Die Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine Schleswig-Holstein

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Transkript:

Die Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine Schleswig-Holstein An den Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages per E-Mail am 3. September 2007 Betreuung in Schleswig-Holstein Drucksache 16/1346

An den Schleswig-Holsteinischen Landtag Sehr geehrte Damen und Herren, im Namen der Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine von Schleswig- Holstein bedankt sich der Vorstand der IGB für die Gelegenheit, Stellung zur Antwort der Landesregierung auf die große Anfrage der Fraktion der FDP, nehmen zu dürfen. Stellungnahme der Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine (IGB) Schleswig- Holsteins zur Antwort der Landesregierung auf die große Anfrage der Fraktion der FDP zur Umsetzung des Betreuungsgesetzes in Schleswig- Holstein Seitens der Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine wird nur auf die für die Vereine wesentlichen Punkte eingegangen und auch nur dort, wo die Stellungnahme der Landesregierung ergänzungsbedürftig erscheint. Wie viele unter Betreuung stehende Frauen und Männer in Schleswig Holstein werden a) ambulant b) in stationären oder c) in sonstigen Einrichtungen betreut? Es wird angemerkt, dass es häufig Gründe dafür gibt, dass ein Berufsbetreuer weiter die Betreuung führt, wenn der Betreute in einer stationären Einrichtung lebt: - Das Vorliegen einer schweren z.b. psychischen oder suchtbedingten Erkrankung oder auch bestimmte Verhaltensweisen, die einen fachkompetenten Berufsbetreuer erfordern. - Die Verwaltung größerer Vermögen, Firmen, Haus- und Grundbesitz o.a.. - Konflikte innerhalb der familiären Beziehung, so dass ein Betreuer aus diesem Umfeld nicht zur Verfügung steht oder nicht geeignet ist. I.d.R. finden sich für solche Betreuungssituationen auch keine ehrenamtliche Betreuer. Wie viele Frauen und Männer sind derzeit in Schleswig-Holstein als Betreuer tätig? Die auf Seite 10 aufgeführte Tabelle bedarf einiger Klarstellungen. Bei den hauptamtlichen Vereinsbetreuern sind anscheinend z.t. nur die Personen gezählt worden. Es ist in mehreren Fällen so, dass es sich hierbei um Teilzeitstellen handelt. Genauere Daten müssten im Ministerium für Soziales vorliegen. Dort melden die Betreuungsvereine jährlich die Stellenkapazitäten ihrer Mitarbeiter und auch die Anzahl der ehrenamtlichen Betreuer auch nach Geschlechtern getrennt. Die Mitgliedschaft in einem Betreuungsverein ist freiwillig. Die Vereine haben vor Ort u.a. die Aufgabe, ehrenamtliche Betreuer zu beraten. In der Beratung wird nicht nach Vereinsmitgliedschaft gefragt oder ob es sich um einen ehrenamtlichen, familienfremden bzw. einen Betreuer aus dem Familienkreis handelt. Wie viele zu Betreuende entfallen derzeit durchschnittlich auf einen Betreuer? 1

