Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

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Transkript:

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Sie möchten vom Rundfunkbeitrag befreit werden? Einen Anspruch darauf haben insbesondere EmpfängerInnen sozialer Leistungen und Menschen mit bestimmten Behinderungen. Basisinformationen Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Beitrages gewährt werden. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist für ausschließlich privat genutzte Empfangsgeräte möglich. Voraussetzungen Befreit werden können natürliche Personen (Privatpersonen im juristischen Sinne), wenn sie mindestens zu einer der nachfolgenden Personengruppen gehören: EmpfängerInnen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes, EmpfängerInnen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches), EmpfängerInnen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches EmpfängerInnen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nicht bei den Eltern wohnende EmpfängerInnen von Ausbildungsförderung nach dem

Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe nach den 99, 100 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder Ausbildungsgeld nach den 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des 27 e des Bundesversorgungsgesetzes, EmpfängerInnen von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften EmpfängerInnen von Pflegezulagen nach 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird, Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch leben, und taubblinde Menschen und EmpfängerInnen von Blindenhilfe nach 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches. Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende Personen auf ein Drittel ermäßigt: blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung, hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die der antragstellenden Person gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb

der Wohnung auf den Ehegatten, den/ die eingetragene/n Lebenspartner/ Lebenspartnerin, auf Kinder des Antragstellers/der Antragstellerin und der vorstehend genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung berücksichtigt worden sind. In besonderen Härtefällen ist auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrages überschreiten. Welche Unterlagen benötige ich? Schwerbehindertenausweis Bescheid (oder Kopie) des Leistungsträgers über die Gewährung der entsprechenden Sozialleistungen Sollten die erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen, obwohl die Sozialleistung beziehungsweise das RF-Kennzeichen bereits beantragt wurde, ist ein vorsorglicher Befreiungsantrag zu stellen. In diesen Fällen müssen die Unterlagen nach Erhalt vorgelegt werden. Verfahren Für die Befreiung muss der Rundfunkteilnehmer/ die Rundfunkteilnehmerin schriftlich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen. Dieser liegt in den Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste, den Geschäftsstellen der Jobcenter Bremen

im Versorgungsamt in den Bürgerservicecentern und im Landesamt für Ausbildungsförderung aus, beziehungsweise steht im Onlineangebot zum Download zur Verfügung. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die "ARD ZDF Deutschlandradio" zu übersenden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich von dort. Rechtsgrundlagen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: http://buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/9/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf Weitere Hinweise Neben der Vorlage des Leistungsbescheides im Original oder in beglaubigter Kopie ist es möglich, zum Nachweis des Empfangs der oben genannten Sozialleistungen eine ausschließlich mit den für die Gebührenbefreiung notwendigen Daten versehene gesonderte Bestätigung des Leistungsträgers im Original vorzulegen. Sollten die erforderlichen Unterlagen (Schwerbehindertenausweis bzw. Bescheid (oder Kopie) des Leistungsträgers über die Gewährung der entsprechenden Sozialleistungen) noch nicht vorliegen, obwohl die Sozialleistung beziehungsweise das RF-Kennzeichen bereits beantragt wurde, ist ein vorsorglicher Befreiungsantrag zu stellen. In diesen Fällen müssen die Unterlagen nach Erhalt vorgelegt werden. Kosten und Fristen Welche Fristen sind zu beachten? Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Leistungsnachweises. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. Ist der Nachweis unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden.

Zuständige Stellen Amt für Ausbildungsförderung: http://service.bremen.de/de/dienststelle/5bremen02.c.343033. de Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 4 - Süd: http://service.bremen.de/de/ dienststelle/5bremen02.c.341545.de Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 5 - Vahr/ Schwachhausen/ Horn-Lehe: http://service. bremen.de/de/dienststelle/5bremen02.c.341547.de Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 1 - Nord: http://service.bremen.de/de/ dienststelle/5bremen02.c.343344.de Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 6 - Hemelingen/ Osterholz: http://service.bremen.de/ de/dienststelle/5bremen02.c.341551.de Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 3 - Mitte/östliche Vorstadt/Findorff: http://service. bremen.de/de/dienststelle/5bremen02.c.341544.de Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum 2 - Gröpelingen / Walle: http://service.bremen.de/de/ dienststelle/5bremen02.c.343346.de Amt für Versorgung und Integration Bremen (ehemals Versorgungsamt): http://service. bremen.de/de/dienststelle/5bremen02.c.336239.de