und deren Bedeutung in der Praxis Die wichtigsten Änderungen der DIN EN Folie 1

Ähnliche Dokumente
Änderung des Sicherheitsniveaus durch die neue EN 81-20/-50

Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge

Betriebssicherheit Checkliste - Übersicht


Infoblatt Sicherheit von Maschinen

Anlage 7: Anforderungen an die notwendigen Mittel und Ausrüstungen im Tätigkeitsbereich Aufzugsanlagen

Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien

Richtlinien - Vergleich

Neue EU-Richtlinien 2016 Impulsvortrag. Dipl.-Ing. Martin Zimmermann TÜV-zertifizierter Maschinensicherheitsexperte

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 28. September 2015 Teil II

1. Wichtige Sicherheitshinweise

EN 81-20/50:2014. Die neuen Aufzugsnormen

EMV und CE-Konformität

KONE Care For Life. Aufnahme des Anlagen-Zustands. Zuverlässigkeit Energie-Effizienz Zugänglichkeit Erscheinungsbild Übersicht möglicher Gefährdungen

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Türen und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

ÖNORM EN 81-1/ -2:2010

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

TRBS Betrieb von Aufzugsanlagen Betreiberpflichten. TÜV SÜD Industrie Service GmbH

ÖNORM EN Die Europäische Norm EN 81-2:2005 hat den Status einer Österreichischen Norm. Ausgabe: Normengruppen A3Z, B, H und M

Leistungserklärung Nr. 002BauPVo (EU Nr. 305/2011)

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von Aufzugsanlagen

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

Arbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele

Aktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA 37-A/40765/2013 DI Dr. Eder 01/ Wien, 21. Okt 2013 Oberstadtbaurat

Konformität in der Apheresetechnik. Uwe Wallstab Roland E. Winkler Wolfgang Ramlow

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Arbeitsgebiet: Grundlagen. Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Bescheinigung über eine Systemlösung der Fa. Schlosser / SLC

Vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96, S. 357) in Kraft getreten am 18. April 2014

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr. 001BauPVo

Auswahl sicherer handgehaltener Multimeter

Konformitätsbewertung 3.9 A 3

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Be- & Entlüftung von Aufzugsschächten / Maschinenräumen

Maschinensicherheit in der EU

Neufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD Systems GmbH & Co KG Frank Gröning

Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben)

Baumuster geprüfte Lösungen für A3 Hydraulikventile gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs (UCM) abwärts (EN 81-2:2010)

EID G. I N S P E K T O R AT F Ü R A U F Z Ü G E I N S P E C T I O N F É D É R A L E D E S A S C E N S E U R S

ORGANORM. Sicherheit erzeugen für: Maschinen Betreiber/Bediener Arbeitsstätte. Manfred Katzberg Akazienweg Löhne

DIN EN81 - A3 Sicherheitskonzept UCM

Inverkehrbringen von Anlagen

Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 Türen und Tore Prüfung und Nachrüstung

Kettensägen. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015

Akkreditierungsumfang der Produktzertifizierungsstelle (EN ISO/IEC 17065:2012) TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH / (Ident.Nr.: 0944)

Deutscher Ausschuss für Aufzüge (DAfA) DAfA-Empfehlung. Auswahl und Einsatz von Aufzügen für Personen mit eingeschränkter Mobilität

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II

Was ist Ihre Rolle? Der neue Rechtsrahmen (1/12010) - Zum zu novellieren!

Das folgende Dokument (WG rev3) wurde auf der Konferenz der Machinery Working Group am 27. Juni 2007 verabschiedet.

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

Prüfkennzeichen für Fenster, Türen, Tore, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände

Das Tool zur Konformitätsbewertung von Maschinen und Anlagen von Pichler Andreas BSc, MSc. betreut von: Dr. Hans Tschürtz MSc, MSc

Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) (Stand , 16:00)

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden

VO (EU) Nr. 167/2013 Anforderungen der VO (EU) Nr.167/2013 im Überblick

Mehr Mobilität für alle! Thoma Aufzüge

CE-Kennzeichnung von verfahrenstechnischen Anlagen

MASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg

Aufgaben des Regelermittlungsausschusses

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

Anlage 7.4/1 (neu) zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Ausbildungsthema Aufzüge

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr. 009BauPVo

POLEA TENSORA COMPACT 200 COMPACT 200 TENSING PULLEY POULIE DE TENSION COMPACT 200 SPANNROLLE COMPACT 200

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Zusatzinformationen. für den Ex Bereich, nach RL94/9/EG - ATEX

Betriebsvorschriften für Aufzüge

Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte

Windenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach

Verordnung über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht. Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1

Anforderungen an eine Überfüllsicherung. Welchen unterschiedlichen Anforderungen muss eine solche MSR- Sicherheitseinrichtung genügen?

Empfehlung zur Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzüge ohne Fahrkorbabschlus

Merkblatt. zur Prüfung von Feuerwehraufzügen

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

(Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (7) Diese Richtlinie sollte für alle Absatzarten gelten, einschließlich

RICHTLINIE 2014/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Lieferant und Hersteller

OIB Richtlinie 2 Brandschutz

VFA-Interlift e.v. Stand der europäischen und nationalen Regelsetzung. Jan König Referent Normen und Richtlinien.

Homelift Aufzug im Privatbereich ein schnell wachsender Markt. Marcus Groth

DIN DIN 14676: Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung Einbau, Betrieb und Instandhaltung

Raus hier! Gestaltung der Fluchtwege und der Sicherheitsbeleuchtung. Dipl.-Ing. Klaus Hiltmann

Tore-Produktnorm DIN EN Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften

Prüfbuch für kraftbetätigte Tore und Schrankenanlagen

/ / 2012

Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) [1]) - Fassung Dezember

Transkript:

Die wichtigsten Änderungen der DIN EN 81-20 und deren Bedeutung in der Praxis Folie 1

Eva Adam Geschäftsfeld Fördertechnik TÜV SÜD Industrie Service GmbH Westendstraße 199 80686 München Phone: +49 89 5791-3590 Fax: +49 89 5791-2627 Mobile: +49 151 27725625 mailto:eva.adam@tuev-sued.de http://www.tuev-sued.de/is Folie 2

Notwendigkeit für den Ersatz der EN 81-1 und EN 81-2 Verbesserung der Sicherheit aufgrund von Änderungen der bewährten Technologie Notwendigkeit, Änderungen an den Stand der Technik widerzuspiegeln Integration von grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aus den einschlägigen EU-Richtlinien Beseitigung von gemeldeten Fehler Klarstellung des Textes und Einbeziehung von Vorschlägen aus Interpretation Verbesserung der Verweise auf andere Normen neues Format Beseitigung von Redundanzen Änderungen und Verbesserungen von Sicherheitsvorkehrungen Folie 3

Zeitplan EN81 Aufzugsrichtlinie EN 81-1/-2 + A3 Koexistenz EN 81-1/-2 + A3 und EN 81-20/-50 EN 81-20/-50 RL 95/16/EG RL 2014/33/EU August 2014 April 2016 August 2017 Folie 4

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Der Anwendungsbereich hat sich gegenüber der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG nicht geändert Erweiterung/Umformulierung der Begriffsbestimmungen Betrachtung von Wirtschaftsakteuren Erweiterung der Liste der Sicherheitsbauteile Umbenennung/Neugliederung der Anhänge Folie 5

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Begriffsbestimmungen Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Wirtschaftsakteure: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler Folie 6

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Wirtschaftsakteure Montagebetrieb (von Aufzügen) Hersteller (von Sicherheitsbauteilen) Einführer (von Sicherheitsbauteilen) Händler (von Sicherheitsbauteilen) Bevollmächtigter des Montagebetriebs bzw. des Herstellers Folie 7

