Seite 1 von 6 Dipl.-Ing. (FH) Christian Kehrer, Leiter der ift Überwachungs- und Zertifizierungsstelle Prof. Ulrich Sieberath, Leiter des ift Rosenheim BauPVO Änderungen in den Verfahren zur Konformitätsbewertung Fristen und Anforderungen an Fenster, Türen, Beschläge und Verglasungen in Flucht- und Rettungswegen sowie Brand-/Rauchschutzelemente Mit den gesetzlichen Vorschriften der neuen Bauproduktenverordnung (BauPVO) ändern sich auch die Aufgaben und Anforderungen an Hersteller und notifizierte Stellen bezüglich der Konformitätsbewertungsverfahren (Assessment and Verification of Constancy of Performance, AVCP) die zu beachten sind. Mit Umsetzung der neuen BauPVO innerhalb Europas ergeben sich zahlreiche Änderungen und Neuerungen, sowohl für Hersteller von Bauprodukten, aber auch für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (notifizierte Stellen). Veränderungen ergeben sich auch in der Zusammenarbeit von Herstellern und Prüfstellen bei der Produktbewertung. Dies reicht von der Auswahl, der Beauftragung und Durchführung von erforderlichen Prüfungen durch anerkannte Stellen bis zur Abgabe einer Leistungserklärung durch den Hersteller oder die Erstellung des neuen Zertifikates für die Bestätigung der Leistungsbeständigkeit bei besonders sicherheitsrelevanten Bauteilen. Hierzu zählen Bauteile mit Brandschutzanforderungen oder in Flucht- und Rettungswegen zählen. Nachfolgend werden die Änderungen bei der Konformitätsbewertung nach der neuen BauPVO erläutert. Bild 1 Beispiel technische Dokumentation für eine Fluchttüre nach EN 14351-1
Seite 2 von 6 Konformitätsbewertung und Produktzertifizierung Grundsätzlich kennt auch die neue BauPVO unterschiedliche Systeme zur Konformitätsbewertung, die nun jedoch Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit heißen (Assessment and Verification of Constancy of Performance, AVCP). Es gibt weiterhin die Systeme 1, 1+, 2+, 3 und 4. Das System 2 ist entfallen, da es keine Anwendung fand. Die Systeme 1 und 1+ sind am aufwendigsten, da hier sicherheitsrelevante Produkte betroffen sind, beispielsweise Bauelemente zur Verwendung als Feuer-/ Rauchschutztüre, Türen zum Einbau in Fluchtwegen oder Baubeschläge für Feuerschutzabschlüsse. Tabelle 1 zeigt, welche Aufgaben nach der BauPVO in den unterschiedlichen Konformitätsbewertungssystemen vom Hersteller (H) und von den notifizierten Stellen (notified body NB) zu leisten sind. Grundsätzlich ist in jedem System die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) Aufgabe der Hersteller. Tabelle 1: Verteilung der Aufgaben unterschiedlicher Konformitätssysteme gemäß BauPVO Konformitätssystem Aufgaben 1+ 1 2+ 3 4 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK), ggf. einschließlich der Stichprobenprüfung Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (ITT), einer Typberechnung oder von Wertetabellen und Unterlagen zur Produktbeschreibung Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle Stichprobenprüfung (Audit-Testing) von Proben, die vor dem Inverkehrbringen des Produktes entnommen wurden Laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle H H H H H NB NB H NB H NB NB NB NB NB NB NB NB: Aufgabe der notifizierte Stelle H: Aufgabe des Herstellers Die Aufgaben der notifizierten Stellen liegen im Wesentlichen in der Probekörperauswahl, der Probennahme, der Feststellung der Leistungseigenschaften (Typprüfung) und der Überwachung der Fertigung. Die Ergebnisse werden in Form von Prüfberichten oder Zertifikaten bescheinigt. Welche Eigenschaften eines Bauproduktes welchem AVCP-System unterliegen, steht jeweils in der harmonisierten Produktnorm im Anhang ZA. In Tabelle 2 sind verschiedene Beispiele für die Konformitätssysteme aus der Fenster, Türen und Zulieferbranche dargestellt.
