Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren 1.1 Konkretisierung der Erkrankung Zur Konkretisierung der Erkrankung mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD-Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren wird auf den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie vom 16.12.2010 verwiesen. 1.2 Konkretisierung des Behandlungsauftrags Ambulante Diagnostik und Therapie von Patienten mit angeborenen und erworbenen Herzerkrankungen im Alter von 0 bis zum vollendeten 18. Lebenshr Eine Betreuung von ungeborenen Kindern ist ebenfalls möglich. Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht: Anamnese Körperliche Untersuchung Beratung Laboruntersuchungen Bildgebende Diagnostik Medikamentöse Therapie Prüfung und Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen Spezialisierte kardiologische Untersuchungstechniken wie z.b.: Elektrokardiografische Untersuchungen einschl. Belastungs-EKG Spiro-Ergometrie Echokardiografische Untersuchungen Thorax-MRT Thorax-CT Nuklearmedizinische Untersuchung des Herzens Langzeitblutdruckmessung Pulsoxymetrie
Bei progredientem Krankheitsverlauf, Komplikationen sowie bei besonderen Fragestellungen können noch weitere (Spezial-) Untersuchungen und Therapiemaßnahmen notwendig werden. 2. Sächliche und personelle Anforderungen Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, den apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. 2.1 Ärztliches Personal Die Einrichtung verfügt über eine Abteilung oder einen Schwerpunkt für Kinderkardiologie. Die Einrichtung verfügt über einen Schwerpunkt für Kinderherzchirurgie. Die Betreuung der Patienten erfolgt in einem interdisziplinären Team. Zwei Fachärzte (Leitung und VertretungI sind namentlich zu benennen und die Nachweise der Befähigung sind in Kopie beizufügen. Leitung und Koordination durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie Folgende weitere Fachdisziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuziehen, sie müssen der Einrichtung angehören oder zu festgelegten Zeiten in der Ambulanz verfügbar sein. Die Leistung muss in dem nach 116 b SGB durch die Landesbehörden bestimmten Krankenhaus erfolgen: Radiologie im eigenen K haus Kooperation Vertragsarzt Kooperation Krankenhaus Neurologie Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, alternativ.: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Innere Medizin und Nephrologie Innere Medizin und Pneumologie Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Folgende Einrichtungen/Verfahren sind ständig verfügbar: Notfalllabor Radiologie (auch in Kooperation) Intensivstation Folgende weitere Leistungsbereiche stehen zur Verfügung: Sozialdienst 2.2 Rufbereitschaft Für folgende Fachdisziplinen ist eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft gewährleistet: Ggf. können zwei Fachärzte benannt werden. Ggf. liegen Kooperationsverträge zur Sicherstellung der 24- Stunden-Rufbereitschaft vor. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie Herzchirurgie mit Expertise in der Kinderherzchirurgie 2.3 Qualifikationsvoraussetzungen an das Behandlungsteam. Die Mitarbeiter des Behandlungsteams verfügen über ausreichende Erfahrung in der Behandlung in der pädiatrischen Kardiologie und nehmen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallkonferenzen teil.
2.4 Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung Das Krankenhaus führt eine Dokumentation durch, die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglicht. Das Krankenhaus ermöglicht geeigneten Patienten die Teilnahme an nationalen und internationalen klinischen Studien. Notwendig ist hierzu die Kenntnis der laufenden Studien, der jeweiligen Ein- und Ausschlusskriterien, der Studienprotokolle sowie die Beratung der Patienten über eine Studienteilnahme. Es erfolgt eine kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung mit den an der Versorgung der Patienten beteiligten Einrichtungen und mit den Patientenorganisationen. 2.5 Verpflichtung zur leitlinienorientierten Behandlung Die Behandlung orientiert sich an medizinisch wissenschaftlich anerkannten und qualitativ hochwertigen Leitlinien, die auf der jeweils besten verfügbaren Evidenz basieren. 2.6 Räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und -untersuchung sind behindertengerecht. 3. Überweisungserfordernis Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch einen vertragsärztliche tätigen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (im Ausnahmefall im stationären Bereich als Konsil/hausinterne Überweisung). Sofern ein ungeborenes Kind betroffen ist, ist auch eine Überweisung durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe möglich. 3 Jahre nach Erstüberweisung ist eine erneute Überweisung durch einen Vertragsarzt erforderlich. 4. Unterschrift Hiermit erkläre ich, dass die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses berücksichtigt werden. Ich versichere nach bestem Wissen die Vollständigkeit und Richtigkeit meiner Angaben. Ort, Datum Unterschrift
Bitte beachten Sie: Jeder Antrag ist zusätzlich nach dem untenstehenden Antragsraster zu bearbeiten! Antragsraster Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116 b SGB V 1. Angabe der ICD und OPS-Ziffern (soweit möglich) für den beantragten Leistungsbereich 2. Konkretisierung des beantragten Leistungsbereiches und umfangs anhand der EBM-Ziffern 3. Darstellung des Behandlungskonzepts einschl. Vor- und Nachsorge, ggf. Kooperationen und Verbünde etc. 4. Darstellung des bisherigen relevanten Leistungsspektrums im stationären und ggf. ambulanten Bereich; Konkretisierung anhand von Fallzahlen, ICD und OPS-Codes 5. Nachweis über vorhandene Ermächtigungen zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß 95 SGB V (persönliche Ermächtigungen oder Institutsermächtigungen der Kassenärztlichen Vereinigung) sowie kurze Darstellung, wie mit diesen im Falle einer positiven Antragsentscheidung weiter umgegangen wird 6. Angaben über bestehende und geplante Kooperationsbeziehungen mit niedergelassenen Ärzten