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Begriffsbestimmungen Montagebetrieb: diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zu übernehmen Folie 8

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Begriffsbestimmungen Einführer: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus einem Drittsaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers Folie 9

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Begriffsbestimmungen technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss Konformitätsbewertung: das Verfahren, mit dem bewertet wird, ob die in dieser Richtlinie festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt worden sind Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten CE-Kennzeichnung Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb bzw. der Hersteller erklärt, dass der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind Folie 10

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Begriffsbestimmungen Rückruf: im Fall eines Aufzugs jede Maßnahme, die auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt, und im Fall eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines vom Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellten Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird Folie 11

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Pflichten der Montagebetriebe Stellen sicher, dass die GSA eingehalten sind Erstellen die technischen Unterlagen für das Konformitätsbewertungsverfahren Ausstellen der EU-Konformitätserklärung und Anbringen des CE-Zeichens prüfen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge Ergreifen von erforderlichen Korrekturmaßnahmen bei Grund zur Annahme der Nichtkonformität Unterrichten die zuständige Behörde über mit dem Aufzug verbundene Risiken, Nichtkonformitäten und ergriffene Korrekturmaßnahmen Stellen sicher, dass Aufzüge eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen und geben auf dem Aufzug ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift an Sicherstellen, dass eine Betriebsanleitung beigefügt ist Folie 12

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Identifizierung der Wirtschaftakteure Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die anderen Wirtschaftsakteure von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben an die sie ein Sicherheitsbauteile für Aufzüge abgegeben haben alle weiteren Angaben zum Inverkehrbringen Folie 13

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Liste der Sicherheitsbauteile nach Anhang III 1. Verriegelung der Fahrschachttüren 2. Einrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2, die einen Fall oder unkontrollierte Bewegung des Fahrkorbs verhindern 3. Geschwindigkeitsbegrenzer 4. a) Energiespeichernde Puffer i. Mit nichtlinearer Kennlinie ii. Oder mit Rücklaufdämpfung b) Energieverzehrende Puffer 5. Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Einrichtung zur Verhinderung eines Falls verwendet werden 6. Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen Folie 14

Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU Auswirkungen beim Inverkehrbringen von Aufzügen Seit dem 20.04.2016 können vom Montagebetrieb nur noch EU- Konformitätserklärungen nach der neuen Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU ausgestellt werden Am 31.08.2017 verlieren die Normen EN 81-1 und EN 81-2 ihre Vermutungswirkung Folie 15

Gegenüberstellung der Anhänge RL 95/16/EG zu RL 2014/33/EU RL 95/16/EG ANHANG I ANHANG II Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen A: Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile B: Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge RL 2014/33/EU ANHANG I - - ANHANG III CE-Konformitätskennzeichnung - - ANHANG IV Liste der Sicherheitsbauteile gemäß Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 8, Absatz 1 ANHANG III Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge Die neue Aufzugsrichtlinie 2014 / 33 / EU Folie 16

Gegenüberstellung der Anhänge RL 95/16/EG zu RL 2014/33/EU RL 95/16/EG ANHANG V EG-Baumusterprüfung (Modul B) A: EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile B: EG-Baumusterprüfung für Aufzüge RL 2014/33/EU ANHANG IV EU-Baumusterprüfung für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Modul B) EU- Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge Baumusterprüfung für Aufzüge ANHANG VI Endabnahme/Aufzüge (Modul F) ANHANG V Endabnahme von Aufzügen ANHANG VII Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Prüfstellen ANHANG VIII Qualitätssicherung Produkt / Sicherheitsbauteile (Modul E) - - ANHANG VI Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Modul E) Die neue Aufzugsrichtlinie 2014 / 33 / EU Folie 17

Gegenüberstellung der Anhänge RL 95/16/EG zu RL 2014/33/EU RL 95/16/EG RL 2014/33/EU ANHANG IX Umfassende Qualitätssicherung/ Sicherheitsbauteile (Modul H) ANHANG VII Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Modul H) ANHANG X Einzelprüfung/Aufzüge (Modul G) ANHANG VIII Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung bei Aufzügen (Modul G) ANHANG XI Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung / Sicherheitsbauteile (Modul C) ANHANG IX Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Modul C 2) ANHANG XII Qualitätssicherung Produkt Aufzüge (Modul E) ANHANG X Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung bei Aufzügen (Modul E) Die neue Aufzugsrichtlinie 2014 / 33 / EU Folie 18

Gegenüberstellung der Anhänge RL 95/16/EG zu RL 2014/33/EU RL 95/16/EG RL 2014/33/EU ANHANG XIII Umfassende Qualitätssicherung/ Aufzüge (Modul H) ANHANG XI Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung bei Aufzügen (Modul H1) ANHANG XIV Qualitätssicherung Produktion/ Aufzüge (Modul D) ANHANG XII Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung bei Aufzügen (Modul D) Die neue Aufzugsrichtlinie 2014 / 33 / EU Folie 19

EN 81-20 Schacht Schutzräume Schachtgrube Triebwerks-/Rollenräume Schachttüren/Fahrkorbtüren Fahrkorb und Gegengewicht Aufhängung und Ausgleich Übergeschwindigkeitsschutz Führungsschienen Puffer Endschalter Triebwerk Elektrische Installationen und Einrichtungen Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung, Vorrechte Hinweise und Kennzeichnungen Folie 20

Schacht Schachtumwehrung - Vollständig umwehrter Schacht Schutz an horizontalen Trägern breiter 0,15 m, die Betreten verhindern, müssen vorhanden sein Abschrägung muss mindestens 45 betragen Nicht gefordert, wenn Zugang durch Fahrkorbgeländer verhindert ist Folie 21

Schacht Festigkeit von Wänden, Böden und Decken Anforderungen an die Festigkeit von Schachtwänden wurden geändert Gleichmäßig verteilte Kraft von 1000N auf eine runde oder quadratische Fläche von 0,3m x 0,3m darf weder bleibende Verformung um mehr als 1mm, noch elastische Verformung um mehr als 15mm bewirken Ausführung der Schachtwände und der Schachttüren an den Zugangsseiten des Fahrkorbs Anforderungen an die Festigkeit von Schachttürkämpfern wurden geändert Gleichmäßig verteilte Kraft von 300N auf eine runde oder quadratische Fläche von 5cm 2 darf weder bleibende Verformung, noch elastische Verformung um mehr als 15mm bewirken Folie 22

Schacht Beleuchtung Anforderungen an die Schachtbeleuchtung wurden erhöht Mindestens 50 lx über dem Fahrkorbdach und dem Boden der Schachtgrube 20 lx an allen anderen Positionen, außer in Komponentenschatten Folie 23

Schacht Triebwerk und Steuerung im Schacht Abmessungen von Arbeitsflächen im Schacht Die freie Höhe für Arbeitsflächen im Schacht wurde auf mindestens 2,10 m erhöht Arbeitsflächen im Fahrkorb oder auf dem Fahrkorbdach Das Verlassen von Arbeitsflächen muss auch im Fehlerfall möglich sein Über Schachttür bei einer lichten Öffnung von mindestens 0,50 m x 0,70 m über dem Fahrkorbtürkämpfer / Türantrieb Über eine Notklappe in der Fahrkorbdecke Über eine Nottüre Anleitungen für den Befreiungsvorgang müssen in der Dokumentation vorhanden sein Folie 24

Schutzräume Schutzräume auf dem Fahrkorbdach und Abstände im Schachtkopf Folie 25

Schutzräume Schutzräume auf dem Fahrkorbdach und Abstände im Schachtkopf Verringerung des Schutzraums bei Typ 2 ist zulässig um am Fahrkorb befestigte Teile aufnehmen zu können Folie 26