Seite 3 von 6 Tabelle 2: Vorgeschriebene Systeme zur Prüfung und Bewertung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) für verschiedene Produkte der Fenster- und Fassadenbranche Bauprodukt Grundlage AVCP- System Fenster und Außentüren ohne Rauch/Feuer EN 14351-1 3 Außentüren mit der Fähigkeit zur Freigabe EN 14351-1 1 Structual-Sealant-Glazing Typ II und IV ETAG 002 1 Structual-Sealant-Glazing Typ I und III ETAG 002 2+ Einachsige Bänder an Brandschutztüren EN 1935 1 Mehrachsige Bänder an Brandschutztüren CUAP 04.05/12 1 Schlösser an Brandschutztüren EN 12209 1 Mehrscheiben-Isolierglas EN 1279-5 3 Mehrscheiben-Isolierglas mit Feuerwiderstand EN 1279-5 1 Fenster und Türen mit Rauch/Feuer pren 16034 1 Dreh- und Drehkippbeschläge EN 13126-8 keine hen, kein CE hen = harmonisierte europäische Produktnorm Akkreditierung und Notifizierung Auch die Voraussetzungen für die Notifizierung der Stellen, die an der Prüfung und Bewertung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, hat die BauPVO nun genauer beschrieben. Die BauPVOO unterscheidet drei Stellen: 1. Produktzertifizierungsstelle nach EN 45011 im System 1 und 1+ 2. Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle nach EN 45011 im System 2+ 3. Prüflabore nach EN 17025 im System 3 Künftig wird in den meisten Mitgliedsstaaten der EU die Akkreditierung nach EN 17025 auch die Voraussetzung für eine Notifizierung als Prüfstelle sein. In Deutschland fordert das Bauproduktengesetz die Akkreditierung als Voraussetzung. Die Stellung und die Verantwortung von notifizierten Produktzertifizierungsstellen hat sich deutlich verändert. Eine Notifizierung als reines Prüflabor in den Systemen 1 und 1+ ist gemäß der neuen BauP- VO nicht mehr möglich. Hiervon betroffen sind vor allem Prüfstellen, die bis dato als rei-
Seite 4 von 6 nes Prüflabor agiert haben. Künftig müssen die Hersteller jedoch notifizierte Produktzertifizierungsstellen beauftragen, um an ein Zertifikat zur Bestätigung der Leistungsbeständigkeit zu gelangen. Die notifizierten Produktzertifizierungsstellen wiederum müssen nachweisen, dass Sie die erforderliche Kompetenz und Erfahrung zur Prüfung, Überwachung und Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt und Verfahren besitzen. Das ift Rosenheim verfügt in allen relevanten Produktbereichen über umfangreiche Prüf- und Laboreinrichtungen, eine über 40-jährige Erfahrung in der Prüfung, Forschung, Bewertung und Zertifizierung sowie ausreichendes und kompetentes Bewertungspersonal für alle Produktarten und Produkteigenschaften. Damit bietet das ift Rosenheim gute Voraussetzungen für eine kompetente, normkonforme und rechtssichere Unterstützung der Hersteller. Produktzertifizierung gemäß BauPVO Die Verantwortung der notifizierten Produktzertifizierungsstellen nimmt mit der BauPVO zu und wird daran deutlich, dass die Produktzertifizierungsstellen in den Systemen 1 und 1+ künftig die Verantwortung für den kompletten Zertifizierungsprozess also von der Probekörperauswahl (Probekörperplanung) über die Probenname im Herstellwerk, der Prüfung bis hin zur Zertifikatserteilung haben. Es ist jedoch auch vorgesehen, dass Tätigkeiten an Unterauftragnehmer vergeben werden können, beispielsweise die Prüfung (Artikel 45, BauPVOO). In diesem Fall muss der Kunde vorab informiert werden und einer Unterauftragvergabe zustimmen. Die Verantwortung für die im Unterauftrag durchgeführte Prüfung und die Bewertung der Ergebnisse bleibt jedoch bei der notifizierten Produktzertifizierungsstelle. Dies bedingt eine kritische und sorgfältige Bewertung der Fremdergebnisse. Hierfür ist eine ausreichende Kompetenz und Erfahrung vorteilhaft, denn die Angaben und Aussagen müssen auch im Falle eines Schadens oder bei Nachfragen der Marktaufsicht belastbar sein. In Tabelle 3 sind die wesentlichen Schritte einer Produktzertifizierung im System 1 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit am Beispiel von Türbändern für Brandschutztüren nach EN 1935 dargestellt.
Seite 5 von 6 Tabelle 3: Aufgaben und Schritte bis zum Zertifikat zur Bestätigung der Leistungsbeständigkeit am Beispiel von Türbändern nach EN 1935 im Konformitätssystem 1 Hersteller Schritte zum Zertifikat Notifizierte Produktzertifizierungsstelle Ein- und Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) mit der notwendigen Dokumentation Gliederung in Produktfamilien, Auswahl der Probekörper und Entnahme der Proben beim Hersteller Durchführung der geforderten Prüfungen Zusammenfassende Bewertung = Erstellung eines Prüf- und Klassifizierungsberichts nach EN 1935 Erstinspektion Werk Erstellung des Zertifikats zur Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit nach BauPVO Erstellung der Leistungserklärung (LE) nach BauP- VO Laufende Überwachung Stichprobenprüfung Zusammenfassung Zum 1. Juli 2013 treten im Zuge der Umsetzung der neuen BauPVO Neuerungen für Hersteller und notifizierte Stellen in Kraft. Bestehende CE-Zertifikate auf der Grundlage der bisher gültigen Bauproduktenrichtlinie (für vor dem 1. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebrachte Produkte) behalten ihre Gültigkeit. In den Konformitätsbewertungssystemen 1 und 1+ ist als wesentliche Änderung zu beachten, dass Hersteller sich nicht mehr beliebig eine Prüfstelle zur Prüfung der Produkte und erst im Anschluss eine Produktzertifizierungsstelle suchen können. Gemäß den neuen Vorgaben ist hier künftig zuerst eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle einzuschalten, die dann die weiteren Aufgaben koordiniert. Eine Vergabe von Unteraufträgen und Prüfungen ist möglich. Die Aufgaben und Anforderungen an Kompetenz, Erfahrung und die Verantwortung der notifizierten Produktzertifizierungsstellen steigen ab 1. Juli 2013 deutlich an. Das ift Rosenheim hat für diese neuen Aufgaben gemäß BauPVO die Notifizierung bereits erhalten und kann ab dem 1. Juli 2013 alle notwendigen Nachweise, Zertifikate und Dienstleistungen aus einer Hand erstellen. Dies vereinfacht den Abstimmungsaufwand und spart Zeit und Kosten.