EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe /19./26. Mai 2011 S. 1. Rechtsschutzinteresse/-bedürfnis

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1 Rechtsschutzinteresse/-bedürfnis Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen idr gegeben, außer: Kläger kann auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Weg zu seinem Ziel (Titel) gelangen Gefahr des Missbrauchs mit prozessualen Möglichkeiten 257 Klage auf künftige Zahlung Geldforderung nicht von Gegenleistung abhängig oder Räumungsanspruch (außer Wohnraum) Geltendmachung durch Kalender bestimmt 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen 259 Auffangregelung: bei Besorgnis, der Schuldner könne sich der rechtzeitigen Leistung entziehen Besorgnis muss einen konkreten Grund haben 3 Ergänzung zu: Zweifel an der Prozessfähigkeit Prüfung von Amts wegen idr Darlegung von Tatsachen durch die Parteien Beweiserhebung von Amts wegen Entscheidung bei Zweifeln auch ohne subjektive Beweisführungslast der Parteien gibt es eine objektive Beweislast Grundregel: Für Verfahren um die eigene Prozessfähigkeit/ rechtliche Handlungsfähigkeit ist jede Person handlungsfähig Verfahren mit anderem Gegenstand: Zweifel an der Prozessfähigkeit gehen zu Lasten des Klägers (BGH); Gründe: objektive Beweislast beim Kläger Schutz prozessunfähiger Personen 4 Ergänzung zu Postulationsfähigkeit : Die Prozessvollmacht Bevollmächtigung 164 ff BGB Umfang der Vollmacht 81, 83 ZPO Wirkungen und Zurechnung von Handeln 85 ZPO 5 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 1

2 subjektive Anspruchshäufung: Mehrheit von Parteien Objektive Anspruchshäufung 260 ZPO unbedingt : mehrere Ansprüche/Streitgegenstände werden nebeneinander geltend gemacht bedingt / eventuell : eigentlich : hilfsweiser Antrag für den Fall des Unterliegens (zulässige innerprozessuale Bedingung) uneigentlich : hilfsweiser Antrag für den Fall des Unterliegens (Zulässigkeit umstritten) Sonderregelung: 255 ZPO 6 Stufenklage 254 ZPO Ausnahme vom Bestimmtheitsgrundsatz ( 253 II Nr. 2 ZPO), falls Anspruchshöhe unbekannt ist setzt Bestehen eines Informationsanspruchs isd 254 ZPO voraus auch allgemeiner zivilrechtlicher Auskunftsanspruch Stufenklage: Klagehäufung Auskunftsklage Leistungsklage nach Maßgabe der Auskunft (Abweichung vom Bestimmtheitsgrundsatz) 7 Klageänderung Klagerücknahme 263 Klageänderung 269 Klagerücknahme Einwilligung des Beklagten ausdrücklich oder konkludent durch Einlassung auf die geänderte Klage ( 267) oder Sachdienlichkeit 269 auch für aufgegebenen Teil der bisherigen Klage? h.m.: nein Einwilligung des Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend durch Schweigen innerhalb der Frist des 269 II 3 ZPO oder Beklagter hat noch nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt 8 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 2

3 Klageänderung nach 263, 264 ZPO 263 Zulässigkeit der Klageänderung Einwilligung des Beklagten (siehe auch 267) oder Sachdienlichkeit 264: keine Klageänderung Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen Erweiterung oder Beschränkung des Antrags in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen statt des geforderten Gegenstandes: ein anderer oder das Interesse 9 Die Sachdienlichkeit nach 263, 2. Alt. ZPO - wenn die bisherigen Prozessergebnisse verwertet werden können - insbesondere wenn der Streitstoff der gleiche bleibt und eine Erledigung des Streits befördert wird (Prinzip der Prozesswirtschaftlichkeit) Streit/Streitstoff = Streitgegenstand oder Konflikt 10 Gesetzlicher Parteiwechsel, zb Gesamtrechtsnachfolge Erbschaft 1922 BGB Unterbrechung bei Tod nach 239 ZPO bei anwaltlicher Vertretung Fortgelten der Vertretungsmacht nach 672 BGB, 168 S. 1 BGB keine Unterbrechung nach 246 ZPO Übernahme durch Insolvenzverwalter 85 f InsO 240 ZPO Unterbrechung 246 ZPO gilt hier nicht 11 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 3