Schutzräume Schutzräume auf dem Fahrkorbdach und Abstände im Schachtkopf Für jede Person muss ein eigener Schutzraum vom gleichen Typ vorhanden sein Die Anzahl der zulässigen Personen muss angegeben sein In der Nähe der Gegengewichtsumwehrung muss ein Schild mit dem höchstzulässigen freien Abstand zwischen Gegengewicht und Gegengewichtspuffer vorhanden sein Folie 27

Schutzräume Schutzräume und Abstände in der Schachtgrube Folie 28

Schutzräume Schutzräume und Abstände in der Schachtgrube Für jede Person muss ein eigener Schutzraum vom gleichen Typ vorhanden sein Die Anzahl der zulässigen Personen muss angegeben sein Folie 29

Schachtgrube Schutzmaßnahmen im Schacht Neue Anforderungen an die Gegengewichtsumwehrung Bei durchbrochenen Abtrennungen muss EN ISO 13857:2008 4.2.4.1 beachtet werden Die Höhe wurde auf 2 m reduziert Der Bereich zwischen den Führungsschienen des Gegengewichts und der Schachtwand muss bei einem Abstand von mehr als 0,30 m mit umwehrt sein Aussparungen sind für den Durchlauf der Ausgleichsmittel und für Sichtprüfungen zulässig Neue Anforderungen an die Festigkeit Kein Zusammenprall mit Gegengewicht bei einer Kraft von 300N auf 5cm 2 Der Abstand zwischen dem Fahrkorb und dem Gegengewicht muss mindestens 50 mm betragen Folie 30

Schachtgrube Schutzmaßnahmen im Schacht Neue Anforderungen an die Abtrennung von mehreren Aufzügen in einem Schacht Bei durchbrochenen Abtrennungen muss EN ISO 13857:2008 4.2.4.1 beachtet werden Neue Anforderungen an die Festigkeit Kein Zusammenprall mit beweglichen Teilen bei einer Kraft von 300N auf 5cm 2 Abtrennung muss maximal 0,30 m über dem Boden der Schachtgrube beginnen Folie 31

Schachtgrube Zugang zum Schacht Anforderungen an die Schachtgrubenleitern wurden erweitert Sicherheitsschalter an Leiter muss vorhanden sein, wenn die Leiter in ihrer Aufstellposition mit sich bewegenden Teilen zusammenstößt Wird die Leiter auf dem Boden der Schachtgrube gelagert, müssen alle Rückzugsräume beibehalten werden, wenn sich die Leiter in ihrer Lagerposition befindet Die Leiter muss dauerhalft vorhanden sein und darf nicht aus der Schachtgrube entfernt werden können Folie 32

Schachtgrube Zugang zum Schacht Die Leiter muss in Anstellposition mindestens 1,10 m über die Schachttürschwelle hinausragen Folie 33

Schachtgrube Zugang zum Schacht Folie 34

Schachtgrube Zugang zum Schacht Bewegliche und faltbare Leitern dürfen ein Gewicht von 15 kg nicht überschreiten Die Aufstellung der Leiter muss in der Schachtgrube so erfolgen, dass in der Aufstellposition Folgendes erfüllt wird: Bei vertikalen Leitern muss zwischen der Rückseite jeder Sprosse und der Wand der Schachtgrube ein freier Abstand von mindestens 200 mm vorhanden sein. Der Abstand zwischen der Türschwelle und der Leiter darf in ihrer Abstellposition nicht größer als 800 mm sein. Der Abstand zwischen der Türschwelle und der Mitte der Sprossen darf zur Sicherstellung einer einfachen Erreichbarkeit höchstens 600 mm betragen. Die Höhe der ersten Sprosse der Leiter muss sich möglichst nahe auf der Höhe der Schachttürschwelle befinden. Folie 35

Schachtgrube Elektrische Betriebsmittel in der Schachtgrube In der Schachtgrube müssen vorhanden sein: Notbremsschalter Bis 1,60 m Schachtgrubentiefe Vertikaler Abstand über dem Boden der untersten Haltestelle: mindestens 0,40 m Vertikaler Abstand über dem Boden der Schachtgrube: maximal 2 m Horizontaler Abstand von der Innenkante des Türrahmens: maximal 0,75 m Folie 36

Schachtgrube Elektrische Betriebsmittel in der Schachtgrube In der Schachtgrube müssen vorhanden sein: Notbremsschalter Mehr als 1,60 m Schachtgrubentiefe Es müssen zwei Notbremsschalter vorhanden sein Oberer Schalter» Vertikaler Abstand über dem Boden der untersten Haltestelle: mindestens 1 m» Horizontaler Abstand von der Innenkante des Türrahmens: maximal 0,75 m Unterer Schalter» Vertikaler Abstand über dem Boden der Schachtgrube: maximal 1,2 m» Muss von Schutzraum aus zugänglich sein Folie 37

Schachtgrube Elektrische Betriebsmittel in der Schachtgrube In der Schachtgrube müssen vorhanden sein: Notbremsschalter Bei separater Zugangstür Vertikaler Abstand über dem Boden der Schachtgrube: 1,2 m Horizontaler Abstand von der Innenkante des Türrahmens: maximal 0,75 m Bei zwei Schachttüren auf gleicher Ebene muss eine Tür als Zugangstür zur Schachtgrube festgelegt werden Folie 38

Schachtgrube Elektrische Betriebsmittel in der Schachtgrube In der Schachtgrube müssen vorhanden sein: eine fest eingebaute Inspektionssteuereinrichtung Leichte Betätigung innerhalb von 0,30 m von einem Schutzraum aus eine Steckdose ein Mittel zum Schalten der Schachtbeleuchtung Vertikaler Abstand über dem Boden der Schachtgrube: mindestens 1 m Horizontaler Abstand von der Innenkante des Türrahmens: maximal 0,75 m Folie 39

Triebwerks- /Rollenräume Zugang zu Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie Rollenräumen Zugangswege zu Triebwerks- und Rollenräume müssen mit mindestens 50 lx beleuchtet sein Führt der Zugang zum Aufzug für die Wartung oder Notbefreiung durch Privaträume, müssen der ständige Zugang für befugte Personen zu den Räumen möglich und die entsprechenden Anweisungen dafür vorhanden sein. Folie 40

Triebwerks- /Rollenräume Beleuchtung 200 lx am Boden von Arbeitsbereichen 50 lx am Boden zwischen Arbeitsbereichen, zwischen denen Personen sich bewegen Folie 41

Triebwerks- /Rollenräume Oberflächen von Wänden, Böden und Decken Die Oberflächen von Fußböden, auf denen eine Person arbeitet oder sich zwischen Arbeitsbereichen bewegt, müssen aus rutschhemmenden Werkstoffen bestehen. Bei Hydraulikaufzügen müssen der Triebwerksraum und die Schachtgrube undurchlässig sein, damit sämtliche Flüssigkeiten aus den in diesen Bereichen eingebauten Ausrüstungen zurückgehalten werden falls diese Undichtigkeiten aufweisen. Folie 42

Triebwerks- /Rollenräume Triebwerk und Steuerung in einem Triebwerksraum Die freie Höhe für Arbeitsflächen wurde auf 2,10 m erhöht Neue Anforderungen an Vertiefungen im Boden des Triebwerksraums Gilt nur für Arbeitsbereiche Bereits Vertiefungen von mehr als 0,05 m Tiefe müssen abgedeckt werden Vertiefungen mit einer Breite von mehr als 0,50 m müssen als unterschiedliche Ebenen angesehen werden Vertiefungen mit Breiten von weniger als 0,05 m müssen nicht abgedeckt werden Folie 43

Triebwerks- /Rollenräume Anordnung der aufzugstechnischen Einrichtungen Befinden sich Teile unterschiedlicher Aufzüge gemeinsam in einem Triebwerksund/oder Rollenraum, so muss jeder Aufzug mit einer Ziffer, einem Buchstaben oder einer Farbe, die durchgängig für alle Teile (Triebwerk, Steuerung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Schalter usw.) verwendet wird, gekennzeichnet werden Folie 44

