Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wie geht es weiter in der Luftreinhalteplanung?
Gliederung Notwendigkeit weiterer Maßnahmen Verursacheranalyse Maßnahmenplanung Nachrüstung 2
Notwendigkeit der weiterer Maßnahmen 3
Notwendigkeit weiterer Maßnahmen 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz: Aufstellung Luftreinhalteplan bei Überschreitung von Immissionsgrenzwerten erforderlich (Maßnahmen haben im BR Rhein-Main bisher nicht zur Grenzwerteinhaltung geführt) Vertragsverletzungsverfahren EU-Kommission vom 18. Juni 2015 (derzeit 2. Stufe) Bisher 10 Klage- und Vollstreckungsverfahren allein in Hessen (teilweise durch mehrere Instanzen), davon vier aktuell anhängig 4
Letzte Urteile VG Düsseldorf (3 K 7695/15 vom 13. September 2016) Die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit fordere jedoch eine schnellstmögliche Einhaltung des (NO 2 -)Grenzwertes. Dem werde der aktuelle Luftreinhalteplan angesichts des großen Verursachungsanteils von Dieselfahrzeugen nicht mehr gerecht. Er müsse daher binnen eines Jahres fortgeschrieben werden. In diesem Rahmen müssten insbesondere auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ernstlich geprüft und abgewogen werden. Bayrischer VGH (22 C 16.1427 vom 27. Februar 2017) dass der Beklagte nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ein vollzugfähiges Konzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans veröffentlicht, aus dem sich ergibt, dass Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Dieselmotor in Bezug auf aufzulistende Straßen(abschnitte) in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen für diese Verkehrsverbote ggf. zur Anwendung kommen sollen 5
Verursacheranalyse 6
Ausbreitungsrechnung- Bezugsjahr 2013 (Bsp. Offenbach) E-Quelle Anteil Emissionen (NO x ) Anteil Immissionen (NO 2 ) 25,4% 2,7% 7,7% 7,0% 66,9% 61,6% Ferntransport 17,1% bez. auf ganz Hessen Von außerhalb Hessens 8,7% 0 20 40 60 80 100 % 0 20 40 60 80 100 % 19,8% (HBEFA 3.2) 7städtisch regional
Abgasgrenzwerte und innerstädtische Realemissionen (HBEFA 3.3, 2017) 8
Verursacheranteile Verkehr (Bsp. Frankfurt-Höhenstraße) DTV = 27.358 Pkw = 92,6% LNF = 3,0% Bus = 0,8% SNF = 1,8% HBEFA 3.3, 2017 Pkw (Benzin) leichte Nutzfahrzeuge (Benzin) Linienbusse Pkw (Diesel) leichte Nutzfahrzeuge (Diesel) schwere Nutzfahrzeuge 9
Gilt nur für Dieselfahrzeuge Be- und Entlader 6-22 Uhr frei Bildnachweis Ladesäule: Rza 3100, CC BY-SA 4.0 10
47 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz: Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. 11
Sinnvolle weitere Maßnahmen Weiterer Ausbau ÖPNV Umstellung auf E-Busse Auf- und Ausbau von (Schnell-)Ladestationen Maßnahmen zur Verkehrsverflüssigung Pförtnerampeln Intelligente Ampelschaltungen (Geschwindigkeitsbegrenzungen) (Weiterer) Ausbau Radwegenetz Parkraummanagement Maßnahmen i.d.r. nicht ausreichend zur Grenzwerteinhaltung!!! 12
Dieselfahrverbot In Diskussion: Streckenbezogenes Fahrverbot mit Zusatzschild Frage der Rechtmäßigkeit anhängig beim BVerwG Gilt nur für Diesel Offene Fragen: Ausnahmeregelungen, Geltungsbereich Kontrollierbarkeit Auslöseschwelle oder ganzjährig 13
Auslöseschwelle? Darmstadt-Hügelstraße 2016 Bsp. Feinstaubalarm Stuttgart: PM 10 -TMW > 30 µg/m³ Windgeschwindigkeit < 3 m/s Fehlender Regen Nur zwischen 15. Okt. 15. April Hessen: 43 Tage > 30 µg PM 10 /m³ im Zeitraum Keine PM 10 -Grenzwertüberschreitung seit 2012, aber NO 2 -Problem Bei Auslöseschwelle NO 2 > 40 µg/m³ Sperrung an 136 von 365 Tagen Aber: 154 von 290 Belastungstage würden nicht erfasst 14
Blaue Plakette Änderung der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) erforderlich!!! Genaue Ausgestaltung bisher unklar: Eine oder mehrere Plaketten Zeitliche Staffelung der Einführung Berücksichtigung nachgerüsteter Fahrzeuge Anforderungen an nachgerüstete Fahrzeuge Änderung des Ausnahmekatalogs 15
Verschärfte Umweltzonen Abgrenzung: Beschränkung auf Straßenzüge mit Grenzwertüberschreitungen und durch Umfahrungsverkehr ggf. verursachte neue Belastungspunkte frei Einführung: In Abhängigkeit von der Höhe der Grenzwertüberschreitung Nach Möglichkeit nicht von Januar 2020 (abhängig von Gerichtsurteilen) Vorteile: Bundesweit einheitliche Vorgaben Kontrollierbar Geringerer Beschilderungsaufwand (als ein streckenbezogenes Fahrverbot) 16
Minderungswirkung verschiedener Maßnahmen (Bsp. Wiesbaden, HBEFA 3.2, innerorts, Bezugsjahr 2017) 17
Nachrüstung 18
Nachrüstung Ergebnisse UBA-Workshop am 13. Juni 2016: Bauraumproblematik bei Pkw (Harnstofftank, Einspritzung, Temperaturmanagement etc.) Ungeklärte Fragen: Höhe der Minderung bei motorfernen Lösungen Temperaturproblematik im innerstädtischen Betrieb Verhinderung von Ammoniakschlupf Dauerhaltbarkeit und Verantwortlichkeit Typgenehmigungen Gewährleistung im Fall von Schäden Hohe Nachrüstkosten (Kostenübernahme durch Hersteller?) Fehlendes Regelwerk (Anlage zur Straßenverkehrszulassungsordnung) Hersteller und Nachrüster prüfen derzeit bestehende Möglichkeiten 19
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 20