4 Gewillkürter Parteiwechsel BGH: wie Klageänderung zu behandeln Klägerwechsel: 263 analog str.: auch ohne Einwilligung des bisherigen Klägers? Beklagtenwechsel in der ersten Instanz: 269 analog Berufungsinstanz: nur mit Einwilligung des alten sowie des neuen Beklagten (Verlust einer Tatsacheninstanz) außer: Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmissbräuchlich 12 Die mündliche Verhandlung Vorbereitung: 273 ZPO (vgl. 139 ZPO) Ablauf: zunächst Güteverhandlung I, 297: Antragstellung (= Verhandeln im engeren Sinn) 279 II, III, 285: streitige Verhandlung, Beweisaufnahme, Verhandlung über Beweisaufnahme, erneute Verhandlung 137 IV: Partei und Anwalt vgl. auch 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens! 159 ff: Protokoll zwingende Inhalte siehe 160 Notwendigkeit der Genehmigung nach Vorlesen: Richterliche Prozessleitung formelle Prozessleitung ( 136, 273 ff ZPO): äußerer Ablauf der Ereignisse im Sitzungssaal materielle Prozessleitung ( 139, 141 ff ZPO) inhaltliche Strukturierung des Verfahrens und seines Gegenstands Konzentrationsprinzip Ziel u.a.: Förderung der Mündlichkeit 14 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 4

5 Rechtliche Grenzen der richterlichen Hinweispflicht Rechtliches Gehör verlangt ein Mindestmaß an Hinweisen ( 139) Prozessökonomie verlangt eine Strukturierung des Verfahrens und seiner Gegenstände Unparteilichkeit ( 42 ZPO) Grenze: Rechtsberatung einer der Parteien Dispositionsprinzip Hinwirken auf sachdienliche Anträge nur im Rahmen des Streitgegenstands Beibringungsgrundsatz: keine Hinweis des Gerichts auf neue Tatsachen Verbot des Ausforschungsbeweises (Beweis nur über substanziiert aufgestellte Tatsachenbehauptungen); Beweiserhebung nur über Beweisgegenstand 15 Der Einzelrichter beim Landgericht Originäre Zuständigkeit: im Regelfall, 348 I 1 Ausnahmen: Proberichter 348 I 2 Nr. 1 Bestimmte Streitgegenstände 348 I 2 Nr. 2 Übertragung an die Kammer nach 348 III besondere Schwierigkeiten grundsätzliche Bedeutung Antrag beider Parteien Obligatorische Zuständigkeit: Übertragung an Einzelrichter durch Kammer, 348a keine besonderen Schwierigkeiten keine grundsätzliche Bedeutung noch keine mündliche Verhandlung 16 Erforderlichkeit des Beweises Tatsache streitig entscheidungserheblich kein Beweis erforderlich bei Offenkundigkeit 291 Beweis über Rechtsfragen: 293 (Untersuchungsgrundsatz!) 17 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 5

6 Beweisverfahren (Begründetheitsprüfung) Beweisantritt/Beweisangebot muss sich auf eine bestimmte Tatsache beziehen und ein bestimmtes Beweismittel bezeichnen Anordnung der Beweisaufnahme Verhandlungsgrundsatz Ausnahmen/Einschränkungen ( 142 ff ZPO) bei Sachverständigen; Augenschein; Urkunden Durchführung (Unmittelbarkeitsgrundsatz) Würdigung ( 286 ZPO): Grundsatz der freien Beweiswürdigung 18 Beweismittel Strengbeweis 284 Satz 1 Regelfall bei Beibringungsgrundsatz Bindung an Beweismittel: Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Parteivernehmung Freibeweis 284 Satz 2 in besonders geregelten Fällen bei Prüfung von Amts wegen Glaubhaftmachung 294 ZPO in besonders geregelten Fällen, z.b. einstweilige Verfügung Beweismittel: u.a. eidesstattliche Versicherung; sofortige Beweiserhebung muss möglich sein 19 Beweismittel im Zivilprozess Zeugen 373 ff nur auf Antrag Sachverständige 402 ff Bestellung von Amts wegen möglich Urkunden 415 ff Anordnung von Amts wegen bei Bezugnahme durch Partei möglich Augenschein 371 ff auf Antrag Parteivernehmung 445 ff subsidiär; idr nur Gegnervernehmung; von Amts wegen möglich 20 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 6

7 Freie Beweiswürdigung 286 ZPO: kein festes Beweismaß Überzeugung des Gerichts : ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256) muss sich auf die zu beweisenden Tatsachen beziehen; Anscheinsbeweis reicht bei typischen Geschehensabläufen; Tatsachen, die den ersten Anschein erschüttern sollen, müssen aber voll bewiesen werden. Anschein für Zugang Von Indizien kann auf Haupttatsachen aus Beweis geschlossen der Absendung? werden Str. Bei fehlender Überzeugung ( non liquet ): Entscheidung nach Beweislast Die nicht beweisbelastete Partei muss nicht das Gegenteil nachweisen, sondern nur den Gegenbeweis erbringen. (Gegenbeweis dient nur der Erschütterung der Überzeugung.) 21 Bewertung von Zeugenaussagen Glaubhaftigkeit : 286 ZPO! Inhalt der Aussage Wahrnehmungsmöglichkeit (Menge, Zeit, Geschwindigkeit) Wahrnehmungsfähigkeit (Simultankapazität) Wahrnehmungsbereitschaft (Dinge des täglichen Lebens?) Wiedergabemöglichkeit Wiedergabefähigkeit (Vergessen) Wiedergabebereitschaft (persönliche Bindungen) Glaubwürdigkeit : Person des Zeugen 22 Ausnahmen von 286 ZPO 287: Schätzung für haftungsausfüllende Kausalität Gesetzliche Beweiskraft bestimmter Urkunden 139 IV 3 ZPO: Beweiskraft der Akten 165 ZPO: Beweiskraft des Protokolls 415 ZPO: öffentliche Urkunden (einer öffentlichen Behörden im Zuständigkeitsbereich) 416 ZPO: Privaturkunden: Beweis nur für Abgabe der Erklärung Beweisvereitelungsregeln (siehe unten) 23 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 7