Schachttüren/Fahrkorbtüren Allgemeine Bestimmungen Türen müssen vollwandig sein gilt für Schachttüren und Fahrkorbtüren Ausnahmen für Lastenaufzüge entfallen Folie 45

Schachttüren/Fahrkorbtüren Festigkeit der Schacht- und Fahrkorbtüren Neue Anforderungen an die Festigkeit von Türen Bei einer Kraft von 1000N auf eine Fläche von 100cm 2 darf keine wesentliche Verformung auftreten, die sich auf die Funktionsfähigkeit und Sicherheit auswirken Maximale Spaltbreiten 10mm Neue Anforderungen an die Festigkeit von Elementen, die das Türblatt in ihrer Lage halten falls Führungselemente versagen Pendelschlagversuch Folie 46

Schachttüren/Fahrkorbtüren Festigkeit der Schacht- und Fahrkorbtüren - Glas Zusätzliche Anforderungen für Schachttüren mit Glasscheiben, Fahrkorbtüren mit Glasscheiben und seitliche Rahmen von Schachttüren, die breiter als 150 mm sind Erweiterte Anforderungen bezüglich der Festigkeit bei Pendelschlagversuchen Türen und Rahmen aus Glas müssen aus Verbundsicherheitsglas bestehen Fahrkorb-Anwesenheitsanzeige Neue Anforderungen beim Einsatz von Sichtfenstern Neue Anforderungen an die mechanische Festigkeit Es muss Verbundsicherheitsglas verwendet werden Mindestdicke 3/3/0,76mm Folie 47

Schachttüren/Fahrkorbtüren Schutz beim Bewegen der Türen Kraftbetätigte Türen - Horizontal bewegte Schiebetüren - Selbsttätig kraftbetätigte Türen Erweiterte Anforderungen im Falle von gekoppelten Fahrkorb- und Schachttüren für den gemeinsamen Türmechanismus Die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Tür darf erst auf den letzten 20 mm unwirksam gemacht werden Die Schutzeinrichtung muss einen Bereich von mindestens 25 mm bis zu 1600 mm über der Fahrkorbtürschwelle abdecken und muss in der Lage sein Fremdkörper ab einem Durchmesser von 50 mm zu erkennen Das Verhindern der Schließbewegung der Tür muss ein Umsteuern der Tür veranlassen. Folie 48

Schachttüren/Fahrkorbtüren Schutz beim Bewegen der Türen Kraftbetätigte Türen - Horizontal bewegte Schiebetüren - Selbsttätig kraftbetätigte Türen Erweiterte Anforderungen im Falle von gekoppelten Fahrkorb- und Schachttüren für den gemeinsamen Türmechanismus Vertiefungen und Erhöhungen an Labyrinthen oder Schikanen an der Vorderkante des vorlaufenden Türblatts oder in einer Kombination aus einer vorlaufenden Türkante mit einer Türlaibung dürfen Vertiefungen und Erhöhungen nicht mehr als 25 mm betragen Folie 49

Schachttüren/Fahrkorbtüren Schutz beim Bewegen der Türen Kraftbetätigte Türen - Horizontal bewegte Schiebetüren - Selbsttätig kraftbetätigte Türen Erweiterte Anforderungen im Falle von gekoppelten Fahrkorb- und Schachttüren für den gemeinsamen Türmechanismus Die Dicke der Vorderkante von Glastüren muss am vorlaufenden Türblatt mindestens 20 mm betragen, die Kanten müssen gebrochen sein Bei Glastüren muss die Öffnungskraft auf 150 N begrenzt sein, die Türen müssen im Falle eines Einziehens anhalten Folie 50

Schachttüren/Fahrkorbtüren Schutz beim Bewegen der Türen Kraftbetätigte Türen - Horizontal bewegte Schiebetüren - Selbsttätig kraftbetätigte Türen Erweiterte Anforderungen im Falle von gekoppelten Fahrkorb- und Schachttüren für den gemeinsamen Türmechanismus Erweiterungen der Maßnahmen zum Schutz des Einzugs von Kinderhänden an Glastüren Möglichkeit zur Verringerung der Reibung entfällt Erkennen des Vorhandenseins von Fingern bis zu mindestens 1,60 m über der Schwelle und Unterbrechen der Türbewegung in Öffnungsrichtung oder Begrenzung des Spalts zwischen den Türblättern und dem Rahmen auf höchstens 4 mm bis zu einer Höhe von 1,60 m über der Schwelle. Verschleißbedingt darf dieser Wert 5 mm erreichen. Folie 51

Schachttüren/Fahrkorbtüren Schacht-Schiebetüren mit mehreren mechanisch miteinander verbundenen Türblättern Einrichtungen, die eine direkte oder indirekte mechanische Verbindung zwischen den Türblättern herstellen, werden als Teil der Verriegelung angesehen Neue Anforderungen an die Festigkeit der Verbindungen Einer Kraft von 1 000 N muss standgehalten werden, selbst dann, wenn die zur mechanischen Festigkeit angegebene Kraft von 300 N gleichzeitig einwirkt Folie 52

Schachttüren/Fahrkorbtüren Notentriegelung Erweitere Anforderungen an die Position des Entriegelungs-Dreikants Darf auf Türblatt oder am Rahmen eingebaut sein Bei vertikalem Einbau Position maximal 2 m oberhalb des Bodens der Haltestelle Bei horizontalem Einbau im Rahmen Position maximal 2,70 m über dem Boden der Haltestelle Länge des Notentriegelungsschlüssels muss mindestens der Türhöhe abzüglich 2 m entsprechen Bei einer Notentriegelungsschlüssellänge von mehr als 0,20 m gilt dieser als Spezialwerkzeug und muss an der Anlage zur Verfügung stehen Folie 53

Schachttüren/Fahrkorbtüren Notentriegelung Erfolgt der Zugang zur Schachtgrube über die Schachttür muss der Türverschlusssicher innerhalb einer Höhe von 1,80 m und in einer horizontalen Entfernung von höchstens 0,80 m von der Grubenleiter aus zu erreichen sein, oder eine ständig eingebaute Einrichtung muss einer Person in der Schachtgrube ermöglichen, die Tür zu entriegeln. Folie 54

Fahrkorb und Gegengewicht Nutzfläche, Nennlast, Anzahl der Personen Erweiterte Anforderungen zur Ermittlung der Nutzfläche Die Fahrkorbfläche muss in einer Höhe von 1 m über dem Boden ohne Verkleidungen von Wandinnenseite zu Wandinnenseite gemessen werden Vertiefungen oder Erweiterungen die keine Person aufnehmen können müssen nicht berücksichtigt werden. Flächen zwischen Zargen und Türblättern mit einer Tiefe von weniger 100 mm müssen nicht berücksichtig werden Bei Flächen zwischen Zargen und Türblättern mit einer Tiefe von mehr als 100 mm muss die Nutzfläche zur Grundfläche hinzugefügt werden Folie 55

Fahrkorb und Gegengewicht Nutzfläche, Nennlast, Anzahl der Personen Im Fahrkorb muss Folgendes angegeben werden: Name des Herstellers/des Montagebetriebs die Seriennummer der Anlage das Baujahr die Nennlast des Aufzugs in kg die Anzahl der Personen Die Beschriftung muss... kg...personen angeben oder graphische Symbole für das Gewicht und Personenzahl verwenden. Folie 56

