Zielgruppe Hilfebedürftige im Sinne des 3., 8. und 9. Kapitels SGB XII, kreisangehörige Gemeinden

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Transkript:

Produkt 05.311.10 Hilfe zum Lebensunterhalt Produktbereich: 05 Soziale Leistungen Produktgruppe: 05.311 Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XI und SGB XII Organisationseinheit: 50 Amt für Familien, Generationen und Soziales Verantwortlich: Amtsleiter/in Produktdefinition Kurzbeschreibung Bedarfsabhängige Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorübergehend erwerbsgeminderter Menschen nach dem 3. Kapitel des SGB XII und Hilfen zur Beseitigung einer individuellen Notlage nach dem 8. und 9. Kapitel des SGB XII, die unabhängig von wirtschaftlicher Not, Krankheit, Pflegebedarf oder Behinderung für einen überschaubaren Zeitraum entsteht. Auftragsgrundlage Sozialgesetzbuch XII, insbesondere 3., 8. und 9. Kapitel Zielgruppe Hilfebedürftige im Sinne des 3., 8. und 9. Kapitels SGB XII, kreisangehörige Gemeinden Ziele Sicherung des Lebensunterhalts zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins, Überwindung von besonderen sozialen Lebensumständen bzw. Sicherung eines weiteren individuellen Hilfebedarfs Leistungsbeschreibung 1. Hilfe zum Lebensunterhalt 1.1 Die Leistungsgewährung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Verfahren zur Einnahmeerzielung - für Menschen außerhalb von Einrichtungen ist im Rahmen der Delegationssatzung des REK auf die Kommunen delegiert. Die dort erbrachten Leistungen werden abzüglich der erzielten Einnahmen monatlich erstattet. 1.2 Der REK erlässt als Leistungsträger Richtlinien und unterstützt die örtlichen Sozialämter durch Beratung und Entscheidungshilfen und führt die Widerspruchsverfahren und streitige Kostenerstattungsverfahren durch. 1.3 Leistungsgewährung für Menschen ohne pflegerischen Bedarf innerhalb von Einrichtungen, Auszahlung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung und Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe 1.3 Auszahlung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung und Sicherung des Bekleidungsbedarfs für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres als örtlicher Träger der Sozialhilfe. 1.4 Auszahlung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung und Sicherung des Bekleidungsbedarfs für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Rahmen der Delegation durch den überörtlichen Träger. Erbrachte Leistungen werden vierteljährlich mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abgerechnet. 1.5 Leistungsgewährung für bedürftige Kinder und Jugendliche im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes. 2. Hilfen in besonderen Lebenslagen 2.1 Persönliche Beratung und Betreuung zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten - Hilfen nach 67 ff. SGB XII des örtlichen Trägers 2.2 Persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie sonstige erforderliche Tätigkeiten zur Weiterführung des Haushalts - Hilfen nach 70 SGB XII im Wege der Delegation durch die Kommunen 2.3 Sicherung der altersbedingten sozialen und kulturellen Lebensbedürfnisse - Hilfen nach 71 SGB XII des örtlichen Trägers und der Kommunen 2.4 Abhilfe individueller Notlagen - Hilfen nach 73 SGB XII des örtlichen Trägers mit der Ausnahme delegierter Einzelfälle

