Grundsicherung nach dem SGB II
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- Jesko Lorentz
- vor 7 Jahren
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1 Produkt rundsicherung nach dem SB II Produktbereich: 5 Soziale Leistungen Produktgruppe: rundsicherung nach dem SB II Organisationseinheit: 5 Amt für Familien, enerationen und Soziales Verantwortlich: Amtsleiter/in Produktdefinition Kurzbeschreibung Die Aufgaben des Rhein-Erft-Kreises als Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II bestehen in der Ausübung der Richtlinienkompetenz bezüglich der seitens des Jobcenters Rhein-Erft übernommenen Aufgaben des kommunalen Trägers sowie in der Finanzierung der an das Jobcenter Rhein-Erft übertragenen Aufgaben. Auftragsgrundlage 6 Abs. 1 Nr. 2 SB II Zielgruppe Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen und deren Angehörige, eschäftsleitung und MitarbeiterInnen des Jobcenters Rhein-Erft Ziele Qualitätssicherung im Rahmen der Aufgabenerfüllung und Ausgabenbegrenzung Zeitnahe finanzielle Abwicklung der Forderungen der BA sowie der Erstattungsansprüche gegenüber Bund und Land Leistungsbeschreibung Der REK ist Leitungsträger nach dem SB II und zuständig für - Leistungen zur Eingliederung nach 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-4 SB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SB II - Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten nach 22 Abs. 3 SB II - Darlehen bei Mietschulden nach 22 Abs. 5 SB II - Einmalige Leistungen nach 23 Abs. 3 SB II - Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SB II und 29 SB II Das Jobcenter Rhein-Erft ist für die Leistungsgewährung und die Vermittlung Arbeitsuchender nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch II (SB II) im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises zuständig, wobei der REK als Leistungsträger über den Erlass von Richtlinien auf die Art der Aufgabenwahrnehmung Einfluss nimmt. Eingliederungsleistungen nach 16 Abs. 2 SB II in Form von Schuldnerberatung werden auf der rundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit den Schuldnerberatungsstellen unmittelbar mit dem REK abgerechnet. Die Leistungen in kommunaler Trägerschaft gemäß 22, 23 SB II werden durch das Jobcenter gewährt, aus dem Bundeshaushalt ausgezahlt und vom REK wieder erstattet. Der Bund beteiligt sich an den kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das Land erbringt Ausgleichsleistungen aus der sog. Wohngeldersparnis. Stellenplanauszug /216 Stellenanteile Beamte,48,48,48 Stellenanteile tariflich Beschäftigte,19,19,19
2 rundzahlen (), Kennzahlen (K) EinwohnerInnen im Rhein-Erft- Kreis 1 Durchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften/Monat Durchschnittliche monatliche Aufwendungen für Kosten der Unterkunft (KdU) Durchschnittliche monatliche Aufwendungen für Kosten der Unterkunft/Bedarfsgemeinschaft Durchschnittliche monatliche Aufwendungen für Kosten der Unterkunft/1. Einwohner IST Erläuterungen 1) Quelle: Bevölkerungszahlen auf Basis des Zensus 211, Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein- Westfalen (IT.NRW), abgerufen am
3 Teilergebnishaushalt Produkt rundsicherung nach dem SB II Rhein-Erft-Kreis Nr. Bezeichnung vorl. Ergebnis Steuern und ähnliche Abgaben 2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen 3 + Sonstige Transfererträge 4 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 5 + Privatrechtliche Leistungsentgelte 6 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen Kostenerst. so. öffentl. Ber Kostenerst. übriger Bereich Leistungsbtlg.Unterk. u.heizung Sonstige ordentliche Erträge Andere so. ord. Erträge (pr.) Andere so. ord. Erträge (ö.-r.) Aktivierte Eigenleistungen 9 +/- Bestandsveränderungen 1 = Ordentliche Erträge Personalaufwendungen Dienstbezüge Beamte Dienstbezüge Beamte (Risiko 1:1) Dienstbezüge tarifl. Beschäft Dienstbezüge tarifl. Beschäft. Projekte Beitr. Versorg.-kasse t. Besch Beitr. Versorg.-kasse t. Besch. Projekte Beitr. ges. Soz.-Vers. t Besch Beitr. ges. Soz.-Vers. t Besch Projekte Beiträge an die Unfallkasse NRW Zuf. Pensionsrückstell. Besch Zuf. Pensionsrückstell. Besch. (Risiko 1:1) Versorgungsaufwendungen 13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Erst. Aufw. von Dr. an ZV und dgl Bilanzielle Abschreibungen 15 - Transferaufwendungen 16 - Sonstige Aufwendungen Aufw. für ehremamtl. Tätigkeit
