1 Prof. Dr. U. Schwedhelm PrR_ArbG_sk08 Arbeitsgerichtsprozess ArbeitsGG: - 1953 Bundesgesetz der Arbeitsgerichtsbarkeit - 1979 Neubekanntmachung des ArbGG - gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit aber: 1 ff. ArbGG nennen enumerativ die Gegenstände, die den ordentlichen Gerichten entzogen sind und dem Arbeitsgericht zugewiesen sind - Arbeitsgerichte sind besondere Zivilgerichte 13 GVG! - Arbeitsgerichte sind gekennzeichnet von institutionalisierter Konfliktlösung von Arbeitsstreitigkeiten - Verhältnis der Arbeitsgerichte zu den allgemeinen Zivilgerichten 48 I ArbGG i.v.m. 17 ff. GVG - Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern bis hin zum BAG (Bundesarbeitsgericht), denen im Unterschied zur KfH, SchöffG, StrafK eine anerkannt große Bedeutung zukommt. - Aufbau der Arbeitsgerichte siehe gesonderte Skizze - Rechtsstreitigkeiten Nebeneinander von Rechts- und Regelungstreitigkeiten Abgrenzung: Rechtsstreitigkeiten bei Meinungsverschiedenheiten, die einen Bereich betreffen, der eine abschließende Regelung erfahren hat. z. B.: feste, autonome Satzung, privatautonomer Vertragsschluß Kündigungsschutzgesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag
2 erfahren Beilegung /Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten = Rechtsprechung Regelungsstreitigkeiten, bei Meinungsverschiedenheiten, die einen Bereich betreffen, der nicht oder noch keine hoheitliche, verbandsautonome oder privatautonome Rechtsschöpfung (= Regelung) hat. Hilfeleistung zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten erfolgt durch Schlichtung, also Tätigwerden Dritter in einem besonderen Verfahren. - Beilegung von Rechts- und Regelstreitigkeiten vgl. gesonderte Skizze - arbeitsgerichtliches es gelten die Vorschriften der ZPO zum Verfahren vor dem Amtsgericht, also die 495 ff. ZPO, sofern im ArbGG oder KSchG oder anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist sachliche Zuständigkeit ist geregelt in 1, 2, 2 a, 3 ArbGG Enumerationsprinzip, mit dem nach dem Willen des Gesetzgebers alle arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten individueller und kollektiver Art erfaßt werden sollten. Es wurden Konkurrenzstreitigkeiten zwischen Gewerkschaften ( ordentliche Gerichten) und Zuständigkeitsstreitigkeiten von Behörden im Mutterschutz- und Schwerbehindertenrecht ( VerwG, 40 I VwGO) vergessen örtliche Zuständigkeit folgt beim Urteilsverfahren aus 46 II 1 ArbGG, 12 ff. ZPO Gerichtstandsvereinbarungen sind unzulässig, mit Ausnahme des 48 II ArbGG für Tarifvertragsparteien. Ansonsten besteht nur die Möglichkeit durch rügeloses Verhandeln - nach Belehrung - eine andere Zuständigkeit zu begründen, 39, 504 ZPO, 46 II ArbGG
3 Vorfragenkompetenz der Gerichte, d. h. nichtarbeitsrechtliche Vorfragen sind mitzuentscheiden, und zwar unabhängig davon, in welchen Rechtsweg eine entsprechende Klage gehören würde. bei Kompetenzkonflikten (d. h. welches Gericht AG oder ArbG) zuständig ist, gelten gem. 46 II ArbGG die 36, 37 ZPO, wobei vorrangig 48 I ArbGG i. V. m. 17 ff. GVG gilt die Parteifähigkeit ist gem. 46 II ArbGG nach 50, 56 ZPO zu bestimmen, 10 ArbGG enthält eine Erweiterung für: - Gewerkschaften - Vereinigungen von Arbeitgebern - Dachverbände, also Zusammenschlüsse solcher Verbände die Prozeßfähigkeit ist mit der Geschäftigkeit verknüpft, sie bestimmt sich gem. 46 II ArbGG i. V. m. 51, 52 ZPO Achtung: bei Minderjährigen; dort gelten 112, 113 BGB, aber im Prozeß betreffend die Eingehung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisse muß sich der Minderjährige durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen bei juristischen Personen, die geschäftsunfähig sind. Sie benötigen eine gesetzliche Vertretung. Prozeßvertretung unterschiedlich: beim Arbeitsgericht herrscht kein Anwaltszwang, d. h. die Parteien können gem. 11, 46 II ArbGG, der 78 ;79 ZPO ausschließt, selbst auftreten oder sich durch jedermann vertreten lassen beim LAG brauchen die Parteien eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter beim BAG besteht Anwaltszwang PKH (Prozeßkostenhilfe) grundsätzlich möglich gem. 11 a III ArbGG i. V. m. 114 ff. ZPO, sie kann auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. 121 ZPO umfassen Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. 11 a ArbGG in besonderen Fällen. Sie stellt in ihrer Wirkung eine begrenzte PKH dar, weil
4 a) im Unterliegensfall die Partei die Gerichtskosten bezahlen muß b) anders als bei PKH keine Prüfung der Erfolgsaussichten des Antragstellers erfolgt, 11a II ArbGG. Verfahrensablauf 1. Instanz - Urteilsverfahren vgl. gesonderte Skizze besondere Bedeutung kommt dem Beschleunigungsgrundsatz zu, der in 9 I S. 1 ArbGG verankert ist, weiterhin findet er Ausdruck in: - dem Fehlen von Gerichtsferien 9 I S. 2 ArbGG - der Erweiterung des Amtsbetriebes 50 ArbGG - der Abkürzung der Einlassungsfrist auf 1 Woche 47 ArbGG - dem Kündigungsverfahren 61 a, 64 VIII ArbGG Rechtsmittel: vgl. gesonderte Skizze - arbeitsgerichtliches berührt öffentliche Belange und Drittinteressen (wie z. B. Betriebsfrieden, Belegschaftsrechte) die Beteiligten haben Mitwirkungspflichten, 83 I 2 ArbGG es gilt das Amtsermittlungsprinzip, 83 I ArbGG die Dispositionsbefugnis der Beteiligten ist eingeschränkt, 83 a ArbGG Verfahren folgt neben den besonderen Regelungen der 80 ff. ArbGG auch den allgemeinen Vorschriften der 1 ff. ArbGG und damit den ZPO-Bestimmungen. die sachliche Zuständigkeit folgt aus 2 a I, III ArbGG Abgrenzung gelegentlich schwierig: maßgebend ist, ob es sich um einen ursprünglichen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt, der lediglich bertriebsverfassungsrechtlich geschützt ist ( s. 37 II ff. BetrVG), dann Beschlußverfahren die örtliche Zuständigkeit ist in 82 ArbGG geregelt
5 je nach Streitgegenstand sind folgende Arten von Beschlußverfahren zu unterscheiden: 1) Allgemeines Beschlußverfahren betrifft die Entscheidung von betriebsverfassungsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Streitigkeiten 2 a I Nr. 1-3, II, 80 I ArbGG 2) Besondere Beschlußverfahren hier sind wiederum zwei Arten zu unterscheiden: a) besondere Tarifstreitigkeiten 2 a I Nr. 4, II 80 I, 97 ArbGG b) Beschlußverfahren über die Besetzung der Eignungsstelle 98 ArbGG, 76 II 2 u. 3 BetrVG Verfahrensablauf 1. Instanz - Beschlußverfahren vgl. gesonderte Skizze