2.5 Übernahme von Bestattungskosten - Hilfe nach 74 SGB XII des örtlichen Trägers im Fall eines verstorbenen Heimbewohners und der Kommunen in allen anderen Fällen Im Fall der Aufgabendelegation erlässt der REK als Leistungsträger Richtlinien und unterstützt die örtlichen Sozialämter durch Beratung und Entscheidungshilfen und führt die Widerspruchsverfahren und streitige Kostenerstattungsverfahren durch. Im Fall der Aufgabenerledigung als örtlicher Träger sind Widerspruchs-, Kostenerstattungs- und Klageverfahren durchzuführen. Stellenplanauszug 2015/2016 2017/2018 Stellenanteile Beamte 1,33 2,17 Stellenanteile tariflich Beschäftigte 0,44 1,40 Grundzahlen (G), Kennzahlen (K) Durchschnittliche monatliche Fallzahl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, delegiert an Kommunen, Kostenträger REK Durchschnittliche monatliche Fallkosten bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, delegiert an Kommunen, Kostenträger REK Durchschnittliche monatliche Zahlfälle bei der Hilfe zum Lebensunterhalt -mit Pflegestufeinnerhalb von Einrichtungen (Über- 65jährige), Kostenträger REK Durchschnittliche monatliche Fallkosten der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt -mit Pflegestufe- in Einrichtungen für Über- 65jährige, Kostenträger REK G K G K IST 2015 Ansatz 2016 Ansatz 2017 Ansatz 2018 Plan 2019 Plan 2020 Plan 2021 714 658 771 806 843 882 923 522 569 539 546 553 561 568 343 350 367 380 394 406 420 124 123 111 107 102 98 94 Erläuterungen Den Fallzahlen liegen durchschnittliche Steigerungsraten von 4,6% bei den Fällen außerhalb von Einrichtungen und 3,5% bei den Fällen in Einrichtungen zugrunde. Die durchschnittlichen Fallkosten sinken um 1,2% (ae) bzw. 4,1% (ie), was damit zu begründen ist, dass die gesamten jährlichen Aufwendungen nur um 2,5% (ae) bzw. 1,4% (ie) steigen.

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Produkt 05.311.10 Hilfen zum Lebensunterhalt SK 4482000 Am 08.06.2016 hat der Landtag das Erste allgemeine Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein- Westfalen (ISG NRW) verabschiedet, welches nach seiner Veröffentlichung zum 01.07.2016 in Kraft trat. Die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen des Ambulant Betreuten Wohnens ging mit Wirkung vom 01.07.2016 daher dauerhaft als originäre Aufgabe auf die örtlichen Sozialhilfeträger über, sodass der Kreis ab 01.07.2016 keine Kostenerstattungen des überörtlichen Trägers für geleistete Hilfen zum Lebensunterhalt in Fällen des Ambulant Betreuten Wohnens mehr erhält. Der Ansatz wurde daher an die neue Rechtslage angepasst. Im Übrigen werden hierüber insbesondere Erstattungen für Eigenschäden abgewickelt. SK 5331000 Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Existenzminimums. Sie ist gesetzlich im Dritten Kapitel des SGB XII in den Rechtsvorschriften 27 bis 40 SGB XII geregelt. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit seinem Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten, des Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners bestreiten kann ( 19 Abs. 1 SGB XII). Die 27 ff. SGB XII bestimmen, was zum notwendigen Lebensunterhalt gehört. Dabei wird zwischen dem Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (SK 533100x) und dem Lebensunterhalt in Einrichtungen (SK 5332000) unterschieden. Insbesondere aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2012 zur Angemessenheit des Wohnraums und der Erhöhung der Regelsätze ab dem 01.01.2016 um 1,26% ergeben sich zusätzlich belastende Momente, deren Auswirkungen weiterhin anhand weiterer Kosten- und Fallzahlensteigerungen spürbar sind und welche bei den prognostizierten aktuellen Haushaltsverläufen berücksichtigt wurden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Regelsätze in wiederkehrenden Zeitabständen angepasst werden. Das SK 5331000 umfasst insbesondere die unten aufgeführten Sozialhilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen: 1. Einmalige Leistungen an Empfänger bei laufenden Leistungen 2. Einmalige Leistungen an sonstige Empfänger 3. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 4. Sonstige Erstattungen 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 6. Altenhilfe 7. Hilfe in besonderen Lebenslagen 8. Bestattungskosten zu Nr. 8 Gem. 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Gemäß den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreis zum SGB XII betragen die Kosten pro Fall i.d.r. 995 EUR zuzüglich gemeindlicher Kosten und sonstiger Gebühren. Der Anteil der Bestattungskosten beläuft sich in 2017 auf ca. 325.000 EUR und in 2018 auf ca. 340.000 EUR. SK 5331003 Der Ansatz der Hilfe zum Lebensunterhalt laufende Leistungen außerhalb von Einrichtungen - berücksichtigt neben dem vorläufigen Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2015 die weiteren Kosten und die Fallzahlenentwicklung in 2016. So stiegen alleine die Fallzahlen von 674 zum 31.12.2014 auf 714 zum 31.12.2015. Aufgrund der Fallzahlensteigerungen in 2015 und 2016 wurden die Ansätze für 2017 und 2018 an die laufende Entwicklung angepasst. Für die Folgejahre wird eine Ansatzsteigerung von 6% p.a. gegenüber dem Vorjahr kalkuliert. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu SK 5331000 verwiesen. SK 5332000 Das SK 5332000 umfasst die unten aufgeführten Sozialhilfeleistungen innerhalb von Einrichtungen: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt laufende Leistungen ohne HzA 2. Hilfe zum Lebensunterhalt einmalige Leistungen an Empfänger bei laufenden Leistungen 3. Hilfe zum Lebensunterhalt 65 Jahre und älter 4. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 5. Sonstige Erstattungen 6. Hilfe zur Pflege einmalige Leistungen bei sonstigen Hilfeempfängern 7. Altenhilfe 8. Hilfe in besonderen Lebenslagen 9. Einmalige Leistungen Hilfeempfänger 65 Jahre und älter zu Nr.2 Für einmalige Leistungen an Empfänger bei laufenden Leistungen wurden 86.000 EUR p.a. einkalkuliert. Damit stellt diese Position neben der Hilfe zum Lebensunterhalt 65 Jahre und älter (Nr. 3) - den zweitgrößten Kostenblock dar.