Fahrkorb und Gegengewicht Nutzfläche, Nennlast, Anzahl der Personen Erweiterte Anforderungen für Lastenaufzüge Es muss angegeben werden, ob das Gewicht für Beladeeinrichtungen bereits in der Nennlast enthalten ist oder getrennt berücksichtigt werden muss Ist das Gewicht nicht in der Nennlast berücksichtigt gilt: Beladeeinrichtungen dürfen nur für das Be- und Entladen eingesetzt und nicht mit der Last transportiert werden Die Auslegung des Fahrkorbs muss auf der gesamten Nennlast zuzüglich des Gewichts der Beladeeinrichtung beruhen Folie 57

Fahrkorb und Gegengewicht Nutzfläche, Nennlast, Anzahl der Personen Erweiterte Anforderungen für Lastenaufzüge Ist das Gewicht nicht in der Nennlast berücksichtigt gilt: Überschreitet der Hub des Fahrkorbs infolge Be- und Entladens die maximale Nachstellgenauigkeit, muss eine mechanische Einrichtung die Abwärtsbewegungen des Fahrkorbs begrenzen Nachstellgenauigkeit maximal 20 mm Mechanische Einrichtung muss vor Öffnen der Türen ausgefahren sein Mechanische Einrichtung muss den Fahrkorb auch im Fehlerfall halten Nachstellbewegungen müssen durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung verhindert sein, wenn sich die mechanische Einrichtung nicht in der ausgefahrenen Stellung befindet Normalbetrieb muss durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung verhindert sein, wenn sich die mechanische Einrichtung nicht in der eingefahrenen Stellung befindet Das Höchstgewicht der Beladeeinrichtung muss an den Haltestellen angegeben werden Folie 58

Fahrkorb und Gegengewicht Nutzfläche, Nennlast, Anzahl der Personen Folie 59

Fahrkorb und Gegengewicht Schürze Es werden Anforderungen an die Festigkeit der Schürze gestellt Gleichmäßig verteilte Kraft von 300N auf eine runde oder quadratische Fläche von 5cm 2 darf weder bleibende Verformung von mehr als 1mm, noch elastische Verformung um mehr als 35mm bewirken Überstände oder Vorsprünge an der Oberfläche der Schürze dürfen 5 mm nicht überschreiten und müssen, wenn sie 2 mm überschreiten um mindestens 75 zur Horizontalen abgeschrägt sein Folie 60

Fahrkorb und Gegengewicht Notklappen und Notübersteigtüren Die Mindestmaße für Notklappen im Fahrkorbdach wurden auf 0,40 m x 0,50 m erhöht Sind Notklappen im Fahrkorbdach vorhanden (siehe 0.4.2), müssen sie eine lichte Öffnung von mindestens 0,40 m 0,50 m aufweisen Notübersteigtüren dürfen bei nebeneinander angeordneten Fahrkörben bis zu einem horizontalem Abstand zwischen den Fahrkörben von 1 m vorhanden sein Aufzug muss mit einer Einrichtung zur Bestimmung der Position des benachbarten Fahrkorbs ausgestattet sein Beträgt der Abstand zwischen den Notübersteigtüren mehr als 0,35 m muss eine mindestens 0,50 m breite Brücke mit Handläufen vorhanden sein Eine tragbare/bewegliche Brücke muss dort im Gebäude gelagert werden, wo die Rettung erfolgt. Die Verwendung der Brücke muss im Betriebshandbuch beschrieben sein Die Mindestmaße für Notübersteigtüren wurden auf mindestens 1,80 m Höhe und 0,40 m Breite erhöht sein. Folie 61

Fahrkorb und Gegengewicht Fahrkorbdach Zusätzliche Anforderungen an die Festigkeit muss eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um die angegebene größte Anzahl an Personen aufnehmen zu können. muss einer an jeder Stelle auf eine Fläche von 0,30m 0,30m aufgebrachten Kraft von mindestens 2 000 N ohne bleibende Verformung standhalten. Oberflächen auf dem Fahrkorb müssen rutschhemmend sein. Folie 62

Fahrkorb und Gegengewicht Fahrkorbdach Das Fahrkorbdach muss mit einer mindestens 0,10 m hohen Fußleiste am äußeren Rand des Fahrkorbdachs oder zwischen dem äußeren Rand des Fahrkorbdachs und der Position des Geländers versehen sein. Ein Fahrkorbgeländer mit einer Höhe von 1,10 m ist bereits bei einem freien Abstand über 0,50 m gefordert Folie 63

Fahrkorb und Gegengewicht Fahrkorbdach Neue Anforderungen, damit Aufzugskomponenten die sich zwischen dem Rand des Fahrkorbdachs und der Schachtwand befinden eine Gefährdung durch Stürzen verhindern können Bei einem Abstand zwischen dem äußeren Rand des Fahrkorbdachs und der Schachtwand von mehr als 0,30 m darf es nicht möglich sein, einen horizontalen Kreis mit einem Durchmesser von 0,30 m zwischen dem äußeren Rand des Fahrkorbdachs und der (den) betroffenen Komponente(n), zwischen den Komponenten oder zwischen dem Ende des Geländers und der (den) Komponente(n) zu platzieren. Die Komponente muss in der Höhe über das Fahrkorbdach hinausragen, um einen festgelegten Schutz entlang des gesamten Fahrwegs des Fahrkorbs zu bilden. Folie 64

Fahrkorb und Gegengewicht Ausrüstung auf dem Fahrkorbdach Inspektionssteuerung Bedienbar vom Schutzraum aus innerhalb von einem horizontalen Abstand von 0,30 m Notbremsschalter in einer leichtzugänglichen Position und nicht mehr als 1 m von der Zugangsstelle entfernt Steckdose Folie 65

Fahrkorb und Gegengewicht Beleuchtung Beleuchtungsstärke von mindestens 100 lx an Befehlsgebern und 1 m über dem Boden an allen Stellen die nicht mehr als 100 mm von einer Wand entfernt sind Es müssen mindestens zwei parallel geschaltete Lampen vorhanden sein. Es muss eine Notbeleuchtung mit einer selbsttätig aufladbaren Hilfsspannungsversorgung vorhanden sein Mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 5 lx für die Dauer von 1 h an jeder Notrufauslöseeinrichtung im Fahrkorb und auf dem Fahrkorbdach in der Fahrkorbmitte in 1 m Höhe über dem Boden; in der Mitte des Fahrkorbdachs in 1 m Höhe über dem Boden. Folie 66

Fahrkorb und Gegengewicht Gegengewicht, Ausgleichsgewicht Es ist nur noch der Einbau von einzelnen Einlagen in Rahmen zulässig Möglichkeit Zuganker zu verwenden entfällt Folie 67

Aufhängung und Ausgleich Schutz an Scheiben, Seilrollen und Kettenrädern Tabelle zur Einschätzung ob Gefährdungen vorliegen wurde erweitert Folie 68

Aufhängung und Ausgleich Schutz an Scheiben, Seilrollen und Kettenrädern Einrichtungen, die verhindern, dass Seile die Rillen der Rolle verlassen, müssen eine Seilabsprungsicherung in der Nähe der Stellen, an denen die Seile in die Rollen ein- und auslaufen, und zusätzlich mindestens eine dazwischen liegende Seilabsprungsicherung enthalten, wenn mehr als 60 des Umschlingungswinkels sich unterhalb der Rollenachse befindet und der gesamte Umschlingungswinkel mehr als 120 beträgt Folie 69

Aufhängung und Ausgleich Ausgleichsmittel Neue Anforderungen welche Art von Ausgleich für das Gewicht der Tragseile verwendet werden dürfen Bei Nenngeschwindigkeiten bis 3,0 m/s: Ketten, Seile oder Gurte Bei Nenngeschwindigkeiten über 3,0 m/s: Ausgleichsseile Bei Nenngeschwindigkeiten über 1,75 m/s müssen Ausgleichseinrichtungen ohne Spanneinrichtung im Bereich der Schleife geführt werden. Ausgleichsmittel müssen mit einem Sicherheitsfaktor von 5 in der Lage sein, allen auf sie einwirkenden statischen Kräften standzuhalten. Das größte aufgehängte Gewicht eines Ausgleichsmittels und gegebenenfalls das halbe Gesamtgewicht der Spannrollenausrüstung muss einbezogen werden. Folie 70

