Medienrecht für Social-Media

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Transkript:

Medienrecht für Social-Media was geht, was geht nicht, was muss ich beachten? Dipl.-Jurist Christian Zappe Always On. Never Alone. Bildnachweis: https://pixabay.com/de/menschen-silhouetten-netzwerke-1157116/ 1

Rechtliche Probleme im Social Web Urheberrecht Persönlichkeitsrecht Markenrecht Wettbewerbsrecht Arbeitsrecht Strafrecht Datenschutzrecht Bildnachweis: https://pixabay.com/de/social-media-struktur-internet-1430517/ Beispiel Die Facebook-Seite einer Person oder einer Institution kann zahlreiche Rechtsverletzungen enthalten und zu teuren Abmahnungen führen. Der Name der Facebook-Seite ist rechtlich unzulässig. RF = Abmahnung wegen Verletzung von Marken- und Namensrechte Die Seite hat kein Impressum. RF = Abmahnung 2

Beispiel Der Name der Facebook-Seite ist rechtlich unzulässig. RF = Abmahnung wegen Verletzung von Marken- und Namensrechte Der User verwendet auf seiner Seite fremde Fotos ohne erforderliche Lizenz. RF = Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung Auf den Fotos sind fremde Personen abgebildet, die ihre Einwilligung hierzu nicht erteilt haben. RF = Abmahnung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten Aus Ihrer Facebook-Seite geht nicht hervor, dass es sich um eine Kirchengemeindeseite handelt. RF = Abmahnung Grundsätzlich gilt... Neben den gesetzlichen Vorgaben müssen Sie auch die Hausregeln der Social-Media-Dienste beachten. Diese können in AGB, Nutzungsbedingungen und Richtlinien enthalten sein. Facebook hat ein ganzes Bündel verschiedener Vorgaben für Profile, Seiten oder Werbemaßnahmen. 3

Hausregeln Social-Media-Dienste Twitter-TOS https://twitter.com/tos Facebook-TOS https://www.facebook.com/legal terms Nutzungsbedingungen Facebook-Fanpage https://www.facebook.com/page_guidelines.php Facebook-Plattform-Richtlinien https://developers.facebook.com/policy/deutsch/ Snapchat-TOS https://www.snap.com/de-de/terms/ YouTube-TOS http://www.youtube.com/static?template=terms Pinterest-TOS http://about.pinterest.com/terms/ Instagram-TOS http://instagram.com/legal/terms/ Auswahl des Accounts Prüfen, ob die geplante Nutzung zulässig ist Die geschäftliche Nutzung ist in der Regel nur gegen Zahlung eines Mitgliederbeitrags zulässig Unterscheiden zwischen persönlichen und Kirchengemeindeprofil, ob eine Seite oder Fan Page angelegt wird Nutzen Sie Ihr persönliches Profil geschäftlich, müssen Sie die Spielregeln des Wettbewerbsrechts und die Impressumspflicht beachten! 4

Namensgebung Prüfen, ob der geplante Account-Name zulässig ist Unproblematisch, wenn Sie sich mit Ihrem bürgerlichen Namen oder geschützten Unternehmens- und Markennamen anmelden Bei neuen Namen prüfen, ob Namens-, Marken oder Titelrechte bereits vergeben sind. Recherche im World Wide Web oder Auskunft bei den Markenämtern (Deutschland/EU) einholen! Die Namensvorgaben der Anbieter beachten. Zum Beispiel verbietet Facebook Großschreibung, Symbole und Slogans in Namen. Impressum Social-Media-Präsenzen unterliegen wie die meisten Webseiten der Impressumspflicht, weil die Betreiber Texte und Bilder einstellen, werben und mit Nutzern kommunizieren. Bildnachweis: https://pixabay.com/de/icon-ball-kugel-logo-google-1319606/ 5

