Schulung der Briefwahlvorstände

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Schulung der Briefwahlvorstände Unterschiede zum Urnenstimmbezirk Europawahl 25.05.2014

Anwesenheit, Beschlussfähigkeit Vor einem Briefwahlvorstand findet keine Wahlhandlung statt, so dass er am Wahlsonntag erst im Laufe des Nachmittags zusammentreten muss. Er ist beschlussfähig ( 7 Ziff. 6 EuWO), wenn anwesend sind: bei der Zulassung der Wahlbriefe (ab ca. 16:30 Uhr) mindestens 3 Mitglieder bei der Ergebnisermittlung mindestens 5 Mitglieder (ab 18:00 Uhr) (möglichst alle Mitglieder) Zur Mindestbesetzung gehören immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre jeweiligen Vertreter. Nur mit der jeweiligen Mindestbesetzung ist der Briefwahlvorstand beschlussfähig. Schulung Europawahl 2014 / Seite 1

Aufgabenverteilung im Briefwahlvorstand Wahlvorsteher Leitung der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes Bestellung des Schriftführers und seines Vertreters Hinweis an die Beisitzer auf gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit und unparteiischen Wahrnehmung des Amtes Mündliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlraum Schriftführer Sammeln der Wahlscheine Ausfüllen der Niederschrift Beisitzer Öffnen und Zählen der Umschläge Schulung Europawahl 2014 / Seite 2

Zulassung der Wahlbriefe Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes beschränkt sich auf das Zulassen der Wahlbriefe und die Ergebnisermittlung Zulassung der Wahlbriefe ab Zusammentritt des Briefwahlvorstandes bis 18:00 Uhr Ergebnisermittlung, also Öffnen der Wahlurne und Entnehmen der blauen Wahlumschläge, ab 18:00 Uhr Schulung Europawahl 2014 / Seite 3

Zulassung der Wahlbriefe Folgende Arbeitsschritte sind vorgeschrieben: Prüfen, ob Wahlurne leer ist und verschließen Zählen der roten Wahlbriefe, die dem Briefwahlvorstand von der Gemeinde übergeben wurden (Abschnitt 2.3 der Niederschrift) Prüfen, ob dem Briefwahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine (sog. Negativliste) übergeben wurde oder ein Hinweis, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt wurden (Fehlanzeige) Schulung Europawahl 2014 / Seite 4

Zulassung der Wahlbriefe Achtung! Der rote Wahlbrief bildet mit seinem Inhalt (Wahlschein und blauer Stimmzettelumschlag) eine Einheit. Deshalb darf der entnommene blaue Umschlag erst dann in die Wahlurne eingeworfen werden, wenn der Wahlbrief und der entnommene Wahlschein nicht beanstandet oder zurückgewiesen werden müssen. Das bedeutet, dass die Prüfung der Zulassung für jeden Wahlbrief einzeln zu erfolgen hat, und zwar Wahlbrief für Wahlbrief nacheinander. Erst wenn über die Zulassung eines Wahlbriefs entschieden ist und der blaue Umschlag in der Wahlurne liegt, kann die Öffnung und Prüfung des nächsten roten Wahlbriefs erfolgen, damit eine Vermischung vermieden wird. Schulung Europawahl 2014 / Seite 5

Zulassung der Wahlbriefe Öffnen der roten Umschläge Wahlschein entnehmen Nummer des Wahlscheins mit ggf. vorhandener Negativliste abgleichen Nummer des Wahlscheins in Negativliste gefunden: gesamten Wahlbrief mit Inhalt zurückweisen, aussondern, Zurückweisungsgrund auf rotem Umschlag notieren und separat sammeln Nummer des Wahlscheins in Negativliste nicht gefunden: weitere Prüfung auf sonstige Zurückweisungsgründe Schulung Europawahl 2014 / Seite 6

Zulassung der Wahlbriefe Weitere Zurückweisungsgründe: Dem roten Wahlbriefumschlag ist kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt. Der rote Wahlbriefumschlag enthält keinen blauen Stimmzettelumschlag. Weder der rote Wahlbriefumschlag noch der blaue Stimmzettelumschlag ist verschlossen oder der Stimmzettel liegt offen im roten Umschlag. Der rote Wahlbriefumschlag enthält mehrere blaue Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine. Unterschrift (eidesstattliche Versicherung) auf Wahlschein fehlt. Der Wähler hat keinen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, sondern einen privaten Umschlag oder den roten Wahlbriefumschlag für die Aufnahme des Stimmzettels benutzt. Schulung Europawahl 2014 / Seite 7

