 2 Sachverhalt: Übungsfall 2 Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären.

Mehr

I. Einführung. II. Zulässigkeit

I. Einführung. II. Zulässigkeit Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer 23 Streitverkündung Literatur: Bischof, Die Streitverkündung, JurBüro 1984, 969 ff.; 1141 ff.; 1462 ff.; Kittner, Streithilfe und Streitverkündung, JuS 1985, 703

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.2 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.2 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 1. Grundlagen 1.2 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick AT 1.3.6 EV Verteidigung 1.9 1.3.1 Bedeutung 1.3.2

Mehr

Wichtigkeit des Beweiswerterhaltes elektronischer Daten

Wichtigkeit des Beweiswerterhaltes elektronischer Daten Wichtigkeit des Beweiswerterhaltes elektronischer Daten 1. E-Government-Konferenz Mecklenburg-Vorpommern, 8.9.2015, Schwerin Paul C. Johannes, LL.M. Grundsätze der Beweisführung Beweis ist die Überzeugung

Mehr

3. Einrede des Notbedarfs, 519

3. Einrede des Notbedarfs, 519 3. Einrede des Notbedarfs, 519 519 gilt nur für die noch nicht vollzogene Schenkung nach Vollzug gelten 528 f. (Rückforderung) 519 auch anwendbar, wenn Schenker Notbedarf selbst verschuldet hat; 529 nicht

Mehr

--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)

--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Übungsfall 1 - Sachverhalt

Übungsfall 1 - Sachverhalt Übungsfall 1 - Sachverhalt V verkauft an K zwei Bausätze Massiv Eiche Natur zu je 100 EUR unter Verwendung der AGB Der Verkäufer leistet abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr dafür,

Mehr

Beweissicherheit durch Vertrauensdienste und eidas-verordnung. S a a r b r ü c k e n, 2 4. S e p t e m b e r

Beweissicherheit durch Vertrauensdienste und eidas-verordnung. S a a r b r ü c k e n, 2 4. S e p t e m b e r Beweissicherheit durch Vertrauensdienste und eidas-verordnung S a a r b r ü c k e n, 2 4. S e p t e m b e r 2 0 1 5 Prof. Dr. Georg Borges Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik,

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Frage 1: Grundlagen. Frage 1: Beweisgegenstand. Fall Beweisrecht

Frage 1: Grundlagen. Frage 1: Beweisgegenstand. Fall Beweisrecht Übungen im ZPR / SchKG Frühjahrssemester 2016 Fall Beweisrecht Dr. Urs Hoffmann-Nowotny Frage 1: Grundlagen > Verfahrensablauf im Zivilprozess: > Behauptungsphase (im ordentlichen Verfahren ZPO 221 I lit.

Mehr

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT. 29.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT. 29. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT 29. Juni 2017 Anspruch R./. V auf Abholung und Reparatur aus 437, 439 I BGB I. Wirksamer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 231/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 1 O 403/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 2. Verkehrsunfallprozess

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 2. Verkehrsunfallprozess Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 2. Verkehrsunfallprozess 2.0 Überblick 2.1 StVG Grundkonstellation Kläger: Bekl.: Eigentümer und Halter eines Kfz, der selbst gefahren ist 1. Halter

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 380/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. September 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 9. Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 9. Zurückweisung verspäteten Vorbringens Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 9. Zurückweisung verspäteten Vorbringens 1. Rechtsfolge: Was bedeutet Zurückweisung? 2. Voraussetzung: Was sind Angriffs- und Verteidigungsmittel? 3.

Mehr

Mahnverfahren europäische Bagatellverfahren

Mahnverfahren europäische Bagatellverfahren 1 Das Mahnverfahren nach 688 ff. ZPO verzichtet gänzlich auf eine mündliche Verhandlung, u.a. weil es kein im engeren Sinne streitiges Verfahren ist Für das europäische Bagatellverfahren nach der EuGFVO

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 30.05.2011 Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Abwandlung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Einstweilige Verfügung und Arrest ( 916 ff. ZPO) 1. Vorläufiger Rechtsschutz Grundsatz: Keine Selbstjustiz! Im materiellen Recht aber besonders schneller Schutz durch die besitzrechtlichen Vorschriften

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen 16. Teil: Rechtsmittel A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen Folie 121 Begriff: Rechtsbehelfe Rechtsmittel (= mit Devolutiveffekt)

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)

68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271) I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I 1. Nach welcher Norm geht das Eigentum am Fahrzeugbrief bei der Veräußerung eines Kfz über? 952 BGB entsprechend. 2. Nur welche Merkmale einer Sache können zu ihren verkehrswesentlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 122/05 VERSÄUMNIS- URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. November 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 05.06.2012 Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

Abgrenzung Art. 41 /42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB

Abgrenzung Art. 41 /42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB 17.04.2015 Abgrenzung Art. 41 /42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB Hans Ulrich Gerber, Gerichtspräsident Regionalgericht Bern-Mittelland,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 144/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. September 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427

BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427 1. Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

