2. Was sind die wichtigsten Veränderungen? Bei der Reform wurden nahezu alle Paragraphen überarbeitet. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:



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Transkript:

1. Warum wurde das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) reformiert? Das VVG ist beinahe 100 Jahre alt und entspricht in weiten Teilen nicht mehr dem Stand der Rechtsprechung. Ein weiterer wichtiger Punkt für die Reform ist die Schaffung von mehr Transparenz für den Kunden und die Berücksichtigung der EU-Richtlinien. Eine Änderung von einzelnen Paragraphen schien in diesem Zusammenhang nicht mehr ausreichend. 2. Was sind die wichtigsten Veränderungen? Bei der Reform wurden nahezu alle Paragraphen überarbeitet. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen: Abschaffung des Policenmodells Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherers Vorvertragliche Anzeigepflicht Vertragliche Obliegenheiten (z. B. Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips) Vorläufige Deckung Abschaffung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie Spezielle Änderungen für Berufsunfähigkeit Lebensversicherung 3. Was bedeutet Informationspflicht? Die Informationspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil der VVG-Reform. Im 7 VVG wird geregelt, dass der Kunde grundsätzlich vor Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen muss, um sich ein Bild über Inhalt und Umfang des gewünschten Versicherungsvertrages machen zu können. Die notwendigen Informationen werden dem Kunden entweder vor Antragstellung (vgl. Frage 6) oder mit dem Vertragsangebot (vgl. Frage 7) der Delta Lloyd und vor Annahmeerklärung des Kunden zur Verfügung gestellt. 4. Kann der Kunde auf die Informationen verzichten? Ja, der Kunde kann auf die Aushändigung der Informationen vor Antragstellung verzichten, bekommt diese aber dann mit der Police nachträglich zugesendet. Bei diesem bisher praktizierten Vertragsschlussmodell haben die Kunden zunächst einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt und die Vertragsinformationen mit der Police erhalten. Jetzt muss der Kunde rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung die ausführlichen Vertragsunterlagen in Textform erhalten. Ein Verzichtsmodell, d. h. ein Verkaufsansatz mit regelmäßigem Verzicht des Kunden auf die Aushändigung der Informationen, ist nicht zulässig.

5. Was bedeutet der Wegfall des Policenmodells? Bislang haben die Kunden die Vertragsinformationen mit der Police erhalten. Jetzt muss der Kunde rechtzeitig vor der Abgabe seines Antrags die ausführlichen Vertragsunterlagen in Textform erhalten. Damit gehört das Policenmodell der Vergangenheit an. Ihnen stehen nun zwei Modelle zur Verfügung, nämlich das Antragsmodell und das Invitatiomodell. 6. Was ist das Antragsmodell? Das Antragsmodell ist ein Vertragsschlussmodell, bei dem der Kunde nach Beratung seine Vertragserklärung im Antragsformular der Delta Lloyd als Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abgibt. Im Antragsmodell werden die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente vor Antragstellung an den Kunden ausgehändigt. An diesen Antrag ist der Kunde gebunden. 7. Was ist das Invitatiomodell? Dieses Vertragsschlussmodell hat seinen Namen von dem lateinischen Rechtsbegriff invitatio ad offerendum, was so viel bedeutet wie Aufforderung zur Angebotsabgabe. Das Invitatiomodell ist ein Vertragsschlussmodell, bei dem der Kunde nach Beratung zunächst noch keine Vertragserklärung abgibt, sondern im Antragsformular über den Antrag auf Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages die Delta Lloyd auffordert, ihm ein Vertragsangebot zu machen. Damit ist der Kunde (noch) nicht gebunden. Seine Vertragserklärung gibt der Kunde hier erst als Annahmeerklärung ab, wenn er von Delta Lloyd ein Angebot erhält. Daher erhält er die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente hier zusammen mit dem Vertragsangebot der Delta Lloyd. 8. Wie lange halten wir uns beim Invitatiomodell an das Angebot gebunden? Das Angebot, das wir dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Invitatiomodells aushändigen, bezeichnen wir als Vertragsangebot. Die Bezeichnung soll kenntlich machen, dass der Vertrag zustande kommt, wenn der Kunde das Vertragsangebot akzeptiert. Wir halten uns 6 Wochen an das Vertragsangebot gebunden. 9. Wie läuft der Prozess zur Erzeugung eines VUS-konformen Angebotes/Antrages? Unsere Angebotssoftware VUS-life erzeugt sowohl ein VVG-konformes Angebot als auch einen VVGkonformen Antrag. Es können alle im Rahmen des Antragsprozesses erforderlichen Dokumente aus der Software gedruckt werden. Alle mit der Software erzeugten Informationen werden in Form von PDF-Dokumenten bereitgestellt und können auf CD gebrannt werden, sofern der Nutzer über die erforderliche Hard- und Softwareausstattung zum Brennen von CDs verfügt.