8 Zeugenbeweis - Sachverständigenbeweis Auswahl Initiative Ablehnungsrecht Beeidigung Entschädigung in der Regel nein ( 391) ja Der Zeuge ist unvertretbar, der Sachverständige ist vertretbar. Gericht Möglichkeit der Anordnung von Amts wegen ( 144) ja außer bei öffentlicher Bestellung (dann Parteien Vernehmung nur auf Antrag Aussagepflicht außer bei Zeugnisverweigerungsrecht Gutachtenverweigerungsrechte) in der Regel ja ( 410) ja 24 Der Urkundenbeweis Möglichkeit der Anordnung von Amts wegen nur bei Bezug einer Partei ( 142) Vorlegungspflichten 286 II: gesetzliche Beweisregeln über Beweiskraft von Urkunden: 415 ff Öffentliche Urkunden: Beweis des beurkundeten Vorgangs Privaturkunden: Beweis der Abgabe Elektronische Dokumente: Beweis durch Augenschein 25 Parteivernehmung Subsidiarität Vernehmung des Gegner ( 445 I) Eigene Vernehmung nur bei Einverständnis des Gegners ( 447) Vernehmung des Geschädigten über die Höhe des Schadens ( 287 I 3) Parteivernehmung von Amts wegen ( 448): angebotene andere Beweise müssen zuerst erhoben werden bestrittene Behauptung muss wahrscheinlich sei, die Parteivernehmung darf nur noch letzte Zweifel ausräumen förmlicher Beweisbeschluss 26 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 8

9 Probleme der Parteivernehmung Unterscheide Parteiangaben Geständnis 288 Angaben bei Parteivernehmung als Tatsachenbehauptungen und als Beweismittel Vier-Augen-Gespräch Problem der Waffengleichheit, falls ein Teilnehmer an einem (beweisgegenständlichen) Gespräche Zeuge und der andere Partei ist (EGMR) insbesondere Streit Prozessuales Vorgehen str.: Unternehmen - Privatperson Lockerung der Anforderungen des 448? BGH: Ergebnisse der Anhörung nach 141 ZPO können ähnliches Gewicht wie Ergebnisse einer Parteivernehmung erhalten 27 Beweiserhebungsverbote Zeugeneinvernahme trotz Zeugnisverweigerungsrecht? Schutz der persönlichen Beziehungen ( 383 I Nr. 1-3 Belehrung) Schutz der Berufsausübung ( 383 I Nr. 4-6) Gefahr der Selbstschädigung ( 384) Rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels Grundrechtsverstoß bei der Beweiserhebung insbesondere: Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte und informationelle Selbstbestimmung heimliche Telefonaufnahmen heimliche Gentests Sonstige Rechtsverstöße, z.b. Entwendung von Beweismitteln 28 Beweisverwertungsverbote (bei rechtswidrig erlangtem Beweismittel) unverwertbar? h.m. differenziert Verwertbarkeit bei schlichter Rechtswidrigkeit (gestohlene Urkunde) Unverwertbarkeit bei Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Grundrechte; Güterabwägung Bei Zeugnisverweigerungsrechten: Differenzierung nach Schutzzweck? Verwertungsverbot bei Konflikt zwischen Loyalitäten kein Verwertungsverbot bei Verletzung von Berufsverschwiegenheit (str.) 29 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 9

10 Beweisvereitelung = schuldhaftes Unmöglichmachen der Beweisführung eines beweispflichtigen Gegners gesetzliche Regeln: 446 Schweigen des Gegners bei Parteivernehmung 427 S. 2, 444: Urkunde wird nicht vorgelegt oder beseitigt 371 III: Vereitelung der Augenscheinseinnahme Rechtsfolge jeweils: Behauptung gilt als erwiesen. allgemeiner Rechtsgrundsatz? Rechtsfolge str.: Beweislastumkehr oder lediglich Einfluss auf Beweiswürdigung? 30 ZPO Überblick, 12./19./26. Mai 2011 S. 10

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