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Transkript:

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Versicherungsschutz im Ehrenamt Rahmenvertrag für ehrenamtlich Tätige 1

Was erwartet Sie heute? Haftpflicht- und Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige 1. Wie können ehrenamtlich Tätige versichert sein? 2. Was passiert, wenn privater oder öffentlicher Versicherungsschutz nicht greift? Rahmenvertrag zur Haftpflicht- und Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige zwischen dem Land Niedersachsen und der VGH 2. a. Die Haftpflichtversicherung des Rahmenvertrags 2. b. Die Unfallversicherung des Rahmenvertrags 3. Eigenvorsorge / Anschlussversicherung 4. Adressen und Telefonnummern 2

Exkurs: Haftungssituation in Vereinen I. Eingetragene Vereine 1. Haftung des Vereins 2. Haftung des Vereinsvorstands 3. Haftung der Vereinsmitglieder 4. Gesamtschuldnerische Haftung II. Nicht rechtsfähige Vereine 3

1. Wie können k ehrenamtlich Tätige T versichert sein? Haftpflichtversicherung - Private Haftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus den Gefahren eines Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art - Versicherungsschutz über den Träger - Vereins-Haftpflichtversicherung Unfallversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung - Gruppenunfallversicherung - Private Unfallversicherung 4

2. Was passiert, wenn privater oder öffentlicher Versicherungsschutz nicht greift? Rahmenvertrag zur Haftpflicht-/ Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige zwischen dem Land Niedersachsen und der VGH Subsidiärer Versicherungsschutz Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Beiträge zahlt das Land Niedersachsen. Erster Kontakt bei Schaden oder Unfall über die Hotline oder direkt in den Schadenabteilungen der VGH Nicht nur Schadenregulierung sondern auch Beratung und Hilfestellung 5

Rahmenvertrag Ehrenamt Haftpflicht / Unfall Wer hat Versicherungsschutz? Bürger und Bürgerinnen, - die in Niedersachsen ehrenamtlicht tätig sind oder - deren ehrenamtliche Tätigkeit von Niedersachsen ausgeht ehrenamtliche Tätigkeit: - unentgeltlich - nur gegen Aufwandsentschädigung - Engagement für Dritte - organisiert 6

2. a. Die Haftpflichtversicherung des Rahmenvertrags Was ist versichert? Der Ehrenamtliche schädigt bei der ehrenamtl. Tätigkeit einen Dritten: - Schadenersatzansprüche Dritter gegen den ehrenamtlich Tätigen - Welche Leistungen? - Prüfung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach - Abwehr unbegründeter Ansprüche - Ausgleich berechtigter Ansprüche - VS für Personen- und/oder Sachschäden: 5 Mio. EUR - Selbstbeteiligung: 150 EUR 7

Wer hat keinen Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag? - Institution (z.b. Verein) selbst: Vereins-Haftpflichtversicherung erforderlich! - ehrenamtlich Tätige, für die über den Träger bereits eine Haftpflichtversicherung besteht, z.b.: öffentliche Ehrenämter (z.b. Schöffen) gesetzlich als Ehrenamt bezeichnet (z.b. Betriebs- und Personalräte) ehrenamtliche Tätigkeit im sportlichen, kirchlichen Bereichen etc. ehrenamtliche Betreuer in Niedersachen und Bremen 8

Beispielsfälle Haftpflicht Sturz eines Besuchers bei einer öffentlichen Veranstaltung eines Vereins. Der verletzte Besucher macht Ansprüche geltend gegen - das Mitglied des Vereins, das für die Sicherung der Verkehrspflicht verantwortlich war, - den Vorstandsvorsitzenden, - den Verein als juristische Person. Ehrenamtliche Bibliothekarin verliert den Generalschlüssel des Gebäudes in dem sich die Bibliothek befindet. - Schlüsselverlust ist mitversichert. Beschädigung eines wertvollen Flügels durch den Leiter des Singvereins. Flügel stand im Eigentum der Stadt. - Wie wäre es, bei einem der Sänger? Die Vorsitzende eines Fördervereins einer Elterninitiative beschädigt grob fahrlässig den vereinseigenen Laptop. - Auch Schäden am Vereinseigentum sind mitversichert (ebenso Schäden der Ehrenamtlichen untereinander). 9