10. Wie erfolgt die technische Unterstützung? Unsere Beratungssoftwares VUS-life und bavision werden Mitte Dezember ausgeliefert, so dass sie rechtzeitig ab Januar 2008 eingesetzt werden können. Die Programme bieten zukünftig die Möglichkeit, Dokumente für die Beratung zu erzeugen und darauf basierend alle erforderlichen Dokumente für einen Vertragsabschluss zu erstellen. Sie beinhalten auch alle gemäß VVG erforderlichen Vertragsinformationen. Die Antragsformulare sind bereits mit den vorhandenen Daten gefüllt und die übrigen Daten können am Bildschirm ergänzt werden. Alle Dokumente werden vom Programm grundsätzlich als PDF-Datei erstellt. Somit ist der Anwender je nach individueller technischer Ausstattung jederzeit in der Lage, die Dokumente nach seinen eigenen Wünschen weiterzuverarbeiten. Das heißt, die PDF-Dateien können z. B. auf der Festplatte abgespeichert, ausgedruckt, per E-Mail verschickt oder auf andere Datenträger gespeichert werden. Der Anwender ist im Rahmen der Weitergabe der Unterlagen somit jederzeit flexibel. 11. Gibt es weiterhin Papieranträge? Es gibt Antragsformulare, die sowohl für das Antrags- als auch das Invitatiomodell einsetzbar sind. 12. Muss ich mich für ein Modell entscheiden? Delta Lloyd bietet ihren Vertriebspartnern das Antrags- und das Invitatiomodell an. Innerhalb des Beratungsprozesses müssen Sie sich jedoch für ein Modell entscheiden und dies auch mit Ihrem Kunden besprechen. 13. Ab wann gilt das neue VVG? Das neue Versicherungsvertragsgesetz tritt ab dem 1. Januar 2008 in Kraft. 14. Gibt es Übergangsregelungen? Für Altverträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden, gilt bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht. Nach dieser Übergangsfrist gilt das neue Recht zwingend auch für diese Verträge. 15. Was bedeutet Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips? Bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer war der Versicherer bisher grundsätzlich leistungsfrei, wenn der schuldhafte Verstoß in einem ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) zu Leistungseintritt, -höhe und -umfang steht. Bei vorsätzlichen Verstößen bestand die Leistungsfreiheit auch ohne Kausalität. Nun gilt: Der Versicherer ist nur noch bei vorsätzlichen Verstößen leistungsfrei. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur vollen Leistung verpflichtet.

Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig zum Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers kürzen (Quotelung). Die Kausalität ist nach neuem VVG stets Voraussetzung für eine teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit. 16. Was ändert sich bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht? Nach altem Recht war der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Umstände anzugeben, die für die Risikoeinschätzung von Bedeutung sein könnten. Ab 01.01.2008 ist der Versicherer in der Pflicht, alle vertragsrelevanten Umstände detailliert und schriftlich zu erfragen. 17. Welche Folgen hat eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht? Vorsatz und Arglist: Rücktritt und Leistungsfreiheit des Versicherers Grobe Fahrlässigkeit: Rücktritt, wenn der nicht angezeigte Umstand nicht versicherbar ist. Bei Kausa- lität besteht Leistungsfreiheit. Wenn der angezeigte Umstand versicherbar ist, wird der Vertrag so gestellt, wie wir ihn bei Kenntnis des nicht angezeigten Umstands geschlossen hätten. Leichte Fahrlässigkeit: Kündigung (mit Monatsfrist) möglich, wenn der nicht angezeigte Umstand nicht versicherbar ist. Es besteht ein fristloses Kündigungsrecht des VN bei Risikoausschluss oder Prämienerhöhung, die größer als 10 % ist. Wenn der angezeigte Umstand versicherbar ist, wird der Vertrag so gestellt, wie wir ihn bei Kenntnis des nicht angezeigten Umstands geschlossen hätten. Liegt kein Verschulden des VN oder der VP vor, verzichten wir auf unser Kündigungsrecht gemäß 19 Absatz 3 VVG und auf unser Anpassungsrecht gemäß 19 Absatz 4 VVG. 18. Welche Möglichkeiten der Enthaftung gibt es? Als besonderen Service bietet Delta Lloyd das Tele-Underwriting an. Damit geht das Haftungsrisiko im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertriebspartner auf den Versicherer über. 19. Was bedeutet der Wegfall der Unteilbarkeit der Prämie? Das alte VVG sah bislang vor, dass der Versicherer Anspruch auf die Versicherungsprämie bei vorzeitigem Ende (Bsp.: Aufgabe einer Tätigkeit etc.) für die gesamte laufende Versicherungsperiode hatte. Nach der neuen Regelung gilt das Prinzip der Prämienteilung. Der Versicherer hat nur noch zeitanteiligen Prämienanspruch für die Dauer der Gefahrtragung.