Zulassung der Wahlbriefe Der blaue Stimmzettelumschlag weicht in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen ab oder enthält einen deutlich fühlbaren Gegenstand. Über die Zurückweisung eines Wahlbriefes hat der gesamte Briefwahlvorstand zu beschließen. Die einzelnen Zurückweisungsgründe sind in Abschnitt 2.6 der Wahlniederschrift aufgeführt. Dort ist bei der entsprechenden Zurückweisungsart die jeweilige Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe einzutragen. Schulung Europawahl 2014 / Seite 8

Zulassung der Wahlbriefe Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind wie folgt zu behandeln: Zurückweisungsgrund auf dem roten Wahlbriefumschlag vermerken und mit gesamtem Inhalt wieder verschließen, fortlaufend nummerieren, und separat sammeln Alle zurückgewiesenen Wahlbriefe sind später der Wahlniederschrift beizufügen Nach Zulassung des Wahlbriefes blauen Stimmzettelumschlag entnehmen und ungeöffnet in die Wahlurne einwerfen Zugelassene Wahlscheine sammeln und zählen Schulung Europawahl 2014 / Seite 9

Ergebnisermittlung Zählen der Briefwähler Beginn der Ergebnisfeststellung nach Öffnung aller Wahlbriefe, jedoch nicht vor 18:00 Uhr Zugelassene Wahlscheine zählen ggf. bereits vor 18:00 Uhr erfolgt (Abschnitt 3.2 b der Niederschrift) Wahlurne öffnen, blaue Stimmzettelumschläge entnehmen und ungeöffnet zählen (Abschnitt 3.2 a der Niederschrift) Wahlvorsteher prüft, ob Wahlurne leer ist Zahl der Stimmzettelumschläge muss mit der Zahl der Wahlscheine übereinstimmen = Zahl der Wähler im Briefwahlbezirk (B) Ist das nicht der Fall, Differenz aufklären, ggf. Zahlvorgänge wiederholen Schulung Europawahl 2014 / Seite 10

Ergebnisermittlung Stimmzettel sortieren blaue Stimmzettelumschläge öffnen Stimmzettel entnehmen Stimmzettelstapel bilden Stapel 1 mehrere Stapel mit Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Stimmabgabe erkennen lassen, getrennt für jeden einzelnen Wahlvorschlag / Partei Schulung Europawahl 2014 / Seite 11

Ergebnisermittlung Stapel 2 Stapel 3 Stapel 4 1 Stapel mit Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei ungültige Stimmabgabe erkennen lassen (z.b. ungekennzeichnete oder gänzlich durchgestrichene Stimmzettel oder leere blaue Umschläge) 1 Stapel mit blauen Stimmzettelumschlägen, die jeweils mehrere Stimmzettel enthalten Achtung: Stimmzettel zunächst im Umschlag belassen 1 Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, d.h. bei denen nicht sofort eine gültige oder ungültige Stimmabgabe zu erkennen ist und über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der gesamte Wahlvorstand besonders beschließen muss Schulung Europawahl 2014 / Seite 12

Ergebnisermittlung Durchsicht der Stimmzettelstapel Wahlvorsteher und Stellvertreter prüfen die einzelnen Stapel 1 auf richtige Zuordnung der Stimmzettel zu den verschiedenen Wahlvorschlägen (Parteien) Stimmzettel, die dem falschen Stapel zugeordnet wurden, werden nunmehr dem richtigen Stapel beigefügt Kontrolliert wird auch Stapel 2 mit den zweifelsfrei ungültigen Stimmzetteln Gezählt wird bei Durchsicht und Prüfung der Stimmzettel noch nicht Schulung Europawahl 2014 / Seite 13