Impressum Ein Social-Media-Auftritt muss nach 5 TMG ein Impressum aufweisen, damit ein Verantwortlicher für den Inhalt zu erkennen ist und bei gesetzlichen Verstößen kontaktiert werden kann. Beispiel Diakonie Deutschland: https://www.facebook.com/diakonie?sk=info 1. Vollständiger Name 2. Anschrift 3. Telefonnummer 4. E-Mail-Adresse 5. Bei juristischen Personen Angabe der Rechtsform sowie Steuernummer 6. Vertretungsberechtigte Person Impressumsgenerator http://anbieterkennung.de http://www.impressum-generator.de Es gilt 5 Telemediengesetz (TMG): Eine Anbieterkennung muss derjenige auf seiner Website führen, der geschäftsmäßig einen Telemediendienst betreibt. 6

Urheberecht Geschützte Werke Ø Sprachwerke (u.a. Predigten) Ø Fotos (Lichtbildwerk, Lichtbild), Grafik Ø Skizzen, Konstruktionszeichnungen (technische u. wissenschaftliche Darstellung) Ø Werke der Musik Ø Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst Ø Filmwerke Ø Multimedia-Werke, Gesamtwerk durch Verbindung von Text, Ton, Bild, Musik etc. Ø Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten Ø Webseiten Urheberpersönlichkeitsrecht Veröffentlichungsrecht (Erstveröffentlichung, ob und wie) Urheberbezeichnung (Quellenangabe, auch bei genehmigungsfreier Verwendung) Das Recht, die Entstellung seines Werkes zu verbieten Das Urheberrecht ist vererblich 7

Nutzungsrechte wirtschaftliche Verwertung des Werkes ist die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ( 31 UrhG) Ø Einfaches Nutzungsrecht: auf eine bestimmte verabredete Art Ø Ausschließliches Nutzungsrecht: Erwerber darf unter Ausschluss aller anderen, das Werk exklusiv nutzen Ø Prinzip der freien Vereinbarung Vereinbarung mit dem Berechtigten Ø Kein gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten! Ø Prüfpflichten des Erwerbers Recht am eigenen Bild Verbreitung nur mit Einwilligung ( 22 KUG) Erkennbarkeit Form der Einwilligung Umfang der Einwilligung (für Gemeindebrief, Wochenblatt, Internet? Kinder? Verstorbene? Ehemalige Mitarbeiter? 8

Bildaufnahmen von Kindern Bildnachweis: https://pixabay.com/de/kinder-gewinnen-erfolg- Ohne Einwilligung dürfen verbreitet werden ( 23 KUG): Ø Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Ø Bilder, auf denen Personen nur Beiwerk sind Ø Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen Aber: Ø Berechtigte Interessen des Abgelichteten dürfen nicht verletzt werden! 9

Öffentliche Veranstaltung Bildnachweis: https://pixabay.com/de/kirche-konzert-laser-kirchenraum-1235849/ Gottesdienst Bildnachweis: https://pixabay.com/de/montalcino-kirche-kirchenfenster-195003/ 10

Personen der Zeitgeschichte Bildnachweis: Link: https://pixabay.com/de/mann-personen-steinmeier-1770388/ Panoramafreiheit Bildnachweis: https://pixabay.com/de/berlin-reichstag-regierung-51058/ 11

Kunstobjekte Bildnachweis: https://pixabay.com/de/hundertwasser-hundertwasserhaus-wien-1276544/ Folgen bei Rechtsverstößen Urheberrecht: Ø Auskunft über Verwendung, Unterlassung Ø Schadensersatz (nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, nicht bei Störer-Haftung, d.h. Verletzung von Überprüfungspflichten z.b. bei Verletzung von Urheberechten Impressumspflicht: Ø Ordnungswidrigkeit bis 50.000 Persönlichkeitsrechte: Ø Unterlassung, Geldentschädigung (nur bei schwerer Verletzung), Ø ggf. Presserechtliche Ansprüche (Gegendarstellung, Richtigstellung) 12

Noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit www.christian-zappe.de 13