Speziell für den Lebensversicherungsbereich: Der Anspruch auf Prämie besteht nur für die Dauer der Gefahrtragung bei vorzeitiger Kündigung durch den Versicherer. Dies kann zum Bespiel einer einfachen fahrlässigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer und der daraus resultierenden Kündigung durch den Versicherer sein. 20. Was ändert sich an der Beratungspflicht? Die Beratungspflicht für den Vertriebspartner bleibt im Rahmen der EU-Vermittlerrichtlinie unangetastet. Das neue VVG erweitert die Beratungspflicht dahingehend, dass der Versicherer nunmehr auch während der Vertragslaufzeit den Kunden auf Umstände hinweisen muss, die unmittelbar den Umfang des Versicherungsschutzes betreffen (Bsp.: Hinweis auf das Bezugsrecht zugunsten des Ehepartners bei Scheidung). 21. Gilt der erhöhte Rückkaufswert auch für bestehende Verträge? Nein. Für bestehende Verträge finden weiterhin die Regelungen zum Thema Rückkaufswerte nach der alten VVG-Fassung Anwendung. 22. Gilt das neue Recht auch bei bestehenden Verträgen? Das neue VVG findet bei bestehenden Verträgen erst ab 01.01.2009 Anwendung. Bei den Themen Rückkaufswerte und Kündigung gelten die Regelungen nach dem alten VVG. 23. In welcher Form dürfen Dokumente übergeben werden? Alle notwendigen Dokumente (Antrag mit Schlussbestimmungen, gesetzliche Information, allgemeine Versicherungsbedingungen, steuerliche Hinweise, Datenschutz, Hinweis auf Widerrufsrecht) werden aus der Angebotssoftware erstellt und in zwei Varianten von Delta Lloyd angeboten: 1. Ausdruck in Papierform die klassische Form 2. CD-ROM alle Dokumente werden in einem gängigen Format (PDF) gespeichert 24. Wird in Zukunft die Courtage/Provision auf mehrere Jahre verteilt? Nein. Trotz der Haftungsverlängerung auf 5 Jahre bleiben die Provisions- oder Courtageregelungen unverändert. 25. Wie ist der vorläufige Versicherungsschutz geregelt? Wir bieten für beide Modelle Antrag und Invitatio den vorläufigen Versicherungsschutz an, jedoch benötigen wir dabei die Einzugsermächtigung des Kunden.

26. Was hat sich im Rahmen der VVG-Reform bei der Berufsunfähigkeitsversicherung geändert? Die Berufsunfähigkeit wird erstmalig im Versicherungsvertragsgesetz definiert. Das Anerkenntnis unserer Leistung darf künftig nur noch einmal zeitlich begrenzt werden. Bei einer Reaktivierung der Berufsunfähigkeitsversicherung endet die Leistung frühestens drei Monate, nachdem wir unsere Leistungsfreiheit erklärt haben (bisher ein Monat). Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit unserer Leistungsprüfung gilt für den VN zukünftig die gesetzliche Klagefrist von drei Jahren (bisher 6 Monate). 27. Was hat sich im Rahmen der VVG-Reform bei der Lebensversicherung geändert? Die Abschlusskosten werden künftig auf die ersten 5 Jahre während der Vertragslaufzeit verteilt. Aus diesem Grunde erhält der Kunde bereits nach dem ersten Versicherungsjahr Rückkaufswerte. Zudem muss eine Modellrechnung mit drei Szenarien übermittelt werden. Diese Modellrechnung soll darstellen, wie sich die Ablaufleistung bei unterschiedlichen Marktzinsen verändert. Es ist dabei vorgegeben, mit welchen Zinssätzen der Versicherer rechnen muss. Derzeit (September 2007) liegen diese bei 2,76 %, 3,76 % und 4,76 % ( 2 VVGInfoV). Beteiligung an den stillen Reserven (vgl. Frage 28) (6505) VKF 5 (11.07) Delta Lloyd Verkaufsförderung. Trotz sorgfältiger Prüfung kann eine Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen werden. 28. Was sind die stillen Reserven und wie wird der Kunde daran beteiligt? Der Versicherungsnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Beteiligung an den Überschüssen des Versicherers. Dabei werden nun auch die sogenannten stillen Reserven mindestens zur Hälfte einbezogen. Eine Ausnahme von dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn die Überschussbeteiligung durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Stille Reserven entstehen z. B. durch Immobilien, die noch mit dem damaligen Kaufpreis in der Bilanz erfasst sind, die aber inzwischen deutlich mehr am Markt wert sind. Dieser höhere Wert ist ein Vermögenszuwachs, der in der Bilanz nicht direkt ersichtlich ist daher still ( 153 VVG). Die Beteiligung erfolgt zum Zeitpunkt des Ablaufs, des Rentenbeginns, der Kündigung oder des Tods der versicherten Person. 29. Benötigen Sie im Kollektivgeschäft zukünftig noch die Zustimmung der versicherten Person? Nein, im 150 VVG wird geregelt, dass eine Unterschrift des Versicherungsnehmers ausreicht. Delta Lloyd Lebensversicherung AG Gustav-Stresemann-Ring 7 9 65189 Wiesbaden Telefon 01803 610 600* Telefax 0611 773 26 64 www.deltalloyd.de * 0,09 EUR/Min. aus dem Festnetz der Dt. Telekom, ggf. abweichende Preise aus dem Mobilfunknetz.