Aufhängung und Ausgleich Seil-/Ketten-Endverbindungen Befestigung der Seilenden am Fahrkorb, Gegengewicht oder Ausgleichsgewicht selbstsichernde SeilschIösser Kauschen mit Aluminiumverpressungen Presshülsenverbindungen Kauschen nur mit Seilklemmen sind nicht mehr zulässig Folie 71

Übergeschwindigkeitsschutz Fangvorrichtung und Auslöseeinrichtungen - Fangvorrichtung Erweitere Vorgaben für den Angaben auf dem Schild der Fangvorrichtung Name des Herstellers der Fangvorrichtung; Nummer der Baumusterprüfbescheinigung; Art der Fangvorrichtung; falls einstellbar, muss die Fangvorrichtung mit Angaben zu dem zulässigen Lastbereich oder mit Einstellparametern, wenn der Zusammenhang mit dem Lastbereich in der Bedienungsanleitung angegeben ist, versehen sein. Bei betretbaren Räumen unterhalb des Schachts ist eine Fangvorrichtung am Gegengewicht immer gefordert Folie 72

Übergeschwindigkeitsschutz Lösen aus dem Fang Das Lösen der Fangvorrichtung muss unter allen Lastbedingungen bis hin zur Nennlast durch Maßnahmen, die für den Notbetrieb festgelegt wurden oder durch Einsatz von an der Anlage verfügbaren Maßnahmen möglich sein Konstruktive Ausführung Ein zu einer Gefährdung führendes zufälliges Einrücken der Fangvorrichtung muss so weit wie möglich vermieden werden Wird eine Fangvorrichtung durch Bruch der Tragmittel oder durch ein Sicherheitsseil eingerückt, muss davon ausgegangen werden, dass das Einrücken der Fangvorrichtung bei einer Geschwindigkeit erfolgt, als ob der Aufzug mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet wäre. Folie 73

Übergeschwindigkeitsschutz Einrückmittel für die Fangvorrichtung - Einrücken durch den Geschwindigkeitsbegrenzer Der größte Abstand zwischen Auslösepunkten des Geschwindigkeitsbegrenzers darf 250 mm bezüglich der Bewegung des Begrenzerseils nicht überschreiten um das Auslösen vor dem Erreichen eines gefährlichen Geschwindigkeitswertes sicherzustellen Der Geschwindigkeitsbegrenzer darf Teil der Spannvorrichtung sein, sofern sich seine Auslösewerte durch die Bewegung der Spannvorrichtung nicht ändern. Einrückmittel für die Fangvorrichtung - Betätigung durch Sicherheitsseil Neue Anforderungen bezüglich der mindestens erzeugten Zugkraft Größer der zweifachen Kraft zum Einrücken der Fangvorrichtung oder 300N Folie 74

Übergeschwindigkeitsschutz Schutzeinrichtung für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit Wird eine Triebwerksbremse eingesetzt, könnte die Selbstüberwachung die Überprüfung des ordnungsgemäßen Lösens oder Einfallens dieser Einrichtung oder die Überprüfung der Bremskraft beinhalten. Wird ein Fehler erkannt, muss das nächste betriebsmäßige Anfahren des Aufzugs verhindert werden. Die Selbstüberwachung ist Gegenstand der Baumusterprüfung. Folie 75

Übergeschwindigkeitsschutz Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs Bei Aufzügen ohne Einfahren, Nachstellen und vorbereitende Maßnahmen mit geöffneten Türen und bei denen die Bremselemente die Triebwerksbremse ist, muss keine Erkennung der unbeabsichtigten Bewegung des Fahrkorb vorhanden sein. Jegliches durch die Treibfähigkeitsverhältnissen beim Anhalten der unbeabsichtigten Bewegung verursachtes Rutschen muss bei der Berechnung und/oder Überprüfung des Bremswegs herangezogen werden. Folie 76

Übergeschwindigkeitsschutz Schutz gegen unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs Neue zusätzliche Anforderung bezüglich der Abstände in denen der Fahrkorb angehalten werden muss Bei teilumwehrten Schächten darf der Abstand zwischen der Schwelle des Fahrkorbs und dem niedrigsten Teil der dem Fahrkorbzugang gegenüberliegenden Schachtwand 200 mm nicht überschreiten. Folie 77

Führungsschienen Führung von Fahrkorb, Gegengewicht oder Ausgleichsgewicht Die Führungsschienen müssen immer gezogen oder die Laufflächen bearbeitet sein. Bei Befestigungen von Führungsschienen, die nichtmetallische Elemente enthalten, muss ein Versagen dieser Elemente bei der Berechnung der zulässigen Durchbiegungen berücksichtigt werden. Folie 78

Puffer Puffer für Fahrkorb und Gegengewicht Mindesthöhe des Puffersockels wurde auf mindestens 300 mm festgelegt Ein solcher Sockel ist nicht für Puffer erforderlich, die am Gegengewicht angebracht sind und bei denen der niedrigste Teil der Abtrennung nicht mehr als 50 mm über dem Boden der Schachtgrube liegt. Hub der Puffer für Fahrkorb und Gegengewicht - Energie speichernde Puffer Festlegung der höchsten Verzögerungsspitze auf maximal 6 g Hub der Puffer für Fahrkorb und Gegengewicht - Energie speichernde Puffer Festlegung des minimalen Pufferhubs auf 0,42 m unabhängig von der Geschwindigkeit Folie 79

Endschalter Notendschalter Bei Einsatz eines elektrischen Absinkkorrektursystems muss das automatische Senden unverzüglich nach dem Verlassen des Notendschalters erfolgen Die Rückkehr des Aufzugs in den Normalbetrieb muss durch den Eingriff einer für die Wartung sachkundigen Person erfolgen. Folie 80

Triebwerk Triebwerke für Treibscheiben, Ketten- und Trommelaufzüge - Elektromechanische Bremse Erweiterte Anforderungen an das Offenhalten der Bremseinrichtung durch eine ununterbrochene elektrische Energiezufuhr Die Unterbrechung der Energiezufuhr darf auch über eine Sicherheitsschaltung erfolgen Das Ansprechen einer Überlast- und/oder Überstromschutzeinrichtung an der elektromechanischen Bremse muss zeitgleich die Unterbrechung der Energiezufuhr zum Triebwerk bewirken. Die Bremse darf solange nicht angesteuert werden, wie der Motor nicht mit Energie versorgt wurde. Folie 81

Triebwerk Triebwerke für Treibscheiben, Ketten- und Trommelaufzüge - Elektromechanische Bremse Erweiterte Anforderungen an das Offenhalten der Bremseinrichtung durch eine ununterbrochene elektrische Energiezufuhr Es muss möglich sein, die Triebwerksbremse mechanisch oder elektrisch von Hand zu lüften. Die Notstromversorgung muss ausreichend bemessen sein, um den Fahrkorb unter Einbeziehung anderer Einrichtungen und die für das Reagieren auf Notfallsituationen erforderliche Zeit in eine Haltestelle zu verfahren. Ein Fehler beim manuellen Lüften darf nicht zu einem Ausfall der Bremsfunktion führen. Folie 82