Ergebnisermittlung Zählen der Stimmen Zählen der nach Wahlvorschlägen (Parteien) getrennten Stimmen von Stapel 1 C Ungültige Stimmen ZS I ZS II insgesamt Von den gültigen Stimmen entfielen Auf den Wahlvorschlag D 1 1.Wahlvorschlag M 220 Die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen werden in Abschnitt 4 der Niederschrift in Spalte ZS I in den Zeilen D 1, D 2, usw. eingetragen D 2 2.Wahlvorschlag N 180 D 3 3.Wahlvorschlag O 70 D 4 4. Wahlvorschlag P 80 : : D Gültige Stimmen insgesamt Schulung Europawahl 2014 / Seite 14

Ergebnisermittlung Zählen der Stimmzettel von Stapel 2 Die Zahl der zweifelsfrei ungültigen Stimmen wird in Abschnitt 4 der Niederschrift in Spalte ZS I, Zeile C eingetragen C Ungültige Stimmen ZS I ZS II insgesamt D Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag D 1 1. Wahlvorschlag M 220 D 2 2. Wahlvorschlag N 180 D 3 3. Wahlvorschlag O 70 D 4 4. Wahlvorschlag P 80 : : Gültige Stimmen insgesamt 7 Schulung Europawahl 2014 / Seite 15

Ergebnisermittlung Beschlussfassung über die Stimmzettel von Stapel 3 Befinden sich in einem Wahlumschlag zwei oder mehrere Stimmzettel mit gleicher Kennzeichnung bei einem Wahlvorschlag 1 Stimmzettel gültig Tragen die Stimmzettel unterschiedliche Kennzeichnungen bei verschiedenen Wahlvorschlagen 1 ungültige Stimme Schulung Europawahl 2014 / Seite 16

Ergebnisermittlung Beschlussfassung über die Stimmzettel von Stapel 4 Beschlussfassung über Gültigkeit oder Ungültigkeit jedes einzelnen Stimmzettels durch den gesamten Wahlvorstand nicht durch den Wahlvorsteher oder den Schriftführer allein Bei unterschiedlichen Auffassungen im Wahlvorstand über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Stimme kurz diskutieren und dann Beschluss fassen Beschluss ist ggf. durch Wahlausschuss nach dem Wahltag korrigierbar. Mündliche Bekanntgabe des Beschlusses durch den Wahlvorsteher Schulung Europawahl 2014 / Seite 17

Ergebnisermittlung Der vom Wahlvorstand gefasste Beschluss ist mit dem Abstimmungsergebnis auf der Rückseite des Stimmzettels zu vermerken. Es muss für jedermann nachvollziehbar sein, ob und für welche/n Wahlvorschlag / Partei die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt wurde z.b.: gültig für Wahlvorschlag... (6 : 3) ungültig (9 : 0) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit / Ungültigkeit beschlossen wurde, sind fortlaufend zu nummerieren und als Anlagen der Niederschrift beizufügen. Vermerk in Abschnitt 3.5 der Niederschrift: Anlage Nr.... bis Anlage Nr.... Schulung Europawahl 2014 / Seite 18

Ergebnisermittlung Die bei der Beschlussfassung über Stimmzettel /Stimmen der Stapel 3 und 4 ermittelten Zahlen sind in der Niederschrift in Spalte ZS II wie folgt einzutragen: Zahl der ungültigen Stimmen in Zeile C Zahl der gültigen Stimmen in den Zeilen D 1, D 2 usw. bei den jeweiligen Wahlvorschlägen / Parteien C Ungültige Stimmen ZS I ZS II insgesamt Von den gültigen Stimmen entfielen Auf den Wahlvorschlag 7 3 D 1 1. Wahlvorschlag M 220 1 D 2 2. Wahlvorschlag N 180 2 D 3 3. Wahlvorschlag O 70 0 D 4 4. Wahlvorschlag P 80 0 : : D Gültige Stimmen insgesamt Schulung Europawahl 2014 / Seite 19

Zusammenstellung des Wahlergebnisses Nachdem alle Stimmzettel gezählt sind, erfolgt die Zusammenstellung des Wahlergebnisses des Briefwahlbezirks waagerechte Addition der Spalten ZS I + ZS II in Zeile C (ungültige Stimmen) in den Zeilen D 1, D 2 usw. bei den einzelnen Wahlvorschlägen / Parteien (gültige Stimmen) Eintragen der jeweiligen Summen in der insgesamt Spalte senkrechte Addition der Spalten ZS I, ZS II und insgesamt der gültigen Stimmen Achtung: Hier die Zahlen der ungültigen Stimmen aus Zeile C nicht mit addieren Schulung Europawahl 2014 / Seite 20