Betreuungsvereine: Die Angabe der Landesregierung, dass auf einen Vereinsbetreuer durchschnittlich 34 Betreuungen entfallen, ist differenziert zu betrachten. Wie o.g. handelt es sich hierbei häufig um Teilzeitstellen. Auch ist zu bedenken, dass die durch die Förderung des Landes und der Kommunen finanzierte sogenannte Querschnittsstelle nur in einem begrenztem Umfang (20-25 % der Stelle) Betreuungen führt, da der geförderte Tätigkeitsbereich andere Aufgaben, wie die Gewinnung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern oder die Information über Vorsorgevollmachten umfasst. Welche Fördermittel haben die Betreuungsvereine in Schleswig Holstein in 2000-2005 erhalten? Schleswig-Holstein hat bundesweit die meisten familienfremden ehrenamtlichen Betreuer. Auch die Angehörigen, die eine Betreuung aus dem Familienkreis übernehmen, gelten als ehrenamtliche Betreuer. Ohne Frage ist diese Zahl ein Erfolg der dafür geförderten Betreuungsvereine. Bei der ehrenamtlichen Betreuung handelt es sich häufig um ein wirklich schwieriges Ehrenamt. Der ehrenamtliche Betreuer braucht Kenntnisse in verschiedenen Rechtsbereichen. Er muss sich mit finanziellen, behördlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten des Betreuten befassen. In den bestellten Bereichen haftet er für seine Tätigkeit. Ohne Frage bedarf er dabei der Fortbildung, Beratung und Unterstützung, wie das durch die Vereine in Schleswig-Holstein geleistet wird. Die Betreuungsvereine haben 1999 mit der ersten Reform des BTG als weitere Aufgabe die Information über Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten erhalten. In der 2. Reform 2005 wurde dieses sogar noch einmal durch weitere Aufgaben in diesem Bereich verstärkt. Zeitgleich erleben die Vereine eine intensive Nachfrage der Bürger des Landes zu diesen Themen. In der Regel hatten die Vereine in o.g. Zeitraum 80% einer Vollzeitstelle für die sogenannte Querschnittsarbeit zur Verfügung. Mit dem Erfolg der Gewinnung Ehrenamtlicher und dem großen Bedarf an Information über Vorsorgevollmachten sind allerdings die Kapazitäten der Vereine in diesem Bereich bis zur Grenze ausgeschöpft. Nach Ansicht der IGB könnte mit einer Aufstockung der geförderten Stellen in diesem Bereich die Gewinnung, Qualifizierung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern noch gesteigert und verbessert werden. Berücksichtigt werden muss hierbei, das bei der Vermittlung von ehrenamtlichen Betreuern/Innen starke regionale Unterschiede bestehen und dass örtlich mehr ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen als Betreuungen vermittelt werden können. Auch die Initiativen zur verstärkten Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Vorsorgevollmachten könnten dann noch deutlich gesteigert und intensiviert werden. Zu beachten ist aber hierbei, dass die Erfolge der Beratung zur Erstellung von Vorsorgevollmachten sich erst mit Zeitverzögerung von vermutlich ein - bis zwei Jahrzehnten zeigen wird. Es entsteht bei den Vereinen der Eindruck, dass der Personenkreis der sich zurzeit am intensivsten mit der Erstellung von Vorsorgevollmachten befasst ca. 60 Jahre und älter ist. 2

Eine Stärkung der Vorsorgevollmacht, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, ist jedoch nur möglich, wenn der Bekanntheitsgrad von rechtlicher Vorsorge weiter erhöht wird. Hierzu bedarf es regelmäßiger Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bürgernaher und individueller Beratungsangebote. Auch die spätere Beratung und Unterstützung des Bevollmächtigten ist eine wichtige Aufgabe. Durch die verstärkte Vorsorge werden die Möglichkeiten behinderter und älterer Menschen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens gefördert und staatliche Fürsorge in Form der rechtlichen Betreuung verringert. Um diese Aufgaben qualitativ zu gewährleisten, bedarf es gezielter Fördermittel. Eine gesonderte Vergütung für die Beratung würde den Zulauf verringern. Wie werden sich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Betreuung in Schleswig Holstein nach Einschätzung der Landesregierung in den nächsten Jahren entwickeln? Die IGB schließt sich der Überzeugung der Landesregierung an, dass die Quote der (familienfremden) ehrenamtlichen Betreuungen, insbesondere durch die Tätigkeit der Betreuungsvereine, gehalten (und ggf. erhöht?) werden kann. Dazu gehört jedoch auch, dass diese ausreichend gefördert werden (siehe oben). Welche berufliche oder anderweitige Qualifikation zur Betreuung müssen a) Berufsbetreuer, b) ehrenamtliche Betreuer, c) Mitglieder von Betreuungsvereinen, d) Behördenbetreuer nachweisen können? Zu b) Die Betreuungsvereine der IGB gewährleisten eine qualifizierte Einführung derjenigen ehrenamtlichen Betreuer, die sich an die Vereine wenden- durch Einführungsgespräche, Einführungsseminare und Beratung in konkreten Betreuungsangelegenheiten. Um dieses Angebot den ehrenamtlichen Betreuern zugänglich zu machen, wird die Kooperation zu den örtlichen Betreuungsstellen und den Amtsgerichten gesucht. Es ist daher sehr hilfreich, wenn diese Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Angebote der Vereine hinweisen, z.b. in dem die Flyer der Betreuungsvereine ausgelegt sind oder - noch konkreter- diese nach dem Verpflichtungsgespräch durch den Rechtspfleger dem neuen Betreuer überreicht werden. In Schleswig-Holstein ist die Qualität der Zusammenarbeit zwischen Vereinen, Behörden und den Amtsgerichten aus Sicht der Vereine regional sehr unterschiedlich. Eine örtliche Arbeitsgemeinschaft, in der alle am Betreuungsgesetz beteiligen Personen, Behörden und Vereine kooperieren, wird sehr befürwortet. Zu c) Die Betreuugsvereine halten überwiegend hauptberufliche Vereinsbetreuer mit anerkanntem Hochschulstudium, bzw. entsprechenden vergleichbaren Qualifizierungen vor. Die Vereine, die Mitglied in der IGB sind (19 von 20 Vereinen in Schleswig-Holstein), sind immer bemüht, gemeinsame Qualitätsstandards der Arbeit zu entwickeln. Für die sogenannten Querschnittsaufgaben (Werbung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern, Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen) existieren schon gemeinsame Standards. Dieses wird absehbar von den Vereinen auch noch für die Führung von hautberuflichen Vereinsbetreuungen angestrebt. 3