4 Teilergebnishaushalt Produkt rundsicherung nach dem SB II Rhein-Erft-Kreis Nr. Bezeichnung vorl. Ergebnis Sachverständigen-, er.- u.ähnl. Kosten Leist.btlg. bei Unterk. u. Heizung Leist.btlg. bei Unterk. u. Heizung sonstige A L.btlg. bei Leist. Eingl. AS Leist.btlg. bei einmalige Leist. an AS Leist.btlg. bei Abwicklung über Jobcenter = Ordentliche Aufwendungen = Ordentliches Ergebnis (=Zeilen 1 und 17) Finanzerträge 2 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 21 = Finanzergebnis (=Zeilen 19 und 2) 22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (=Zeilen 18 und 21) Außerordentliche Erträge 24 - Außerordentliche Aufwendungen 25 = Außerordentliches Ergebnis 26 = Jahresergebnis Erträge aus internen Leistungsbezieungen 28 - Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Aufw. aus interner Leistungsverr. (ILV) = Teilergebnis (Zeilen 26, 27, 28)
5 Teilfinanzhaushalt Produkt rundsicherung nach dem SB II Rhein-Erft-Kreis Nr. Bezeichnung vorl. Ergebnis VE VE = Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ( =Zeilen 9 und 16) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen 19 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen 2 + Einz. aus der Veräußerung von Finanzanlagen 21 + Einzahlungen aus Beiträgen u.ä. Entgelten 22 + Sonstige Investitionseinzahlungen 23 = Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 24 - Auszahlungen f. d. Erwerb v. rundst u. ebäuden 25 - Auszahlungen für Baumaßnahmen 26 - Auszahlungen für den Erwerb von bew. Anlageverm Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 28 - Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen 29 - Sonstige Investitionsauszahlungen 3 = Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 31 = Saldo aus Investitionstätigkeit (=Zeilen 23 und 3) 32 = Finanzmittelüberschuss/ -fehlbetrag ( =Zeilen 17 und 31) Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen 34 - Tilgung und ewährung von Darlehen 35 = Saldo aus Finanzierungstätigkeit
6 Produkt rundsicherungsleistungen nach dem SB II zu SK 5xxxxx: Erläuterungen zu den Veränderungen der Personalaufwendungen im Vergleich zum Vorjahr siehe detaillierte Darstellungen am Ende des Vorberichtes. SK 4484 Dieser dient der Erstattung der dem Rhein-Erft-Kreis entstehenden Verwaltungskosten durch das Jobcenter. Dazu gehört auch eine pauschalierte Erstattung für Dienstreisen. Die Modalitäten der Kostenerstattung richten sich nach dem Dienstleistungsüberlassungsvertrag zwischen dem Kreis und dem Jobcenter. Die Erhöhung der Erstattung für das im Jobcenter eingesetzte Personal ergibt sich aus der zum in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung. Die Versorgungsaufwendungen werden nicht mehr pauschal mit 3%, sondern nunmehr mit 35% der Dienstbezüge angesetzt. Zudem werden die Personalverwaltungskosten zukünftig mit 2,2% statt wie bisher mit 2,% abgerechnet. Hinzu kommt eine Erhöhung, die durch zusätzliche Personalaufwendungen aufgrund der Aufstockung des Jobcenter- Stellenplans zu begründen ist. Hochrechnung der Folgejahre entsprechend den Orientierungsdaten des MIK (siehe hierzu auch die allgemeinen Erläuterungen im Produkt ). SK 4491 Der Bund erhöhte zur Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Mehrlasten des SB II seine Beteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) für die Jahre von 24,5 % um 11,3 % auf insgesamt 35,8 %. Die für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem geltende Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU ergibt sich wie folgt: 31,3 % Bundesbeteiligung gemäß 46 Abs. 5 Satz 3 SB II i.d.f. des esetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 215 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 214 (BBl. 214 Teil 1 Nr. 63 vom 3. Dezember 214) 3,7 % Bundesbeteiligung gemäß 46 Abs. 6 und 7 SB II (Bildung und Teilhabe) (der angegebene Prozentsatz gilt bis zur rückwirkenden Anpassung für das Jahr 215 durch das MAIS im Wege der Rechtsverordnung vorläufig) Die Bundesbeteiligung gemäß 46 Abs. 5 Satz 3 SB II wird wie bisher an den Kreis weitergeleitet. Die Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 6 und 7 SB II für Bildung und Teilhabe in Höhe von vorläufig 3,7% für das Jahr 215 wird nicht wie bisher an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt nunmehr gemäß 6a A-SB II NRW. Danach werden die vom Land NRW über die Beteiligungsquote nach 46 Abs. 6 und 7 SB II vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für BuT-Leistungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Aufwendungen