Zusammenstellung des Wahlergebnisses Übernahme der Zahl der Wähler (B) aus Abschnitt 3.2 a der Niederschrift (= Zahl der der Wahlurne entnommenen blauen Stimmzettelumschläge) C UngültigeStimmen ZS I ZS II insge samt Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag 7 3 10 D 1 Wahlvorschlag M 220 1 221 D 2 Wahlvorschlag N 180 2 182 D 3 Wahlvorschlag O 70 0 70 D 4 Wahlvorschlag P 80 0 80 : : : : : D Gültige Stimmen insgesamt 550 3 553 Kontrolle: C + D = B 10 + 553 = 563 Zeile D: 550 + 3 = 553 Schulung Europawahl 2014 / Seite 21

Zusammenstellung des Wahlergebnisses Kontrolle: B = B 1 = C + D ungültige Stimmen ( C ) + gültige Stimmen ( D ) = Zahl der Briefwähler = B = B 1 Schulung Europawahl 2014 / Seite 22

Zusammenstellung des Wahlergebnisses Ist das Ergebnis rechnerisch falsch, muss der Wahlvorstand versuchen, den Fehler zu finden, ggf. durch erneutes Nachzählen. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes eine erneute Zählung, ist der gesamte Zählvorgang zu wiederholen. Die Gründe sind in Abschnitt 5.2 der Niederschrift zu protokollieren. Schulung Europawahl 2014 / Seite 23

Schnellmeldung Unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses telefonische Übermittlung durch den Wahlvorsteher an das Wahlamt der Gemeinde B C Zu übermitteln sind aus Abschnitt 4 der Niederschrift: = Zahl der Wähler = Zahl der ungültigen Stimmen insgesamt D 1 = Zahl der gültigen Stimmen des Wahlvorschlags 1 D 2 = Zahl der gültigen Stimmen des Wahlvorschlags 2 usw. D = Zahl der gültigen Stimmen insgesamt Schulung Europawahl 2014 / Seite 24

Abschlussarbeiten Wahlniederschrift Fertigstellen der Niederschrift durch den Schriftführer Unterzeichnen der Niederschrift von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes Kurze Begründung in die Niederschrift aufnehmen, falls ein Mitglied des Wahlvorstandes diese nicht unterschreiben will Anlagen beifügen alle Stimmzettel und Umschläge (fortlaufend nummeriert) der Stapel 3 und 4, über deren Gültigkeit / Ungültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat alle einbehaltenen Wahlscheine, über deren Zu- oder Nichtzulassung der Wahlvorstand beschlossen hat Schulung Europawahl 2014 / Seite 25

Verpacken der Wahlunterlagen 1 Umschlag mit Wahlniederschrift Schnellmeldung Stimmzettel / Umschläge der beiden Stapel 3 und 4 Negativliste Namensliste der Mitglieder des Wahlvorstandes, ggf. mit Empfangsbestätigung über ausgezahltes Erfrischungsgeld Schulung Europawahl 2014 / Seite 26

Verpacken der Wahlunterlagen Mehrere Umschläge / Pakete mit den nach Wahlvorschlägen /Parteien getrennten gültigen Stimmzetteln der verschiedenen Stapel 1 1 Umschlag mit den zweifelsfrei ungültigen Stimmzetteln des Stapels 2 1 Umschlag / Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen alle Umschläge / Pakete mit Inhaltsangabe und Nummer des Briefwahlbezirks beschriften soweit nicht bereits von der Gemeinde vorbereitet und versiegeln Schulung Europawahl 2014 / Seite 27

6.3 Rückgabe der der Wahlunterlagen Rückgabe der Wahlunterlagen je nach Weisung der Gemeinde Noch am Wahlabend werden benötigt: Wahlniederschrift mit Anlagen Ausgezählte Stimmzettel Der Wahlvorsteher ist für die ordnungsgemäße Übergabe der Wahlunterlagen an die Gemeinde verantwortlich Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Schulung Europawahl 2014 / Seite 28