Juristische Fakultät der Universität Basel Vertiefungsseminar Berufliche Vorsorge Frühjahr 2014, Advokat, Basel Lehrbeauftragter an der Universität Basel Partner Pico Vorsorge AG
Themen des Seminars Grundlagen der beruflichen Vorsorge Versicherungspflicht Leistungsfälle - Alter - Tod - Invalidität Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung 2
Keine Themen des Seminars Organisatorische Durchführung - Rechtsform - Parität - Aufsicht Rechtspflege und Steuern Finanzierung und Anlagen Versicherungstechnik Freizügigkeit Wohneigentumsförderung 3
Allgemeine Grundlagen Für eine kurze Darstellung des Rechts der beruflichen Vorsorge: Stauffer, Berufliche Vorsorge in a nutshell, Zürich 2013 4
Präsentation von Grundlagen zu folgenden Themen Grundlagen der beruflichen Vorsorge Versicherungspflicht Leistungsfall Alter Leistungsfall Tod Leistungsfall Invalidität Koordination Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Zu all diesen Themen werden wir mit Übungsfällen arbeiten 5
Grundlagen der beruflichen Vorsorge 6
Verfassungsauftrag Art. 111 BV Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. 2 ( ) 7
Verfassungsauftrag berufliche Vorsorge Art. 113 BV Berufliche Vorsorge 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. ( ) 8
Verfassungsauftrag berufliche Vorsorge Art. 113 BV Berufliche Vorsorge 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: ( ) b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. ( ) 9
Umsetzung auf Gesetzesebene Art. 1 BVG Zweck 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. ( ) 10
Inhalt der beruflichen Vorsorge Art. 1 BVG Zweck 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. ( ) 11
Inhalt der beruflichen Vorsorge Aus Zweckartikel: - Massnahmen auf kollektiver Basis - älteren Menschen, Hinterbliebene und Invalide - Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) - zusammen mit den Leistungen AHV/IV - Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise 12
Dreisäulenkonzept der Vorsorge 13
Durchführung der beruflichen Vorsorge Stand der beruflichen Vorsorge 2010 gesamthaft 4896 Vorsorgeeinrichtungen davon: - Wohlfahrtseinrichtungen 2631 - registrierte Vorsorgeeinrichtungen 2265 mit reglementarischen Leistungen 14
Vorsorgelandschaft Schweiz Entwicklung der Vorsorgeeinrichtungen Anzahl VE Anzahl Anzahl Rententotal reg. Versicherte beziehende 1970 15 581 1 270 000 219 000 1987 15 179 4 237 3 266 000 420 000 1996 11 572 3 075 3 148 000 647 000 2004 2 935 3 214 000 847 000 2008 2 435 3 652 000 932 000 2010 2 265 3 696 000 980 000 2011 2 191 3 787 000 1 001 000 15
Typologie der Vorsorgeeinrichtungen 2011 gesamthaft 2 191 registrierte Vorsorgeeinrichtungen Typus: 428 autonom 454 autonom mit Stopp-Loss 754 teilautonom (Risiken Tod & Invalidität rückversichert) 359 teilautonom (alle Risiken rückversichert) 178 kollektivversichert 18 Spareinrichtungen (Zahlen PK-Statistik 2011) 16
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen von den 2 191 Vorsorgeeinrichtungen sind 225 Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen (10.2%) es werden mehrere Arbeitgeber angeschlossen von 3,78 Mio. Versicherten sind 2,13 Mio. in Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen versichert (56.3%) mehr als die Hälfte aller Versicherten sind in Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen versichert 17