2.b. Die Unfallversicherung des Rahmenvertrags Was ist versichert? Der Ehrenamtliche erleidet selbst einen Unfall: - Unfall bei der ehrenamtlichen Tätigkeit - und der direkte Weg von und zu dieser Tätigkeit Welche Leistungen? - bei dauernder Beeinträchtigung der körperl. oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) je nach Grad der Beeinträchtigung bis zu 175.000,00 EUR - im Todesfall 10.000,00 EUR - für Bergungskosten bis zu 5.000,00 EUR - für Rehabilitationsleistungen bis zu 1.500,00 EUR 10

Definition Unfall Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person - durch ein plötzlich - von außen - auf ihren Körper wirkendes Ereignis - unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 11

Wer hat keinen Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag? - Personen, die gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen Ehrenamtliche in Rettungsunternehmen Ehrenamtliche in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Ehrenamtliche im Bildungswesen Ehrenamtliche im Gesundheitswesen / in der Wohlfahrtspflege Ehrenamtliche in Verbänden der Landwirtschaft Ehrenamtliche, die wie Beschäftige tätig sind Ehrenamtliche, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Kommunen oder öffentich-rechtlichen Religionsgemeinschaften handeln - Personen, die gesetzlich über den jeweiligen Träger unfallversichert sind z.b. Schöffen, IHK-Prüfer, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr etc. - Personen, die bereits privat unfallversichert sind Gruppenunfallversicherung Private Unfallversicherung mit 24-Stunden-Deckung 12

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz Seit dem 01.05.2005: Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung von Ehrenamtlichen Wer ist für die Ehrenamtlichen zuständig? Berufsgenossenschaften (für Unternehmen, Vereine, Initiativen) - BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (nicht staatlicher karitativer Bereich) - Verwaltungs-BG (kirchlicher, sportlicher Bereich) Unfallkassen (öffentlicher Bereich) 13

Beispielsfälle Unfall Der ehrenamtliche Helfer eines Ferienzeltlagers verunglückt während der Beaufsichtigung der Kinder. - Er erleidet eine dauerhaft körperliche Beeinträchtigung. - Er muss per Hubschrauber aus dem unwegsamen Gelände geborgen werden. - Er stirb an den Folgen der erlittenen Verletzungen. Ehrenamtliche sammelte Daten für eine Dorfchronik und knickte auf einer Treppe um. Fraktur des linken Sprunggelenks. BG hat abgelehnt. Invaliditätszahlung von 6.000 EUR durch VGH. Ehrenamtliche stürzte bei Kinderbetreuung für einen Verein mit dem Fahrrad. Kein Versicherungsschutz, da die BG ihre Leistungspflicht anerkannt hat. Treppensturz nach Ehrung als Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins. Komplizierter Bruch der rechten Hand. Invaliditätszahlung von 3.500 EUR. Mitglied eines Fördervereins eines Schwimmbads fällt eine Gasflasche auf den Fuß. Invaliditätszahlung von 1.900 EUR 14

3. Eigenvorsorge / Anschlussversicherungen Grundabsicherung: - Private Haftpflichtversicherung - Vereins-Haftpflichtversicherung - Private Unfallversicherung - Gruppen-Unfallversicherung 15

Ggf. erforderliche Anschlussversicherungen - Veranstalter-Haftpflichtversicherung - Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung - Pkw-Einsatzversicherung - Gebäude- und Inventarversicherung - Rechtsschutzversicherung - Vertrauensschaden-Versicherung 16