des Kreises zu den esamtaufwendungen aller Kreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach 28 SB II und 6b Bundeskindergeldgesetz des jeweiligen Vorjahres weitergeleitet. Für die Weiterleitung der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 46 Abs. 6 und 7 SB II wurde gem. 6a Abs. 4 Satz 5 A-SB II NRW für den Kreis rückwirkend zum ein Anteil von 1, % festgelegt, was Aufwendungen des Kreises für Bildung und Teilhabe (gemäß 28 SB II und 6b BK) in Höhe von 2,641 Mio. EUR entspricht. Dieser Anteil gilt im Jahr 215 bis zur Festsetzung des neuen Anteils vorläufig ( 6a Abs. 4 Satz 3 A-SB II NRW). Soweit sich infolge der Festlegung des für den Rhein-Erft-Kreis für das Jahr 214 gültigen Anteils rückwirkend zum 1. Januar 214 eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach 6 Abs. 1 A-SB II NRW im Wege der Verrechnung ausgeglichen. Die im Haushaltsentwurf 215/216 veranschlagte Übergangsmilliarde in Höhe von 3,1 Mio EUR p.a. wurde im Rahmen des Veränderungsdienstes vom Produkt ins Produkt verlagert und bei SK 4131 veranschlagt.
7 Ab 215 setzt sich die Leistungsbeteiligung an den Kosten für Unterkunft auf Basis der für 215/216 kalkulierten KdU- Aufwendungen (SK 5461) wie folgt zusammen: Höhe des Erstattungssatz Leistungsbeteiligung Kalkulierte KdU- Aufwendungen 215 Kalkulierte KdU- Aufwendungen ,5% KdU ,9% Warmwasseranteil fix. Bildung und Teilhabe Verwaltungskosten 1,2% Bildung und Teilhabe Zwischensumme: Der Betrag für Bildung und Teilhabe verteilt sich wegen des unterschiedlichen Empfängerkreises auf die Produkte (siehe SK 5338), (siehe SK 5338), (siehe SK 5468) und (SK 5338) und wurde mit Ausnahme der Aufwendungen im Produkt aufwandsdeckend kalkuliert. SK 5233 Nach 46 Abs. 3 SB II beträgt der Anteil des Bundes an den esamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung 84,8%. Vom kommunalen Träger ist ein Finanzierungsanteil von 15,2% zu erbringen. Das esamtverwaltungskostenbudget wird im Rahmen der gemeinsamen Trägerversammlung (siehe auch 44c SB II) beschlossen. Der im Haushaltsplanentwurf 215/216 geplante für das Verwaltungskostenbudget wurde in der Sitzung der Trägerversammlung Jobcenter Rhein-Erft-Kreis am 12. Dezember 214 aufgrund gestiegener Personal-, Dienstleistungs- und Sachkosten an die laufendende Entwicklung angepasst. Die Personalaufwendungen als größter Kostenfaktor basiert überwiegend auf der Entwicklung der Fallzahlen und der gesetzlichen Betreuungsschlüssel im Integrationsbereich sowie der vereinbarten Betreuungsdichte im Leistungsbereich. Aufgrund stetig steigender Fallzahlen (s. SK 5461) bei den Bedarfsgemeinschaften (B s) und den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) musste der Stellenplan des Jobcenters Rhein-Erft an die laufende Entwicklung angepasst werden. Damit einhergehend ist mit einem Anstieg der Personalaufwendungen zu rechnen. Darüber hinaus wurde ab 215 die Initiierung eines Projektteams KdU-Senkung beschlossen, dessen Aufgabe es ist, die individuelle Wohnungssituation von wohnungssuchenden SB II Hilfebedürftigen zu verbessern und hierbei auch gerade im Interesse dieser Hilfebedürftigen angemessene und kostenbewusste Lösungen zu finden. Für die Bildung des Projektteams ist die Einstellung von drei zusätzlichen Fachkräften als interne Jobcenter Immobilienmakler erforderlich. Zur Durchführung der o.g. Aufgabe wurden daher ab 215 zusätzliche Mittel in Höhe von 55. EUR p.a. bereitgestellt. Zudem besteht im Zusammenhang mit erforderlichen Maßnahmen im esundheitsschutz, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit ein erhöhter Bedarf an Fachkräften sowie an weiteren sicherheitsvorbeugenden Handlungsmaßnahmen. Darüber hinaus besteht ab 215 das Risiko, dass durch eine geplante Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zusätzliche Aufwendungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft und der Verwaltungskosten Jobcenter entstehen können, welche bislang nicht bezifferbar sind. Ausgehend von einem kalkulierten für 215 in Höhe von EUR wurde für die Folgejahre eine Steigerung von 3% p.a. berücksichtigt. SK 5461 Bei der rundsicherung für Arbeitssuchende (SB II / Hartz IV) sind die Kosten der Unterkunft (KdU) nur in angemessener Höhe von den Jobcentern zu übernehmen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist von den örtlichen Jobcentern durch Richtlinien zu konkretisieren. Die Jobcenter in NRW orientieren sich dabei an den Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS). Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung (BS, Urteil vom ) musste bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem auf die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes NRW festgesetzten Werte zurückgegriffen und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen- Haushalt eine Wohnfläche von 5 qm berücksichtigt werden. Dies führt zu erheblichen Aufwandssteigerungen. Darüber hinaus zeichnet sich im Rhein-Erft-Kreis ein weiterer eklatanter Anstieg der Fallzahlen bei Bedarfsgemeinschaften (hier insbesondere 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften) und Leistungsempfängern ab. So stieg im Rhein-Erft-Kreis alleine im Haushaltsjahr 213 die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von um 62 auf insgesamt Zum Stichtag lag die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bei (Stand: ). Das entspricht einem Anstieg in 214 von ca. 2,46% (Quelle: Eckdaten zur rundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SB II Report für Kreise und Kreisfreie Städte; Diese Entwicklung wurde bei der bemessung berücksichtigt. Beginnend ab 215 wurde bei der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften eine jährliche Steigerung von 1,8% einkalkuliert.
8 Erschwerend kommt hinzu, dass das Empirica-utachten (Schlüssiges Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft) regelmäßig fortzuschreiben ist und dass die Regelsätze in wiederkehrenden Zeitabständen (letztmalig zum um 2,26%) ebenfalls angepasst werden, was mittelbar zu einem Anstieg der KdU-Aufwendungen führt, was den Kreishaushalt zusätzlich belastet. Zudem besteht ab 215 aufgrund einer geplanten Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes das Risiko steigender Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft, was den Kreishaushalt zusätzlich belasten könnte (siehe auch Ausführungen zu SK 5233). Aufgrund der oben gemachten Ausführungen kalkuliert der Rhein-Erft-Kreis für 215 für die Kosten der Unterkunft mit Aufwendungen in Höhe von EUR und in 216 mit EUR. SK Unter sonstigen Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. 22 III SB sind Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten zu verstehen. Enthalten sind zudem Leistungsbeteiligungen bei Mietschulden. Aufgrund des bisherigen günstigen Verlaufs in 214 wurde der ab 215 entsprechend angepasst und moderat gesenkt. In den Folgejahren wurde ein gleichmäßiger Verlauf kalkuliert. SK 5462 Der wird für Leistungen zur Eingliederung nach 16 Abs. 2 SB II bereitgestellt. Insbesondere werden hierüber Kosten für Schuldnerberatung und Kinderbetreuungskosten (z.b. wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) abgewickelt. Die Erstattung erfolgt i.d.r. nicht an die Bundesagentur für Arbeit, sondern aufgrund vertraglicher Verpflichtungen direkt an die Leistungserbringer (z.b. Schuldnerberatungsstellen, Frauenhäuser, Kinderbetreuungsstellen usw.). SK 5463 Neben den laufenden Leistungen der rundsicherung für Arbeitssuchende (SB II - Hartz IV), der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SB XII) und der rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SB XII) werden einmalige Leistungen gesondert erbracht für insbesondere: 1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte 2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und eburt, sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen Die Erstattung erfolgt aufgrund der Aufgabenwahrnehmung durch das Jobcenter Rhein-Erft-Kreis an die Bundesagentur für Arbeit. SK 5468 Mit Wirkung vom 1. April 211 wurde das esetz zur Änderung des SB II und SB XII beschlossen. Es beinhaltet neben Änderungen im Bereich der Kosten der Unterkunft (SB II) bereits ab 211 das Bildungs- und Teilhabepaket sowie ab 212 eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an der rundsicherung nach dem SB XII. Zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für den Personenkreis des Produktes wurden beim Rhein- Erft-Kreis folgende Ansätze eingeplant: Bezeichnung Schul- und KiTaAusflüge u. mehrt. KiTa-Fahrten Mehrtägige Klassenfahrten Schülerbeförderung Lernförderung Mittagsverpflegung Soziale/kulturelle Teilhabe Schulbedarf Summe Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu SK 4491 und auf die Erläuterungen zum Bildungs- und Teilhabepaket der Produkte , und verwiesen.
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