Beweisfragen der elektronischen Personalakte

Beweisfragen der elektronischen Personalakte Beweisfragen der elektronischen Personalakte S y m p o s i u m e l e k t r o n i s c h e P e r s o n a l a k t e B e r l i n, 2 1. N o v e m b e r 2 0 1 6 Gliederung I. Einführung II. Beweis der Vollständigkeit

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. Allgemeiner Teil. 5. Beweiswürdigung

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. Allgemeiner Teil. 5. Beweiswürdigung Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 5. Beweiswürdigung 5.1 Beweiswürdigung 1. Bezugspunkt: Schnipselprinzip 2. 286 I 1 / 287: Beweismaß 3. 286 I 1 Überzeugungs mittel: SAPUZ + Parteianhörung

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 20 T4, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 20 T4, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 20 T4, 25.5.2010) 3. Beweislastumkehr bei der Feststellung von Sachmängeln a) 476: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Die Rechtsfolgen des Rücktritts

Die Rechtsfolgen des Rücktritts Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 14.01.2010: Die Rechtsfolgen des Rücktritts Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Überblick: Rechtsfolgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.1 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.1 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 1. Grundlagen 1.1 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick AT 1.3.6 EV Substantiierung 5.0 1.3.1 Bedeutung

Mehr

Schlechtleistung und Nacherfüllungsanspruch (Schluss)

Schlechtleistung und Nacherfüllungsanspruch (Schluss) Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 10.12.209: Schlechtleistung und Nacherfüllungsanspruch (Schluss) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914

Mehr

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Nennen Sie (einige) Sachurteilsvoraussetzungen! Wann spricht man davon, dass eine Klage schlüssig ist? Erläutern Sie die Bedeutung des Bestreitens von Behauptungen des Prozessgegners!

Mehr

Kein Rücktrittsrecht eines Kfz-Händlers beim Ankauf eines Gebrauchtwagens

Kein Rücktrittsrecht eines Kfz-Händlers beim Ankauf eines Gebrauchtwagens Kein Rücktrittsrecht eines Kfz-Händlers beim Ankauf eines Gebrauchtwagens 31.10.2016 23:42 OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2016, AZ: 2 U 54/15 Hintergrund Die Klägerin, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen

Mehr

AG Mannheim Urteil vom , 3 C 7/08

AG Mannheim Urteil vom , 3 C 7/08 AG Mannheim Urteil vom 15.5.2009, 3 C 7/08 Leitsätze 1. Bei einem Kettenauffahrunfall ist hinsichtlich des Frontschadens der Beweis des ersten Anscheins, der Auffahrende habe sich unachtsam und verkehrswidrig

Mehr

Übungsfall 1 Sachverhalt (1)

Übungsfall 1 Sachverhalt (1) Übungsfall 1 Sachverhalt (1) Verbraucher K kaufte von Händler V einen Mercedes. Auto hat Defekt am Katalysator, der auf Aufsetzen des Fahrzeugs beruht. Wann Fahrzeug aufgesetzt hat, lässt sich nicht klären.

Mehr

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle

Mehr

Berührungsloser Unfall und Unfall bei dem Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des 7 Abs. 1 StVG

Berührungsloser Unfall und Unfall bei dem Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des 7 Abs. 1 StVG Berührungsloser Unfall und Unfall bei dem Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des 7 Abs. 1 StVG 04.05.2017 20:47 OLG München, Urteil vom 07.10.2016, AZ: 10 U 767/16 Hintergrund Im Fall des OLG München als

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit

Mehr

7. Teil: Die Klage. A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand.

7. Teil: Die Klage. A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand. 7. Teil: Die Klage A. Die Bedeutung der Klage B. Klagearten C. Klageerhebung D. Die Wirkungen der Klageerhebung E. Der Streitgegenstand Folie 59 Bedeutung der Klage Wiederholung Verfahrensgrundsätze: Klage

Mehr

Beweissicherheit durch Vertrauensdienste. B e r l i n, 3 0. J u n i

Beweissicherheit durch Vertrauensdienste. B e r l i n, 3 0. J u n i Beweissicherheit durch Vertrauensdienste B e r l i n, 3 0. J u n i 2 0 1 5 Prof. Dr. Georg Borges Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes Geschäftsführender

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juli 2007 Ermel Justizangesellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juli 2007 Ermel Justizangesellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 259/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juli 2007 Ermel Justizangesellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 329/03 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu II 2 BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Juni 2004 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der

Mehr

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet

Mehr

Die Dokumentationspflicht des Arztes

Die Dokumentationspflicht des Arztes 7. Juni 2016 Die Dokumentationspflicht des Arztes Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung regina.aebi@unilu.ch Der Fall: BGE 141 III 363 Was

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 122/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2010 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS 18.12.1996 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0106890 Entscheidungsdatum 18.12.1996 Geschäftszahl 6Ob2174/96s; 2Ob2422/96g; 6Ob2100/96h; 6Ob226/97x; 8Ob33/98f; 9Ob114/98z; 6Ob3/98d; 6Ob58/99v; 1Ob333/98x;

Mehr