4. Adressen etc.: Hotline der VGH: 0511-3 62 25 66 www.freiwilligenserver.de (Nds. Landesregierung) www.buerger-engagement.de (Dt. Sparkassen- und Giroverband) Verwaltungs-BG, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, 040 / 5146-2940 BG Gesundheitsdienst/Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, 040 / 20207-0 Bundesverband der Unfallkassen, Mittelstr. 51, 10117 Berlin-Mitte, 030 / 288763800 17

Haftungssituation in Vereinen EXKURS Haftungssituation in Vereinen 18

Haftungssituation in Vereinen Haftungssituation in eingetragenen Vereinen I. Haftung des Vereins - mit dem Vereinsvermögen für Handlungen des Vorstands und der Mitglieder, wenn diese für den Verein tätig geworden sind 31 BGB: Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen einem Dritten zufügt. Der Verein haftet für das Handeln seiner Vorstände / Mitglieder. Das Vorstands- oder Vereinsmitglied muss in amtlicher Tätigkeit gehandelt haben, d.h. Aufgaben für den Verein wahrgenommen haben. Grundsätzlich gibt es keine Haftungsbeschränkung beim Verein 19

Haftungssituation in Vereinen II. Haftung des Vereinsvorstands - persönliche Haftung mit dem Privatvermögen 1. gegenüber Dritten a. 823 BGB: Haftung aus unerlaubter Handlung persönl. Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung 20 b. Freistellungsanspruch, 31 a (2) BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Verein befreit den Vorstand von der Haftung für fahrlässiges Handeln. Das Vorstandsmitglied haftet Dritten gegenüber nur für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln! Die Haftung für fahrlässiges Handeln des Vorstands bleibt beim Verein.

Haftungssituation in Vereinen 2. gegenüber dem Verein a. Haftung: Grundsätzlich haftet der Vorstand bei Verletzung seiner Vorstandspflichten gegenüber dem Verein unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Haftungsmaßstab: 31a BGB: Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für fahrlässiges Handeln darf der Verein den Vorstand nicht in Anspruch nehmen. Das Vorstandsmitglied haftet dem Verein gegenüber für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln! 21 b. Entlastung: Die Entlastung, über die die satzungsgemäße Mitgliederversammlung entscheidet, stellt einen Verzicht des Vereins auf die Geltendmachung von jeglichen Schadenersatzansprüchen dar.

Haftungssituation in Vereinen III. Haftung der Vereinsmitglieder (persönliche Haftung mit dem Privatvermögen) 1. Haftung gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung gemäß 823 BGB 2. Freistellungsanspruch? Analog 31 a (2) BGB hat der Verein auch das handelnde Vereinsmitglied von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freizustellen (ständige Rechtsprechung). Der Verein befreit auch das normale Mitglied von der Haftung für fahrlässiges Handeln. Das Mitglied haftet Dritten gegenüber nur für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln! Die Haftung für fahrlässiges Handeln des Mitglieds bleibt beim Verein. 22

Haftungssituation in Vereinen VI. Gesamtschuldnerische Haftung Gesamtschuldner, 421 BGB Verein und handelndes Vorstands- bzw. Vereinsmitglied haften gesamtschuldnerisch mit der Folge, dass der Anspruchsteller entscheiden kann, von wem er den Schadensersatz verlangen möchte. Ausgleichspflicht, Forderungsübergang, 426 BGB Die Gesamtschuldner haften zu gleichen Teilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat, kann er von den anderen Schuldnern Ausgleich verlangen. Die Forderung des Gläubigers geht entsprechend auf ihn über. 23

Haftungssituation in Vereinen Nicht rechtsfähige Vereine 54 BGB (nicht eingetragene Vereine) Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung ( 705 ff BGB). Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich. Handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Der Verein ist nicht rechtsfähig und kann daher nicht verpflichtet werden. Diese Grundsätze gelten z.b. für - Bürgerinitiativen, - Selbsthilfegruppen, - Vereinigungen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die kein eingetragener Verein sind. Die Mitglieder haben sich aber durch Gesellschaftsvertrag (auch mündlich möglich) verpflichtet, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. 24

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! VGH - Hannover 25