zu Nr. 3 Diese Position macht mit einem Teilansatz von 540.000 EUR in 2017 bzw. 556.200 EUR in 2018 den größten Ansatz aus. Aufgrund der demographischen Entwicklung ist auch in den Folgejahren mit steigenden Aufwendungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu SK 5331000 verwiesen. SK 5338000 Mit der Änderung des 2. und 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) und des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wurde durch die Bundesregierung ein Bildungs- und Teilhabepaket für bedürftige Kinder und Jugendliche beschlossen. Diese Leistungen können Kinder und Jugendliche erhalten, die bereits Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen (vgl. auch Ausführungen zu Produkt 05.312.01). Außerdem sind Kinder und Jugendliche leistungsberechtigt, die einen Kindergeldzuschlag nach dem BKGG erhalten oder die zu einem Haushalt gehören, für den Wohngeld bezogen wird. Zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für den Personenkreis des Produktes 05.311.10 wurden beim Rhein- Erft-Kreis folgende Ansätze eingeplant: Ansatz 2017 Ansatz 2018 Plan 2019 Plan 2020 Plan 2021 Bezeichnung Schul- und KiTaAusflüge u. mehrt. KiTa-Fahrten 600 700 800 900 1.000 Mehrtägige Klassenfahrten 3.500 3.650 3.800 3.950 4.100 Schülerbeförderung 200 200 200 200 200 Lernförderung 2.000 2.100 2.200 2.300 2.400 Mittagsverpflegung 14.000 15.500 17.000 18.500 20.000 Soziale/kulturelle Teilhabe 1.200 1.300 1.400 1.500 1.600 Schulbedarf 8.000 8.500 9.000 9.500 10.000 Summe 29.500 31.950 34.400 36.850 39.300 Für die hier veranschlagten Mittel erfolgt keine Bundeserstattung (siehe 46 SGB II und Produkt 05.312.01, SK 4491000). Im Übrigen wird auf die Erläuterungen der Produkte 05.311.60, 05.312.01 und 05.351.01 verwiesen. SK 5731000 Im Rahmen der Bewirtschaftung von Forderungen kommt es zu Abschreibungen (SK 5731000), Einzel- (SK 5473100) und Pauschalwertberichtigungen (SK 5473200). Die pauschale Wertberichtigung (SK 5473200) für das allgemeine Ausfallrisiko wird zentral im Produkt 01.111.21 veranschlagt.