Triebwerk Triebwerke für Treibscheiben, Ketten- und Trommelaufzüge - Elektromechanische Bremse Erweiterte Anforderungen an das Offenhalten der Bremseinrichtung durch eine ununterbrochene elektrische Energiezufuhr Es muss möglich sein, jeden Bremskreis einzeln von außerhalb des Schachts zu prüfen. Benutzerhinweise und zugehörige Warnschilder müssen insbesondere bei verkürztem Pufferhub an oder in der Nähe der Einrichtung zur manuellen Betätigung der Triebwerksbremse angebracht sein. Bei einer von Hand gelüfteten Bremse muss es möglich sein, einen beladenen Fahrkorb durch Schwerkraft oder über Handbetätigung durch mechanische Hilfsmittel, die sich an der Anlage befinden, oder elektrische Hilfsmittel, die von einer von der Hauptstromversorgung unabhängigen Stromversorgung gespeist werden und sich an der Anlage befinden, in das nächstliegende Geschoss zu bewegen. Folie 83

Triebwerk Triebwerke für Treibscheiben, Ketten- und Trommelaufzüge - Notbetrieb Für den Notbetrieb sind nun auch elektrische Einrichtung zulässig Die Energieversorgung muss ausreichen, um den Fahrkorb mit einer beliebigen Last innerhalb von 1 h nach einem Ausfall in eine benachbarte Haltestelle zu bewegen. Die Geschwindigkeit darf nicht mehr als 0,30 m betragen. Folie 84

Triebwerk Triebwerke für Hydraulikaufzüge - Stillsetzen des Antriebs und Überwachung seines Stillstands Zusätzliche Möglichkeiten zum Stillsetzen des Motors in der Aufwärtsbewegung Stillsetzen durch eine Sicherheitsschaltung Stillsetzen durch einen elektrische Motor mit einem elektrischen Leistungsantrieb mit einstellbarer Drehzahl und sicherem abgeschalteten Moment der die Anforderungen von SIL 3 mit einer Hardware-Fehlertoleranz von mindestens 1 erfüllt Zusätzliche Möglichkeiten zum Stillsetzen des Motors in der Abwärtsbewegung Stillsetzen durch eine Sicherheitsschaltung Folie 85

Triebwerk Notbetrieb Eine Handpumpe muss an allen Hydraulikaufzügen vorhanden sein Folie 86

Elektrische Installationen und Einrichtungen Schutz gegen elektrischen Schlag Die Schutzmaßnahmen müssen mit den Festlegungen aus HD 60364-4-41 übereinstimmen. Gehäuse, bei denen nicht anderweitig klar zu erkennen ist, dass sie elektrische Betriebsmittel enthalten, die Anlass für ein Risiko durch elektrischen Schlag sein können, müssen mit dem Bildzeichen IEC 60417-5036 gekennzeichnet sein: Das Warnzeichen muss auf der Gehäusetür oder der Abdeckung deutlich sichtbar angebracht sein. Folie 87

Elektrische Installationen und Einrichtungen Basisschutz (Schutz gegen direkte Berührung) Im Schacht, den Aufstellungsorten für Triebwerk und Steuerung sowie in Rollenräumen müssen Abdeckungen mit einem Schutzgrad von mindestens IP2X als Schutzmaßnahme gegen direkte Berührung vorhanden sein. Sind Betriebsmittel für unbefugte Personen zugänglich, muss ein Schutzgrad gegen direkte Berührung von mindestens IP2XD (EN 60529) sichergestellt sein. Werden Gehäuse, die gefährliche spannungsführende Teile enthalten, für Befreiungsmaßnahmen geöffnet, muss das Erreichen von gefährlichen Spannungen durch einen Schutzgrad von mindestens IPXXB (EN 60529) verhindert werden. Für andere Gehäuse, die gefährliche spannungsführende Teile enthalten, gilt EN 50274. Folie 88

Elektrische Installationen und Einrichtungen Zusätzlicher Schutz Ein zusätzlicher Schutz mittels eines Fehlerstrom-Schutzschalters (RCD) mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 ma muss vorgesehen werden Steckdosen in den Beleuchtungsstromkreisen von Fahrkorb und Schacht Steuerstromkreise für Befehlsgeber und Anzeigen in der Haltestelle und für die elektrische Sicherheitskette mit einer Spannung über 50 V AC und Stromkreise am Fahrkorb mit einer Spannung über 50 V AC Folie 89

Elektrische Installationen und Einrichtungen Schutz der elektrischen Ausrüstung Für jeden Motor muss ein Schutz gegen Überhitzung vorgesehen sein. Hauptschalter Ist die Stromversorgung des Aufzugs durch den Hauptschalter unterbrochen, muss eine selbsttätige Verfahrbewegung des Aufzugs verhindert sein. Folie 90

Schutz gegen elektr. Fehler, Steuerung, Vorrechte Notrufeinrichtung und Sprechanlage Es muss ein Fern-Notrufsystem nach EN 81-28 eingebaut sein, damit eine dauerhafte 2-Wege-Sprechverbindung zu einer Befreiungsorganisation sichergestellt ist. Folie 91

Schutz gegen elektr. Fehler, Steuerung, Vorrechte Inspektionssteuerung Es muss eine zusätzliche Inspektionssteuerung in der Schachtgrube vorhanden sein Die Inspektionssteuereinrichtung muss zusätzlich mit einem Fahrtaster ausgestattet sein Die Bewegung des Fahrkorbs darf bei der Inspektionssteuerung einzig durch einen ständigen Druck auf einen Fahrtrichtungs- und Fahrtaster möglich sein. Es muss möglich sein, den Fahrtrichtungs- und Fahrtaster mit einer Hand gleichzeitig zu betätigen Drehschalter müssen eine Einrichtung zur Verhinderung des Verdrehens des feststehenden Teils haben. Reibung alleine wird nicht als ausreichend angesehen. Bei Abstanden über Standflächen auf dem Fahrkorbdach oder in der Schachtgrube bis 2,0 m muss die Inspektionsgeschwindigkeit auf 0,3 m/s verringert werden Folie 92

Schutz gegen elektr. Fehler, Steuerung, Vorrechte Folie 93

Schutz gegen elektr. Fehler, Steuerung, Vorrechte Inspektionssteuerung Anforderungen an die Rückkehr in den Normalbetrieb bei Rückstellung der Inspektionssteuerung in der Schachtgrube Schachttüren, die einen Zugang zur Schachtgrube ermöglichen, sind geschlossen und verriegelt. Alle Notbremsschalter in der Schachtgrube sind nicht betätigt. Die elektrische Rückstelleinrichtung außerhalb des Schachts funktioniert in Verbindung mit Einrichtungen zur Notentriegelung der Tür oder sie ist nur befugten Personen zugänglich Folie 94

Schutz gegen elektr. Fehler, Steuerung, Vorrechte Sicherheitsschaltungen Die Fehleranalyse von Sicherheitsschaltungen muss Fehler in der gesamten Sicherheitsschaltung einschließlich Sensoren, Signalübertragungswege, Energieversorgung, Sicherheitslogik und Sicherheitsausgang berücksichtigen. Schutz bei Wartungstätigkeiten Die Steuerung muss mit Einrichtungen versehen werden, die eine Reaktion des Aufzugs auf Außenrufe und auf durch Fernzugriff gegebenen Befehle verhindern, den Betrieb der automatischen Türen unwirksam machen und während Wartungstätigkeiten zumindest Rufe in die Endhaltestellen ermöglichen. Diese Einrichtungen müssen eindeutig gekennzeichnet sein und dürfen nur befugten Personen zugänglich gemacht werden. Folie 95

Schutz gegen elektr. Fehler, Steuerung, Vorrechte Einrichtungen zum Überbrücken der Schacht- und Fahrkorbtürkontakte Für Wartungstätigkeiten an Schachttür-, Fahrkorbtür- und Türverriegelungskontakten muss eine elektrische Überbrückungsmöglichkeit an der Steuertafel oder dem Tableau für Notfälle und Prüfungen vorhanden sein. Die Überbrückungseinrichtungen für Schacht- und Fahrkorbtür müssen an dem Wort "BYPASS" erkennbar sein zu überbrückenden Kontakte müssen mit Kennzeichnungen in Übereinstimmung mit den elektrischen Schaltplänen versehen sein. Alternativ: Folie 96