In welchem Umfang und für welche Tätigkeiten bzw. Zeitaufwand werden a)berufsbetreuer, b) ehrenamtliche Betreuer, c) Mitglieder von Betreuungsvereinen in Schleswig Holstein vergütet? Ehrenamtliche Betreuer: Hinsichtlich der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer besteht eine aus Sicht der IGB unhaltbare Situation. Das Betreuungsgesetz sieht vor, den ehrenamtlichen Betreuern entweder auf Vorlage der Belege ihr tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzten oder diese alternativ mit einen Aufwandspauschale von 323,00 für ein Betreuungsjahr abzugelten. Den ehrenamtlichen Betreuern entstehen tatsächlich Aufwendungen, wie Fahrtkosten, Bürobedarf, Porto, Telefon etc. In aller Regel wählen die ehrenamtlichen Betreuer die Pauschale. Seitens der Finanzbehörden wird dieses jedoch als steuerpflichtiges Einkommen gesehen. Die steuerpflichtigen Betreuer sind gehalten, ihre Aufwendungen nachzuweisen. Es ist aus unserer Sicht unzumutbar für die ehrenamtlichen Betreuer, ihre Kosten auch noch einzeln zu belegen und zu dokumentieren. Die vorgesehene Pauschale im Betreuungsgesetz dokumentiert hier ja auch ein bessres Verständnis für das Ehrenamt. Leider sind die ehrenamtlichen Betreuer im Einkommenssteuerrecht 3 Nr. 26 von der Steuerbefreiung ausgenommen. Es ist zutreffend, dass der Bundesrat u.a. auf Initiative Schleswig-Holsteins die Aufnahme der ehrenamtlichen Betreuer in die entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagemtes aufnehmen wollte. Leider ist der Bundestag in seinem Beschluß vom Juli 2007 dem nicht gefolgt. Daher bleibt die aus Sicht der Vereine unhaltbare Situation, dass die ehrenamtlichen Betreuer ihre tatsächlichen Aufwendungen, die das Betreuungsgesetz ihnen pauschal ohne Nachweis von Belegen zuspricht, nun doch weiter belegen bzw. versteuern müssen, erhalten. Wir fordern den Landtag nachdrücklich auf, im Bundesfinanzministerium darauf Einfluss zu nehmen, dass dieses geändert wird! Inwieweit hat sich aus Sicht der Landesregierung das sogenannte Tandem- Modell, d.h. die Abgabe leichter Fälle von Berufsbetreuern an ehrenamtliche Betreuer etabliert und bewährt? Das ist eine in den Betreuungsvereinen schon seit vielen Jahren gewählte Praxis um gerade z.b. neuen ehrenamtlichen Betreuern einen nicht so schwierigen Einstig in die Betreuungstätigkeit zu ermöglichen. Zu Bedenken ist aber, dass der Gesetzgeber bei Umstellung der Vergütung auf das pauschale Abrechnungssystem ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass die Berufsbetreuer (und dazu zählen auch die hauptberuflichen Mitarbeiter der Vereine) schwierige Betreuungen, deren Arbeitsaufwand deutlich über den gewährten Pauschalen liegt, absichern sollen durch eine sogenannte Mischkalkulation, dh., dass die Kosten schwieriger Betreuungen mit denen, die weniger zeitaufwändig sind, gedeckt werden sollen. Auch wenn die Vereine nicht gewinnorientiert arbeiten wollen und dürfen, so müssen sie im Sinne ihrer Notwendigkeit zur Kostendeckung diesen Aspekt bei der Abgabe und Annahme von Betreuungen mit berücksichtigen. 4

Die Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine Schleswig- Holstein Itzehoe im September 2007 5