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Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40190 Düsseldorf LANDTAG NORDRH EI N-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/3410 Ā12 als Anlage übersende ich Ihnen 60 Exemplare des Berichts mit der Bitte, diese an die Mitglieder des Ausschusses für Kultur und Medien weiterzuleiten.. November 2015 Seite 1 von 1 Aktenzeichen 412 bei Antwort bitte angeben Dr. Ingrid Stoppa-Sehlbach Telefon 0211 837-4443 Ingrid.Stoppa Sehlbach@mfkjks.nrw.de Bericht der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen zum "Kulturgutschutzgesetz" zur Sitzung des Ausschuss.es für Kultur und Medien des Landtags Nordrhein-Westfalen am 19.11.2015 Sehr geehrte Frau Präsidentin, Mit freundlichen Grüßen ;7) "_ (), IIY- --- ( hristina Kampmann Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstraße 4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 837-02 Telefax 0211 837-2200 poststejle@mfkjks.nrw.de www.mfkjks.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709, 719 Haltestelle Poststraße

Bericht der Landesregierung zur Reform des "Kulturgutschutzgesetzes" Zielstellung und Inhalte Mit der Novellierung sollen verschiedene Zielstellungen erreicht werden. So muss die EU-Richtlinie 2014/60 zwingend umgesetzt werden, die Vorgaben für den Kulturgutschutz in den Mitgliedstaaten der EU macht. Auch der Koalitionsvertrag auf Bundesebene enthält den Auftrag, ein einheitliches kohärentes Kulturgutschutzgesetz zu entwic~eln. Zudem soh der Abwanderungsschutz ebenso verbessert werden wie die Regelungen zur Kulturgüterrückgabe. Schließlich soll der illegale Handel mit Kulturgut bekämpft werden. Mit der Gesetzesnovelle werden zügleich die bisher in.drei Gesetzen geregelten Vorschriften (Kulturgutsctiutzgesetz, Kulturgüterrückgabegesetz, Gesetz zur Haager Konvention) 'in einem Gesetz zusammengefasst. Im Mittelpunkt der Novelle stehen Klarstellungen zu gesetzlichen Definitionen von Kulturgut und nationalem Kulturgut und vielen anderen relevanten Begriffen in diesem Themenfeld, grundlegende Festlegungen zum Eintragungsverfahren, klarere Zuständigkeitsregelungen zum Eintragungsverfahren sowie zur Rückgabe unrechtmäßig eingeführt'en Kulturguts. Im Sommer gelangte ein nicht abgestimmter Referentenentwurf in die Öffentlichkeit, der sehr kontrovers diskutiert wurde. Die Kritik entzündete sich insbesondere daran, dass Dauerleihgaben an Museen als nationales Kulturgut gefasst werden sollten. Inzwischen wurde im neuen Gesetzestext klargestellt, dass der durch den Status einer Leihgabe als nationales Kulturgut verbundene Schutz mit der Kündigung oder dem 'Ablauf eines Leihvertrages endet. Zudem kann ein Leihgeber durch entsprechende Erklärung generell auf diesen Schutz verzichten, der für den Leihgeber aber insbesondere den Vorteil hat, dass sein Kulturgut gegen Diebstahl versichert ist. Ein weiterer Auseinandersetzungspunktwar das Zutrittsrecht Oberster Landesbehärden zu Wohnungen und Gebäuden, in denen Kulturgut verwahrt wird. Dieser Punkt wurde zwischenzeitlich ersatzlos gestrichen.

- 2- Auch in vielen anderen Punkten ist die Bundesregierung auf die insbesondere vom Kunsthandel vorgetragene Kritik an dem Gesetzentwurf eingegangen, so z.b. bei der Ausgestaltung der Fristen für das Ausfuhrverfahren. Verfahren: Am 04.11.2015 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Er wird nun dem Bundesrat als zustimmungspflichtiges Gesetz zugeleitet, der am 18.12.2015 darüber abschließend beraten soll. Die federführenden Ausschüsse (Ausschuss für Kulturfragen, Rechtsausschuss und Innenausschuss) werden Ende November bis Anfang Dezember beteiligt. Der Gesetzentwurf wird nach den bisherigen Planungen Anfang 2016 dem Bundestag zugeleitet, der voraussichtlich eine umfängliche Ausschussberatung mit Anhörung durchführen wird. Vorgesehenist, dass das Gesetz im Sommer 2016 in Kraft tritt. Position der Länder: Die Länder haben verschiedentlich über den Gesetzentwurf beraten und ihre Vorschläge und Bedenken auch gegenüber dem BKM mündlich und schriftlich vorgetragen. Am 11.11.2015 fand eine außerordentliche Sitzung des Kulturausschusses der KMK statt, in dem vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken der jetzige Gesetzentwurf gewürdigt wurde. Die Länder stellten fest, dass die benannten Punkte keine Berücksichtigung gefunden haben. Daraufhin wurde der in der Anlage beigefügte Besch luss gefasst.. In diesem Beschluss begrüßt der Kulturausschuss der KMK grundsätzlich den Gesetzentwurf, bedauert aber, dass die vielfältigen Änderungsvorschläge der Länder nicht berücksichtigt wurden. Er benennt als auch für Nordrhein-Westfalen besonders wichtige Punkte:

- 3- Dass dem Bund erstmals die Möglichkeit eingeräumt bekommt, von sich aus ein Einleitungsverfahren zur UnterschutzsteIlung nationalen Kulturgutes zu erzwingen. Dass den Ländern bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigung, die künftig eng verknüpft wird mit einer Prüfung, ob es sich um nationales Kulturgut handelt und eine Eintragung in das Verzeichnis notwendig ist, auf zehn Tage beschränkt wird. Bei Nachfragen des Zolls wird die Frist sogar auf drei Tage beschränkt. Dass der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand keine Berücksichtigung findet. Die Länder Hamburg und Hessen werden federführend für alle Bundesländer Änderungsvorschläge für den Bundesrat vorbereiten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das grundsätzliche Anliegen, den Kulturgutschutz in Deutschland zu verbessern, das Prozedere für die Rückgabe von Kulturgütern so zu gestalten, dass es nicht wie bisher ins Leere läuft und den illegalen Handel zu bekämpfen, nachvollziehbar aufgegriffen wird. Die Wirksamkeit der Regelungen wird aber dadurch geschwächt, dass der absehbare Verwaltungsaufwand nicht thematisiert wird. Ferner werden die Fristen so eng gestaltet, dass ein angemessenes Verwaltungshandeln erschwert, wenn nicht unmöglich, gemacht wird. Das breit vorgetragene Interesse des Kunsthandels an schnellen Verfahren wurde mit diesen Regelungen erfüllt, allerdings zu Lasten der Verwaltungen in den Ländern. Anlage: Beschluss des 264. Kulturausschusses der KMK

Anlage Beschluss des 264. Kulturausschusses der KMK (Sondersitzung) am 11.11.2015 in Berlin Kulturgutschutzgesetz (KGSchG) 1. Der Kulturausschuss (KA) begrüßt grundsätzlich den vom Bundeskabinett am 04.11.2015 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts in Deutschland. 2. Der KA bedauert, dassdie Änderungsvorschläge der Länder bisher nahezu gänzlich unberücksichtigt blieben, zumal auf Einladung der BKM am 23.09.2015 in Berlin der Referentenentwurf vom 15.09.2015 ausführlich besprochen wurde und die Länder bis zum 07.10.2015 die Gelegenheit hatten, ihre Stellungnahmen abzugeben. 3. Der KA bedauert weiter, dass die konstruktiven Änderungsvorschläge der Länder nunmehr in unnötiger Weise im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat eingebracht werden müssen.'. 4. Der KA bekräftigt seine am 23.09.2015 und auch in den schriftlichen Stellungnahmen der Länder vorgetragene Kritik gegenüber Vertretern der BKM, dass insbesondere - die im Gesetz vorgeschlagene Definition zum nationalen Kulturgut und der generellen UnterschutzsteIlung öffentlicher Sammlungen in 6 (mit Hinweis auf die von der KMK bei TOP 19 der 347. Sitzung am 09.110.10.2014 zustimmend zur Kenntnis genommenen "Eckpunkte für eine Novellierung des Kulturgutschutzes in Deutschland"), zum Initiativrecht des Bundes in 7 und der Regelungen zu den Sachverständigenausschüsse in 14 noch erheblicher Abstimmungsbedarf besteht und - die genannten Fristen in 24 und 81 durch die Länder nicht eingehalten werden können und - zur Kompensation des erhöhten Erfüllungsaufwandes für die Länder in 63 keine Aussage getroffen wurde. Im Übrigen verweist der KA auf die der BKM vorliegenden ausführlichen Stellungnahmen der Länder. 5. Der KA bittet die Länder Hamburg und H~ssen den Vorschlag für einen Änderungsantrag im Bundesrat zu erstellen.