Grösse der Vorsorgeeinrichtungen Anzahl Versicherte 2011 2010 2009 2008 2007 1 9 Versicherte 176 178 197 218 251 10 29 Versicherte 188 205 219 246 272 30 99 Versicherte 402 417 447 444 466 100 299 Versicherte 595 628 648 664 699 300 999 Versicherte 452 472 476 494 490 1000 2999 Versicherte 203 197 197 205 202 3000 9999 Versicherte 110 107 105 103 100 über 10 000 Versicherte 65 62 62 61 63 Total 2191 2265 2351 2435 2543 (Quelle: PK-Statistiken 2011, 2009 und 2007) 18
Trend Entwicklung der Anzahl der Vorsorgeeinrichtungen BVG Jahr 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2009 2010 2011 Total 3806 3418 3170 2935 2669 2435 2351 2265 2191 davon SE 262 255 256 249 240 227 226 224 225 Trend: immer weniger VE; Zahl SE stabil Konzentration der Vorsorge auf Sammeleinrichtungen 19
Fazit Dezentralisierung bedeutet Vielzahl von Reglementen. auch in Sammeleinrichtungen besteht eine Vielzahl von Vorsorgeplänen resp. Reglementen (Vorsorgewerke) jede Vorsorgeeinrichtung wendet nebst den zwingenden gesetzlichen Grundlagen ihr eigenes Reglement an. kleinere Vorsorgeeinrichtungen haben oft Schwierigkeiten mit Rechtsanwendung 20
Leistungsbestimmung Berufliche Vorsorge kennt unterschiedliche Leistungssysteme: Beitragsprimat: BVG Leistungsprimat Bi-Primat (oder Duo-Primat) 21
Beitragsprimat und Leistungsprimat Abhängig vom Finanzierungstypus der Vorsorgeeinrichtung Beitragsprimat (BVG): Finanzierung bestimmt Leistungshöhe Leistungsprimat: Leistungshöhe ist bestimmt und muss finanziert werden (Einkäufe) Bi-Primat: Altersleistungen nach Beitragsprimat, Hinterlassenenund Invalidenleistungen nach Leistungsprimat 22
Beitragsprimat Altersguthaben: Summe der Altersgutschriften plus Zins (Art. 15 Abs. 1 BVG) Altersrente: Altersguthaben x Rentenumwandlungssatz (Art.14 BVG) Invalidenrente: vorhandenes AGH + Gutschrift der wegfallenden AGH x RUS (Art. 24 Abs. 2 BVG) Ehepartenerrente: wie Invalidenrente, jedoch nur 60% (Art. 21 BVG) Dem vorhandenen Altersguthaben und den künftigen Gutschriften kommen überragende Bedeutung zu! 23
Leistungsprimat Versprochene Rentenleistung richtet sich nach der Höhe des versicherten Lohnes. Beispiel: Altersrente: 60% des versicherten Lohnes Invalidenrente: 40% des versicherten Lohnes 24
Leistungsprimat Versprochene Rentenleistung muss im Zeitpunkt des Leistungsfalles finanziert sein: Altersrente: planmässiger Aufbau des Deckungskapitals Invalidenrente: Finanzierung aus Risikobeiträgen Ändert sich die versprochene Rentenhöhe (Lohnerhöhung), muss Äufnungsprozess neu berechnet und Manko nachfinanziert werden (Einkauf) 25
Bi-Primat (oder Duo-Primat) Altersrente: gemäss Beitragsprimat Hinterlassenen- und Invalidenrente: gemäss Leistungsprimat Kombination der Vor- und Nachteile der einzelnen Systeme Trend 26
Obligatorium & Überobligatorium BVG ist Obligatorium und damit zwingendes Sozialversicherungsrecht Überobligatorium: weitergehende Finanzierung oder Leistung Unterobligatorische Vorsorge: Absenkung Koordinationsabzug Vorobligatorium: Beiträge und Versicherungzeiten vor Inkrafttreten des Obligatorium sind leistungswirksam 27
Obligatorium Obligatorium beinhaltet: - Unterstellung unter die Versicherungspflicht für bestimmten Kreis von Beschäftigten - zwingend zu erbringende Leistungsarten - zwingend zu erbringende Leistungshöhen der Dispositionsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entzogener Bereich bei Verletzung Anspruch auf obligatorische Leistungen 28
Anrechnungsprinzip Ausgangspunkt: BVG ist Minimalgesetz abweichende Leistungen oder Leistungsvoraussetzungen sind zulässig (umhüllende Vorsorgeeinrichtung) Beispiele: - Leistungsprimatsausgestaltung der Leistungen, verbreitet für Hinterlassenen- und Invalidenleistungen - Unfallausschluss im Überobligatorium oder gänzlicher Unfallausschluss 29