Schutz gegen elektr. Fehler, Steuerung, Vorrechte Einrichtungen zum Überbrücken der Schacht- und Fahrkorbtürkontakte Der Aktivierungszustand der Überbrückungseinrichtung muss eindeutig angezeigt sein. Die Wirkung der normalen Steuerung einschließlich des Bewegens selbsttätig bewegter Türen muss aufgehoben sein. Das Überbrücken der Kontakte der Schachttüren, der Schachttürverriegelungen, der Fahrkorbtür und der Fahrkorbtürverriegelung muss möglich sein. Die Kontakte der Fahrkorbtür und der Schachttüren dürfen nicht gleichzeitig überbrückt werden können. Folie 97

Schutz gegen elektr. Fehler, Steuerung, Vorrechte Einrichtungen zum Überbrücken der Schacht- und Fahrkorbtürkontakte Es muss ein Überwachungssignal vorhanden sein um sicherzustellen, dass die Fahrkorbtür geschlossen ist wenn eine Bewegung mit überbrückten Fahrkorbschließkontakten erfolgt Bei handbetätigten Schachttüren darf es nicht möglich sein, die Kontakte der Schachttüren und der Schachttürverriegelung gleichzeitig zu überbrücken. Fahrbewegungen des Fahrkorbs dürfen mit Inspektion und mit Rückholung möglich sein. Ein hörbares Signal im Fahrkorb und ein Blinklicht unter dem Fahrkorb müssen während des Fahrens eingeschaltet sein. Der Schallpegel des akustischen Warnsignals muss mindestens 55 db(a) in einem Abstand von 1 m unter dem Fahrkorb betragen. Folie 98

Schutz gegen elektr. Fehler, Steuerung, Vorrechte Verhinderung des Normalbetriebs bei fehlerhaften Türkontaktkreisen Die ordnungsgemäße Funktion der elektrischen Sicherheitseinrichtung zur Feststellung der Schließstellung der Fahrkorbtür der elektrischen Sicherheitseinrichtung zur Überwachung des Eingriffs der Schachttürverriegelung und des Überwachungssignals muss überprüft werden, wenn sich der Fahrkorb in der Entriegelungszone befindet, die Fahrkorbtür geöffnet ist und die Verriegelung der Schachttür aufgehoben ist. Werden Einrichtungen als fehlerhaft erkannt, muss der Normalbetrieb des Aufzugs verhindert werden. Folie 99

Hinweise und Kennzeichnungen Betriebsanleitung - Normalbetrieb Es werden zusätzliche Vorgaben zu Angaben die in der Betriebsanleitung vorhanden sein müssen gestellt Die zulässige Anzahl von Personen auf dem Fahrkorb und in der Schachtgrube während der Wartung und Prüfung muss angegeben werden Aufbewahrung und Verwendung von besonderen Hilfsmitteln, falls vorhanden die Verwendung des Notentriegelungs-Schlüssels mit genauer Angabe der grundlegenden Vorsichtsmaßnahmen An dem Notentriegelungs-Schlüssel muss sich ein Schild befinden, das auf die Gefahren, die sich aus der Nutzung des Schlüssels ergeben können, und die Notwendigkeit der Sicherstellung des Wiederverriegelns der Tür nach dem Schließen, hinweist. Befreiungsmaßnahmen: detaillierte Anleitungen zum Lüften der Bremse, zu Schutzeinrichtungen für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit, zu Schutzeinrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen des Fahrkorbs, zum Leitungsbruchventil und zur Fangvorrichtung einschließlich der Kennzeichnung besonderer Hilfsmittel Folie 100

Hinweise und Kennzeichnungen Betriebsanleitung - Wartung Zusätzliche Angabe zur wiederkehrenden Prüfung von energiespeichernden Kunststoffpuffer nach den Angaben des Herstellers bezüglich Alterung Betriebsanleitung - Prüfung Falls besondere Anforderung an die Prüfung bestehen müssen diese angegeben werden Folie 101

Die EN 81-20/-50 in der Praxis Die meisten Hersteller von Sicherheitskomponenten haben die Vorbereitungsphase abgeschlossen. Sicherheitskomponenten nach EN 81-50 können durch Montagefirmen ohne Verzögerungen bestellt werden. Bisher wurden kaum kompletten Aufzugsanlagen mit den entsprechenden technischen Spezifikation für die Konformitätsbewertung nach EN 81-20 / -50 eingereicht. Erste Konformitätsbewertung nach EN 81-20 führte zu internen Diskussionen zwischen den Experten der Benannten Stellen. Die EN 81-20 hat Auswirkungen auf die Sicherheitsbewertungen vorhandener Aufzüge. Folie 102

Anwendung der EN 81-20 Einzelprüfungen und Endabnahme nach EN 81-20 Prüfungen haben gezeigt, dass die Erhöhung der Anforderungen zu einer gewissen Zunahme der erforderlichen Prüfzeiten führt Einige Funktionen bezüglich der neuen Anforderungen an die Steuerung könnten nicht erfolgreich während der Abnahmetests nachgewiesen werden Es war ohne weiteres möglich, anschließend den zugrunde liegenden Standard für die Installation zu ändern und stattdessen die EN 81-1 anzuwenden Eine anschließende Anpassung der Steuerung und eine Prüfung nach Änderung auf Basis der EN 81-20 gewährleistet auch den Status der ursprünglich angegebenen EN 81-20 Folie 103

Anwendung der EN 81-20 Nationale Besonderheiten bei der Anwendung der EN 81-20 Anforderungen von nationalen Vorschriften (z.b. BetrSichV:2015-02 in Deutschland) Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Aufzugsanlagen sicher nach dem Stand der Technik verwendet werden können Arbeitsmittel (einschließlich Aufzüge) dürfen nur verwendet werden, wenn der Arbeitgeber sichergestellt hat, dass die Verwendung des Arbeitsmittels in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik sicher. "(BetrSichV, 4) Definition Stand der Technik : "Stand der Technik bezieht sich auf das höchste Niveau der allgemeinen Entwicklung, die eine Vorrichtung, Technik oder ein wissenschaftlicher Bereich zu einer bestimmten Zeit erreicht. Es bezieht sich auch auf ein solches Entwicklungsniveau, welches zu einem bestimmten Zeitpunkt als Ergebnis der gemeinsamen Methoden der Zeit erreicht wurde Folie 104

Anwendung der EN 81-20 Direkte Auswirkungen auf die Betriebssicherheit von Aufzügen in Deutschland Während der ersten Prüfung nach BetrSichV muss durch eine Sicherheitsbewertung der sichere Betrieb gemäß dem Stand der Technik nachgewiesen werden (BetrSichV, 3) Aufzüge die nach EN 81-1/-2 abgenommen werden, können bestimmte Mängel im Hinblick auf den sicheren Betrieb nach Stand der Technik aufweisen Wenn eine Aufzugsanlage vom Stand der Technik in Bezug auf seinen Zustand abweicht, kann ihre sichere Verwendung in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik nicht garantiert werden." (Entscheidung der Bundesländer Kommission für Arbeitssicherheit und Gesundheit (LASI) im Februar 2016) Eine Checkliste mit 22 Gefahren, die ein hohes Risiko darstellen, wird dazu beitragen, die Abweichungen zum Stand der Technik zu identifizieren. Die Checkliste basiert auf einer Risikobeurteilung nach EN 81-80 jedoch mit Anforderungen der EN 81-20. Folie 105

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 106