Anrechnungsprinzip Grundsatz: gesetzliche Leistung muss erbracht werden reglementarische Leistung Leistung gemäss BVG (Gesetzliches Leistung) Akltersguthaben 30
Anrechnungsprinzip reglementarische Leistung Altersrente 12 500 pro Jahr Leistung gemäss BVG Altersrente 12 000 pro Jahr BVG ist übererfüllt 31
Anrechnungsprinzip umhüllende Vorsorge BVG Mit Schattenrechnung wird geprüft, ob BVG eingehalten ist 32
Anrechnungsprinzip in letzten Jahren zunehmend weitere Verfeinerungen reglementarische Bestimmungen können vorsehen: - Nullzins oder Minderzins (entgegen Art. 15 Abs. 2 BVG) - tieferer Rentenumwandlungssatz (entgegen Art. 14 Abs. 2 BVG) - keine Alters- und Invaliden-Kinderrenten (entgegen Art. 17 und 25 BVG) - keine PK-Invalidenrente bei IV-Erhöhung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (entgegen Art. 23 BVG) 33
Anrechnungsprinzip Ein Beispiel: Altersguthaben wird mit 0% verzinst Altersguthaben 250 000 - davon BVG 225 000 1.5% 3375 - und überobligatorisch 25 000 Alterskapital nach 0%-Verzinsung: Altersguthaben 250 000 - davon BVG 228 375 - Und überobligatorisch 21 225 34
Anrechnungsprinzip Praxis wird durch Bundesgericht geschützt Anrechnungsprinzip - danach werden verschiedene Leistungen zusammen gerechnet - das Ergebnis muss mindestens dem gesetzlichen An-spruch entsprechen deshalb zulässig, dass reglementarisch kein Anspruch auf Kinderrenten besteht, wenn alleine die reglementarische Invalidenrente die BVG-Invaliden- und BVG-Invalidenkinderrente übertrifft (Quelle: BG-Urteil vom 6. Oktober 2010 [BGE 136 V 313]) 35
Rechtsgrundlagen der obligatorischen und weitergehenden Vorsorge BVG: obligatorische Vorsorge (BVG; FZG) Über das BVG hinausgehende Leistungen: überobligatorische oder weitergehende Vorsorge; erbracht von umhüllender Vorsorgeeinrichtung (Art. 49.2 BVG; FZG; Art. 89a Abs. 6 ZGB; Art. 331 ff. OR) Ausserhalb des Obligatoriums ausgerichtete Leistungen: ausserobligatorische Vorsorge (Wohlfahrtsfonds; Fürsorgefonds, Patronale Stiftungen etc.) (Art. 89a Abs. 6 ZGB; Art. 331 ff. OR; ggf. FZG und einzelne Artikel BVG) 36
Konsequenzen Vorsorgeeinrichtung, die Obligatorium durchführt, - muss für den Obligatoriumsbreich BVG einhalten, - für überobligatorische Finanzierungs- oder Leistungskomponenten können Parameter resp. Definitionen frei gewählt werden. Kontrolle erfolgt über Schattenrechnung Anrechnungsprinzip finden Anwendung (BGE 136 V 313) Vom Obligatorium abweichende Finanzierungen und Leistungen müssen zumindest für den Teilbereich der obligatorischen Vorsorge die gesetzlichen Leistungen ergeben. 37
Beispiele Finanzierung: von Art. 16 BVG (7/10/15/18%) abweichende Finanzierung (bspw. Durchschnittsbeiträge 13%; oder 5/8/10/15%) Definition versicherter Lohn (Anrechnung Bonus etc.) Leistungen: andere Leistungsdefinition: Leistungsprimat andere Definition der Anspruchsvoraussetzungen: Stiefkinder, Pflegkinder anderer Invaliditätsbegriff (z.b. Berufsinvalidität, Dienstinvalidität) Unfallauschluss 38
Fazit In umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen muss Gesetzeskonformität mittels Schattenrechnung überprüft werden. Obligatorium ist erfüllt, wenn die gesetzlichen Leistungen durch die reglementarischen (abweichend definierten) Leistungen betraglich erfüllt werden (Anrechnungsprinzip) Wird BVG verletzt, muss gesetzliche Leistung dennoch erbracht werden. 39